§ 187a SGB VI | ab 50 Jahren möglich | 2026: 9.661,58 € je Entgeltpunkt
Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, zahlt dafür mit einem lebenslangen Abschlag von 0,3 % pro Monat (bis zu 14,4 % bei vier Jahren). Ab dem 50. Geburtstag dürfen Sie diese Minderung durch Sonderzahlungen an die Rentenversicherung ausgleichen (§ 187a SGB VI), auf einmal oder in Teilbeträgen. Der Rechner zeigt mit den amtlichen Rechengrößen 2026, wie teuer der volle Ausgleich wird.
Steht in Ihrer Renteninformation
z.B. 24 = zwei Jahre, 48 = vier Jahre (max. üblicher Abschlag 14,4 %)
entspricht rund 20,4 Jahren Rentenminderung
Näherung mit den Rechengrößen 2026 (Kosten je Entgeltpunkt: 18,6 % × 51.944 € vorläufiges Durchschnittsentgelt = 9.661,58 €). Verbindlich ist allein die besondere Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung (§ 109 Abs. 5 SGB VI, Vordruck V0210), möglich ab dem 50. Geburtstag. Teilzahlungen sind zulässig.
1. Abschlag: Je Monat vorzeitigen Rentenbeginns sinkt der Zugangsfaktor um 0,003 (§ 77 SGB VI). Zwei Jahre früher bedeuten also 7,2 % weniger Rente, dauerhaft.
2. Preis je Entgeltpunkt: Für jeden auszugleichenden Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich aus Beitragssatz × vorläufigem Durchschnittsentgelt ergibt (§ 187 Abs. 3 SGB VI). 2026: 18,6 % × 51.944 € = 9.661,58 €.
3. Mehrbedarf durch den Zugangsfaktor: Auch die nachgezahlten Entgeltpunkte werden beim vorzeitigen Rentenbeginn mit dem geminderten Zugangsfaktor multipliziert. Deshalb braucht es etwas mehr Punkte als die reine Minderung; der Rechner berücksichtigt das automatisch.
Quellen: §§ 77, 109, 187, 187a SGB VI; SV-Rechengrößen-Verordnung 2026 (vorläufiges Durchschnittsentgelt 51.944 €); Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 (aktueller Rentenwert 42,52 € ab 01.07.2026), jeweils gesetze-im-internet.de. Verwandt: Pension netto. Stand: Juli 2026. Keine Rentenberatung.