Alle Rechner
🏘️

Wohngeld-Rechner

Mietzuschuss 2026 berechnen

Rechtlich fundiert & aktuell für 2026

Berechnung nach Wohngeldgesetz (WoGG), §§ 1–42, mit Wohngeld-Plus-Gesetz 2023 und Wohngelderhöhung 2025. Berücksichtigt Heizkosten- und Klimakomponente (§ 12 Abs. 7 WoGG), Freibeträge nach § 17 WoGG, Miethöchstbeträge nach Anlage 1 WoGG und Vermögensfreigrenzen nach § 21 WoGG (60.000 € + 30.000 € je weiteres Mitglied). Zuletzt aktualisiert: März 2026.

2
Personen
0 €2.500 €5.000 €

Beispiele für Mietstufe III: Hannover, Bremen, Dortmund, Essen, Duisburg

→ Alle Mietstufen nachschlagen

Erwerbstätige erhalten einen Freibetrag von 10% (max. 100€/Monat)

🏠 Ihr voraussichtliches Wohngeld

148 €/ Monat

Das sind 1.776 € pro Jahr Mietzuschuss vom Staat!

Pro Jahr
1.776 €
Mietentlastung
23%

📊 Berechnungsdetails nach § 19 WoGG

1. Einkommensberechnung (§§ 14-17 WoGG)
Bruttoeinkommen (monatlich)1.800 €
Bruttoeinkommen (jährlich)21.600 €
− Werbungskostenpauschale (§ 16)1.230 €
− Erwerbstätigenfreibetrag 10% (§ 17 Nr. 3)1.200 €
= Anrechenbares Einkommen (Jahr)19.170 €
= Y (monatliches Gesamteinkommen)1.598 €
2. Berücksichtigte Miete (§ 12 WoGG)
Ihre Warmmiete650 €
Höchstbetrag (Mietstufe III, 2 Pers.)718,40 €
= M (berücksichtigte Miete)650,00 €
3. Wohngeldformel nach § 19 Abs. 1 WoGG

Formel: Wohngeld = 1,15 × (M − (a + b×M + c×Y) × Y)

Koeffizienten für 2 Pers.: a=0.03, b=0.0003716, c=0.0000345

z1 = a + b×M + c×Y0.3266537500
z2 = z1 × Y521.83
z3 = M − z2128.17
z4 = 1,15 × z3 (ungerundet)147.40
Wohngeld pro Monat (aufgerundet)148 €

ℹ️ So funktioniert Wohngeld

  • Mietzuschuss: Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete für einkommensschwache Haushalte
  • Keine Rückzahlung: Im Gegensatz zu BAföG muss Wohngeld nicht zurückgezahlt werden
  • Wohngeld-Plus: Seit 2023 deutlich höhere Leistungen mit Heizkosten- und Klimakomponente
  • Mieter & Eigentümer: Mieter erhalten Mietzuschuss, Eigentümer Lastenzuschuss
  • Bewilligungszeitraum: In der Regel 12 Monate, dann Neuantrag erforderlich
  • Kombinierbar: Mit Kindergeld, Kinderzuschlag, aber nicht mit Bürgergeld oder BAföG

👥 Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Mieter, die zur Miete wohnen und deren Einkommen innerhalb bestimmter Grenzen liegt:

  • • Arbeitnehmer mit geringem Einkommen
  • • Rentner mit niedriger Rente
  • • Studenten, die kein BAföG erhalten (können)
  • • Empfänger von Arbeitslosengeld I
  • • Bezieher von Krankengeld, Übergangsgeld

⚠️ Kein Wohngeld erhalten:

  • • Empfänger von Bürgergeld (Kosten der Unterkunft enthalten)
  • • BAföG-Empfänger (Wohnkostenanteil enthalten)
  • • Personen in Bedarfsgemeinschaften mit Bürgergeld

⚠️ Wichtige Hinweise

  • Exakte Berechnung: Dieser Rechner verwendet die offizielle Formel nach § 19 WoGG mit den Koeffizienten aus Anlage 2
  • Mietstufe prüfen: Die Mietstufe richtet sich nach dem Wohnort und kann jährlich angepasst werden
  • Einkommensnachweis: Für den Antrag benötigen Sie Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
  • Rechtzeitig beantragen: Wohngeld wird erst ab Antragsmonat gezahlt – rückwirkend gibt es nichts
  • Änderungen melden: Einkommensänderungen über 15% müssen gemeldet werden

🏛️ Zuständige Behörde

Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde/Stadt

Zuständig ist die Wohngeldstelle am Ort Ihrer Wohnung – meist beim Rathaus, Landratsamt oder Bezirksamt angesiedelt.

📋

Benötigte Unterlagen

  • • Mietvertrag und Mietbescheinigung
  • • Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid)
  • • Personalausweis
  • • Ggf. Schwerbehindertenausweis

Wohngeld 2026: Der Mietzuschuss vom Staat

Das Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss für Haushalte mit geringem Einkommen. Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz (seit Januar 2023) und der Erhöhung 2025 (+15 %) profitieren rund 1,9 Millionen Haushalte von höheren Leistungen. Im Jahr 2026 gelten die Werte von 2025 weiter – die nächste planmäßige Anpassung kommt erst zum 1. Januar 2027. Der Bundeshaushalt 2026 sieht dennoch 2,4 Milliarden Euro für Wohngeld vor. Nutzen Sie unseren Wohngeld-Rechner, um Ihren voraussichtlichen Anspruch kostenlos zu berechnen.

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist eine Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). Es gibt zwei Formen:

  • Mietzuschuss: Für Mieter einer Wohnung
  • Lastenzuschuss: Für Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum

Im Gegensatz zu Bürgergeld oder BAföG muss Wohngeld nicht zurückgezahlt werden und ist steuerfrei.

Wohngeld-Berechnung: Die drei Faktoren

Die Höhe des Wohngeldes hängt von drei Faktoren ab, die unser Rechner berücksichtigt:

  • Haushaltsgröße: Anzahl der Haushaltsmitglieder (1–8+ Personen)
  • Einkommen: Gesamteinkommen abzüglich Einkommensteuer, Sozialabgaben und Freibeträge (§ 17 WoGG)
  • Miete/Belastung: Warmmiete bis zum Höchstbetrag der jeweiligen Mietstufe (I–VII)

Das Nettoeinkommen bildet die Grundlage – nach Abzug von Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Krankenversicherungsbeiträgen.

Mietstufen I–VII: Was bedeuten sie?

Deutschland ist in sieben Mietstufen eingeteilt, die das lokale Mietniveau widerspiegeln:

  • Mietstufe I: Günstige Regionen (z. B. Chemnitz, Magdeburg)
  • Mietstufe III–IV: Durchschnitt (z. B. Köln, Hamburg)
  • Mietstufe VII: Teuerste Regionen (z. B. München, Starnberg)

Je höher die Mietstufe, desto höher der anrechenbare Miet-Höchstbetrag – und damit potenziell auch das Wohngeld. Die Mietstufe Ihrer Gemeinde finden Sie auf dem Nebenkosten-Rechner oder direkt bei Ihrer Wohngeldstelle.

Vermögensgrenzen beim Wohngeld (§ 21 WoGG)

Anders als beim Bürgergeld gibt es beim Wohngeld großzügige Vermögensgrenzen:

  • 60.000 € für das erste Haushaltsmitglied
  • 30.000 € für jedes weitere Mitglied
  • Selbstgenutztes Wohneigentum zählt nicht zum verwertbaren Vermögen

Wer etwa als Paar unter 90.000 € Vermögen besitzt, kann also trotzdem Anspruch haben. Kapitalerträge aus dem Vermögen (z. B. Dividenden oder Zinsen) werden allerdings als Einkommen angerechnet.

Wohngeld-Plus und Erhöhung 2025/2026

Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz (2023) und der Erhöhung 2025 wurden die Leistungen deutlich verbessert:

  • +15 % mehr Wohngeld seit 2025 (durchschnittlich ~30 €/Monat zusätzlich)
  • Höhere Einkommensgrenzen – mehr Haushalte haben Anspruch
  • Heizkostenkomponente: Dauerhafte Pauschale für Heizkosten im Höchstbetrag
  • Klimakomponente: Zuschlag für energetische Sanierung (§ 12 Abs. 7 WoGG)
  • 2026: Keine weitere Erhöhung — nächste Anpassung planmäßig am 01.01.2027

Die Heizkosten und CO₂-Steuer werden also über die Heizkostenkomponente gezielt abgefedert.

Freibeträge beim Wohngeld (§ 17 WoGG)

Bestimmte Personengruppen erhalten Freibeträge, die das anrechenbare Einkommen senken:

  • Erwerbstätige: 10 % Freibetrag (max. 100 €/Monat)
  • Schwerbehinderte (GdB 50–80): 1.800 €/Jahr
  • Schwerbehinderte (GdB 80–100): 2.100 €/Jahr
  • Alleinerziehende: 1.320 €/Jahr pro Kind
  • Pflegebedürftige: 2.100 €/Jahr (Pflegegrad 1–3)

Ein Minijob neben dem Haupteinkommen wird beim Wohngeld angerechnet — der 10-%-Freibetrag für Erwerbstätige gilt aber auch dort. Bei Midijobs (556,01–2.000 €) ist die Anrechnung analog.

Wohngeld beantragen: So geht's

Der Antrag auf Wohngeld muss bei der Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde oder Stadt gestellt werden. Benötigte Unterlagen:

  • Ausgefüllter Wohngeldantrag
  • Mietvertrag und Mietbescheinigung
  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate (z. B. Gehaltsabrechnungen)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ggf. Schwerbehindertenausweis, Rentenbescheid

Wichtig: Wohngeld wird erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt – nicht rückwirkend! Stellen Sie den Antrag daher frühzeitig. Bei einem Umzug müssen Sie einen neuen Antrag am neuen Wohnort stellen.

📊 Beispielrechnungen Wohngeld 2026

Beispiel 1: Alleinstehende Rentnerin in Dresden (Mietstufe II)

  • • Bruttorente: 1.100 €/Monat
  • • Warmmiete: 450 €/Monat
  • • Keine Kinder, kein weiteres Einkommen
  • → Wohngeld ca. 180–230 €/Monat

Die Rentensteuer und KV/PV-Beiträge mindern das anrechenbare Einkommen.

Beispiel 2: Alleinerziehend mit 2 Kindern in Hamburg (Mietstufe IV)

  • Teilzeit-Bruttoeinkommen: 1.800 €/Monat
  • Kindergeld: 500 €/Monat (2 × 250 €)
  • • Warmmiete: 900 €/Monat
  • → Wohngeld ca. 350–420 €/Monat

Alleinerziehenden-Freibetrag (2 × 1.320 €/Jahr) senkt das anrechenbare Einkommen deutlich. Prüfen Sie zusätzlich den Kinderzuschlag.

Beispiel 3: Ehepaar in München (Mietstufe VII)

  • • Gemeinsames Bruttoeinkommen: 2.800 €/Monat
  • Steuerklasse III/V
  • • Warmmiete: 1.200 €/Monat
  • → Wohngeld ca. 200–280 €/Monat

Trotz hoher Miete lohnt sich Wohngeld in Mietstufe VII, weil der Höchstbetrag entsprechend angepasst ist. Prüfen Sie die Mietpreisbremse für Ihre Region.

⚠️ 5 typische Fehler beim Wohngeld-Antrag

1. Antrag zu spät stellen

Wohngeld wird erst ab dem Antragsmonat gezahlt — nicht rückwirkend. Wer drei Monate wartet, verschenkt drei Monate Mietzuschuss. Auch ein formloser Antrag sichert das Datum.

2. Einkommen falsch angeben

Alle Einkünfte müssen angegeben werden — auch Minijobs, Kindergeld, Unterhalt und Kapitalerträge. Verschwiegene Einkünfte führen zur Rückforderung.

3. Freibeträge nicht geltend machen

Viele vergessen Freibeträge für Schwerbehinderte, Alleinerziehende oder Pflegebedürftige. Diese senken das anrechenbare Einkommen und erhöhen das Wohngeld erheblich.

4. Verlängerungsantrag vergessen

Wohngeld wird für 12 Monate bewilligt. Zwei Monate vor Ablauf sollte der Weiterleistungsantrag gestellt werden — sonst entsteht eine Lücke.

5. Wohngeld statt Bürgergeld — oder umgekehrt

Wohngeld und Bürgergeld schließen sich aus. Bei sehr geringem Einkommen kann Bürgergeld günstiger sein (KdU inklusive). Bei etwas höherem Einkommen lohnt Wohngeld plus Kinderzuschlag oft mehr.

🔍 Sonderfälle beim Wohngeld

Studenten & Wohngeld

Studierende sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn sie „dem Grunde nach" BAföG-berechtigt sind — selbst wenn sie kein BAföG erhalten. Ausnahmen: Förderungshöchstdauer überschritten, Altersgrenze erreicht, oder Mischhaushalte (ein Partner arbeitet, einer studiert). Ein ablehnender BAföG-Bescheid ist Pflicht als Nachweis.

Rentner & Grundrente

Rentner mit Grundrente profitieren doppelt: Der Grundrentenfreibetrag wird beim Wohngeld nicht als Einkommen gerechnet. Dadurch haben auch Rentner mit „normaler" Rente oft unerwarteten Anspruch. Alternativ prüfen: Witwenrente oder Erwerbsminderungsrente.

WG & Wohngemeinschaften

In einer WG zählt jeder Bewohner als eigener Haushalt — vorausgesetzt, es besteht keine gemeinsame Wirtschaftsgemeinschaft. Jeder WG-Bewohner kann separat Wohngeld beantragen mit seinem anteiligen Mietanteil. Die Wohngeldstelle prüft im Einzelfall.

Kurzarbeit & Arbeitslosengeld I

Bei Kurzarbeitergeld sinkt das anrechenbare Einkommen — ein Wohngeld-Antrag kann sich plötzlich lohnen. Auch Arbeitslosengeld I-Empfänger haben Anspruch, weil ALG I keine Unterkunftskosten enthält (anders als Bürgergeld).

Eigentümer & Lastenzuschuss

Auch Eigenheimbesitzer können Wohngeld als Lastenzuschuss erhalten. Anstelle der Miete werden die monatlichen Belastungen (Zins, Tilgung, Grundsteuer) herangezogen. Berechnen Sie Ihre Baufinanzierung und Kaufnebenkosten, um den Lastenzuschuss realistisch einzuschätzen.

💡 Was bedeutet das für dich?

Wohngeld ist kein Almosen — es ist ein Rechtsanspruch. Jeder dritte Berechtigte stellt keinen Antrag, weil er seinen Anspruch nicht kennt. Mit den Reformen seit 2023 lohnt sich eine Prüfung besonders für:

  • Rentner mit kleiner bis mittlerer Rente
  • Alleinerziehende in Teilzeit
  • Geringverdiener oberhalb der Bürgergeld-Grenze
  • Familien, die Kinderzuschlag + Wohngeld kombinieren
  • Kurzarbeiter mit vorübergehend gesunkenem Einkommen

Tipp: Prüfen Sie auch, ob ein Steuerklassenwechsel Ihr anrechenbares Einkommen optimiert. Nutzen Sie die Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale bei der Steuererstattung, um Ihr Netto zu erhöhen.

Häufige Fragen zum Wohngeld

Wie hoch ist das Wohngeld 2026?
Die Höhe hängt von Haushaltsgröße, Einkommen und Mietstufe ab. 2026 gelten die Werte von 2025 (nächste Erhöhung: 01.01.2027). Ein Single in Mietstufe III mit 1.200 € Netto kann etwa 200–300 € monatlich erhalten. Nutzen Sie unseren Rechner für eine individuelle Berechnung.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Anspruch haben Mieter und Eigentümer mit geringem Einkommen, die keine anderen Transferleistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Die Einkommensgrenzen variieren nach Haushaltsgröße und Mietstufe.
Muss ich Wohngeld zurückzahlen?
Nein, Wohngeld ist ein Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden — anders als z. B. BAföG. Es ist zudem steuerfrei. Nur bei Überzahlungen aufgrund falscher Angaben kann eine Rückforderung erfolgen.
Wie viel Vermögen darf ich beim Wohngeld haben?
Die Vermögensobergrenze beträgt 60.000 € für das erste Haushaltsmitglied und 30.000 € für jedes weitere. Selbstgenutztes Wohneigentum zählt nicht dazu. Eine Familie mit 4 Personen darf also bis zu 150.000 € Vermögen besitzen und trotzdem Wohngeld erhalten.
Können Studenten Wohngeld beantragen?
Grundsätzlich sind Studierende ausgeschlossen, wenn sie „dem Grunde nach" BAföG-berechtigt sind. Ausnahmen: Förderungshöchstdauer überschritten, Altersgrenze erreicht, Ausbildung nicht BAföG-fähig oder Mischhaushalte (z. B. Student + berufstätiger Partner). Ein ablehnender BAföG-Bescheid ist als Nachweis erforderlich.
Können Rentner Wohngeld erhalten?
Ja! Rentner sind eine der größten Empfängergruppen. Die Rente wird als Einkommen angerechnet, aber Abzüge für KV/PV und der Grundrentenfreibetrag senken das anrechenbare Einkommen. Ist das Einkommen zu gering für den Lebensunterhalt, kommt eher Grundsicherung im Alter in Betracht.
Wohngeld oder Bürgergeld — was ist besser?
Bürgergeld deckt den kompletten Lebensunterhalt inkl. Unterkunftskosten, erfordert aber Vermögensprüfung und Mitwirkungspflichten. Wohngeld ist ein reiner Mietzuschuss ohne strenge Vermögensprüfung. Tipp: Wohngeld + Kinderzuschlag kann in Summe mehr sein als Bürgergeld — und ohne Sanktionsrisiko.
Was passiert bei Einkommensänderung oder Umzug?
Wesentliche Änderungen (Einkommensanstieg > 15 %, Umzug, Änderung der Haushaltsgröße) müssen der Wohngeldstelle unverzüglich mitgeteilt werden. Bei einem Umzug entfällt der Anspruch für die alte Wohnung — am neuen Wohnort muss ein neuer Antrag gestellt werden. Bei Einkommenssenkung (z. B. durch Kurzarbeit) kann ein Erhöhungsantrag gestellt werden.

🏛️ Zuständige Behörde

Wohngeldstelle

Die Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde oder Stadt ist für die Bearbeitung zuständig. Diese finden Sie meist beim Rathaus, Landratsamt oder Bezirksamt.

Tipp: Viele Städte bieten mittlerweile auch Online-Anträge an. Rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von 3–6 Wochen.