Versorgungsausgleich-Rechner
Rentenanrechte bei Scheidung teilen (2026)
📅 Ehezeit
Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
📊 In der Ehezeit erworbene Entgeltpunkte
Maßgeblich sind nur die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte (unmittelbare Bewertung, § 5 Abs. 1, § 39, § 43 VersAusglG). Diese finden Sie in der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung zum Versorgungsausgleich (Formular V0500 ff.).
⚖️ Netto-Übertrag nach Verrechnung
Übertragung von Ehegatte A auf Ehegatte B auf das Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung (interne Teilung, § 10 VersAusglG).
Monatswert = Netto-Übertrag 6,0000 EP × aktueller Rentenwert 42,52 € (ab 01.07.2026). Nur illustrativ – siehe Hinweis unten.
🧮 Berechnungsdetails
ℹ️ Was dieser Rechner abbildet
- ✓Gesetzliche Rentenversicherung: Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte je Anrecht (§ 1, § 43 VersAusglG).
- ✓Interne Teilung mit Verrechnung: Bei beidseitiger gesetzlicher Rente wird nur der Wertunterschied übertragen (§ 10 Abs. 1 u. 2 VersAusglG).
- ✗Nicht abgebildet: Betriebs-, Beamten- und private Anrechte, externe Teilung, Geringfügigkeitsgrenzen (§ 18 VersAusglG) sowie Zugangs- und Rentenartfaktor bei späterem Rentenbeginn.
Schätzung – keine Rechts- oder Steuerberatung. Dieser Rechner liefert eine vereinfachte Modellrechnung für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung. Die verbindliche Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts nimmt der jeweilige Versorgungsträger vor; über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Die EUR-Umrechnung ist rein illustrativ und entspricht nicht dem später ausgezahlten Rentenbetrag.
Quellen
🗓️ Zuletzt aktualisiert
Juli 2026 (aktueller Rentenwert 42,52 € ab 01.07.2026)
⚖️ Grundlage
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), §§ 1, 3, 5, 10, 39, 43
✓ Berücksichtigt
Halbteilung der Ehezeit-Entgeltpunkte, interne Teilung mit Verrechnung, Bagatellgrenze (3 Jahre), illustrative EUR-Umrechnung
✗ Nicht berücksichtigt
Betriebs-/Beamten-/private Anrechte, externe Teilung, Geringfügigkeitsgrenzen (§ 18), Zugangs- und Rentenartfaktor bei Rentenbeginn
Versorgungsausgleich 2026: So werden Rentenanrechte bei der Scheidung geteilt
Der Versorgungsausgleich sorgt dafür, dass die während der Ehe erworbenen Rentenanrechte bei einer Scheidung gerecht zwischen beiden Ehegatten aufgeteilt werden. Mit unserem Versorgungsausgleich-Rechner ermitteln Sie – bezogen auf die gesetzliche Rentenversicherung – die Ausgleichswerte in Entgeltpunkten und den Netto-Übertrag nach Verrechnung.
Stand: Juli 2026 – die illustrative EUR-Umrechnung basiert auf dem aktuellen Rentenwert von 42,52 € je Entgeltpunkt (gültig ab 01.07.2026, § 1 RWBestV 2026).
Was ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der in der Ehezeit aufgebauten Versorgungsanrechte (v. a. Rentenansprüche). Er wird bei einer Scheidung vom Familiengericht in der Regel von Amts wegen mitentschieden. Ziel ist die gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an den gemeinsam erwirtschafteten Altersvorsorge-Anrechten (§ 11 VersAusglG).
Das Prinzip der Halbteilung (§ 1 VersAusglG)
Grundregel ist die Halbteilung: Die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) werden jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils – der sogenannte Ausgleichswert – zu.
Die Ehezeit richtig bestimmen (§ 3 VersAusglG)
Maßgeblich ist ausschließlich die Ehezeit. Sie beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Nur die in diesem Zeitraum erworbenen Entgeltpunkte fließen in den Ausgleich ein – frühere oder spätere Anrechte bleiben außen vor.
Bewertung über Entgeltpunkte (§ 5, § 39, § 43 VersAusglG)
Für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung: Der Wert des Ehezeitanteils entspricht der Summe der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte. Bewertungsstichtag ist das Ende der Ehezeit. Deshalb rechnet unser Rechner konsequent in Entgeltpunkten – nicht in Euro-Beträgen der späteren Rente.
Interne Teilung und Verrechnung (§ 10 VersAusglG)
Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts auf ein eigenes Rentenkonto der ausgleichsberechtigten Person beim selben Träger (Deutsche Rentenversicherung). Haben beide Ehegatten Anrechte gleicher Art beim selben Träger, wird der Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung vollzogen. Praktisch heißt das: Es zählt nur die Differenz der Ehezeit-Entgeltpunkte, halbiert.
Rechenbeispiel: Versorgungsausgleich Schritt für Schritt
Angenommen, die Ehe dauerte von Juni 2005 bis zur Zustellung des Scheidungsantrags im April 2026 (Ehezeit-Ende: März 2026). Ehegatte A hat in dieser Zeit 18,0000 Entgeltpunkte erworben, Ehegatte B 6,0000 Entgeltpunkte (frei gewähltes Beispiel):
| Schritt | Wert |
|---|---|
| Ehezeit-Entgeltpunkte Ehegatte A | 18,0000 EP |
| Ehezeit-Entgeltpunkte Ehegatte B | 6,0000 EP |
| Ausgleichswert A = 0,5 × 18,0000 (§ 1) | 9,0000 EP |
| Ausgleichswert B = 0,5 × 6,0000 (§ 1) | 3,0000 EP |
| Verrechnung: 0,5 × (18,0000 − 6,0000) (§ 10 Abs. 2) | 6,0000 EP |
| Netto-Übertrag von A an B | 6,0000 EP |
| Ehezeit-EP je Person danach | 12,0000 EP |
| Monatswert (illustrativ) = 6,0000 × 42,52 € | 255,12 € |
Nach dem Ausgleich haben beide Ehegatten jeweils 12,0000 Ehezeit-Entgeltpunkte – die gleichwertige Teilhabe ist hergestellt. Den Euro-Wert der eigenen Rente können Sie mit dem Rentenpunkte-Rechner und dem Renten-Rechner weiter vertiefen.
Kurze Ehe: Bagatellgrenze von drei Jahren
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Ohne einen solchen Antrag führt das Familiengericht den Ausgleich nicht von Amts wegen durch. Unser Rechner blendet bei kurzer Ehezeit automatisch einen entsprechenden Hinweis ein.
Warum in Entgeltpunkten und nicht in Euro?
Der Versorgungsausgleich überträgt Entgeltpunkte, keine festen Euro-Beträge. Die EUR-Umrechnung in diesem Rechner (Entgeltpunkte × aktueller Rentenwert) zeigt nur den heutigen Monatswert des übertragenen Anrechts. Der später tatsächlich ausgezahlte Rentenbetrag hängt zusätzlich vom Zugangs- und Rentenartfaktor beim individuellen Rentenbeginn ab und kann daher abweichen.
Welche Anrechte fallen in den Ausgleich?
Grundsätzlich unterliegen alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte dem Ausgleich – neben der gesetzlichen Rente auch Betriebsrenten, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung und private Riester-/Rürup-Anrechte. Dieser Rechner bildet ausschließlich die gesetzliche Rentenversicherung ab, da hier die unmittelbare Bewertung über Entgeltpunkte gilt. Für andere Anrechte gelten eigene Bewertungsregeln.
Wo finde ich meine Ehezeit-Entgeltpunkte?
Die maßgeblichen Ehezeit-Entgeltpunkte ermittelt die Deutsche Rentenversicherung im Scheidungsverfahren und teilt sie dem Familiengericht mit (Auskunft zum Versorgungsausgleich, Formulare V0500 ff.). Ihre bisher gesammelten Entgeltpunkte insgesamt sehen Sie in Ihrer jährlichen Renteninformation bzw. im Versicherungsverlauf.
⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle
Gesamte Entgeltpunkte statt Ehezeit-Entgeltpunkte verwendet
Geteilt wird nur, was in der Ehezeit erworben wurde. Wer die insgesamt gesammelten Entgeltpunkte einträgt, überschätzt den Ausgleich deutlich. Maßgeblich ist der Zeitraum vom Heiratsmonat bis zum Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Verrechnung übersehen
Bei beidseitiger gesetzlicher Rente werden die Ausgleichswerte nicht doppelt übertragen. Es wird nur der Wertunterschied nach Verrechnung ausgeglichen (§ 10 Abs. 2) – also die halbierte Differenz der Ehezeit-Entgeltpunkte.
EUR-Umrechnung mit der späteren Rente verwechselt
Der angezeigte Monatswert (EP × 42,52 €) ist eine Momentaufnahme, kein garantierter Zahlbetrag. Die tatsächliche Rente hängt vom Zugangs- und Rentenartfaktor bei Rentenbeginn ab und kann bei früherem Renteneintritt niedriger ausfallen.
❓ Häufig gestellte Fragen
Was ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte (vor allem Rentenansprüche) bei einer Scheidung. Ziel ist die gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an der gemeinsam aufgebauten Altersvorsorge. Bei der gesetzlichen Rente werden dazu die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte geteilt.
Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?
Für die gesetzliche Rente gilt: Der Ausgleichswert je Anrecht ist die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte (Halbteilung, § 1 VersAusglG). Haben beide Ehegatten Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung, wird nur der Wertunterschied nach Verrechnung übertragen: Netto-Übertrag = 0,5 × (Entgeltpunkte A − Entgeltpunkte B), vom höheren zum niedrigeren Konto.
Was bedeutet Halbteilung?
Halbteilung bedeutet, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils zu – dieser Wert heißt Ausgleichswert (§ 1 Abs. 2 VersAusglG).
Welcher Zeitraum zählt als Ehezeit?
Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Nur die in diesem Zeitraum erworbenen Entgeltpunkte fließen in den Versorgungsausgleich ein.
Findet bei kurzer Ehe ein Versorgungsausgleich statt?
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Ohne Antrag wird der Ausgleich vom Familiengericht nicht von Amts wegen durchgeführt.
Was ist die interne Teilung?
Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts auf ein eigenes Rentenkonto der ausgleichsberechtigten Person beim selben Versorgungsträger (§ 10 Abs. 1 VersAusglG). Bestehen beidseitig gleichartige Anrechte beim selben Träger, wird nur der Wertunterschied nach Verrechnung ausgeglichen (§ 10 Abs. 2 VersAusglG).
Wie viel Euro Rente bedeutet der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich überträgt Entgeltpunkte, keine festen Euro-Beträge. Als grobe Momentaufnahme lässt sich der übertragene Wert mit dem aktuellen Rentenwert umrechnen: Entgeltpunkte × 42,52 € (ab 01.07.2026). Der später tatsächlich ausgezahlte Rentenbetrag hängt zusätzlich vom Zugangs- und Rentenartfaktor beim individuellen Rentenbeginn ab und kann davon abweichen.