Rentensplitting-Rechner
Splittingzuwachs nach § 120a SGB VI berechnen
🔀 Entgeltpunkte in der Ehezeit (Splittingzeit)
Geteilt werden nur die Entgeltpunkte, die vom Monat der Eheschließung bis zum Ende der Splittingzeit erworben wurden (§ 120a Abs. 6 SGB VI). Die Werte finden Sie in Ihrer Renteninformation bzw. Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung.
✅ Voraussetzungen prüfen
🔀 Splittingzuwachs
Partner B erhält 9 Entgeltpunkte von Partner A – das entspricht 382,68 € Rente pro Monat (Rentenwert 42,52 € ab 01.07.2026).
✓ Nach Ihren Angaben ist das Rentensplitting zulässig (§ 120a Abs. 2 und 4 SGB VI). Zusätzlich müssen beide Partner die Regelaltersgrenze mit Anspruch auf Vollrente wegen Alters erreicht haben – oder ein Partner ist verstorben (§ 120a Abs. 3 SGB VI).
📊 Berechnungsdetails
Vereinfachende Annahme: Zugangsfaktor 1,0 (keine Ab- oder Zuschläge wegen vorzeitigem oder späterem Rentenbeginn). Dargestellt ist nur die Rente aus den Ehezeit-Entgeltpunkten – vor und nach der Ehe erworbene Entgeltpunkte bleiben vom Splitting unberührt.
⚠️ Wichtige Folgen des Rentensplittings
- •Witwen-/Witwerrente entfällt: Ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist, besteht kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente mehr (§ 46 Abs. 2b SGB VI).
- •Härtefallregel: Verstirbt der begünstigte Partner und wurden ihm aus dem Splitting höchstens 36 Monate Rentenleistungen erbracht, wird die Rente des Überlebenden auf Antrag nicht länger gekürzt (§ 120b SGB VI).
- •Ausschlussfrist nach Tod: Die Splitting-Erklärung muss spätestens 12 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats abgegeben werden (Todesfälle ab 01.01.2008, § 120d Abs. 1 SGB VI).
- •Bis zur Durchführung widerruflich: Die Erklärung kann bis zur Durchführung des Splittings widerrufen werden (§ 120d SGB VI).
- •Lebenspartner: Das Rentensplitting gilt entsprechend für eingetragene Lebenspartner (§ 120e SGB VI).
ℹ️ Hinweis
Dieser Rechner liefert eine vereinfachte Schätzung und ersetzt keine Renten- oder Rechtsberatung. Die exakten Entgeltpunkte der Splittingzeit ermittelt die Deutsche Rentenversicherung im Splittingverfahren; Entgeltpunkte der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung werden dabei getrennt geteilt (Einzelsplitting, § 120a Abs. 7 SGB VI). Dieser Rechner betrachtet ausschließlich Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung. Eine verbindliche Auskunft erteilt nur die Deutsche Rentenversicherung (kostenlose Hotline: 0800 1000 4800).
Quellen
Zuletzt aktualisiert am 22. Juli 2026
Grundlage: §§ 120a–120e SGB VI (Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern), § 46 Abs. 2b SGB VI (Ausschluss der Witwen-/Witwerrente), Rentenformel nach § 64 und § 67 Nr. 1 SGB VI sowie der aktuelle Rentenwert von 42,52 € ab 01.07.2026 (§ 1 RWBestV 2026).
Berücksichtigt: Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte (Splittingzuwachs, § 120a Abs. 8), Zulässigkeits-Stichtage 31.12.2001 / 01.01.1962 (§ 120a Abs. 2), 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten (§ 120a Abs. 4), monatliche Rentenwirkung in Euro, Härtefallregel bei Tod (§ 120b) und Fristen des Verfahrens (§ 120d).
Nicht berücksichtigt: Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung (Einzelsplitting je Entgeltpunkt-Art, § 120a Abs. 7), Zugangsfaktoren ungleich 1,0 (Ab-/Zuschläge bei vorzeitigem oder späterem Rentenbeginn), Wechselwirkungen mit einem Versorgungsausgleich bei Scheidung, das Abänderungsverfahren nach § 120c im Detail sowie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf die Rente.
Rentensplitting 2026: Rentenanwartschaften partnerschaftlich teilen
Das Rentensplitting unter Ehegatten (§ 120a SGB VI) ist die Alternative zur Witwen- bzw. Witwerrente: Statt im Todesfall eine abgeleitete Hinterbliebenenrente zu beziehen, teilen beide Partner die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte partnerschaftlich untereinander auf. Der Partner mit weniger Entgeltpunkten erhält die Hälfte des Unterschieds als eigenen, dauerhaften Splittingzuwachs. Mit unserem Rentensplitting-Rechner ermitteln Sie den Zuwachs in Entgeltpunkten und Euro und prüfen die wichtigsten Voraussetzungen.
Stand: Juli 2026 – die Umrechnung in Euro basiert auf dem aktuellen Rentenwert von 42,52 € je Entgeltpunkt (gültig ab 01.07.2026, § 1 RWBestV 2026).
Wie funktioniert das Rentensplitting?
Verglichen werden die Entgeltpunkte (EP), die beide Partner während der Splittingzeit – also im Wesentlichen während der Ehe – erworben haben. Nach § 120a Abs. 8 SGB VI erhält der Partner mit der niedrigeren Summe einen Zuwachs in Höhe der Hälfte des Unterschieds; der andere Partner gibt denselben Betrag ab. Nach dem Splitting haben beide exakt gleich viele Entgeltpunkte aus der Ehezeit. Was Entgeltpunkte wert sind, zeigt der Rentenpunkte-Rechner.
Rechenbeispiel: Rentensplitting Schritt für Schritt
Partner A hat in der Ehezeit 30 Entgeltpunkte erworben, Partner B (z. B. wegen Kindererziehung und Teilzeit) nur 12. So läuft die Halbteilung nach § 120a Abs. 8 SGB VI ab:
| Schritt | Wert |
|---|---|
| Entgeltpunkte Partner A (Ehezeit) | 30,00 EP |
| Entgeltpunkte Partner B (Ehezeit) | 12,00 EP |
| Unterschied | 18,00 EP |
| Splittingzuwachs für Partner B (Hälfte, § 120a Abs. 8) | 9,00 EP |
| Neuer Stand beider Partner (Ehezeit-EP) | je 21,00 EP |
| Monatliche Rentenwirkung: 9 × 42,52 € | 382,68 € |
Partner B bekommt also dauerhaft 382,68 € mehr Monatsrente, Partner A entsprechend weniger (Rentenartfaktor 1,0 für Altersrenten nach § 67 Nr. 1 SGB VI, Zugangsfaktor 1,0 als vereinfachende Annahme). Die eigene Gesamtrente können Sie mit dem Renten-Rechner ermitteln.
Voraussetzungen: Wer darf das Rentensplitting durchführen?
Das Rentensplitting ist nach § 120a Abs. 2 SGB VI nur zulässig, wenn:
- die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde, ODER
- die Ehe am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind.
Der Anspruch entsteht nach § 120a Abs. 3 SGB VI grundsätzlich erst, wenn beide Ehegatten nach Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters haben – oder wenn ein Ehegatte vorher verstirbt: Dann kann der überlebende Partner das Splitting allein herbeiführen.
25 Jahre rentenrechtliche Zeiten
Zusätzlich verlangt § 120a Abs. 4 SGB VI, dass am Ende der Splittingzeit 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Damit soll verhindert werden, dass das Splitting bei sehr kurzen Versicherungsbiografien zu unausgewogenen Ergebnissen führt. Ob die 25 Jahre erreicht sind, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung.
Die Splittingzeit: Welche Entgeltpunkte werden geteilt?
Geteilt werden nur die Entgeltpunkte der Splittingzeit: Sie reicht nach § 120a Abs. 6 SGB VI vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch auf das Splitting entstanden ist. Entgeltpunkte, die vor der Ehe oder nach der Splittingzeit erworben wurden, bleiben vollständig beim jeweiligen Partner.
Einzelsplitting: allgemeine und knappschaftliche Entgeltpunkte
Hat ein Partner Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Bergbau) erworben, werden die Entgeltpunkt-Arten nach § 120a Abs. 7 SGB VI getrennt geteilt: Für allgemeine und knappschaftliche Entgeltpunkte wird jeweils die Hälfte des Unterschieds der gleichartigen Entgeltpunkte übertragen (Einzelsplitting). Unser Rechner bildet nur Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung ab.
Rentensplitting oder Witwenrente?
Die wichtigste Konsequenz: Beides zusammen gibt es nicht. Ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist, besteht kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente mehr (§ 46 Abs. 2b SGB VI). Der Splittingzuwachs wird dafür als eigene Rentenanwartschaft gezahlt. Vergleichen Sie beide Varianten – die Höhe der Hinterbliebenenrente zeigt der Witwenrente-Rechner.
Rentensplitting nach dem Tod des Partners
Verstirbt ein Ehegatte, bevor beide die Splitting-Voraussetzungen erfüllen, kann der überlebende Partner das Rentensplitting nach § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI allein herbeiführen – als Alternative zur Witwenrente. Dabei gilt eine Ausschlussfrist: Die Erklärung muss spätestens zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats abgegeben werden (für Todesfälle ab dem 01.01.2008, § 120d Abs. 1 SGB VI).
Härtefall: Entkürzung nach § 120b SGB VI
Gibt der besserverdienende Partner Entgeltpunkte ab und der begünstigte Partner stirbt früh, greift eine Härtefallregel: Wurden dem Verstorbenen aus dem Splitting nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht, wird die Rente des überlebenden Partners auf Antrag nicht länger gekürzt (§ 120b Abs. 1 SGB VI). Die Abgabe wird also faktisch rückgängig gemacht.
Abänderung des Rentensplittings (§ 120c SGB VI)
Stellt sich nachträglich heraus, dass die zugrunde gelegten Entgeltpunkte falsch waren, kann die Entscheidung nach § 120c SGB VI abgeändert werden – aber nur bei einer wesentlichen Abweichung: Sie muss 10 % der insgesamt übertragenen Entgeltpunkte übersteigen, mindestens jedoch 0,5 Entgeltpunkte (knappschaftliche Entgeltpunkte werden dafür mit 1,3333 vervielfältigt).
Rentensplitting für eingetragene Lebenspartner
Nach § 120e SGB VI gilt das Rentensplitting entsprechend für eingetragene Lebenspartner: Die Begründung der Lebenspartnerschaft gilt als Eheschließung, die Lebenspartnerschaft als Ehe und der Lebenspartner als Ehegatte. Auch die Stichtagsregelungen werden entsprechend angewendet.
Unterschied zum Versorgungsausgleich bei Scheidung
Das Rentensplitting wird oft mit dem Versorgungsausgleich verwechselt: Der Versorgungsausgleich teilt Rentenanwartschaften bei der Scheidung, das Rentensplitting dagegen in bestehender Ehe (bzw. nach dem Tod eines Partners) – auf gemeinsamen Antrag statt per Gerichtsbeschluss. Wechselwirkungen zwischen beiden Verfahren berücksichtigt unser Rechner nicht.
Wie wird das Rentensplitting beantragt?
Das Rentensplitting wird durch eine übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung herbeigeführt (nach dem Tod: allein durch den Überlebenden). Nach § 120d SGB VI gilt:
- Die Erklärung kann frühestens sechs Monate vor der voraussichtlichen Anspruchsentstehung abgegeben werden.
- Sie ist bis zur Durchführung des Splittings widerruflich.
- Zuständig ist der Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehegatten.
Die Deutsche Rentenversicherung berät kostenlos unter 0800 1000 4800 und berechnet die exakten Entgeltpunkte der Splittingzeit im Splittingverfahren.
❓ Häufig gestellte Fragen
Was ist das Rentensplitting unter Ehegatten?
Beim Rentensplitting werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften partnerschaftlich geteilt: Der Partner mit weniger Entgeltpunkten erhält die Hälfte des Unterschieds als Splittingzuwachs (§ 120a Abs. 8 SGB VI), der andere gibt denselben Betrag ab. Nach dem Splitting haben beide Partner gleich viele Entgeltpunkte aus der Ehezeit. Im Gegenzug entfällt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.
Wie wird das Rentensplitting berechnet?
Maßgeblich sind nur die Entgeltpunkte, die in der Splittingzeit (Monat der Eheschließung bis Monat der Anspruchsentstehung) erworben wurden. Der Splittingzuwachs ist die Hälfte des Unterschieds: Hat Partner A 30 EP und Partner B 12 EP aus der Ehezeit, beträgt der Unterschied 18 EP – Partner B erhält 9 EP dazu, Partner A gibt 9 EP ab. Beim Rentenwert von 42,52 € (ab 01.07.2026) entspricht das 382,68 € Rente pro Monat.
Wer kann das Rentensplitting durchführen?
Zulässig ist das Rentensplitting, wenn die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind. Außerdem müssen am Ende der Splittingzeit 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorhanden sein und grundsätzlich beide Partner die Regelaltersgrenze mit Anspruch auf Vollrente wegen Alters erreicht haben (§ 120a SGB VI).
Rentensplitting oder Witwenrente – was gilt?
Beides zusammen geht nicht: Ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist, besteht kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente mehr (§ 46 Abs. 2b SGB VI). Der Splittingzuwachs erhöht dafür dauerhaft die eigenen Entgeltpunkte und wird als eigene Rente gezahlt. Welche Variante im Einzelfall günstiger ist, sollte mit der Deutschen Rentenversicherung durchgerechnet werden.
Kann das Rentensplitting rückgängig gemacht werden?
Bis zur Durchführung kann die Erklärung widerrufen werden (§ 120d SGB VI). Nach der Durchführung ist das Splitting grundsätzlich bindend. Ausnahme: Verstirbt der begünstigte Partner und wurden ihm aus dem Splitting nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht, wird die Rente des überlebenden Partners auf Antrag nicht länger gekürzt (§ 120b SGB VI).
Gilt das Rentensplitting auch für eingetragene Lebenspartner?
Ja. Nach § 120e SGB VI gilt das Rentensplitting für eingetragene Lebenspartner entsprechend: Die Begründung der Lebenspartnerschaft gilt als Eheschließung, die Lebenspartnerschaft als Ehe und der Lebenspartner als Ehegatte.
Welche Frist gilt für das Rentensplitting nach dem Tod des Partners?
Verstirbt ein Partner, bevor beide die Voraussetzungen erfüllen, kann der überlebende Partner das Rentensplitting allein herbeiführen (§ 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI). Die Erklärung muss dann spätestens zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats abgegeben werden – diese Ausschlussfrist gilt für Todesfälle ab dem 01.01.2008 (§ 120d Abs. 1 SGB VI).
Gibt es einen offiziellen Rentensplitting-Rechner der Deutschen Rentenversicherung?
Zuständig für das Rentensplitting ist die Deutsche Rentenversicherung – sie berät kostenlos unter 0800 1000 4800 und berechnet im Splittingverfahren die Entgeltpunkte beider Versicherungskonten verbindlich. Unser Rentensplitting-Rechner ist ein unabhängiges, kostenloses Angebot und kein offizieller Rechner der Deutschen Rentenversicherung.
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⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle
Alle Entgeltpunkte statt nur der Ehezeit-EP geteilt
Geteilt wird nur, was in der Splittingzeit (Monat der Eheschließung bis Monat der Anspruchsentstehung, § 120a Abs. 6 SGB VI) erworben wurde. Vor der Ehe gesammelte Entgeltpunkte bleiben vollständig beim jeweiligen Partner – wer sie mitrechnet, überschätzt den Splittingzuwachs deutlich.
Verlust der Witwenrente übersehen
Das durchgeführte Rentensplitting schließt die Witwen-/Witwerrente dauerhaft aus (§ 46 Abs. 2b SGB VI). Gerade wenn der besserverdienende Partner zuerst stirbt, kann die entgangene große Witwenrente höher sein als der Splittingzuwachs – vorher beide Varianten durchrechnen.
Stichtage bei Altehen ignoriert
Bestand die Ehe schon am 31.12.2001, ist das Splitting nur zulässig, wenn beide Partner nach dem 01.01.1962 geboren sind (§ 120a Abs. 2 SGB VI). Ist auch nur ein Partner älter, bleibt nur die klassische Hinterbliebenenrente.
Ausschlussfrist nach dem Todesfall verpasst
Wer das Splitting nach dem Tod des Partners allein herbeiführen will, muss die Erklärung spätestens zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats abgeben (§ 120d Abs. 1 SGB VI, Todesfälle ab 2008). Danach ist nur noch die Witwen-/Witwerrente möglich.