13 €/Tag von der Kasse + Arbeitgeberzuschuss bis zum Netto | §§ 19, 20 MuSchG
Während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor der Geburt, 8 danach) fließt kein normales Gehalt, sondern Mutterschaftsgeld: Die gesetzliche Krankenkasse zahlt höchstens 13 € pro Kalendertag, und der Arbeitgeber stockt mit einem Zuschuss auf das durchschnittliche Netto der letzten drei Monate auf (§ 20 MuSchG). Unterm Strich kommt also in der Regel das gewohnte Netto an. Der Rechner zeigt beide Bausteine für die gesamten 99 Tage.
Schutzfrist: 6 Wochen vor der Entbindung + Entbindungstag + 8 Wochen danach = 99 Kalendertage; kommt das Kind früher, wandern die fehlenden Tage nach hinten (§ 3 MuSchG). Mutterschaftsgeld und Zuschuss sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. GKV-Mitglieder erhalten die 13 €/Tag von ihrer Kasse; privat oder familienversicherte Arbeitnehmerinnen bekommen einmalig höchstens 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung, der Arbeitgeberzuschuss bleibt gleich.
1. Mutterschaftsgeld der Krankenkasse (§ 19 MuSchG): GKV-Mitglieder erhalten es für die Schutzfristen plus Entbindungstag, gedeckelt auf 13 € je Kalendertag. Wer privat oder in der GKV nur familienversichert ist, bekommt stattdessen einmalig höchstens 210 €, auf Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung.
2. Arbeitgeberzuschuss (§ 20 MuSchG): Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zwischen 13 € und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate (Summe geteilt durch 90). Diesen Zuschuss erhalten auch privat versicherte Arbeitnehmerinnen, er macht bei den meisten den Löwenanteil aus. Bei mehreren Jobs zählen alle Entgelte zusammen.
Quellen: §§ 3, 19, 20 Mutterschutzgesetz (MuSchG), gesetze-im-internet.de. Stand: Juli 2026. Keine Rechtsberatung.