Grundfreibetrag 1.587,40 € seit 01.07.2026 | Erhöhungen mit Bescheinigung nach § 903 ZPO
Auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist seit dem 1. Juli 2026 ein Grundfreibetrag von 1.587,40 € pro Kalendermonat automatisch geschützt (§ 899 ZPO in Verbindung mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026). Wer Unterhalt zahlt oder Kindergeld erhält, kann den Schutz deutlich erhöhen – dafür braucht die Bank eine Bescheinigung. Der Rechner zeigt Ihren geschützten Betrag; die Lohnpfändung selbst berechnet der Pfändungsrechner.
Zusätzlich unpfändbar auf dem P-Konto: einmalige Sozialleistungen, Nachzahlungen bis 500 € sowie nicht verbrauchtes Guthaben aus den drei Vormonaten (Ansparung, § 899 Abs. 2 ZPO).