Übergangsgeld-Rechner
Höhe bei Reha 2026 berechnen
🔄 Ihr voraussichtliches Übergangsgeld
Das sind 45,33 € pro Kalendertag (68 % der Berechnungsgrundlage)
📊 Berechnungsdetails
ℹ️ So funktioniert Übergangsgeld
- ✓80 % Regelentgelt: Ausgangspunkt sind 80 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts (§ 66 SGB IX)
- ✓Netto als Obergrenze: Die Berechnungsgrundlage ist höchstens das Nettoarbeitsentgelt
- ✓68 % oder 75 %: Von der Berechnungsgrundlage erhalten Sie 75 % mit Kind/Pflegefall, sonst 68 %
- ✓BBG-Deckel: Nur Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (8.450,00 €/Monat 2026) zählt
- ✓Keine weiteren SV-Abzüge: Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung trägt während der Reha der Leistungsträger
- ✓Gleiche Formel: Renten- (§ 21 SGB VI) und Unfallversicherung wenden dieselbe Berechnung nach §§ 66–68 SGB IX an
🔍 Übergangsgeld oder Krankengeld?
Beide Leistungen ersetzen ausgefallenes Entgelt – sie werden aber unterschiedlich berechnet:
- • Übergangsgeld (§ 66 SGB IX): bei medizinischer Reha bzw. Teilhabe am Arbeitsleben; 80 % Regelentgelt (max. Netto), davon 68 % / 75 %; Deckel = BBG Rentenversicherung (8.450 €/Monat 2026).
- • Krankengeld (§ 47 SGB V): bei Arbeitsunfähigkeit; 70 % Brutto, max. 90 % Netto; Deckel = BBG Krankenversicherung (5.812,50 €/Monat 2026).
Den anderen Fall berechnen Sie mit dem Krankengeld-Rechner 2026.
⚠️ Wichtiger Hinweis
Schätzung – keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Berechnung bildet die gesetzliche Formel nach §§ 66–68 SGB IX (für die Rentenversicherung über § 21 SGB VI) vereinfacht ab. Der tatsächliche Zahlbetrag wird vom zuständigen Reha-Träger (Deutsche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung oder Bundesagentur für Arbeit) festgesetzt und kann abweichen, u. a. wegen der genauen Ermittlung des Regelentgelts und Nettoarbeitsentgelts nach § 67 SGB IX, Mindestbeträgen nach § 68 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), Kontinuität der Bemessungsgrundlage (§ 69 SGB IX) sowie Anrechnung von sonstigem Einkommen. Dieser Rechner betrifft ausschließlich das Übergangsgeld bei medizinischer Reha bzw. Leistungen zur Teilhabe (SGB IX/SGB VI) – NICHT das Übergangsgeld für ausscheidende Politiker oder Beamte. Übergangsgeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1 EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG).
Zuletzt aktualisiert am 13. Juni 2026
📚 Grundlage
§§ 66–68 SGB IX (Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes), für die Rentenversicherung über § 21 SGB VI; Beitragsbemessungsgrenze nach § 4 SVBezGrV 2026.
✅ Berücksichtigt
80 % des Regelentgelts (gekappt auf die BBG Rentenversicherung 8.450 €/Monat), Netto als Obergrenze, Satz 68 % bzw. 75 % bei Kind/Pflegefall, Umrechnung auf Kalendertag (÷ 30).
❌ Nicht berücksichtigt
Mindestbeträge nach § 68 SGB IX (Teilhabe am Arbeitsleben), fiktives Arbeitsentgelt, Anrechnung sonstigen Einkommens, Kontinuität nach § 69 SGB IX sowie der Progressionsvorbehalt.
Übergangsgeld 2026: Was Sie wissen müssen
Das Übergangsgeld ist eine Lohnersatzleistung während einer medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es sichert Ihr Einkommen, wenn Sie wegen der Reha-Maßnahme nicht arbeiten können. Zuständig sind je nach Fall die Deutsche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit. Mit unserem Übergangsgeld-Rechner schätzen Sie schnell, wie viel Ihnen voraussichtlich zusteht.
Wie wird das Übergangsgeld berechnet?
Die Höhe richtet sich nach § 66 SGB IX. Die Berechnung läuft in zwei Schritten ab:
- Berechnungsgrundlage: 80 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts (Regelentgelt), höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt
- 75 % der Berechnungsgrundlage: wenn ein Kind (§ 32 EStG) im Haushalt lebt oder der Ehe-/Lebenspartner wegen Pflege nicht erwerbstätig sein kann
- 68 % der Berechnungsgrundlage: für alle übrigen Leistungsempfänger
- BBG-Deckel: Nur Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (8.450 €/Monat bzw. 101.400 €/Jahr 2026) wird berücksichtigt
Anders als beim Krankengeld werden vom Übergangsgeld in der Regel keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge abgezogen – die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung trägt während der Reha der Leistungsträger.
Formel auf einen Blick
Die kalendertägliche Berechnung folgt der SGB-Konvention mit 30 Tagen pro Monat:
- Regelentgelt = min(Bruttoentgelt; 8.450 €)
- Berechnungsgrundlage = min(80 % × Regelentgelt; Nettoentgelt)
- Übergangsgeld/Monat = Berechnungsgrundlage × 68 % bzw. 75 %
- Übergangsgeld/Kalendertag = Übergangsgeld/Monat ÷ 30
Rechenbeispiel
Eine Versicherte verdient 3.000 € brutto und 2.000 € netto im Monat und hat ein Kind:
- Regelentgelt = min(3.000 €; 8.450 €) = 3.000 €
- 80 % davon = 2.400 €
- Berechnungsgrundlage = min(2.400 €; 2.000 €) = 2.000 € (die Netto-Grenze greift)
- 75 % von 2.000 € = 1.500,00 € / Monat Übergangsgeld
- Tagessatz = 1.500 € ÷ 30 = 50,00 € / Kalendertag
Ohne Kind würde der Satz 68 % betragen: 0,68 × 2.000 € = 1.360,00 € / Monat (= 45,33 € / Tag).
Greift die Netto-Grenze nicht, rechnet sich der Fall so: Bei 2.000 € brutto, 1.700 € netto und ohne Kind ist das Regelentgelt 2.000 €, 80 % davon 1.600 €, und min(1.600 €; 1.700 €) = 1.600 € (hier greift die 80 %-Regel). 68 % von 1.600 € ergeben 1.088,00 € / Monat (= 36,27 € / Tag).
Übergangsgeld oder Krankengeld?
Beide Leistungen ersetzen ausgefallenes Entgelt, werden aber unterschiedlich berechnet. Das Krankengeld (§ 47 SGB V) beträgt 70 % vom Brutto, höchstens 90 % vom Netto, und ist auf die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (5.812,50 €/Monat 2026) gedeckelt. Das Übergangsgeld (§ 66 SGB IX) nutzt dagegen 80 % des Regelentgelts (max. Netto), davon 68 % bzw. 75 %, und ist auf die BBG der Rentenversicherung (8.450 €/Monat 2026) gedeckelt. Den Krankheitsfall berechnen Sie mit dem Krankengeld-Rechner 2026.
Wer zahlt das Übergangsgeld?
Für das Reha-Übergangsgeld gilt § 21 SGB VI: Höhe und Berechnung bestimmen sich nach den §§ 66–68 SGB IX. Die Renten- und die Unfallversicherung verwenden dieselbe Formel. Zuständig ist der Träger, der die Reha-Maßnahme bewilligt – meist die Deutsche Rentenversicherung, bei Arbeitsunfällen die gesetzliche Unfallversicherung.
Steuern und Abzüge
Übergangsgeld ist nach § 3 Nr. 1 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Es erhöht den Steuersatz für Ihr übriges Einkommen. Weitere Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge werden vom Übergangsgeld in der Regel nicht einbehalten.
Typische Fehler & Sonderfälle
- • 80 % zu früh mit dem Satz multipliziert: Erst die Berechnungsgrundlage bilden (80 % Regelentgelt, max. Netto) – danach erst 68 % bzw. 75 % anwenden.
- • Netto-Grenze übersehen: Liegt das Netto unter 80 % des Brutto-Regelentgelts, ist das Netto die Berechnungsgrundlage – nicht die 80 %.
- • Falsche Beitragsbemessungsgrenze: Beim Übergangsgeld gilt die BBG der Rentenversicherung (8.450 €/Monat 2026), nicht die der Krankenversicherung.
- • Mindestbeträge bei Teilhabe am Arbeitsleben: Liegt kein, ein zu niedriges oder ein über drei Jahre zurückliegendes Entgelt vor, gilt nach § 68 SGB IX ein fiktives Arbeitsentgelt (65 %) – diesen Sonderfall bildet der Rechner nicht ab.
- • Verwechslung mit anderen „Übergangsgeldern“: Dieser Rechner betrifft das Reha-Übergangsgeld nach SGB IX/SGB VI – nicht das Übergangsgeld für ausscheidende Politiker oder Beamte.
❓ Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist das Übergangsgeld 2026?
Das Übergangsgeld beträgt 68 % bzw. 75 % der Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage sind 80 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt (§ 66 SGB IX). 75 % gelten, wenn ein Kind im Haushalt lebt oder der Partner wegen Pflege nicht arbeiten kann, sonst 68 %. Beispiel: 3.000 € brutto, 2.000 € netto, mit Kind ergeben 1.500,00 € pro Monat (50,00 € pro Kalendertag).
Wann gilt der Satz von 75 % statt 68 %?
75 % der Berechnungsgrundlage erhalten Sie nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX, wenn Sie mindestens ein Kind im Sinne des § 32 EStG haben oder ein Stiefkind im Haushalt aufgenommen haben oder Ihr Ehe- bzw. Lebenspartner eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er Sie pflegt oder selbst pflegebedürftig ist. In allen übrigen Fällen sind es 68 %.
Was ist der Unterschied zwischen Übergangsgeld und Krankengeld?
Übergangsgeld (§ 66 SGB IX) wird bei medizinischer Reha oder Leistungen zur Teilhabe gezahlt: 80 % des Regelentgelts (max. Netto), davon 68 % oder 75 %, gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (8.450 €/Monat 2026). Krankengeld (§ 47 SGB V) wird bei Arbeitsunfähigkeit gezahlt: 70 % vom Brutto, maximal 90 % vom Netto, gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (5.812,50 €/Monat 2026).
Wer zahlt das Übergangsgeld bei Reha?
Das Übergangsgeld zahlt der Reha-Träger, der die Maßnahme bewilligt – meist die Deutsche Rentenversicherung, bei Arbeitsunfällen die gesetzliche Unfallversicherung, in bestimmten Fällen die Bundesagentur für Arbeit. Für das Reha-Übergangsgeld der Rentenversicherung verweist § 21 SGB VI auf die §§ 66–68 SGB IX, sodass alle Träger dieselbe Formel anwenden.
Wird vom Übergangsgeld Steuer oder Sozialversicherung abgezogen?
Übergangsgeld ist nach § 3 Nr. 1 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG und erhöht damit den Steuersatz für Ihr übriges Einkommen. Weitere Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge werden vom Übergangsgeld in der Regel nicht abgezogen, da die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während der Reha der Leistungsträger trägt.