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Pfändungstabelle 2026

Pfändbare Beträge nach § 850c ZPO – gültig ab 01.07.2026

Die Pfändungsfreigrenze 2026 auf einen Blick

Seit dem 1. Juli 2026 sind 1.587,40 € netto pro Monat unpfändbar (Grundbetrag ohne Unterhaltspflichten). Je unterhaltsberechtigter Person steigt der Freibetrag – um 597,42 € für die erste, je 332,83 € für die zweite bis fünfte. Vom Einkommen über dem Freibetrag ist nur ein Anteil pfändbar (70 % bis 10 %); erst oberhalb von 4.866,30 € ist der übersteigende Teil voll pfändbar. Ihren exakten Betrag liefert der Pfändungsrechner.

Pfändungstabelle: monatlich pfändbare Beträge

Nettoeinkommen × Zahl der Unterhaltspflichten (UP) – berechnet nach der Formel des § 850c ZPO mit den Werten ab 01.07.2026:

Netto/Monat 0 UP 1 UP 2 UP 3 UP
1.600 € 8,82 €0,00 €0,00 €0,00 €
1.700 € 78,82 €0,00 €0,00 €0,00 €
1.800 € 148,82 €0,00 €0,00 €0,00 €
1.900 € 218,82 €0,00 €0,00 €0,00 €
2.000 € 288,82 €0,00 €0,00 €0,00 €
2.100 € 358,82 €0,00 €0,00 €0,00 €
2.200 € 428,82 €7,59 €0,00 €0,00 €
2.300 € 498,82 €57,59 €0,00 €0,00 €
2.400 € 568,82 €107,59 €0,00 €0,00 €
2.500 € 638,82 €157,59 €0,00 €0,00 €
2.600 € 708,82 €207,59 €32,94 €0,00 €
2.700 € 778,82 €257,59 €72,94 €0,00 €
2.800 € 848,82 €307,59 €112,94 €0,00 €
2.900 € 918,82 €357,59 €152,94 €14,86 €
3.000 € 988,82 €407,59 €192,94 €44,86 €
3.100 € 1.058,82 €457,59 €232,94 €74,86 €
3.200 € 1.128,82 €507,59 €272,94 €104,86 €
3.300 € 1.198,82 €557,59 €312,94 €134,86 €
3.400 € 1.268,82 €607,59 €352,94 €164,86 €
3.500 € 1.338,82 €657,59 €392,94 €194,86 €
3.600 € 1.408,82 €707,59 €432,94 €224,86 €
3.700 € 1.478,82 €757,59 €472,94 €254,86 €
3.800 € 1.548,82 €807,59 €512,94 €284,86 €
3.900 € 1.618,82 €857,59 €552,94 €314,86 €
4.000 € 1.688,82 €907,59 €592,94 €344,86 €
4.100 € 1.758,82 €957,59 €632,94 €374,86 €
4.200 € 1.828,82 €1.007,59 €672,94 €404,86 €
4.300 € 1.898,82 €1.057,59 €712,94 €434,86 €
4.400 € 1.968,82 €1.107,59 €752,94 €464,86 €
4.500 € 2.038,82 €1.157,59 €792,94 €494,86 €
4.600 € 2.108,82 €1.207,59 €832,94 €524,86 €
4.700 € 2.178,82 €1.257,59 €872,94 €554,86 €
4.800 € 2.248,82 €1.307,59 €912,94 €584,86 €
4.900 € 2.328,93 €1.374,44 €973,16 €638,45 €

Grün = nichts pfändbar. Jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli. Die amtlichen Tabellen arbeiten mit 10-Euro-Einkommensstufen; die Formelwerte können daher um wenige Euro von der Tabellenspalte abweichen. Quelle: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80), § 850c ZPO.

Die Freibeträge hinter der Tabelle

Unpfändbarer Grundbetrag1.587,40 €
Freibetrag mit 1 Unterhaltspflicht2.184,82 €
Freibetrag mit 2 Unterhaltspflichten2.517,65 €
Freibetrag mit 3 Unterhaltspflichten2.850,48 €
Voll pfändbar oberhalb von4.866,30 €

Zum Weihnachtsgeld gilt eine eigene Grenze – Details in Weihnachtsgeld & Pfändung; für das Konto greift der P-Konto-Schutz im P-Konto-Freibetrag-Rechner.

❓ Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze 2026?

Der unpfändbare Grundbetrag liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1.587,40 € netto pro Monat (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, § 850c ZPO). Mit Unterhaltspflichten steigt der Freibetrag: um 597,42 € für die erste und je 332,83 € für die zweite bis fünfte Person – bei zwei Unterhaltspflichten sind also 2.517,65 € geschützt.

Wie lese ich die Pfändungstabelle?

Suchen Sie Ihre Zeile über das monatliche Nettoeinkommen und die Spalte über die Zahl der Personen, denen Sie gesetzlich Unterhalt leisten (Ehepartner, Kinder). Der Wert ist der monatlich pfändbare Betrag bei einer Lohnpfändung – der Rest bleibt Ihnen. Beispiel: 2.500 € netto mit einer Unterhaltspflicht → 157,59 € pfändbar.

Gilt die Tabelle für die Lohnpfändung und das P-Konto gleichermaßen?

Die Tabelle nach § 850c ZPO gilt für die Lohn- und Gehaltspfändung beim Arbeitgeber. Auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gilt ein eigener Grundfreibetrag in gleicher Höhe, der über Bescheinigungen (Unterhaltspflichten, Kindergeld) erhöht wird – die Erhöhungsbeträge weichen dort leicht ab (§§ 899 ff. ZPO).

Ab welchem Einkommen ist alles über der Grenze voll pfändbar?

Oberhalb von 4.866,30 € netto monatlich ist der übersteigende Teil in voller Höhe pfändbar. Zwischen Freibetrag und dieser Obergrenze wird nur ein Anteil des Mehrbetrags gepfändet: 70 % ohne Unterhaltspflichten, 50/40/30/20/10 % mit einer bis fünf Personen.

Warum weichen amtliche Tabellenwerte um wenige Euro ab?

Die amtliche Tabelle arbeitet mit 10-Euro-Einkommensstufen, diese Übersicht rechnet die Formel des § 850c ZPO zentgenau. Dadurch können einzelne Werte um wenige Euro von der amtlichen Stufen-Tabelle abweichen – maßgeblich für den Arbeitgeber ist die amtliche Tabelle.

Wann kommt die Pfändungstabelle 2027?

Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli angepasst und vorab im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Die Tabelle 2026 gilt bis zum 30. Juni 2027; die neuen Werte ab 01.07.2027 stehen noch nicht fest und werden hier nach der Bekanntmachung ergänzt.