§ 11 BUrlG | Durchschnitt der letzten 13 Wochen | ohne Überstunden, mit Zuschlägen
Im Urlaub läuft der Lohn weiter, aber in welcher Höhe? Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn, ohne die Vergütung für Überstunden (§ 11 BUrlG). Beim festen Monatsgehalt ändert sich dadurch nichts; spannend wird es bei Stundenlohn, Schichtzulagen und Provisionen. Der Rechner ermittelt beides.
Nach § 11 BUrlG bleiben Überstundenvergütungen außen vor; Kürzungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Fehlzeiten im Referenzzeitraum werden herausgerechnet (es zählt der Verdienst, der ohne sie angefallen wäre). Dauerhafte Gehaltserhöhungen gelten ab sofort. Das Urlaubsentgelt ist vor Urlaubsantritt auszuzahlen.
Das Urlaubsentgelt ist die gesetzlich geschuldete Lohnfortzahlung während des Urlaubs, sie steht jedem Arbeitnehmer zu und ist vor Urlaubsantritt auszuzahlen (§ 11 Abs. 2 BUrlG). Das Urlaubsgeld ist dagegen eine zusätzliche, freiwillige Sonderzahlung, auf die nur ein Anspruch besteht, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag sie vorsehen. Wer "kein Urlaubsgeld" bekommt, bekommt also trotzdem selbstverständlich seinen normalen Lohn im Urlaub.
| Vergütungsbestandteil | zählt mit? |
|---|---|
| Grundlohn / Gehalt | ja |
| Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, Schichtzulagen | ja |
| Provisionen und leistungsabhängige Vergütung | ja |
| Vergütung für Überstunden | nein (§ 11 Abs. 1 S. 1) |
| Kurzarbeit / Arbeitsausfall / unverschuldete Fehlzeiten | werden herausgerechnet |
| Dauerhafte Gehaltserhöhung im Referenzzeitraum | neuer Lohn gilt sofort |
Sachbezüge (z.B. Verpflegung), die im Urlaub nicht weitergewährt werden, sind für die Urlaubsdauer angemessen in bar abzugelten (§ 11 Abs. 1 S. 4 BUrlG).
Quellen: §§ 3, 7, 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), gesetze-im-internet.de. Tarifverträge können abweichende, für Beschäftigte günstigere Berechnungen vorsehen. Stand: Juli 2026. Keine Rechtsberatung.