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Progressionsvorbehalt-Rechner 2026

Steuernachzahlung durch Elterngeld, Krankengeld & Co. berechnen

Einkommen & Lohnersatzleistung

Bei Zusammenveranlagung: gemeinsames zvE beider Partner (steht im Steuerbescheid).

Elterngeld, Krankengeld, ALG I, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld …

Steuer-Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt

1.229 €

So viel mehr Steuer fällt durch 10.000 € Lohnersatzleistung an – das entspricht 12,3 % der Leistung. Diesen Betrag als Rücklage einplanen.

Mit vs. ohne Progressionsvorbehalt

ohne PVmit PV
Steuersatz auf das zvE18,02 %21,10 %
Einkommensteuer7.209 €8.438 €
Solidaritätszuschlag0 €0 €
Mehrbelastung gesamt1.229 €
📋 Pflicht zur Steuererklärung: Lohnersatzleistungen über 410 € im Jahr lösen eine Pflichtveranlagung aus (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Das Finanzamt erfährt die Beträge automatisch von der auszahlenden Stelle.
So rechnet der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Die steuerfreie Leistung (10.000 €) wird dem zvE fiktiv zugerechnet. Aus dem fiktiven Einkommen ergibt sich der besondere Steuersatz von 21,10 % – und dieser höhere Satz wird auf das tatsächliche zvE von 40.000 € angewendet.

⚠️ Vereinfachte Berechnung mit dem Einkommensteuertarif 2026 – ohne Kinderfreibeträge, außerordentliche Einkünfte, negative Progressionseinkünfte und weitere Besonderheiten. Der besondere Steuersatz wird wie in der Verwaltungspraxis auf vier Dezimalstellen abgerundet. Schätzung – keine Steuerberatung. Maßgeblich ist der Steuerbescheid.

📚 Quellen

🗓️ Zuletzt aktualisiert am 25. August 2026

Grundlage: Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG, Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG (Grundfreibetrag 12.348 €), Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (410-€-Grenze), Solidaritätszuschlag nach § 3, § 4 SolzG 1995.

Berücksichtigt: Besonderer Steuersatz mit Abrundung auf vier Dezimalstellen (Verwaltungspraxis), Grund- und Splittingtarif, Minderung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) bei fehlendem Arbeitslohn, Soli mit Milderungszone, Kirchensteuer.

Nicht berücksichtigt: Negative Progressionseinkünfte (z. B. ausländische Verluste), Kinderfreibeträge, Fünftelregelung, Beitragsanteile zur Sozialversicherung auf Lohnersatzleistungen, unterjährige Lohnsteuer-Effekte.

Progressionsvorbehalt: Warum „steuerfrei" trotzdem Steuern kostet

Lohnersatzleistungen sind steuerfrei – auf Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld selbst wird keine Einkommensteuer erhoben. Trotzdem stehen sie in § 32b EStG unter Progressionsvorbehalt: Sie erhöhen den Steuersatz, mit dem das übrige Einkommen besteuert wird. Weil auf die Leistungen keine Lohnsteuer einbehalten wird, endet das für viele Bezieher in einer Steuernachzahlung.

📐 So rechnet das Finanzamt (§ 32b EStG):

  1. zvE + Lohnersatzleistung = fiktives zvE
  2. Steuer auf das fiktive zvE ÷ fiktives zvE = besonderer Steuersatz
  3. Besonderer Steuersatz × tatsächliches zvE = festgesetzte Steuer

Rechenbeispiel (Einzelveranlagung 2026): 40.000 € zvE + 10.000 € Arbeitslosengeld → fiktives zvE 50.000 €, Steuer darauf 10.548 €, besonderer Steuersatz 21,0960 %. Angewendet auf 40.000 € ergibt das 8.438 € statt 7.209 € – 1.229 € Mehrsteuer durch die eigentlich steuerfreie Leistung.

Diese Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt

Ebenfalls erfasst: Insolvenzgeld und bestimmte ausländische Einkünfte. Nicht unter Progressionsvorbehalt stehen Bürgergeld und Wohngeld.

1 Jahr Krankengeld: Wie hoch ist die Steuernachzahlung?

Die häufigste Sorge nach langer Krankheit: Wie viel will das Finanzamt zurück? Die Antwort hängt fast nur davon ab, welche weiteren Einkünfte im Krankengeld-Jahr zusammenkommen – eigener Arbeitslohn vor der Erkrankung, Einkünfte des zusammen veranlagten Partners, Vermietung oder Rente.

Wichtigster Fall: Wer das ganze Jahr Krankengeld bezog und sonst (fast) kein zu versteuerndes Einkommen hat, zahlt 0 € nach – ein Steuersatz auf null Einkommen ergibt null Steuer. Abgeben muss man die Erklärung trotzdem (410-€-Grenze).

Übriges zvE Mehrsteuer bei 15.000 € Krankengeld Anteil an der Leistung
0 € 0 € 0,0 %
10.000 € 1.140 € 7,6 %
20.000 € 1.670 € 11,1 %
30.000 € 1.672 € 11,1 %
40.000 € 1.770 € 11,8 %
50.000 € 1.917 € 12,8 %

Einzelveranlagung, Tarif 2026, ohne Soli/Kirchensteuer. Bei ganzjährigem Krankengeld ohne Arbeitslohn mindert der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) die anzusetzende Leistung.

Elterngeld-Steuernachzahlung: Tabelle 2026

Mehrsteuer durch 10.000 € Elterngeld bei Zusammenveranlagung – je nach gemeinsamem zvE. Als Faustregel: 13 bis 15 % des Elterngelds als Rücklage für die Nachzahlung einplanen.

Gemeinsames zvE Mehrsteuer bei 10.000 € Elterngeld Anteil an der Leistung
20.000 € 580 € 5,8 %
30.000 € 1.484 € 14,8 %
40.000 € 1.419 € 14,2 %
50.000 € 1.327 € 13,3 %
60.000 € 1.286 € 12,9 %
80.000 € 1.288 € 12,9 %
100.000 € 1.354 € 13,5 %

Zusammenveranlagung, Tarif 2026, ohne Soli/Kirchensteuer. Auffällig: Relativ am teuersten ist der Progressionsvorbehalt bei mittleren Einkommen (~30.000 € zvE), weil die Progression dort am steilsten steigt.

⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle

Keine Rücklage gebildet

Auf Lohnersatzleistungen wird keine Lohnsteuer einbehalten – die Mehrsteuer kommt komplett als Nachzahlung, oft über 1.000 €. Faustregel: 10–15 % der Leistung zurücklegen.

Steuerklasse 3/5 plus Elterngeld

Doppelter Effekt: Bei Steuerklasse 5 wurde ohnehin zu wenig Lohnsteuer auf das Partnereinkommen einbehalten, und das Elterngeld hebt den Steuersatz zusätzlich. Die Kombination produziert die höchsten Nachzahlungen.

Einzelveranlagung nicht geprüft

Bei hohem Partnereinkommen kann die Einzelveranlagung den Progressionsvorbehalt entschärfen – die Leistung wirkt dann nur auf das eigene, meist niedrige Einkommen. Gegenrechnen mit dem Ehegattensplitting-Rechner.

Steuererklärung nicht abgegeben

Ab 410 € Lohnersatzleistung im Jahr ist die Erklärung Pflicht. Die Zahlstellen melden elektronisch ans Finanzamt – wer nicht abgibt, wird geschätzt und zahlt Zuschläge.

❓ Häufig gestellte Fragen

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld, ALG I oder Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, erhöhen aber nach § 32b EStG den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Das Finanzamt rechnet die Leistung dem Einkommen fiktiv zu, ermittelt daraus den besonderen Steuersatz und wendet diesen höheren Satz auf das tatsächliche zu versteuernde Einkommen an.

Wie hoch ist die Steuernachzahlung nach 1 Jahr Krankengeld?

Das hängt vom übrigen Einkommen ab. Wer im Krankengeld-Jahr keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat (auch keinen zusammen veranlagten Partner mit Einkommen), zahlt 0 Euro – der Progressionsvorbehalt läuft ins Leere. Mit 20.000 bis 50.000 Euro übrigem zvE führen 15.000 Euro Krankengeld dagegen zu rund 1.700 bis 1.900 Euro Mehrsteuer. Da auf Krankengeld keine Lohnsteuer einbehalten wird, kommt der Betrag als Nachzahlung.

Wie viel Steuern muss ich für das Elterngeld nachzahlen?

Bei 10.000 Euro Elterngeld und Zusammenveranlagung liegt die Mehrsteuer je nach Einkommen meist bei 1.270 bis 1.500 Euro, also rund 13 bis 15 Prozent der Leistung. Relativ am teuersten ist der Progressionsvorbehalt bei mittleren Einkommen um 30.000 Euro zvE, weil dort die Progression am steilsten steigt.

Muss ich wegen Lohnersatzleistungen eine Steuererklärung abgeben?

Ja, sobald die Lohnersatzleistungen im Jahr mehr als 410 Euro betragen, besteht Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die auszahlenden Stellen melden die Beträge elektronisch ans Finanzamt – die Leistung zu verschweigen funktioniert nicht.

Welche Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?

Unter anderem: Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Kinderkrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Insolvenzgeld (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG) sowie bestimmte ausländische Einkünfte. Nicht darunter fallen z. B. Bürgergeld und die frühere Sozialhilfe – sie bleiben ohne steuerliche Wirkung.

Kann die Einzelveranlagung den Progressionsvorbehalt entschärfen?

Ja, in bestimmten Konstellationen. Bei Zusammenveranlagung erhöht die Lohnersatzleistung den Steuersatz auf das gesamte gemeinsame Einkommen – also auch auf das des Partners. Verdient der Partner viel, kann die Einzelveranlagung günstiger sein: Die Leistung wirkt dann nur auf das (oft niedrige) eigene Einkommen. Beide Varianten durchrechnen lohnt sich.