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Privatinsolvenz-Rechner

Pfändungsfreigrenze & pfändbares Einkommen berechnen

z.B. Ehepartner, Kinder, geschiedene Ehepartner (nur wenn du tatsächlich Unterhalt zahlst)

Pfändungsfrei (dir verbleibend)

1.861,18 €
74,4 % deines Einkommens

Pfändbarer Betrag (an Gläubiger)

638,82 €
25,6 % deines Einkommens

📅 Jahresübersicht (bei 3 Jahren Insolvenz)

22.334,16 €
behältst du pro Jahr
7.665,84 €
wird pro Jahr gepfändet
22.997,52 €
gesamt in 3 Jahren

📊 Berechnung im Detail

Dein Nettoeinkommen2.500,00 €
Pfändungsfreigrenze (ohne Unterhalt)1.587,40 €
Betrag über Freigrenze912,60 €
− Unpfändbarer Anteil (30,0 %)273,78 €
= Pfändbarer Betrag638,82 €
Dir verbleibt1.861,18 €

📋 Pfändungsfreigrenzen seit 01.07.2026

UnterhaltsberechtigtePfändungsfreigrenze
KeineDeine Situation1.587,40 €
12.184,82 €
22.517,65 €
32.850,48 €
43.183,31 €
5 oder mehr3.516,14 €

Gültig seit 01.07.2026 • Einkommen über 4.866,30 € ist in voller Höhe pfändbar

ℹ️ So funktioniert's

  • Pfändungsfreigrenze sichert dein Existenzminimum – dieser Betrag ist unpfändbar
  • Unterhaltspflichten erhöhen den geschützten Betrag erheblich
  • Mehrverdienst über der Freigrenze wird nur teilweise gepfändet (30-90%)
  • Privatinsolvenz dauert in der Regel 3 Jahre (Restschuldbefreiung)
  • Grenzen werden jährlich zum 1. Juli an das Existenzminimum angepasst

💰 Was zählt zum Nettoeinkommen?

✓ Pfändbar:

  • • Lohn und Gehalt (netto)
  • • Arbeitslosengeld I
  • • Altersrente
  • • Bürgergeld (über Grenze)

✗ Nicht pfändbar (§ 850a ZPO):

  • • Kindergeld, Wohngeld
  • • Urlaubsgeld (Hälfte, max. 600€)
  • • Überstundenvergütungen
  • • VWL, Aufwandsentschädigungen

🏦 Wichtig: P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

Um dein Guthaben auf dem Girokonto zu schützen, solltest du es in ein P-Konto umwandeln.

  • Basispfändungsschutz: 1.560,00 € pro Monat
  • Erhöhung für Unterhaltsberechtigte möglich
  • Kostenlose Umwandlung bei deiner Bank
  • Bescheinigung von Schuldnerberatung für höheren Schutz

⚠️ Sonderfall: Unterhaltspfändung (§ 850d ZPO)

Bei Pfändungen wegen nicht gezahltem Unterhalt gelten die normalen Pfändungsgrenzen NICHT!

Dem Schuldner verbleibt nur der Sozialhilfebedarf (aktuell 563 € für Alleinstehende). Diese Berechnung gilt nur für normale Schulden.

🆘 Kostenlose Hilfe: Schuldnerberatung

Wenn du Schulden hast oder eine Privatinsolvenz erwägst, kannst du kostenlose Beratung erhalten:

🏛️

Kommunale Schuldnerberatung

Bei Stadt oder Landkreis

Caritas / Diakonie

Kirchliche Beratungsstellen

🤝

Verbraucherzentrale

Schuldnerberatung vor Ort

DRK / AWO

Wohlfahrtsverbände

📝 Ablauf einer Privatinsolvenz

1

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Mit Hilfe einer Schuldnerberatung versuchst du, dich mit den Gläubigern zu einigen.

2

Antrag auf Privatinsolvenz

Scheitert die Einigung, stellst du beim Insolvenzgericht einen Antrag.

3

Wohlverhaltensphase (3 Jahre)

Pfändbares Einkommen geht an den Treuhänder zur Schuldenbegleichung.

4

Restschuldbefreiung

Nach 3 Jahren werden verbleibende Schulden erlassen – du bist schuldenfrei!

Privatinsolvenz: Alles zu Pfändungsfreigrenzen

Mit unserem Privatinsolvenz-Rechner berechnen Sie, wie viel von Ihrem Einkommen gepfändet werden kann und wie viel Ihnen bleibt. Die Berechnung basiert auf den aktuellen Pfändungsfreigrenzen seit 01.07.2026 nach § 850c ZPO.

Was ist eine Privatinsolvenz?

Die Privatinsolvenz (offiziell: Verbraucherinsolvenzverfahren) ist ein gerichtliches Verfahren für überschuldete Privatpersonen. Das Ziel: Nach einer Wohlverhaltensphase werden die restlichen Schulden erlassen (Restschuldbefreiung).

Seit 2020 beträgt die Wohlverhaltensphase nur noch 3 Jahre (statt 6 Jahre).

Pfändungsfreigrenzen seit 01.07.2026

Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO werden jährlich zum 1. Juli angepasst. Seit dem 01.07.2026 gelten (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80):

  • Grundfreibetrag: 1.587,40 € (ohne Unterhaltspflichten)
  • Mit 1 Unterhaltspflicht: 2.184,82 €
  • Mit 2 Unterhaltspflichten: 2.517,65 €
  • Mit 3 Unterhaltspflichten: 2.850,48 €
  • Mit 4 Unterhaltspflichten: 3.183,31 €
  • Mit 5+ Unterhaltspflichten: 3.516,14 €

Alles unterhalb dieser Grenzen ist unpfändbar und bleibt Ihnen für den Lebensunterhalt. Die amtliche Tabelle rechnet in 10-€-Stufen; Details und den aktuellen pfändbaren Betrag liefert der Pfändungsrechner.

Die 3-Jahres-Rechnung: Was kommt in 36 Monaten zusammen?

Die Privatinsolvenz dauert seit der Reform von 2020 regulär 36 Monate (§§ 287 Abs. 2, 300 InsO). Über die gesamte Wohlverhaltensphase wird jeden Monat der pfändbare Betrag an die Insolvenzverwaltung abgeführt. Beispiel: Bei 2.200 € netto ohne Unterhaltspflichten sind seit dem 01.07.2026 monatlich 428,82 € pfändbar ((2.200 − 1.587,40) × 70 %) – über 36 Monate also rund 15.438 €. Steigt Ihr Einkommen, steigt der Abführungsbetrag; unpfändbare Bestandteile wie das Weihnachtsgeld bis 795 € bleiben dabei außen vor.

Wie wird der pfändbare Betrag berechnet?

Das Einkommen über der Pfändungsfreigrenze wird nicht vollständig gepfändet. Ein Teil bleibt unpfändbar (§ 850c Abs. 3 ZPO):

  • Ohne Unterhaltspflichten: 30% des Mehrbetrags unpfändbar
  • Mit 1 Unterhaltspflicht: 50% unpfändbar
  • Mit 2 Unterhaltspflichten: 60% unpfändbar
  • Mit 3 Unterhaltspflichten: 70% unpfändbar
  • Mit 4 Unterhaltspflichten: 80% unpfändbar
  • Mit 5+ Unterhaltspflichten: 90% unpfändbar

Beispielrechnung

Beispiel: Nettoeinkommen 2.500 €, 1 unterhaltsberechtigtes Kind

  • Pfändungsfreigrenze: 2.184,82 €
  • Über Freigrenze: 2.500 € - 2.184,82 € = 315,18 €
  • Davon unpfändbar (50%): 157,59 €
  • Pfändbarer Betrag: 315,18 € - 157,59 € = 157,59 €

Ihnen bleiben also rund 2.342 € (Freigrenze + unpfändbarer Mehrverdienst).

Ablauf der Privatinsolvenz

  1. Außergerichtlicher Einigungsversuch: Mit Hilfe einer Schuldnerberatung wird versucht, sich mit den Gläubigern zu einigen
  2. Insolvenzantrag: Scheitert die Einigung, wird beim Amtsgericht Insolvenz beantragt
  3. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan: Ein letzter Einigungsversuch über das Gericht
  4. Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Ein Treuhänder wird bestellt, Vermögen wird verwertet
  5. Wohlverhaltensphase (3 Jahre): Pfändbares Einkommen wird an Treuhänder abgeführt
  6. Restschuldbefreiung: Nach 3 Jahren werden restliche Schulden erlassen

Was zählt zum pfändbaren Einkommen?

Zum pfändbaren Arbeitseinkommen nach § 850 ZPO gehören:

  • Lohn und Gehalt (netto)
  • Überstundenvergütungen
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Abfindungen
  • Renten und Pensionen
  • Arbeitslosengeld I und II (Bürgergeld)

Was ist unpfändbar?

Bestimmte Einkünfte und Vermögensgegenstände sind vollständig unpfändbar:

  • Kindergeld und Erziehungsgeld
  • Pflegegeld und Blindengeld
  • Berufsunfähigkeits- und Unfallrenten (bis zur Hälfte)
  • Aufwandsentschädigungen und Spesen
  • Notwendige Arbeitsgeräte und Berufskleidung
  • Haushaltsgegenstände (soweit nötig)

P-Konto: Kontopfändungsschutz

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt Ihr Einkommen bis zur Pfändungsfreigrenze vor Kontopfändung. Jeder hat Anspruch auf Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto.

  • Grundfreibetrag: 1.587,40 € monatlich geschützt (seit 01.07.2026)
  • Erhöhung durch Bescheinigung (z.B. bei Unterhaltspflichten)
  • Nur ein P-Konto pro Person erlaubt

Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase

Während der 3-jährigen Wohlverhaltensphase müssen Sie bestimmte Pflichten erfüllen:

  • Erwerbstätigkeit: Angemessene Arbeit ausüben oder sich um eine bewerben
  • Pfändbares Einkommen abführen: An den Treuhänder
  • Vermögenszuwächse melden: Erbschaft, Lottogewinn etc.
  • Wohnsitzwechsel melden: Dem Gericht und Treuhänder
  • Keine Bevorzugung einzelner Gläubiger

Kosten der Privatinsolvenz

Die Kosten des Verfahrens können bei Mittellosigkeit gestundet werden:

  • Gerichtskosten: ca. 900-2.000 €
  • Treuhändervergütung: ca. 1.000-2.000 € (je nach Verwertung)
  • Schuldnerberatung: Bei gemeinnützigen Stellen kostenlos

Bei Stundung werden die Kosten über 4 Jahre nach Restschuldbefreiung abgezahlt.

🆘 Hilfe & Schuldnerberatung

Kostenlose Schuldnerberatung

Gemeinnützige Beratungsstellen helfen kostenlos:

  • Caritas: Online-Beratung
  • Diakonie: Beratungsstellen vor Ort
  • AWO, DRK, Paritätischer: Je nach Region
  • Kommunale Schuldnerberatung: Stadt/Gemeinde

Wichtige Anlaufstellen

  • Insolvenzgericht: Zuständiges Amtsgericht (Wohnsitz)
  • Bundesagentur für Arbeit: Bei Arbeitslosigkeit
  • Sozialamt: Bei Existenznot

Rechtsgrundlagen

  • InsO: Insolvenzordnung (§§ 304-314)
  • ZPO: Pfändungsschutz (§§ 850-850l)
  • Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung: Jährlich aktualisiert

Vorsicht vor unseriösen Anbietern

Achtung: Einige kommerzielle "Schuldenberater" verlangen hohe Gebühren. Nutzen Sie bevorzugt die kostenlosen Angebote gemeinnütziger Stellen!

❓ Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze 2026?

Die Pfändungsfreigrenze liegt seit dem 01.07.2026 bei 1.587,40 € monatlich für Personen ohne Unterhaltspflichten. Mit Unterhaltspflichten erhöht sich der Freibetrag: Mit 1 Person auf 2.184,82 €, mit 2 Personen auf 2.517,65 €.

Wie lange dauert eine Privatinsolvenz?

Die Privatinsolvenz dauert in der Regel 3 Jahre (Wohlverhaltensphase). Nach dieser Zeit erfolgt die Restschuldbefreiung, wenn alle Obliegenheiten erfüllt wurden. Seit der Reform 2020 wurde die Frist von 6 auf 3 Jahre verkürzt.

Was passiert mit meinem Gehalt bei Privatinsolvenz?

Das Gehalt bis zur Pfändungsfreigrenze bleibt Ihnen. Vom Mehrverdienst wird je nach Unterhaltspflichten ein Teil gepfändet (10 bis 70 Prozent). Beispiel: Bei 2.500 € netto und 1 Kind werden seit dem 01.07.2026 etwa 158 € gepfändet, rund 2.342 € bleiben Ihnen.

Was ist ein P-Konto?

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt Ihr Guthaben bis zur Pfändungsfreigrenze vor Kontopfändung. Jeder hat Anspruch auf Umwandlung seines Girokontos. Der Grundfreibetrag von 1.587,40 € ist automatisch geschützt.

Wo bekomme ich kostenlose Schuldnerberatung?

Kostenlose Schuldnerberatung bieten gemeinnützige Organisationen wie Caritas, Diakonie, AWO und DRK sowie kommunale Beratungsstellen. Diese helfen auch beim außergerichtlichen Einigungsversuch und der Antragstellung.

Welche Einkünfte sind unpfändbar?

Vollständig unpfändbar sind: Kindergeld, Erziehungsgeld, Pflegegeld, Blindengeld. Teilweise unpfändbar: Renten, Arbeitslosengeld. Auch bestimmte Sachgegenstände wie notwendige Arbeitsgeräte und Haushaltsausstattung sind geschützt.