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Pfändungsrechner 2026: Was darf gepfändet werden?

Amtliche Pfändungsfreigrenzen seit 01.07.2026 | § 850c ZPO | inkl. Unterhaltspflichten

Seit dem 1. Juli 2026 liegt der unpfändbare Grundbetrag bei 1.587,40 € netto pro Monat (vorher 1.555,00 €). Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen 597,42 € hinzu, für jede weitere 332,83 € (bis zur fünften). Einkommen oberhalb von 4.866,30 € ist voll pfändbar. Der Rechner wendet die Formel des § 850c ZPO mit den Werten der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 an.

Ehe-/Lebenspartner und Kinder, denen Sie gesetzlich Unterhalt leisten.

Ihr Pfändungsfreibetrag

1.587,40 €

Pfändbar pro Monat

638,82 €

Bleibt Ihnen

1.861,18 €

Berechnung nach § 850c ZPO mit den Werten ab 01.07.2026: Grundfreibetrag 1.587,40 €, +597,42 € für die erste und +332,83 € für jede weitere unterhaltsberechtigte Person (max. 5). Vom Mehrbetrag sind bei 0 Unterhaltspflichten 70 % pfändbar; Einkommen über 4.866,30 € ist voll pfändbar. Die amtliche Tabelle rechnet in 10-€-Stufen – Ihr exakter Tabellenwert kann daher minimal abweichen. Quelle: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80), § 850c ZPO.

Pfändungsfreigrenzen 2026 im Überblick

Position (§ 850c ZPO)monatlichwöchentlich
Unpfändbarer Grundbetrag1.587,40 €365,33 €
+ erste unterhaltsberechtigte Person597,42 €137,50 €
+ zweite bis fünfte Person (je)332,83 €76,60 €
Voll pfändbar ab4.866,30 €1.119,90 €

Quelle: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80), § 850c ZPO. Jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli. Die amtlichen Tabellen arbeiten mit 10-Euro-Einkommensstufen; die Formelwerte können daher um wenige Euro von der Tabellenspalte abweichen.

Beispiele: So viel ist pfändbar (seit 01.07.2026)

Netto/MonatUnterhaltspflichtenFreibetragpfändbar
1.500,00 € 0 1.587,40 € 0,00 €
2.200,00 € 0 1.587,40 € 428,82 €
2.600,00 € 1 2.184,82 € 207,59 €
3.200,00 € 2 2.517,65 € 272,94 €

❓ Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze 2026?
Seit dem 1. Juli 2026 sind 1.587,40 € netto pro Monat unpfändbar (ohne Unterhaltspflichten). Mit einer unterhaltsberechtigten Person steigt der Freibetrag auf 2.184,82 €, mit zwei auf 2.517,65 €. Die Grenzen werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst – die nächste Anpassung kommt zum 1. Juli 2027.
Was ist der Unterschied zur P-Konto-Freigrenze?
Die Tabelle des § 850c ZPO gilt für die Lohn- und Gehaltspfändung beim Arbeitgeber. Auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gilt ein eigener Grundfreibetrag in gleicher Höhe, der sich durch Bescheinigungen (z. B. für Unterhaltspflichten oder Kindergeld) erhöhen lässt (§§ 899 ff. ZPO). Wer beides hat, sollte die Freibeträge aufeinander abstimmen.
Zählen Weihnachtsgeld und Überstunden mit?
Teilweise: Überstundenvergütung ist zur Hälfte unpfändbar, Weihnachtsvergütung bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, maximal bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag (§ 850a ZPO). Urlaubsgeld ist in der Regel ganz unpfändbar.
Was passiert bei Einkommen über 4.866,30 €?
Alles oberhalb dieser Obergrenze ist voll pfändbar. Für den Bereich zwischen Freibetrag und Obergrenze gilt die anteilige Regel: 30 % des Mehrbetrags bleiben Ihnen ohne Unterhaltspflichten, plus 20 Prozentpunkte für die erste und je 10 für jede weitere unterhaltsberechtigte Person.

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