Elternunterhalt-Rechner
Unterhalt für pflegebedürftige Eltern 2026 berechnen
💶 Ihr bereinigtes Einkommen (monatlich)
👵 Voraussichtlicher Elternunterhalt
Entspricht 30 % Ihres Einkommens über dem Selbstbehalt von 2.650 €.
📊 Berechnungsdetails
ℹ️ So wird der Elternunterhalt ermittelt
- 1.100.000-€-Gate: Nur bei Bruttojahreseinkommen über 100.000 € greift der Sozialhilfeträger überhaupt zu (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
- 2.Bereinigtes Einkommen: Vom Netto werden u. a. berufsbedingte Aufwendungen, Schulden und zusätzliche Altersvorsorge (bis 5 % Brutto) abgezogen.
- 3.Selbstbehalt: 2.650 € bleiben in jedem Fall frei; von allem darüber zusätzlich 70 %.
- 4.Einsetzbar: Nur 30 % des über 2.650 € liegenden bereinigten Einkommens – gedeckelt durch den konkreten Bedarf des Elternteils.
⚠️ Wichtiger Hinweis
Diese Berechnung ist eine Schätzung – keine Rechts- oder Steuerberatung. Der Katalog der abziehbaren Positionen, die Behandlung von Ehegatteneinkommen und der Einsatz von Vermögen (Schonvermögen) sind einzelfallabhängig und werden hier vereinfacht bzw. als Näherung dargestellt. Vorrangig sind Leistungen der Grundsicherung (§§ 41–43 SGB XII). Verbindliche Auskünfte erteilen der Sozialhilfeträger sowie eine Rechtsberatung im Familienrecht.
Quellen (amtlich)
Zuletzt aktualisiert: Juli 2026
Grundlage
§ 1601, § 1603 BGB i.V.m. § 94 Abs. 1a SGB XII; Düsseldorfer Tabelle 2026 (Anm. D.I) und Leitlinien NRW 2026 (OLG Düsseldorf).
Berücksichtigt
100.000-€-Grenze, Selbstbehalt 2.650 €, 70-%-Freibetrag, Familienmindestbedarf 4.770 €, zusätzliche Altersvorsorge (5 %).
Nicht berücksichtigt
Vermögens-/Schonvermögensprüfung, individueller Wohnvorteil, exakte Ehegatten-Verteilung, vollständiger Abzugskatalog nach Nr. 10 der Leitlinien.
Elternunterhalt 2026: Wann Kinder für ihre Eltern zahlen
Elternunterhalt ist der Unterhalt, den erwachsene Kinder ihren bedürftigen – meist pflegebedürftigen – Eltern schulden. Rechtsgrundlage ist die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie (§ 1601 BGB). Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wird jedoch nur noch ein kleiner Teil der Kinder überhaupt herangezogen. Mit unserem Elternunterhalt-Rechner prüfen Sie, ob Sie zahlen müssen und wie viel.
Stand: Juli 2026 – die Berechnung basiert auf der 100.000-Euro-Grenze (§ 94 Abs. 1a SGB XII) sowie dem in der Düsseldorfer Tabelle 2026 neu ausgewiesenen Selbstbehalt von 2.650 € zuzüglich 70 % des darüber hinausgehenden Einkommens.
Die 100.000-Euro-Grenze: das entscheidende Gate
Der wichtigste Punkt zuerst: Der Sozialhilfeträger kann Sie nur dann für den Elternunterhalt in Anspruch nehmen, wenn Ihr jährliches Gesamtbruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Maßgeblich ist das steuerliche Gesamtbruttoeinkommen im Sinne von § 16 SGB IV. Liegen Sie bei 100.000 Euro oder darunter, endet die Prüfung – Sie zahlen keinen Elternunterhalt.
Wer muss Elternunterhalt zahlen?
Unterhaltspflichtig sind Verwandte in gerader Linie – also leibliche und adoptierte Kinder gegenüber ihren Eltern (§ 1601 BGB). Schwiegerkinder, Enkel (in erster Linie) und Geschwister schulden keinen Elternunterhalt. Voraussetzung ist außerdem, dass Sie leistungsfähig sind: Wer seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, muss nicht zahlen (§ 1603 Abs. 1 BGB).
Selbstbehalt 2.650 € und der 70-%-Freibetrag
Auch oberhalb der 100.000-Euro-Grenze bleibt ein großzügiger Betrag geschützt. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt seit 01.01.2026 mindestens 2.650 € pro Monat (inklusive 1.000 € Warmmiete). Vom bereinigten Einkommen, das über diesen 2.650 € liegt, bleiben zusätzlich 70 % anrechnungsfrei – nur 30 % des übersteigenden Betrags sind einsetzbar.
Bereinigtes Einkommen: Was darf ich abziehen?
Grundlage ist nicht das Brutto, sondern das bereinigte Nettoeinkommen (Leitlinien NRW 2026 Nr. 10). Abziehbar sind unter anderem:
- berufsbedingte Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten)
- Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
- zusätzliche private Altersvorsorge – beim Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens
- berücksichtigungsfähige Schulden und Verbindlichkeiten
- der Wohnvorteil (beim Elternunterhalt stets zum subjektiven/angemessenen Wohnwert)
Rechenbeispiel: Elternunterhalt Schritt für Schritt
Angenommen, Sie sind alleinstehend, verdienen 120.000 € brutto im Jahr (Gate überschritten) und haben ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.750 € im Monat. Der ungedeckte Bedarf Ihres Elternteils (z. B. Heimkosten nach Abzug von Rente, Pflegeleistungen und vorrangiger Grundsicherung) beträgt 2.000 €:
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Bruttojahreseinkommen (Gate > 100.000 €) | 120.000,00 € |
| Bereinigtes Nettoeinkommen / Monat | 4.750,00 € |
| − Selbstbehalt (DT 2026 Anm. D.I) | 2.650,00 € |
| = Einkommen über Selbstbehalt | 2.100,00 € |
| Davon 70 % anrechnungsfrei | 1.470,00 € |
| Einsetzbares Einkommen (30 %) | 630,00 € |
| Ungedeckter Bedarf des Elternteils | 2.000,00 € |
| Elternunterhalt = min(630 €; 2.000 €) | 630,00 € |
Der Elternunterhalt ist immer der kleinere der beiden Werte: einsetzbares Einkommen oder konkret dargelegter Bedarf des Elternteils. Sie können die Pflegeleistungen mit dem Pflegegeld-Rechner abschätzen, die den Bedarf mindern.
Verheiratete Kinder und das Ehegatteneinkommen
Sind Sie verheiratet, wird für den mit Ihnen zusammenlebenden Ehegatten ein Mindestbedarf von 2.120 € (inklusive 800 € Warmmiete) angesetzt. Zusammen ergibt sich ein Familienmindestbedarf von 4.770 € (Leitlinien NRW 2026 Nr. 22.3). Die genaue Verteilung des Einkommens zwischen den Ehegatten folgt dem Halbteilungsgrundsatz und ist stark einzelfallabhängig – unser Rechner bildet dies nur als Näherung ab.
Grundsicherung geht vor
Bevor Elternunterhalt fließt, muss der Elternteil vorrangig Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41–43 SGB XII in Anspruch nehmen (Leitlinien NRW 2026 Nr. 19). Der Bedarf ist konkret darzulegen – pauschale Forderungen des Sozialamts müssen Sie nicht akzeptieren.
Vermögen und Schonvermögen
Ob Sie über Ihr Einkommen hinaus Vermögen einsetzen müssen, ist gesetzlich nicht beziffert und der BGH-Rechtsprechung überlassen. Geschützt bleibt insbesondere ein angemessenes Schonvermögen für die eigene Altersvorsorge und das selbst genutzte Eigenheim. Unser Rechner rechnet ausschließlich mit dem Einkommen.
Wie wird der Bedarf des Elternteils ermittelt?
Der ungedeckte Bedarf ergibt sich meist aus den Heim- oder Pflegekosten abzüglich eigener Einkünfte des Elternteils (Rente, Leistungen der Pflegeversicherung, eigenes Vermögen) und der vorrangigen Grundsicherung. Nur dieser konkret verbleibende Fehlbetrag kann überhaupt als Elternunterhalt gefordert werden.
Elternunterhalt und Geschwister
Die 100.000-Euro-Grenze wird für jedes Kind einzeln geprüft; Geschwistereinkommen wird nicht zusammengerechnet. Überschreitet nur ein Kind die Grenze, kann grundsätzlich nur dieses in Anspruch genommen werden. Sind mehrere Kinder leistungsfähig, haften sie anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Haftungsanteile).
Neu ab 2026: Selbstbehalt wieder in der Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 weist den Selbstbehalt gegenüber Eltern (Anmerkung D.I) erstmals seit 2020 wieder ausdrücklich aus – mit 2.650 € plus 70 %-Freibetrag. Hintergrund ist unter anderem die Entscheidung des Bundesgerichtshofs XII ZB 6/24 vom 23.10.2024. Damit besteht wieder eine klare, amtliche Rechengrundlage für die wenigen Fälle oberhalb der 100.000-Euro-Grenze.
❓ Häufig gestellte Fragen
Ab welchem Einkommen muss ich Elternunterhalt zahlen?
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz greift der Sozialhilfeträger nur dann auf Sie zu, wenn Ihr jährliches Gesamtbruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Bis einschließlich 100.000 Euro brutto im Jahr zahlen Sie keinen Elternunterhalt. Die Grenze gilt pro Kind – Geschwistereinkommen wird dafür nicht zusammengerechnet.
Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Elternunterhalt 2026?
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt ab 01.01.2026 mindestens 2.650 Euro pro Monat (einschließlich 1.000 Euro Warmmiete). Er ist erstmals seit 2020 wieder ausdrücklich in der Düsseldorfer Tabelle 2026 (Anmerkung D.I) ausgewiesen. Von dem darüber hinausgehenden Einkommen bleiben zusätzlich 70 Prozent anrechnungsfrei.
Wird mein ganzes Einkommen über 2.650 Euro herangezogen?
Nein. Vom bereinigten Einkommen, das über dem Selbstbehalt von 2.650 Euro liegt, bleiben 70 Prozent zusätzlich anrechnungsfrei. Nur 30 Prozent des übersteigenden Betrags gelten als einsetzbares Einkommen. Beispiel: Liegen Sie 2.100 Euro über dem Selbstbehalt, sind davon nur 630 Euro einsetzbar.
Zählt das Einkommen meines Ehepartners mit?
Für den mit Ihnen zusammenlebenden Ehegatten sind mindestens 2.120 Euro anzusetzen (inklusive 800 Euro Warmmiete). Zusammen mit Ihrem Selbstbehalt ergibt sich ein Familienmindestbedarf von 4.770 Euro. Die genaue Behandlung des Ehegatteneinkommens ist einzelfallabhängig (Halbteilungsgrundsatz) und in unserem Rechner nur als Näherung abgebildet.
Müssen Geschwister gemeinsam Elternunterhalt zahlen?
Die 100.000-Euro-Grenze wird für jedes Kind einzeln geprüft; Geschwistereinkommen wird dafür nicht addiert. Verdient nur ein Kind mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr, kann grundsätzlich nur dieses in Anspruch genommen werden. Wie sich mehrere leistungsfähige Geschwister den Unterhalt teilen, richtet sich nach ihren jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Muss ich mein Vermögen für den Elternunterhalt einsetzen?
Ob und in welchem Umfang Vermögen über das Einkommen hinaus einzusetzen ist, ist gesetzlich nicht beziffert und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überlassen. Ein angemessenes Schonvermögen – insbesondere für die eigene Altersvorsorge – bleibt geschützt. Unser Rechner berücksichtigt nur das Einkommen; eine Vermögensprüfung ist einzelfallabhängig.
Was ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz?
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt seit 2020 und hat den Elternunterhalt stark eingeschränkt. Seither geht der Unterhaltsanspruch pflegebedürftiger Eltern gegenüber ihren Kindern nur noch dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Kind ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro erzielt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Die überwiegende Zahl erwachsener Kinder zahlt seither keinen Elternunterhalt mehr.
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⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle
100.000-Euro-Grenze übersehen
Viele Kinder zahlen aus Unkenntnis, obwohl sie unter 100.000 € Jahresbrutto liegen und gar nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Ohne Überschreiten der Grenze geht der Anspruch nicht auf den Sozialhilfeträger über.
Ganzes Einkommen über 2.650 € angesetzt
Ein häufiger Fehler ist, das komplette Einkommen oberhalb des Selbstbehalts anzurechnen. Tatsächlich bleiben 70 % des übersteigenden Betrags anrechnungsfrei – nur 30 % sind einsetzbar.
Vorrangige Grundsicherung und Bedarf nicht geprüft
Der Elternteil muss zuerst Grundsicherung (§§ 41–43 SGB XII) beantragen, und der ungedeckte Bedarf ist konkret nachzuweisen. Elternunterhalt kann nie höher sein als dieser tatsächlich verbleibende Fehlbetrag.