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Mutterschaftsgeld: So viel gibt es in der Schutzfrist

13 €/Tag von der Kasse + Arbeitgeberzuschuss bis zum Netto | §§ 19, 20 MuSchG

Während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor der Geburt, 8 danach) fließt kein normales Gehalt, sondern Mutterschaftsgeld: Die gesetzliche Krankenkasse zahlt höchstens 13 € pro Kalendertag, und der Arbeitgeber stockt mit einem Zuschuss auf das durchschnittliche Netto der letzten drei Monate auf (§ 20 MuSchG). Unterm Strich kommt also in der Regel das gewohnte Netto an. Der Rechner zeigt beide Bausteine für die gesamten 99 Tage.

Kalendertägliches Netto (÷ 90)80,00 €
Mutterschaftsgeld der Kasse (13 €/Tag × 99 Tage)1.287,00 €
Arbeitgeberzuschuss (67,00 €/Tag × 99 Tage)6.633,00 €
Gesamt für 99 Tage Schutzfrist7.920,00 €

Schutzfrist: 6 Wochen vor der Entbindung + Entbindungstag + 8 Wochen danach = 99 Kalendertage; kommt das Kind früher, wandern die fehlenden Tage nach hinten (§ 3 MuSchG). Mutterschaftsgeld und Zuschuss sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. GKV-Mitglieder erhalten die 13 €/Tag von ihrer Kasse; privat oder familienversicherte Arbeitnehmerinnen bekommen einmalig höchstens 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung, der Arbeitgeberzuschuss bleibt gleich.

Die zwei Bausteine im Detail

1. Mutterschaftsgeld der Krankenkasse (§ 19 MuSchG): GKV-Mitglieder erhalten es für die Schutzfristen plus Entbindungstag, gedeckelt auf 13 € je Kalendertag. Wer privat oder in der GKV nur familienversichert ist, bekommt stattdessen einmalig höchstens 210 €, auf Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung.

2. Arbeitgeberzuschuss (§ 20 MuSchG): Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zwischen 13 € und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate (Summe geteilt durch 90). Diesen Zuschuss erhalten auch privat versicherte Arbeitnehmerinnen, er macht bei den meisten den Löwenanteil aus. Bei mehreren Jobs zählen alle Entgelte zusammen.

Wie lange läuft die Zahlung?

❓ Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?
Von der gesetzlichen Krankenkasse höchstens 13 € pro Kalendertag. Zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss ergibt sich in der Regel das volle durchschnittliche Netto der letzten drei Monate. Beispiel: Bei 2.400 € Netto sind das 80 € pro Tag, also 13 € Kasse plus 67 € Arbeitgeber.
Was bekommen privat Versicherte?
Einmalig höchstens 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 19 Abs. 2 MuSchG), das gilt auch für in der GKV familienversicherte Arbeitnehmerinnen. Der Arbeitgeberzuschuss auf das volle Netto abzüglich 13 €/Tag bleibt davon unberührt, die Lücke ist also überschaubar.
Wer zahlt bei Minijobs und geringem Verdienst?
Liegt das kalendertägliche Netto unter 13 €, zahlt die Kasse nur bis zur Höhe des Nettos und es gibt keinen Arbeitgeberzuschuss. Bei mehreren Beschäftigungen werden die Entgelte für den Zuschuss zusammengerechnet und anteilig auf die Arbeitgeber verteilt.
Muss ich das Mutterschaftsgeld beantragen?
Ja: bei der Krankenkasse mit der ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin (frühestens 7 Wochen vor Termin), bzw. beim Bundesamt für Soziale Sicherung für die 210 €. Der Arbeitgeberzuschuss läuft über die normale Entgeltabrechnung.
Wie geht es nach der Schutzfrist weiter?
Mit dem Ende der Schutzfrist endet das Mutterschaftsgeld; ab dann greift bei Bedarf das Elterngeld, wobei Mutterschaftsgeld und Zuschuss auf zeitgleiches Basiselterngeld angerechnet werden. Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn angemeldet werden.

Quellen: §§ 3, 19, 20 Mutterschutzgesetz (MuSchG), gesetze-im-internet.de. Stand: Juli 2026. Keine Rechtsberatung.