Nur 9,3 % Rentenversicherung | keine KV-, PV-, AV-Beiträge | max. 20 Std./Woche in der Vorlesungszeit
Werkstudenten sind die günstigsten Beschäftigten Deutschlands, für beide Seiten: Dank Werkstudentenprivileg fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an, nur der Rentenversicherungs-Anteil von 9,3 % wird abgezogen. Und weil der Grundfreibetrag (12.348 € im Jahr 2026) selten überschritten wird, bleibt vom Brutto meist fast alles übrig. Der Rechner zeigt es konkret.
Mindestlohn 2026: 13,90 €
Vorlesungszeit: höchstens 20 Stunden
Als Werkstudent fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III); versichert bleiben Sie über die studentische oder Familien-Krankenversicherung (eigener Beitrag ggf. separat). Steuer: Jahresnäherung Steuerklasse I; bis rund 1.200 € Monatslohn fällt wegen des Grundfreibetrags meist keine Lohnsteuer an, zu viel Einbehaltenes holt die Steuererklärung zurück.
Das Privileg gilt für ordentlich Studierende, solange das Studium im Vordergrund steht (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III). Nach ständiger Praxis heißt das: höchstens 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit. Mehr ist erlaubt in den Semesterferien sowie bei Arbeit am Abend oder am Wochenende, insgesamt aber nur befristet (mehr als 20 Stunden in höchstens 26 Wochen im Jahr). Wer dauerhaft darüber liegt, wird voll sozialversicherungspflichtig, und beim Überschreiten der Jahresarbeitszeit droht zusätzlich der Verlust der günstigen studentischen Krankenversicherung.
| Minijob (bis 603 €) | Werkstudent (darüber) | |
|---|---|---|
| Verdienstgrenze | 603 €/Monat (2026) | keine, nur 20-Std.-Regel |
| Rentenversicherung | 3,6 % Eigenanteil (Befreiung möglich) | 9,3 % Arbeitnehmeranteil |
| KV / PV / AV | keine | keine |
| Lohnsteuer | meist pauschal durch Arbeitgeber | nach Steuerklasse, oft 0 € |
Die Minijob-Grenze ist dynamisch: Mindestlohn (2026: 13,90 €) × 130 ÷ 3, auf volle Euro aufgerundet = 603 € (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Zum 01.01.2027 steigt sie mit dem Mindestlohn (14,60 €) auf 633 €.
Quellen: § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III, § 8 Abs. 1a SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze), § 32a EStG (Tarif 2026), gesetze-im-internet.de. Verwandt: Stundenlohn-Rechner. Stand: Juli 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung.