Punktzahl × 5,82873 Cent × Faktor | Regelspanne bis 2,3 | Höchstsatz 3,5
Jede Position einer Privatrechnung folgt derselben Formel der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): Punktzahl der Leistung × Punktwert von 5,82873 Cent × Steigerungsfaktor. Eine normale Beratung (Ziffer 1, 80 Punkte) kostet zum Regelsatz 2,3 also 10,72 €, der Check-up-Ganzkörperstatus (Ziffer 8) 34,86 €. Mit dem Rechner prüfen Sie jede Rechnungsposition in Sekunden.
| Ziffer | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
|---|---|---|---|
| Nr. 1 (80 P.) | 4,66 € | 10,72 € | 16,32 € |
| Nr. 3 (150 P.) | 8,74 € | 20,11 € | 30,60 € |
| Nr. 5 (80 P.) | 4,66 € | 10,72 € | 16,32 € |
| Nr. 6 (100 P.) | 5,83 € | 13,41 € | 20,40 € |
| Nr. 7 (160 P.) | 9,33 € | 21,45 € | 32,64 € |
| Nr. 8 (260 P.) | 15,15 € | 34,86 € | 53,04 € |
| Nr. 50 (320 P.) | 18,65 € | 42,90 € | 65,28 € |
| Nr. 70 (40 P.) | 2,33 € | 5,36 € | 8,16 € |
| Leistungsart | Regelspanne | mit Begründung bis |
|---|---|---|
| Persönliche Leistungen (Beratung, Untersuchung, OP) | 1,0 bis 2,3 | 3,5 |
| Technische Leistungen (Abschnitte A, E, O) | 1,0 bis 1,8 | 2,5 |
| Laborleistungen (Abschnitt M, Nr. 437) | 1,0 bis 1,15 | 1,3 |
Innerhalb der Regelspanne bestimmt die Ärztin oder der Arzt den Faktor nach Schwierigkeit und Zeitaufwand (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Über dem Schwellenwert (2,3 / 1,8 / 1,15) muss die Rechnung die Überschreitung je Leistung schriftlich und verständlich begründen (§ 12 Abs. 3 GOÄ); eine Standard-Floskel genügt nicht. Über dem Höchstsatz (3,5 / 2,5 / 1,3) geht es nur mit einer individuellen Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ, die vor der Behandlung schriftlich geschlossen wurde.
Die GOÄ gilt für alle ärztlichen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung: für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte, für Selbstzahler und für IGeL-Leistungen (individuelle Gesundheitsleistungen) bei Kassenpatienten. Kassenleistungen rechnet die Praxis dagegen nach dem EBM direkt mit der Krankenkasse ab, dafür bekommen Sie keine Rechnung. Wichtig bei IGeL: Auch hier muss nach GOÄ abgerechnet werden, Pauschalpreise ohne Ziffern sind unzulässig.
Nein. Die seit Jahren zwischen Bundesärztekammer, PKV-Verband und Bundesgesundheitsministerium diskutierte GOÄ-Novelle ist mit Stand Juli 2026 nicht in Kraft. Es gilt weiterhin die GOÄ in der Fassung von 1996 mit dem unveränderten Punktwert von 5,82873 Cent. Sobald eine Novelle verkündet wird, aktualisieren wir diesen Rechner.
Quellen: Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), insbesondere § 2, § 5 und § 12 sowie Anlage (Gebührenverzeichnis), abrufbar über gesetze-im-internet.de. Punktzahlen dem amtlichen Gebührenverzeichnis entnommen, Eurobeträge aus dem Punktwert nach § 5 Abs. 1 GOÄ berechnet. Stand: Juli 2026. Keine Rechtsberatung.