Pflegekasse 805-2.096 € je nach Pflegegrad | Zuschlag 15-75 % nach Wohndauer (§ 43c SGB XI)
Die Pflegeversicherung ist eine Teilkasko: Sie zahlt im Heim einen festen Betrag je Pflegegrad (805 € bis 2.096 €), den Rest trägt der Bewohner. Der pflegebedingte Eigenanteil wird durch den Leistungszuschlag mit wachsender Wohndauer um 15, 30, 50 oder 75 Prozent gedrückt; Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben dagegen ungekürzt. Der Rechner arbeitet mit den Bausteinen aus Ihrem Heimvertrag.
Monatliche Entgeltbausteine laut Heimvertrag
inkl. Betreuung und Behandlungspflege
inkl. Ausbildungsumlage
Die Entgeltbausteine stehen im Heimvertrag bzw. der monatlichen Rechnung; sie unterscheiden sich stark nach Einrichtung und Bundesland, deshalb rechnet dieser Rechner mit Ihren echten Beträgen statt mit Durchschnittswerten. Der Leistungszuschlag steigt automatisch mit der Wohndauer, die Pflegekasse berücksichtigt dabei auch angebrochene Monate.
| Pflegegrad | Kassenleistung/Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | 131 € (Zuschuss) |
| Pflegegrad 2 | 805 € |
| Pflegegrad 3 | 1.319 € |
| Pflegegrad 4 | 1.855 € |
| Pflegegrad 5 | 2.096 € |
Quelle: § 43 SGB XI. Der pflegebedingte Eigenanteil ist in jedem Haus für alle Pflegegrade 2-5 gleich hoch (einrichtungseinheitlicher Eigenanteil, EEE): Ein höherer Pflegegrad bedeutet daher nicht automatisch höhere Eigenkosten.
Auf den pflegebedingten Eigenanteil zahlt die Pflegekasse zusätzlich (§ 43c SGB XI):
Der Zuschlag gilt nur für die Pflegegrade 2-5 und nur für den Pflegeanteil: Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage bleiben immer voll beim Bewohner. Deshalb sinkt die Rechnung nach drei Jahren spürbar, aber nie auf null.
Reichen Rente und Vermögen nicht, springt das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege ein (§§ 61 ff. SGB XII); geschützt bleiben ein Schonvermögen und ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Kinder müssen erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € zum Unterhalt herangezogen werden (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Zusätzlich lohnt der Blick auf Wohngeld für Heimbewohner und, je nach Bundesland, auf Landespflegegeld oder Investitionskosten-Förderung.
Quellen: §§ 43, 43c SGB XI (Leistungsbeträge bestätigt durch die Bekanntmachung nach § 30 SGB XI, geltend seit 01.01.2025); §§ 61 ff., 94 SGB XII, gesetze-im-internet.de. Stand: Juli 2026. Keine Rechtsberatung.