Grundfreibetrag 1.587,40 € seit 01.07.2026 | Erhöhungen mit Bescheinigung nach § 903 ZPO
Auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist seit dem 1. Juli 2026 ein Grundfreibetrag von 1.587,40 € pro Kalendermonat automatisch geschützt (§ 899 ZPO in Verbindung mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026). Wer Unterhalt zahlt oder Kindergeld erhält, kann den Schutz deutlich erhöhen – dafür braucht die Bank eine Bescheinigung. Der Rechner zeigt Ihren geschützten Betrag; die Lohnpfändung selbst berechnet der Pfändungsrechner.
🗓️ Zuletzt aktualisiert am 25. August 2026
Grundlage: §§ 899–906 ZPO (Pfändungsschutzkonto) und die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 – Grundfreibetrag 1.587,40 € pro Kalendermonat seit dem 1. Juli 2026.
Berücksichtigt: Grundfreibetrag nach § 899 ZPO, Erhöhungsbeträge für Unterhaltspflichten und Kindergeld (§ 902 ZPO), Bescheinigungsweg nach § 903 ZPO, Ansparung nicht verbrauchten Guthabens aus drei Vormonaten (§ 899 Abs. 2 ZPO).
Nicht berücksichtigt: Individuelle gerichtliche Festsetzungen (§ 905/906 ZPO), Sonderregeln bei Pfändung wegen Unterhalts (§ 850d ZPO), Gemeinschaftskonten (müssen vor Umwandlung getrennt werden) und einmalige Sozialleistungs-Nachzahlungen im Einzelfall.
Zusätzlich unpfändbar auf dem P-Konto: einmalige Sozialleistungen, Nachzahlungen bis 500 € sowie nicht verbrauchtes Guthaben aus den drei Vormonaten (Ansparung, § 899 Abs. 2 ZPO).