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Rentenabschlag ausgleichen: Was kostet die Sonderzahlung?

§ 187a SGB VI | ab 50 Jahren möglich | 2026: 9.661,58 € je Entgeltpunkt

Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, zahlt dafür mit einem lebenslangen Abschlag von 0,3 % pro Monat (bis zu 14,4 % bei vier Jahren). Ab dem 50. Geburtstag dürfen Sie diese Minderung durch Sonderzahlungen an die Rentenversicherung ausgleichen (§ 187a SGB VI), auf einmal oder in Teilbeträgen. Der Rechner zeigt mit den amtlichen Rechengrößen 2026, wie teuer der volle Ausgleich wird.

Steht in Ihrer Renteninformation

z.B. 24 = zwei Jahre, 48 = vier Jahre (max. üblicher Abschlag 14,4 %)

Rentenabschlag (24 × 0,3 %)7,2 %
Rentenminderung115,20 € / Monat, lebenslang
Auszugleichende Entgeltpunkte × 9.661,58 €2,9195 EP
Ausgleichszahlung (2026)28.207 €

entspricht rund 20,4 Jahren Rentenminderung

Näherung mit den Rechengrößen 2026 (Kosten je Entgeltpunkt: 18,6 % × 51.944 € vorläufiges Durchschnittsentgelt = 9.661,58 €). Verbindlich ist allein die besondere Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung (§ 109 Abs. 5 SGB VI, Vordruck V0210), möglich ab dem 50. Geburtstag. Teilzahlungen sind zulässig.

So rechnet die Rentenversicherung

1. Abschlag: Je Monat vorzeitigen Rentenbeginns sinkt der Zugangsfaktor um 0,003 (§ 77 SGB VI). Zwei Jahre früher bedeuten also 7,2 % weniger Rente, dauerhaft.

2. Preis je Entgeltpunkt: Für jeden auszugleichenden Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich aus Beitragssatz × vorläufigem Durchschnittsentgelt ergibt (§ 187 Abs. 3 SGB VI). 2026: 18,6 % × 51.944 € = 9.661,58 €.

3. Mehrbedarf durch den Zugangsfaktor: Auch die nachgezahlten Entgeltpunkte werden beim vorzeitigen Rentenbeginn mit dem geminderten Zugangsfaktor multipliziert. Deshalb braucht es etwas mehr Punkte als die reine Minderung; der Rechner berücksichtigt das automatisch.

Lohnt sich der Ausgleich?

❓ Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Rentenabschlag bei vorzeitiger Rente?
0,3 % je Monat des vorzeitigen Beginns (§ 77 SGB VI): 12 Monate früher = 3,6 %, 24 Monate = 7,2 %, 48 Monate = 14,4 %. Der Abschlag gilt lebenslang, auch über die Regelaltersgrenze hinaus.
Was kostet es, 2 Jahre Abschlag auszugleichen?
Bei 1.600 € erwarteter Monatsrente: rund 28.200 € (7,2 % Abschlag, Rechengrößen 2026). Der genaue Betrag hängt von Ihren Entgeltpunkten ab und steht in der besonderen Rentenauskunft der DRV.
Ab wann und wie beantrage ich die Ausgleichszahlung?
Ab Vollendung des 50. Lebensjahres. Erster Schritt ist die besondere Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung (Vordruck V0210); sie nennt den maximalen Ausgleichsbetrag verbindlich. Gezahlt werden kann in einer Summe oder in Teilbeträgen über mehrere Jahre.
Was passiert, wenn ich doch nicht früher in Rente gehe?
Die eingezahlten Beiträge verfallen nicht: Die zusätzlichen Entgeltpunkte erhöhen dann die reguläre Rente. Eine Rückzahlung ist allerdings nicht vorgesehen.
Sind die Ausgleichszahlungen steuerlich absetzbar?
Ja, als Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG (zusammen mit anderen Rentenbeiträgen bis zum jährlichen Höchstbetrag). Wer die Zahlung auf mehrere Jahre verteilt, nutzt den Abzug mehrfach und senkt die Steuerlast in der Regel deutlich.

Quellen: §§ 77, 109, 187, 187a SGB VI; SV-Rechengrößen-Verordnung 2026 (vorläufiges Durchschnittsentgelt 51.944 €); Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 (aktueller Rentenwert 42,52 € ab 01.07.2026), jeweils gesetze-im-internet.de. Verwandt: Pension netto. Stand: Juli 2026. Keine Rentenberatung.