Honorare frei vereinbar | GebüH als Orientierung | verbindliche Höchstbeträge nur bei der Beihilfe
Anders als bei Ärzten (GOÄ) und Tierärzten (GOT) gibt es für Heilpraktiker keine verbindliche Gebührenordnung: Die Honorare sind frei vereinbar, das oft zitierte Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) von 1985 ist nur eine unverbindliche Orientierung des Berufsstandes. Rechtlich fest stehen dagegen die Beträge, die die Beihilfe des Bundes maximal anerkennt (Anlage 2 BBhV), und daran orientieren sich auch viele private Tarife. Der Rechner zeigt, was von Ihrer Rechnung erstattet wird und was Sie selbst tragen.
Gilt für die Bundesbeihilfe; Landesbeihilfen haben teils eigene Regeln. Heilpraktiker-Honorare sind frei vereinbar und liegen oft über den Beihilfe-Höchstbeträgen.
Gesetzliche Krankenkassen zahlen grundsätzlich nichts. Heilpraktikerleistungen gehören nicht zum GKV-Leistungskatalog; einzelne Kassen bezuschussen allenfalls freiwillig bestimmte Naturheilverfahren über Bonus- oder Satzungsleistungen.
Beihilfeberechtigte (Beamte) bekommen Heilpraktikerleistungen anerkannt, aber nur bis zu den Höchstbeträgen der Anlage 2 BBhV und multipliziert mit dem persönlichen Bemessungssatz (50, 70 oder 80 Prozent, § 46 BBhV). Landesbeihilfen weichen teils ab.
Private Krankenversicherung und Zusatzversicherungen erstatten je nach Tarif: manche voll nach GebüH, manche mit Jahreslimits, manche gar nicht. Ein Blick in die Tarifbedingungen lohnt vor der Behandlung.
| Nr. | Leistung | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| 2a | Homöopathische Erstanamnese (mind. 1 Stunde) | 80,00 € |
| 9.1 | Hausbesuch bei Tag | 24,00 € |
| 21.1 | Akupunktur inkl. Pulsdiagnose | 23,00 € |
| 35.2 | Osteopathische Behandlung (Schulter/Wirbelsäule) | 21,00 € |
| 4 | Eingehende Beratung (mind. 15 Minuten) | 18,50 € |
| 34.2 | Gezielter chiropraktischer Eingriff (Wirbelsäule) | 17,00 € |
| 1 | Eingehende Untersuchung | 12,50 € |
| 24.1 | Eigenblutinjektion | 11,00 € |
| 26.2 | Aderlass | 12,00 € |
| 27.3 | Schröpfen (unblutig) | 5,00 € |
Quelle: Anlage 2 BBhV (zu § 6 Abs. 5 S. 4). Die Marktpreise der Heilpraktiker liegen häufig deutlich darüber, die Differenz ist dann Eigenanteil.
Die GebüH-Beträge stammen aus dem Jahr 1985 und wurden nie angepasst; viele Praxen rechnen deshalb nach frei vereinbarten Sätzen oder nach Zeitaufwand ab. Erstattet wird trotzdem höchstens der Betrag der Anlage 2 BBhV bzw. der im PKV-Tarif vereinbarte Rahmen. Ein Beispiel: Kostet die Akupunktur-Sitzung 45 €, erkennt die Bundesbeihilfe nur 23 € an; bei 50 % Bemessungssatz erhalten Sie 11,50 € zurück und tragen 33,50 € selbst. Heilbehandlungen sind dabei in der Regel umsatzsteuerfrei. Vor Behandlungsbeginn lohnt daher immer die Frage nach einem schriftlichen Kostenplan.
Quellen: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), insbesondere § 6 Abs. 5, § 46 und Anlage 2, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Verwandte Rechner: GOÄ-Rechner (Arzt) und Tierarztkosten-Rechner (GOT). Stand: Juli 2026. Keine Rechts- oder Gesundheitsberatung.