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Ehegattensplitting-Rechner 2026

Splittingvorteil berechnen: Einzel- vs. Zusammenveranlagung

Einkommen beider Partner

💡 Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist das Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben – es steht im Steuerbescheid. Zur Ermittlung hilft der Einkommensteuer-Rechner.

Ihr Splittingvorteil pro Jahr (inkl. Soli & Kirchensteuer)

1.384 €

Die Zusammenveranlagung spart 1.384 € gegenüber zwei Einzelveranlagungen.

Einzelveranlagung vs. Zusammenveranlagung

EinzelveranlagungZusammenveranlagung
Einkommensteuer15.803 €A: 14.233 € + B: 1.570 €14.419 €
Solidaritätszuschlag0 €0 €
Gesamt15.803 €14.419 €
Ø-Steuersatz (ESt)19,8 %18,0 %
So rechnet das Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG): Das gemeinsame zvE (80.000 €) wird halbiert (40.000 €), darauf die Einkommensteuer nach Grundtarif berechnet und das Ergebnis verdoppelt. Bei unterschiedlich hohen Einkommen fällt so weniger Steuer an als bei zwei Einzelveranlagungen, weil die Progression gebrochen wird.

⚠️ Vereinfachte Berechnung der tariflichen Einkommensteuer 2026 – ohne Progressionsvorbehalt, Kinderfreibeträge, außerordentliche Einkünfte (Fünftelregelung) und sonstige Besonderheiten. Schätzung – keine Steuerberatung. Maßgeblich ist der Steuerbescheid Ihres Finanzamts.

📚 Quellen

🔭 Was ändert sich 2027? (Stand 13. September 2026)

  • Einkommensteuertarif 2027 lt. Regierungsentwurf Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Kabinett 02.09.2026, Bundestag/Bundesrat stehen aus): Grundfreibetrag 12.564 € (2026: 12.348 €), 42 % ab 70.601 €, 45 % bereits ab 250.000 € und neuer Spitzensatz 47 % ab 280.000 € zu versteuerndem Einkommen; 2028: Grundfreibetrag 12.900 €. Im Splittingverfahren verdoppeln sich alle Eckwerte: Grundfreibetrag 25.128 €, 42 % ab 141.202 €, 45 % ab 500.000 €, 47 % ab 560.000 € gemeinsamem zu versteuernden Einkommen.
  • Steuerklassen III/V bleiben 2027 wählbar; die Umstellung auf das Faktorverfahren kommt erst 2030 (Jahressteuergesetz 2024).

Quellen: BMF – Entwurf Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Bearbeitungsstand 18.08.2026, Kabinett 02.09.2026). Entwürfe sind als solche gekennzeichnet und können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

🗓️ Zuletzt aktualisiert am 13. September 2026

Grundlage: Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG (Grundfreibetrag 12.348 €), Splittingverfahren nach § 32a Abs. 5 i. V. m. § 26, § 26b EStG, Solidaritätszuschlag nach § 3 und § 4 SolzG 1995 (Freigrenze 20.350 € / 40.700 €).

Berücksichtigt: Grund- und Splittingtarif 2026, Abrundung des zvE und des Steuerbetrags auf volle Euro, Solidaritätszuschlag mit Milderungszone, Kirchensteuer (8 %/9 %).

Nicht berücksichtigt: Progressionsvorbehalt (Elterngeld, Krankengeld, ALG I), Kinderfreibeträge und Günstigerprüfung, Fünftelregelung für Abfindungen, besonderes Kirchgeld, Kirchensteuer als Sonderausgabe im Folgejahr, Verlustvor- und -rückträge.

Ehegattensplitting 2026: So entsteht der Splittingvorteil

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können sich zusammen veranlagen lassen (§ 26b EStG). Dann gilt der Splittingtarif: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, die Steuer auf die Hälfte berechnet und verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG). Weil der Steuertarif progressiv ist, sinkt die Gesamtsteuer immer dann, wenn beide Partner unterschiedlich viel verdienen.

📐 Die Splitting-Formel:

Steuer = 2 × ESt( (zvE A + zvE B) ÷ 2 )

Rechenbeispiel: Partner A hat 80.000 € zvE, Partner B 20.000 €. Einzeln veranlagt zahlen sie 22.464 € + 1.570 € = 24.034 €. Zusammen veranlagt: 2 × ESt(50.000 €) = 21.096 €. Der Splittingvorteil beträgt 2.938 € pro Jahr – ohne Soli- und Kirchensteuereffekte.

Der Vorteil ist umso größer, je weiter die Einkommen auseinanderliegen. Verdienen beide exakt gleich viel, beträgt er 0 €. Beim Alleinverdiener-Paar mit 100.000 € zvE sind es 9.768 €. Zusätzlich profitieren Paare beim Solidaritätszuschlag: Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich die Soli-Freigrenze auf 40.700 € Einkommensteuer – ein Alleinverdiener mit 100.000 € zvE spart so nochmals rund 1.251 € Soli gegenüber der Einzelveranlagung.

Splittingtabelle 2026

Einkommensteuer nach Splittingtarif für zusammen veranlagte Paare (ohne Soli und Kirchensteuer). Die letzte Spalte zeigt den maximalen Splittingvorteil, wenn ein Partner das gesamte Einkommen allein erzielt (Vergleich zur Grundtabelle).

Gemeinsames zvE ESt (Splitting) Ø-Satz Max. Vorteil
20.000 € 0 € 0,0 % 1.570 €
30.000 € 871 € 2,9 % 3.346 €
40.000 € 3.141 € 7,9 % 4.068 €
50.000 € 5.701 € 11,4 % 4.847 €
60.000 € 8.434 € 14,1 % 5.799 €
70.000 € 11.340 € 16,2 % 6.924 €
80.000 € 14.419 € 18,0 % 8.045 €
90.000 € 17.671 € 19,6 % 8.993 €
100.000 € 21.096 € 21,1 % 9.768 €
120.000 € 28.466 € 23,7 % 10.798 €
150.000 € 40.728 € 27,2 % 11.136 €
200.000 € 61.728 € 30,9 % 11.136 €

Werte berechnet nach § 32a EStG 2026 (Grundfreibetrag 12.348 €), zvE und Steuerbetrag auf volle Euro abgerundet.

⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle

Steuerklasse 3/5 mit Splittingvorteil verwechseln

Die Steuerklassen-Kombination ändert nur den unterjährigen Lohnsteuerabzug, nicht die Jahressteuer. Der Splittingvorteil entsteht allein durch die Zusammenveranlagung. Wer mit 3/5 „mehr Netto" hat, zahlt die Differenz bei der Steuererklärung nach, wenn zu wenig einbehalten wurde.

Lohnersatzleistungen ignorieren

Elterngeld, Krankengeld oder ALG I sind steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen – bei Zusammenveranlagung auch den des Partners. In solchen Jahren kann die Einzelveranlagung günstiger sein. Beide Varianten durchrechnen!

Brutto statt zvE eingeben

Das zu versteuernde Einkommen liegt deutlich unter dem Brutto (Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben). Wer das Brutto eingibt, überschätzt die Steuer und den Splittingvorteil. Das zvE steht im letzten Steuerbescheid.

❓ Häufig gestellte Fragen

Wie funktioniert das Ehegattensplitting?

Beim Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG) wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, darauf die Einkommensteuer nach Grundtarif berechnet und das Ergebnis verdoppelt. Durch die Progression zahlen Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen so weniger Steuer als bei zwei Einzelveranlagungen. Bei exakt gleichen Einkommen beträgt der Vorteil 0 Euro.

Wie hoch ist der maximale Splittingvorteil 2026?

Der Splittingvorteil wächst mit dem Einkommensunterschied. Bei einem Alleinverdiener mit 100.000 € zvE beträgt er 9.768 € pro Jahr, im Bereich um 150.000 bis 250.000 € liegt das Plateau bei 11.136 €. Das theoretische Maximum von rund 19.470 € wird erst erreicht, wenn die Reichensteuer (45 %) greift – also bei sehr hohen Einkommen ab etwa 556.000 €.

Was ist der Unterschied zwischen Splittingtabelle und Grundtabelle?

Die Grundtabelle gilt für Einzelveranlagte, die Splittingtabelle für zusammen veranlagte Paare. Die Splittingtabelle enthält für dasselbe zu versteuernde Einkommen immer eine niedrigere oder gleich hohe Steuer, weil das Einkommen rechnerisch auf beide Partner verteilt wird.

Hat die Steuerklasse etwas mit dem Ehegattensplitting zu tun?

Nur indirekt. Die Steuerklassen (z. B. 3/5 oder 4/4) bestimmen nur, wie viel Lohnsteuer unterjährig einbehalten wird. Die endgültige Jahressteuer wird bei Zusammenveranlagung immer nach dem Splittingtarif berechnet – unabhängig von der Steuerklassen-Kombination. Die Wahl der Steuerklasse verändert also nicht die Steuerlast, sondern nur die Verteilung übers Jahr.

Wann lohnt sich die Einzelveranlagung trotz Ehe?

In Sonderfällen: wenn ein Partner Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt bezieht (Elterngeld, Krankengeld, ALG I), bei hohen außerordentlichen Einkünften mit Fünftelregelung (z. B. Abfindung), bei Kirchensteuer-Konstellationen (besonderes Kirchgeld) oder zur Verlustverrechnung. Ein Vergleich beider Varianten lohnt sich – das Finanzamt wählt nicht automatisch die günstigere.

Gilt das Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften und im Heiratsjahr?

Ja. Eingetragene Lebenspartner sind seit 2013 gleichgestellt. Im Jahr der Heirat gilt das Splitting rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr – auch wenn die Hochzeit erst am 31. Dezember stattfindet.