🇩🇪 DR

P-Konto-Freibetrag 2026 berechnen

Grundfreibetrag 1.587,40 € seit 01.07.2026 | Erhöhungen mit Bescheinigung nach § 903 ZPO

Auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist seit dem 1. Juli 2026 ein Grundfreibetrag von 1.587,40 € pro Kalendermonat automatisch geschützt (§ 899 ZPO in Verbindung mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026). Wer Unterhalt zahlt oder Kindergeld erhält, kann den Schutz deutlich erhöhen – dafür braucht die Bank eine Bescheinigung. Der Rechner zeigt Ihren geschützten Betrag; die Lohnpfändung selbst berechnet der Pfändungsrechner.

Grundfreibetrag (automatisch, § 899 ZPO)1.587,40 €
+ Erhöhung für Unterhaltspersonen (§ 902 ZPO)0,00 €
+ Kindergeld (259 € × 0)0,00 €
Geschützter Betrag pro Monat1.587,40 €

🗓️ Zuletzt aktualisiert am 25. August 2026

Grundlage: §§ 899–906 ZPO (Pfändungsschutzkonto) und die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 – Grundfreibetrag 1.587,40 € pro Kalendermonat seit dem 1. Juli 2026.

Berücksichtigt: Grundfreibetrag nach § 899 ZPO, Erhöhungsbeträge für Unterhaltspflichten und Kindergeld (§ 902 ZPO), Bescheinigungsweg nach § 903 ZPO, Ansparung nicht verbrauchten Guthabens aus drei Vormonaten (§ 899 Abs. 2 ZPO).

Nicht berücksichtigt: Individuelle gerichtliche Festsetzungen (§ 905/906 ZPO), Sonderregeln bei Pfändung wegen Unterhalts (§ 850d ZPO), Gemeinschaftskonten (müssen vor Umwandlung getrennt werden) und einmalige Sozialleistungs-Nachzahlungen im Einzelfall.

So erhöhen Sie Ihren P-Konto-Freibetrag (3 Schritte)

  1. Bescheinigung besorgen (§ 903 ZPO): Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger, anerkannte Schuldnerberatungsstellen sowie Rechtsanwälte und Steuerberater dürfen die Erhöhungsbeträge bescheinigen. Schuldnerberatungsstellen stellen die Bescheinigung in der Regel kostenlos aus.
  2. Bei der Bank einreichen: Die Bank muss die bescheinigten Beträge ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag beachten.
  3. Notfalls zum Vollstreckungsgericht (§ 905 ZPO): Stellt niemand die Bescheinigung aus oder lehnt die Bank ab, setzt das Vollstreckungsgericht (bei Sozialleistungen auch die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) den Freibetrag auf Antrag fest.

Zusätzlich unpfändbar auf dem P-Konto: einmalige Sozialleistungen, Nachzahlungen bis 500 € sowie nicht verbrauchtes Guthaben aus den drei Vormonaten (Ansparung, § 899 Abs. 2 ZPO).

❓ Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der P-Konto-Freibetrag 2026?
Der automatische Grundfreibetrag beträgt seit dem 1. Juli 2026 1.587,40 € pro Monat. Mit Bescheinigung erhöht er sich um 597,42 € für die erste und 332,83 € für jede weitere Person, der Sie Unterhalt gewähren (bis zur fünften), plus Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen.
Was passiert mit Guthaben über dem Freibetrag?
Es wird nicht sofort an den Gläubiger ausgekehrt, sondern zunächst in den Folgemonat übertragen (Moratorium). Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben können Sie bis zu drei Monate ansparen. Erst danach wird überschüssiges Guthaben an den pfändenden Gläubiger ausgezahlt.
Wie wandle ich mein Girokonto in ein P-Konto um?
Jeder kann von seiner Bank verlangen, das Girokonto binnen vier Geschäftstagen in ein P-Konto umzuwandeln (§ 850k ZPO) – auch nachdem eine Pfändung bereits eingegangen ist. Die Umwandlung ist kostenlos; pro Person ist nur ein P-Konto zulässig.
Kann ich ein P-Konto direkt neu eröffnen – auch online?
Ja. Es gibt zwei Wege: Entweder Sie eröffnen ein normales Girokonto (bei vielen Banken und Sparkassen komplett online) und lassen es anschließend per Erklärung als P-Konto führen, oder Sie beantragen direkt bei der Kontoeröffnung die P-Konto-Führung. Wer wegen negativer Schufa kein normales Konto bekommt, hat Anspruch auf ein Basiskonto (§ 31 ZKG), das sich ebenfalls als P-Konto führen lässt. Wichtig: Pro Person ist nur ein P-Konto erlaubt – die Banken gleichen das über die Auskunfteien ab. Ein zweites führt zur Aufhebung des Pfändungsschutzes.