Alle Rechner
🏦

Bürgergeld-Rechner 2026

563€ Regelsatz – Jetzt Anspruch berechnen!

✅ Berechnung auf Basis aktueller Gesetze 2025/2026: SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch), §§ 11–11b SGB II (Einkommensanrechnung), § 12 SGB II (Vermögensfreibeträge), Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024 – Regelsätze unverändert für 2025/2026). Regelsatz: 563 € Alleinstehende | Karenzzeit: 6 Monate (seit 2025). Stand: März 2026.
Was der Rechner berücksichtigt: Regelbedarf nach Bedarfsstufe, Kosten der Unterkunft (KdU), Mehrbedarf (Schwangerschaft, Alleinerziehend, Behinderung), Einkommensfreibeträge bei Erwerbstätigkeit, Vermögensprüfung mit Karenzzeit.
Was der Rechner nicht berücksichtigt: Individuelle Angemessenheitsgrenzen der KdU je Kommune, Sonderbedarfe (Erstausstattung, Klassenfahrten), Wohngeld-Vorrangprüfung, Kindergeld-Anrechnung im Detail, Kinderzuschlag-Vorrangprüfung.

Dein Bürgergeld-Anspruch

1.163 €/ Monat
Pro Jahr13.956 €

📊 Berechnung im Detail

Regelbedarf563 €
+ Kosten der Unterkunft (KdU)600 €
= Gesamtbedarf1.163 €
Bürgergeld-Anspruch1.163 €

ℹ️ So funktioniert's

  • Regelbedarf + Miete = Gesamtbedarf
  • 100 € Grundfreibetrag bei Erwerbstätigkeit
  • Bis 30% Freibetrag auf Einkommen 100-1000 €
  • Vermögen bis 40.000 € geschützt (1 Jahr Karenzzeit)
  • +25 € Kindersofortzuschlag pro Kind zusätzlich (§ 72 SGB II)

🏛️ Zuständige Behörde

Jobcenter

Zuständig ist das Jobcenter an deinem Wohnort.

🌐

Online beantragen

jobcenter.digital →
📞

Bürgertelefon

0800 4 5555 00

Kostenfrei

➕ Mehrbedarf (nicht im Rechner enthalten)

  • Alleinerziehende: +12% bis +60% je nach Kinderzahl/Alter
  • Schwangere: +17% ab 13. Schwangerschaftswoche
  • Menschen mit Behinderung: +17-35% je nach Merkzeichen
  • Kranke: Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung möglich

Diese Mehrbedarfe werden zusätzlich zum Regelbedarf gewährt (§ 21 SGB II).

📢 Änderungen ab 1. Juli 2026: „Grundsicherungsgeld"

Das Bürgergeld wird zum „Grundsicherungsgeld" umbenannt. Wichtige Neuerungen:

  • Vermittlungsvorrang: Arbeitsvermittlung hat Priorität vor Weiterbildung
  • Vermögen: Karenzzeit wird abgeschafft, Freibeträge werden altersabhängig
  • Sanktionen verschärft: Bis zu 30% Kürzung bei Pflichtverletzung
  • Wohnkosten: Deckelung schon in Karenzzeit (1,5× Angemessenheitsgrenze)
  • Alleinerziehende: Ab 1 Jahr (statt 3 Jahre) für Arbeit heranziehbar

Quelle: Bundeskabinett-Beschluss vom 17.12.2025, Bundestag berät aktuell

Bürgergeld 2025/2026: Regelsätze, Voraussetzungen & Reform

Das Bürgergeld (ehemals Hartz IV / ALG II) ist die Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte in Deutschland nach dem SGB II. Mit unserem Bürgergeld-Rechner 2026 berechnen Sie schnell und kostenlos Ihren möglichen Anspruch – inklusive Regelbedarf, Kosten der Unterkunft, Mehrbedarf und Freibeträgen bei Erwerbstätigkeit. Das Bürgergeld unterscheidet sich vom Arbeitslosengeld I (ALG I) dadurch, dass es eine bedarfsorientierte Grundsicherung ist – unabhängig davon, ob und wie lange Sie zuvor eingezahlt haben.

⚠️ Reform 2026: Der Bundestag hat am 5. März 2026 beschlossen, das Bürgergeld zum 1. Juli 2026 durch das „Grundsicherungsgeld" zu ersetzen. Verschärfte Sanktionen, Wegfall der Karenzzeit und stärkerer Vermittlungsvorrang treten in Kraft. Die Regelsätze bleiben 2026 unverändert bei 563 € für Alleinstehende.

Bürgergeld Regelsätze 2025/2026

Die Regelsätze sind seit 2024 unverändert – eine rechnerische Absenkung wurde durch die Besitzschutzregelung verhindert. Die Sätze gelten für 2025 und 2026 identisch:

  • Regelbedarfsstufe 1 – Alleinstehende/Alleinerziehende: 563 €/Monat
  • Regelbedarfsstufe 2 – Paare je Partner: 506 €/Monat
  • Regelbedarfsstufe 3 – Erwachsene unter 25 im Elternhaus: 451 €/Monat
  • Regelbedarfsstufe 4 – Jugendliche 14–17 Jahre: 471 €/Monat
  • Regelbedarfsstufe 5 – Kinder 6–13 Jahre: 390 €/Monat
  • Regelbedarfsstufe 6 – Kinder 0–5 Jahre: 357 €/Monat

Vergleich: Der Regelsatz deckt den Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Hygiene, Strom, Telefon). Die Warmmiete wird separat als Kosten der Unterkunft (KdU) bezahlt. Zusammen kommt eine alleinstehende Person in einer Großstadt auf ca. 1.000–1.200 €/Monat. Zum Vergleich: Ein Minijob bringt maximal 538 €/Monat, ein Mindestlohn-Vollzeitjob ca. 2.100 € brutto.

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 SGB II:

  • Erwerbsfähigkeit: Mindestens 3 Stunden täglich arbeitsfähig (sonst greift die Erwerbsminderungsrente oder Grundsicherung im Alter nach SGB XII)
  • Alter: Zwischen 15 Jahren und Regelaltersgrenze (nicht verwechseln mit Rentenanspruch)
  • Hilfebedürftigkeit: Einkommen und Vermögen reichen nicht zum Lebensunterhalt (Nettoeinkommen unter Bedarf)
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

Nicht anspruchsberechtigt sind: Rentner (→ Grundsicherung SGB XII), Studierende mit BAföG-Anspruch (→ BAföG-Rechner), EU-Bürger in den ersten 3 Monaten ohne Arbeitnehmerstatus.

Bürgergeld-Komponenten: So setzt sich Ihr Anspruch zusammen

Das Bürgergeld besteht aus mehreren Bausteinen:

  • Regelbedarf: Pauschale für Lebensunterhalt (563 € Alleinstehende)
  • Kosten der Unterkunft (KdU): Tatsächliche Miete + Heizkosten, solange „angemessen" – die Grenzen variieren je Kommune (typisch: 1-Person-Haushalt 45–50 m², Kaltmiete je nach Stadt 300–550 €)
  • Mehrbedarf: Zuschlag bei Schwangerschaft (17 % = 95,71 €), Alleinerziehung (12–60 % je nach Kinderzahl/-alter), Behinderung (35 % bei Teilhabemaßnahmen)
  • Einmalleistungen: Erstausstattung Wohnung, Schwangerschaftsbekleidung, Schulbedarf (195 €/Jahr)

Außerdem werden Krankenversicherung und Pflegeversicherung vom Jobcenter direkt bezahlt – Bürgergeld-Empfänger sind pflichtversichert in der GKV.

Bürgergeld Freibeträge bei Erwerbstätigkeit 2025/2026

Wer neben dem Bürgergeld arbeitet, darf einen Teil des Einkommens behalten (§ 11b SGB II). Das lohnt sich – berechnen Sie Ihr Nettoeinkommen und dann den Freibetrag:

  • Grundfreibetrag: 100 € bleiben komplett anrechnungsfrei (Absetzbeträge für Versicherung, Fahrtkosten etc.)
  • 100–520 €: 20 % Freibetrag (bei 520 € = 84 € extra)
  • 520–1.000 €: 30 % Freibetrag (bei 1.000 € = 144 € extra)
  • 1.000–1.200 €: 10 % Freibetrag (mit Kind: bis 1.500 €)

Rechenbeispiel: Bei einem Midijob mit 1.000 € brutto (ca. 850 € netto) bleiben insgesamt 328 € anrechnungsfrei – das erhöht Ihr verfügbares Einkommen gegenüber reinem Bürgergeld um knapp 30 %.

Vermögensfreibeträge & Karenzzeit (Update 2025)

Die Karenzzeit wurde zum 1. Juli 2025 von 12 auf 6 Monate verkürzt. Ab Juli 2026 entfällt sie voraussichtlich komplett (Reform „Grundsicherungsgeld"):

  • Karenzzeit (erste 6 Monate): 40.000 € pro Person + 15.000 € je weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Tatsächliche KdU ohne Angemessenheitsprüfung.
  • Nach Karenzzeit: 15.000 € pro Person. KdU nur noch in „angemessener" Höhe.
  • Selbstgenutztes Eigentum: Angemessene Größe geschützt (Haus: 140 m², ETW: 130 m²)
  • Altersvorsorge: Riester-Verträge und geförderte Altersvorsorge bleiben unantastbar – nutzen Sie den Riester-Rechner zur Planung
  • Kfz: Ein angemessenes Auto (Zeitwert bis ca. 15.000 €) pro erwerbsfähiger Person

Sanktionen beim Bürgergeld 2025/2026

Seit Januar 2025 gelten verschärfte Sanktionsregelungen:

  • Meldeversäumnis (Termin beim Jobcenter verpasst): Kürzung um 30 % für 1 Monat (= 168,90 € weniger)
  • Ablehnung zumutbarer Arbeit/Maßnahme: Kürzung um 30 % für 3 Monate
  • Wiederholte Pflichtverletzung: Bis zu 100 % Kürzung für 2 Monate (inklusive KdU) – die sogenannte „Totalsperre"
  • Weiterbildungsgeld: 150 €/Monat bei Umschulung, Prämie bei bestandener Prüfung (bis 1.500 €)

Wichtig: Bei Kürzungen über 30 % können Sie ergänzende Sachleistungen (Lebensmittelgutscheine) beantragen. Die KdU (Miete) wird bei einer Kürzung von 30 % weiterhin gezahlt – erst bei einer Totalsperre ab Juli 2026 entfallen auch die Mietkosten.

Reform 2026: Vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld

Am 5. März 2026 hat der Bundestag die Umgestaltung des Bürgergeldes zum „Grundsicherungsgeld" beschlossen. Die Reform tritt schrittweise ab 1. Juli 2026 in Kraft:

  • Name: „Bürgergeld" wird zu „Grundsicherungsgeld"
  • Karenzzeit: Entfällt komplett – Vermögensprüfung ab Tag 1
  • Vermögensfreibeträge: Werden alters- und leistungsabhängig gestaffelt (Details ausstehend)
  • Vermittlungsvorrang: Arbeitsvermittlung geht vor Weiterbildung (besonders unter 30-Jährige)
  • Erstgespräch: Persönliche Potenzialanalyse im Jobcenter wird Pflicht
  • Schlichtungsverfahren: Entfällt
  • Regelsätze: Bleiben 2026 auf dem Niveau von 2024 (563 € Alleinstehende)

Die Regelsätze wurden seit 2024 nicht erhöht – die Inflation ist gesunken, und eine Absenkung wurde durch den Besitzschutz verhindert. Unser Rechner wird nach Inkrafttreten der Reform aktualisiert.

Bürgergeld beantragen: Schritt für Schritt

Der Antrag wird beim zuständigen Jobcenter gestellt (Bürgertelefon: 0800 4 555500, Online: jobcenter.digital):

  1. Antrag stellen (online, persönlich oder postalisch) – formloser Antrag reicht zur Fristwahrung
  2. Unterlagen einreichen: Personalausweis, Mietvertrag + Nebenkostenabrechnung, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge (3 Monate), Vermögensnachweise, ggf. ALG-I-Bescheid
  3. Potenzialanalyse & Kooperationsplan im persönlichen Gespräch
  4. Bescheid erhalten (Bearbeitungszeit: 2–6 Wochen; bei dringendem Bedarf Vorschuss beantragen)

Tipp: Stellen Sie den Antrag sofort, wenn das Arbeitslosengeld I ausläuft – es gibt keine rückwirkende Zahlung vor dem Antragsdatum. Prüfen Sie vorher auch den Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag – diese „vorrangigen Leistungen" können Bürgergeld überflüssig machen.

Mehrbedarf: Zusätzliche Leistungen über den Regelsatz hinaus

Bestimmte Personengruppen erhalten einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II zusätzlich zum Regelsatz:

  • Schwangerschaft (ab 13. SSW): 17 % des Regelsatzes = 95,71 €/Monat (für Arztfahrten, Ernährung, Kleidung). Nutzen Sie unseren Elterngeld-Rechner für die Zeit nach der Geburt.
  • Alleinerziehende: 12–60 % je nach Kinderzahl und -alter. 1 Kind unter 7: 36 % = 202,68 €. Maximum: 60 % = 337,80 €/Monat.
  • Behinderung (Teilhabe am Arbeitsleben): 35 % = 197,05 €/Monat. Bei Merkzeichen G/aG: 17 % = 95,71 €.
  • Kostenaufwändige Ernährung: Bei medizinisch nachgewiesener Erkrankung (z. B. Diabetes, Zöliakie)
  • Dezentrales Warmwasser: 2,3 % des Regelsatzes = ca. 12,95 €/Monat (wenn Warmwasser nicht über Heizung läuft)

📋 3 Beispielrechnungen – Bürgergeld 2026

Beispiel 1: Alleinstehend in München, ohne Einkommen

  • Regelbedarf (Stufe 1): 563 €
  • KdU – Kaltmiete (1-Zi, 35 m²): 550 €
  • KdU – Heizkosten: 70 €
  • Mehrbedarf: 0 €
  • Gesamtanspruch: 1.183 €/Monat
  • 💡 Plus: GKV + Pflege wird direkt vom Jobcenter bezahlt (ca. 250 €/Monat Wert)
  • ⚠️ Tipp: Wohngeld prüfen – bei geringem Einkommen aus Minijob kann Wohngeld + Minijob günstiger sein als Bürgergeld

Beispiel 2: Alleinerziehend mit 2 Kindern (3 und 8 Jahre), Teilzeitjob 800 €

  • Regelbedarf Mutter (Stufe 1): 563 €
  • Regelbedarf Kind 3 J. (Stufe 6): 357 €
  • Regelbedarf Kind 8 J. (Stufe 5): 390 €
  • Mehrbedarf Alleinerziehend (36 %): 202,68 €
  • KdU – Warmmiete (3-Zi, 70 m²): 750 €
  • Bedarf gesamt: 2.262,68 €
  • Abzüglich Kindergeld (2 × 255 €): −510 €
  • Abzüglich anrechenbares Einkommen (800 € brutto → Freibetrag 280 €, anrechenbar ca. 370 €): −370 €
  • Bürgergeld-Aufstockung: ca. 1.383 €/Monat
  • 💡 Prüfung: Kinderzuschlag + Wohngeld könnte Bürgergeld ersetzen und Stigma vermeiden

Beispiel 3: Paar ohne Kinder, ein Partner arbeitet Vollzeit Mindestlohn

  • Regelbedarf Partner 1 (Stufe 2): 506 €
  • Regelbedarf Partner 2 (Stufe 2): 506 €
  • KdU – Warmmiete (2-Zi, 60 m²): 650 €
  • Bedarf gesamt: 1.662 €
  • Einkommen Partner 1: Mindestlohn Vollzeit ≈ 2.100 € brutto → ca. 1.600 € netto
  • Freibeträge: 100 € Grundfreibetrag + 84 € (520 €) + 144 € (1.000 €) + 20 € (1.200 €) = 348 €
  • Anrechenbares Einkommen: 1.600 € − 348 € = 1.252 €
  • Bürgergeld-Aufstockung: ca. 410 €/Monat
  • ⚠️ Das Paar ist „Aufstocker" – ein Steuerklassenwechsel auf III/V kann das Nettoeinkommen optimieren

⚠️ 5 typische Fehler beim Bürgergeld

1.
Vorrangige Leistungen nicht prüfen: Viele Antragsteller beantragen Bürgergeld, obwohl sie Anspruch auf Wohngeld + Kinderzuschlag haben. Diese Kombination ist oft höher als Bürgergeld und vermeidet die Pflichten des Jobcenters. Das Jobcenter ist sogar verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen (§ 12a SGB II).
2.
Antrag zu spät stellen: Bürgergeld wird nicht rückwirkend gezahlt – nur ab dem Monat der Antragstellung. Wenn das ALG I ausläuft, sofort beantragen. Ein formloser Antrag per E-Mail reicht zur Fristwahrung.
3.
Vermögen nicht korrekt angeben: Kontoauszüge der letzten 3 Monate müssen lückenlos sein. Große Bargeldabhebungen oder Kontoauflösungen kurz vor dem Antrag fallen auf und führen zu Nachfragen. Ehrlichkeit zahlt sich aus – falsche Angaben können als Sozialleistungsbetrug (§ 263 StGB) geahndet werden.
4.
KdU-Grenzen ignorieren: Nach der Karenzzeit zahlt das Jobcenter nur noch „angemessene" Mietkosten. Wer in einer zu teuren Wohnung bleibt, muss die Differenz selbst zahlen oder umziehen. Prüfen Sie die KdU-Richtwerte Ihrer Kommune vor dem Antrag. Die Nebenkosten zählen zur Warmmiete.
5.
Zuverdienst-Freibeträge nicht nutzen: Selbst ein Minijob mit 538 € bringt nach Freibeträgen ca. 190 € netto extra – das sind über 2.200 €/Jahr. Viele Bürgergeld-Empfänger verschenken dieses Geld, weil sie denken, „es wird eh alles angerechnet". Wird es nicht – berechnen Sie es mit unserem Rechner.

🔍 5 Sonderfälle beim Bürgergeld

Selbstständige & Freiberufler

Auch Selbstständige können aufstockendes Bürgergeld beantragen, wenn das Einkommen nicht reicht. Die Einkommensanrechnung erfolgt auf Basis einer vorläufigen Gewinnprognose (alle 6 Monate aktualisiert). Betriebsausgaben werden anerkannt, aber das Jobcenter kann die Fortführungsprognose nach 2 Jahren hinterfragen. Beachten Sie: Als Selbstständiger zahlen Sie keine Lohnsteuer, sondern Einkommensteuer – Steuererstattungen werden als Einkommen angerechnet.

Bürgergeld + Minijob / Midijob

Die häufigste Kombination: Rund 900.000 „Aufstocker" in Deutschland arbeiten und erhalten ergänzend Bürgergeld. Bei einem Minijob (538 €) bleiben ca. 190 € anrechnungsfrei. Bei einem Midijob (1.000 €) sind es ca. 328 €. Der Stundenlohn sollte mindestens dem Mindestlohn von 12,82 € entsprechen – andernfalls können Sie den Job als „unzumutbar" ablehnen.

Unter 25 im Elternhaus

Personen unter 25, die im Haushalt der Eltern leben, bilden eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern – deren Einkommen wird mitgeprüft. Der Regelsatz beträgt nur 451 € (Stufe 3). Ein Auszug unter 25 muss vom Jobcenter vorab genehmigt werden (§ 22 Abs. 5 SGB II), sonst werden keine KdU übernommen. Ausnahmen: Heirat, Schwangerschaft, Gewaltsituation, Ausbildungsplatz in anderer Stadt.

Bürgergeld nach Abfindung

Eine Abfindung wird beim Bürgergeld als einmaliges Einkommen angerechnet – nicht als Vermögen. Sie wird auf einen angemessenen Zeitraum (meist 6–12 Monate) aufgeteilt und monatlich vom Bedarf abgezogen. In der Karenzzeit kann eine Abfindung ggf. als Vermögen behandelt werden (Freibetrag 40.000 €). Wichtig: Beachten Sie auch die steuerliche Behandlung der Abfindung (Fünftelregelung).

Bürgergeld & Elternzeit / Elterngeld

Elterngeld wird als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet – mit einem Freibetrag von 300 € (bei vorherigem Erwerbseinkommen). Wer vor der Geburt nicht gearbeitet hat, erhält den Mindestbetrag von 300 € Elterngeld, der komplett angerechnet wird. Die Elternzeit selbst führt nicht zum Verlust des Bürgergeld-Anspruchs, aber die Mitwirkungspflichten werden für die ersten 12 Monate nach der Geburt gelockert. Mutterschaftsgeld wird ebenfalls als Einkommen angerechnet.

💡 Was bedeutet das Ergebnis für Sie?

Bürgergeld ist kein Almosen, sondern Ihr gesetzlicher Anspruch als erwerbsfähige hilfebedürftige Person in Deutschland. Prüfen Sie diese drei Kernfragen:

  • Gibt es vorrangige Leistungen? Wohngeld + Kinderzuschlag + Kindergeld können zusammen höher sein als Bürgergeld – ohne Pflichten gegenüber dem Jobcenter.
  • Lohnt sich ein Zuverdienst? Ja, immer. Selbst ein Minijob bringt ca. 190 €/Monat extra. Ein Teilzeitjob mit 1.200 € brutto ca. 348 €. Berechnen Sie Ihr Netto mit dem Brutto-Netto-Rechner.
  • Wie geht es langfristig weiter? Bürgergeld sichert kurzfristig den Lebensunterhalt. Langfristig sollten Sie die Weiterbildungsangebote nutzen (150 €/Monat Weiterbildungsgeld) und Ihre Rentenlücke im Blick behalten – Bürgergeld-Zeiten werden nur mit 0 Entgeltpunkten in der Rente berücksichtigt.

Faustformel: Alleinstehende erhalten ca. 1.000–1.200 €/Monat (Regelsatz + KdU). Familien mit Kindern deutlich mehr. Die stärkste Stellschraube ist der Zuverdienst – jeder Euro Arbeit bringt netto mehr als null Arbeit.

❓ Häufige Fragen zum Bürgergeld 2026

Wie hoch ist das Bürgergeld 2026 für Alleinstehende?
Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 2025 und 2026 unverändert 563 €/Monat. Hinzu kommen Kosten der Unterkunft (Miete + Heizung) – je nach Stadt 400–600 €. Insgesamt erhalten Alleinstehende typischerweise 1.000–1.200 €/Monat. Außerdem werden Kranken- und Pflegeversicherung vom Jobcenter bezahlt.
Wie viel darf ich beim Bürgergeld dazuverdienen?
Die ersten 100 € sind komplett frei. Von 100–520 € bleiben 20 %, von 520–1.000 € bleiben 30 %, von 1.000–1.200 € (mit Kind 1.500 €) bleiben 10 % anrechnungsfrei. Bei einem Minijob (538 €) behalten Sie ca. 190 € extra. Bei einem Midijob (1.000 €) ca. 328 €. Ein Zuverdienst lohnt sich immer.
Wie viel Vermögen darf ich beim Bürgergeld haben?
In der Karenzzeit (erste 6 Monate, seit 2025): 40.000 € pro Person + 15.000 € je weitere Person. Nach der Karenzzeit: 15.000 € pro Person. Selbstgenutztes Eigentum (Haus bis 140 m², ETW bis 130 m²), ein angemessenes Auto (bis ca. 15.000 €) und Riester-Verträge bleiben geschützt. Ab Juli 2026 entfällt die Karenzzeit komplett (Reform Grundsicherungsgeld).
Was ist der Unterschied zwischen Bürgergeld und Arbeitslosengeld?
Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Versicherungsleistung: Sie erhalten 60–67 % Ihres letzten Nettogehalts, wenn Sie mindestens 12 Monate eingezahlt haben. Es wird bis zu 12–24 Monate gezahlt. Bürgergeld (ALG II) ist bedarfsorientiert: Es gibt einen festen Regelsatz (563 €) + Mietkosten, unabhängig vom vorherigen Gehalt. Es wird zeitlich unbegrenzt gezahlt, solange Hilfebedürftigkeit besteht. Bürgergeld kommt nach ALG I oder wenn kein ALG-I-Anspruch besteht.
Was passiert bei Sanktionen – kann das Bürgergeld komplett gestrichen werden?
Seit 2025 ja: Bei wiederholter Arbeitsverweigerung kann das Bürgergeld für bis zu 2 Monate zu 100 % gestrichen werden – inklusive KdU (Miete). Ein einzelnes Meldeversäumnis führt zu 30 % Kürzung für 1 Monat (= 168,90 €). Ablehnung einer zumutbaren Arbeit: 30 % für 3 Monate. Bei Kürzungen können Sie Sachleistungen (Lebensmittelgutscheine) beantragen. Gegen jeden Sanktionsbescheid ist Widerspruch innerhalb 1 Monats möglich.
Wird Kindergeld auf das Bürgergeld angerechnet?
Ja, Kindergeld (255 €/Kind, Stand 2025/2026) wird als Einkommen des Kindes auf den Bedarf angerechnet. Übersteigt das Kindergeld den Bedarf des Kindes, wird der Rest dem Elternteil zugerechnet. In der Praxis bedeutet das: Das Kindergeld senkt den Bürgergeld-Anspruch der Familie. Alternative: Prüfen Sie den Kinderzuschlag (bis 292 €/Kind) – zusammen mit Kindergeld und Wohngeld kann das Bürgergeld komplett entfallen.
Wird das Bürgergeld 2026 abgeschafft?
Ja – dem Namen nach. Zum 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld durch das „Grundsicherungsgeld" ersetzt (Bundestagsbeschluss vom 5.3.2026). Die Grundstruktur bleibt: Regelbedarf + KdU + Mehrbedarf. Aber: Verschärfte Sanktionen (bis 100 % Totalsperre), Wegfall der Karenzzeit beim Vermögen, stärkerer Vermittlungsvorrang und Pflicht zum persönlichen Erstgespräch. Die Regelsätze selbst bleiben 2026 unverändert.
Wie genau ist der Bürgergeld-Rechner?
Unser Rechner bildet Regelbedarf, Mehrbedarf und Einkommensfreibeträge nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben ab. Die Kosten der Unterkunft sind der größte Unsicherheitsfaktor: Jede Kommune hat eigene Angemessenheitsgrenzen. Der Rechner gibt eine realistische Schätzung – der tatsächliche Bescheid des Jobcenters kann abweichen. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an Ihr Jobcenter (Bürgertelefon: 0800 4 555500).

🏛️ Zuständige Behörde

Jobcenter

Das Jobcenter ist zuständig für alle Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld / Grundsicherungsgeld ab Juli 2026). Finden Sie Ihr zuständiges Jobcenter über die Postleitzahl-Suche.

Bürgertelefon: 0800 4 555500 (kostenlos)
Online: www.jobcenter.digital

Zuletzt aktualisiert: März 2026 · Alle Angaben ohne Gewähr · Berechnung nach SGB II, RBSFV 2024, §§ 11–12 SGB II