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Pflegeheim: Eigenanteil richtig berechnen

Pflegekasse 805-2.096 € je nach Pflegegrad | Zuschlag 15-75 % nach Wohndauer (§ 43c SGB XI)

Die Pflegeversicherung ist eine Teilkasko: Sie zahlt im Heim einen festen Betrag je Pflegegrad (805 € bis 2.096 €), den Rest trägt der Bewohner. Der pflegebedingte Eigenanteil wird durch den Leistungszuschlag mit wachsender Wohndauer um 15, 30, 50 oder 75 Prozent gedrückt; Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben dagegen ungekürzt. Der Rechner arbeitet mit den Bausteinen aus Ihrem Heimvertrag.

Monatliche Entgeltbausteine laut Heimvertrag

inkl. Betreuung und Behandlungspflege

inkl. Ausbildungsumlage

Pflegebedingte Kosten − Pflegekasse (1.319,00 €)1.481,00 € Eigenanteil (EEE)
− Leistungszuschlag (15 % nach § 43c)222,15 €
+ Unterkunft/Verpflegung + Investitionskosten1.500,00 €
Ihr Eigenanteil pro Monat2.758,85 €

Die Entgeltbausteine stehen im Heimvertrag bzw. der monatlichen Rechnung; sie unterscheiden sich stark nach Einrichtung und Bundesland, deshalb rechnet dieser Rechner mit Ihren echten Beträgen statt mit Durchschnittswerten. Der Leistungszuschlag steigt automatisch mit der Wohndauer, die Pflegekasse berücksichtigt dabei auch angebrochene Monate.

Was zahlt die Pflegekasse im Heim? (Stand 2026)

PflegegradKassenleistung/Monat
Pflegegrad 1131 € (Zuschuss)
Pflegegrad 2805 €
Pflegegrad 31.319 €
Pflegegrad 41.855 €
Pflegegrad 52.096 €

Quelle: § 43 SGB XI. Der pflegebedingte Eigenanteil ist in jedem Haus für alle Pflegegrade 2-5 gleich hoch (einrichtungseinheitlicher Eigenanteil, EEE): Ein höherer Pflegegrad bedeutet daher nicht automatisch höhere Eigenkosten.

Der Leistungszuschlag: Je länger im Heim, desto weniger Eigenanteil

Auf den pflegebedingten Eigenanteil zahlt die Pflegekasse zusätzlich (§ 43c SGB XI):

Der Zuschlag gilt nur für die Pflegegrade 2-5 und nur für den Pflegeanteil: Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage bleiben immer voll beim Bewohner. Deshalb sinkt die Rechnung nach drei Jahren spürbar, aber nie auf null.

Wenn das Geld nicht reicht

Reichen Rente und Vermögen nicht, springt das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege ein (§§ 61 ff. SGB XII); geschützt bleiben ein Schonvermögen und ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Kinder müssen erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € zum Unterhalt herangezogen werden (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Zusätzlich lohnt der Blick auf Wohngeld für Heimbewohner und, je nach Bundesland, auf Landespflegegeld oder Investitionskosten-Förderung.

❓ Häufig gestellte Fragen

Was kostet ein Pflegeheim im Monat?
Das Heimentgelt besteht aus pflegebedingten Kosten, Unterkunft/Verpflegung und Investitionskosten und unterscheidet sich stark nach Haus und Bundesland. Ihr tatsächlicher Eigenanteil ergibt sich aus dem Heimvertrag abzüglich Kassenleistung und Leistungszuschlag; genau das rechnet der Rechner oben.
Zahlt man bei Pflegegrad 5 mehr Eigenanteil als bei Pflegegrad 2?
Nein. Der pflegebedingte Eigenanteil ist einrichtungseinheitlich für die Pflegegrade 2-5 gleich (EEE); die höheren Pflegekosten schwererer Grade fängt die höhere Kassenleistung auf. Nur Pflegegrad 1 fällt aus dem System (131 € Zuschuss).
Wann steigt der Leistungszuschlag?
Automatisch mit der Wohndauer: über 12 Monate 30 %, über 24 Monate 50 %, über 36 Monate 75 % des pflegebedingten Eigenanteils. Auch angebrochene Monate zählen mit; die Kasse rechnet den Zuschlag direkt mit dem Heim ab.
Müssen Kinder für das Pflegeheim der Eltern zahlen?
Nur bei einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Darunter holt sich das Sozialamt bei der Hilfe zur Pflege nichts von den Kindern; Schwiegerkinder-Einkommen zählt nicht.
Was sind Investitionskosten?
Der Anteil für Gebäude, Instandhaltung und Ausstattung des Heims, den die Einrichtung auf die Bewohner umlegt. Er variiert stark (und wird in einigen Bundesländern bezuschusst); zusammen mit Unterkunft/Verpflegung bleibt er auch nach Jahren im Heim ungekürzt.

Quellen: §§ 43, 43c SGB XI (Leistungsbeträge bestätigt durch die Bekanntmachung nach § 30 SGB XI, geltend seit 01.01.2025); §§ 61 ff., 94 SGB XII, gesetze-im-internet.de. Stand: Juli 2026. Keine Rechtsberatung.