Jede Position einer Privatrechnung folgt derselben Formel der
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): Punktzahl der Leistung ×
Punktwert von 5,82873 Cent × Steigerungsfaktor. Eine normale Beratung
(Ziffer 1, 80 Punkte) kostet zum Regelsatz 2,3 also 10,72 €, der
Check-up-Ganzkörperstatus (Ziffer 8) 34,86 €. Mit dem Rechner prüfen Sie jede
Rechnungsposition in Sekunden.
Innerhalb der Regelspanne bestimmt die Ärztin oder der Arzt den Faktor nach Schwierigkeit und
Zeitaufwand (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Über dem Schwellenwert (2,3 / 1,8 / 1,15) muss die Rechnung
die Überschreitung je Leistung schriftlich und verständlich begründen (§ 12 Abs. 3 GOÄ);
eine Standard-Floskel genügt nicht. Über dem Höchstsatz (3,5 / 2,5 / 1,3) geht es nur mit einer
individuellen Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ, die vor der Behandlung schriftlich geschlossen wurde.
Für wen gilt die GOÄ?
Die GOÄ gilt für alle ärztlichen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung:
für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte, für Selbstzahler
und für IGeL-Leistungen (individuelle Gesundheitsleistungen) bei Kassenpatienten.
Kassenleistungen rechnet die Praxis dagegen nach dem EBM direkt mit der Krankenkasse ab, dafür
bekommen Sie keine Rechnung. Wichtig bei IGeL: Auch hier muss nach GOÄ abgerechnet werden,
Pauschalpreise ohne Ziffern sind unzulässig.
Gilt schon die "neue GOÄ"?
Nein. Die seit Jahren zwischen Bundesärztekammer, PKV-Verband und Bundesgesundheitsministerium
diskutierte GOÄ-Novelle ist mit Stand Juli 2026 nicht in Kraft. Es gilt weiterhin
die GOÄ in der Fassung von 1996 mit dem unveränderten Punktwert von 5,82873 Cent. Sobald eine
Novelle verkündet wird, aktualisieren wir diesen Rechner.
❓ Häufig gestellte Fragen
Wie berechnet sich eine GOÄ-Gebühr?
Punktzahl der Leistung × Punktwert (5,82873 Cent) × Steigerungsfaktor, kaufmännisch auf den Cent gerundet. Beispiel Ziffer 1 (Beratung, 80 Punkte): 80 × 5,82873 Cent = 4,66 € einfacher Satz, beim Faktor 2,3 also 10,72 €.
Was bedeutet der Faktor 2,3 auf der Arztrechnung?
2,3 ist der Regelhöchstsatz für persönliche Leistungen: Bis zu diesem Faktor darf ohne besondere Begründung abgerechnet werden, wenn Schwierigkeit und Zeitaufwand das rechtfertigen. Ein höherer Faktor (bis 3,5) verlangt eine schriftliche, auf die einzelne Leistung bezogene Begründung in der Rechnung.
Darf der Arzt mehr als den 3,5-fachen Satz verlangen?
Nur mit einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 GOÄ: einem individuellen Honorarvertrag, der vor der Behandlung schriftlich geschlossen wird und den Sie freiwillig unterschreiben. Ohne diese Vereinbarung ist beim Höchstsatz Schluss (3,5 bzw. 2,5 für technische und 1,3 für Laborleistungen).
Gilt die GOÄ auch für Kassenpatienten?
Für normale Kassenleistungen nicht, die laufen über den EBM. Nach GOÄ abgerechnet werden aber IGeL-Selbstzahlerleistungen, Wunschleistungen und Behandlungen ohne Krankenversicherungsschutz. Auch dann gelten Punktwert, Faktoren und Begründungspflichten.
Meine Rechnung erscheint zu hoch. Was kann ich tun?
Prüfen Sie je Position Ziffer, Punktzahl und Faktor mit dem Rechner. Fehlt bei Faktoren über 2,3 die Begründung oder wirkt sie formelhaft, fordern Sie eine Erläuterung an (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Privatversicherte können die Rechnung auch von ihrer Versicherung prüfen lassen; die Ärztekammern bieten ebenfalls GOÄ-Auskünfte an.
Wo finde ich die GOÄ-Ziffern als vollständige Liste (Katalog)?
Die amtliche und vollständige Liste aller GOÄ-Ziffern ist das Gebührenverzeichnis in der Anlage zur GOÄ – frei abrufbar auf gesetze-im-internet.de (Suchbegriff „GOÄ Anlage"). Es ist in Abschnitte gegliedert (A Grundleistungen, B Allgemeine Beratungen/Untersuchungen wie Ziffer 1 und 5, C–O Fachgebiete von Anästhesie bis Strahlentherapie), jede Ziffer mit Leistungstext und Punktzahl. Die Ärztekammern veröffentlichen ergänzende Abrechnungsempfehlungen. Dieser Rechner enthält die gängigsten Ziffern zum Nachschlagen – für jede beliebige Ziffer rechnen Sie mit Punktzahl × Punktwert × Faktor.
Quellen: Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), insbesondere § 2, § 5 und § 12 sowie Anlage
(Gebührenverzeichnis), abrufbar über gesetze-im-internet.de. Punktzahlen dem amtlichen
Gebührenverzeichnis entnommen, Eurobeträge aus dem Punktwert nach § 5 Abs. 1 GOÄ berechnet.
Stand: Juli 2026. Keine Rechtsberatung.