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GOÄ-Rechner: Privatärztliche Gebühren prüfen

Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor | Regelspanne bis 2,3 | Höchstsatz 3,5

Jede Position einer Privatrechnung folgt derselben Formel der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): Punktzahl der Leistung × Punktwert von 5,82873 Cent × Steigerungsfaktor. Eine normale Beratung (Ziffer 1, 80 Punkte) kostet zum Regelsatz 2,3 also 10,72 €, der Check-up-Ganzkörperstatus (Ziffer 8) 34,86 €. Mit dem Rechner prüfen Sie jede Rechnungsposition in Sekunden.

Punktzahl × Punktwert (5,829 Cent)4,66 € (einfacher Satz)
× Faktor 2,380 Punkte
GOÄ-Gebühr10,72 €
Ziffer1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Nr. 1 (80 P.)4,66 €10,72 €16,32 €
Nr. 3 (150 P.)8,74 €20,11 €30,60 €
Nr. 5 (80 P.)4,66 €10,72 €16,32 €
Nr. 6 (100 P.)5,83 €13,41 €20,40 €
Nr. 7 (160 P.)9,33 €21,45 €32,64 €
Nr. 8 (260 P.)15,15 €34,86 €53,04 €
Nr. 50 (320 P.)18,65 €42,90 €65,28 €
Nr. 70 (40 P.)2,33 €5,36 €8,16 €

Der Steigerungsfaktor: Was ist erlaubt?

Leistungsart Regelspanne mit Begründung bis
Persönliche Leistungen (Beratung, Untersuchung, OP)1,0 bis 2,33,5
Technische Leistungen (Abschnitte A, E, O)1,0 bis 1,82,5
Laborleistungen (Abschnitt M, Nr. 437)1,0 bis 1,151,3

Innerhalb der Regelspanne bestimmt die Ärztin oder der Arzt den Faktor nach Schwierigkeit und Zeitaufwand (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Über dem Schwellenwert (2,3 / 1,8 / 1,15) muss die Rechnung die Überschreitung je Leistung schriftlich und verständlich begründen (§ 12 Abs. 3 GOÄ); eine Standard-Floskel genügt nicht. Über dem Höchstsatz (3,5 / 2,5 / 1,3) geht es nur mit einer individuellen Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ, die vor der Behandlung schriftlich geschlossen wurde.

Für wen gilt die GOÄ?

Die GOÄ gilt für alle ärztlichen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung: für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte, für Selbstzahler und für IGeL-Leistungen (individuelle Gesundheitsleistungen) bei Kassenpatienten. Kassenleistungen rechnet die Praxis dagegen nach dem EBM direkt mit der Krankenkasse ab, dafür bekommen Sie keine Rechnung. Wichtig bei IGeL: Auch hier muss nach GOÄ abgerechnet werden, Pauschalpreise ohne Ziffern sind unzulässig.

Gilt schon die "neue GOÄ"?

Nein. Die seit Jahren zwischen Bundesärztekammer, PKV-Verband und Bundesgesundheitsministerium diskutierte GOÄ-Novelle ist mit Stand Juli 2026 nicht in Kraft. Es gilt weiterhin die GOÄ in der Fassung von 1996 mit dem unveränderten Punktwert von 5,82873 Cent. Sobald eine Novelle verkündet wird, aktualisieren wir diesen Rechner.

❓ Häufig gestellte Fragen

Wie berechnet sich eine GOÄ-Gebühr?
Punktzahl der Leistung × Punktwert (5,82873 Cent) × Steigerungsfaktor, kaufmännisch auf den Cent gerundet. Beispiel Ziffer 1 (Beratung, 80 Punkte): 80 × 5,82873 Cent = 4,66 € einfacher Satz, beim Faktor 2,3 also 10,72 €.
Was bedeutet der Faktor 2,3 auf der Arztrechnung?
2,3 ist der Regelhöchstsatz für persönliche Leistungen: Bis zu diesem Faktor darf ohne besondere Begründung abgerechnet werden, wenn Schwierigkeit und Zeitaufwand das rechtfertigen. Ein höherer Faktor (bis 3,5) verlangt eine schriftliche, auf die einzelne Leistung bezogene Begründung in der Rechnung.
Darf der Arzt mehr als den 3,5-fachen Satz verlangen?
Nur mit einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 GOÄ: einem individuellen Honorarvertrag, der vor der Behandlung schriftlich geschlossen wird und den Sie freiwillig unterschreiben. Ohne diese Vereinbarung ist beim Höchstsatz Schluss (3,5 bzw. 2,5 für technische und 1,3 für Laborleistungen).
Gilt die GOÄ auch für Kassenpatienten?
Für normale Kassenleistungen nicht, die laufen über den EBM. Nach GOÄ abgerechnet werden aber IGeL-Selbstzahlerleistungen, Wunschleistungen und Behandlungen ohne Krankenversicherungsschutz. Auch dann gelten Punktwert, Faktoren und Begründungspflichten.
Meine Rechnung erscheint zu hoch. Was kann ich tun?
Prüfen Sie je Position Ziffer, Punktzahl und Faktor mit dem Rechner. Fehlt bei Faktoren über 2,3 die Begründung oder wirkt sie formelhaft, fordern Sie eine Erläuterung an (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Privatversicherte können die Rechnung auch von ihrer Versicherung prüfen lassen; die Ärztekammern bieten ebenfalls GOÄ-Auskünfte an.

Quellen: Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), insbesondere § 2, § 5 und § 12 sowie Anlage (Gebührenverzeichnis), abrufbar über gesetze-im-internet.de. Punktzahlen dem amtlichen Gebührenverzeichnis entnommen, Eurobeträge aus dem Punktwert nach § 5 Abs. 1 GOÄ berechnet. Stand: Juli 2026. Keine Rechtsberatung.