§ 850a Nr. 4 ZPO | unpfändbar bis 795,00 € | gilt auch in der Privatinsolvenz
Gute Nachricht für alle mit Lohnpfändung oder in der Privatinsolvenz: Die Weihnachtsvergütung ist 2026 bis 795,00 € unpfändbar. Der Betrag ergibt sich aus § 850a Nr. 4 ZPO: die Hälfte des auf volle 10 € aufgerundeten monatlichen Pfändungsfreibetrags (1.587,40 € → 1590 € → 795,00 €). Nur der darüber liegende Teil zählt zum pfändbaren Einkommen – wie viel davon tatsächlich gepfändet wird, zeigt der Pfändungsrechner.
| Weihnachtsgeld | davon unpfändbar | zählt zum pfändbaren Einkommen |
|---|---|---|
| 500,00 € | 500,00 € | 0,00 € |
| 795,00 € | 795,00 € | 0,00 € |
| 1.200,00 € | 795,00 € | 405,00 € |
| 2.000,00 € | 795,00 € | 1.205,00 € |
Der übersteigende Teil wird dem November- bzw. Dezember-Einkommen zugerechnet und nach der normalen Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) behandelt – er ist also nicht automatisch komplett weg.
Der Arbeitgeber muss § 850a Nr. 4 ZPO von sich aus beachten und die 795,00 € beim pfändbaren Betrag herausrechnen. Prüfen Sie die Novemberabrechnung; bei Fehlern hilft ein Hinweis an die Lohnbuchhaltung auf § 850a Nr. 4 ZPO.
Die Bank kennt den Grund der Gutschrift nicht. Damit das Weihnachtsgeld zusätzlich zum Grundfreibetrag geschützt wird, brauchen Sie eine Freigabe durch das Vollstreckungsgericht (§ 906 Abs. 2 ZPO) oder eine erweiterte Bescheinigung. Stellen Sie den Antrag am besten, sobald der Zahltermin feststeht – formlos mit Verweis auf § 850a Nr. 4 ZPO, Kontoauszug und Lohnabrechnung als Nachweis. Mehr dazu im P-Konto-Freibetrag-Rechner.
Auch hier gilt § 850a Nr. 4 ZPO: Bis 795,00 € gehören nicht zur Insolvenzmasse. Informieren Sie Ihre Insolvenzverwaltung bzw. stellen Sie beim Insolvenzgericht den Freigabeantrag, bevor das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Wie viel von Ihrem laufenden Einkommen abgeführt wird, zeigt der Privatinsolvenz-Rechner.