Nur 9,3 % Rentenversicherung | keine KV-, PV-, AV-Beiträge | max. 20 Std./Woche in der Vorlesungszeit
Werkstudentenjobs sind für beide Seiten günstig: Dank Werkstudentenprivileg fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an, nur der Rentenversicherungs-Anteil von 9,3 % wird abgezogen, zwischen 603,01 und 2.000 € sogar nur aus einem reduzierten Betrag (Übergangsbereich). Und weil der Grundfreibetrag (12.348 € im Jahr 2026) bis rund 1.200 € Monatslohn nicht überschritten wird, fällt dort keine oder nur wenig Lohnsteuer an. Der Rechner zeigt es konkret.
Mindestlohn 2026: 13,90 €
Vorlesungszeit: höchstens 20 Stunden
Als Werkstudent fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III); versichert bleiben Sie über die studentische Krankenversicherung (eigener Beitrag) oder, solange Ihr Einkommen unter deren Grenze liegt, über die Familienversicherung. Zwischen 603,01 und 2.000 € wird Ihr Rentenbeitrag aus einer reduzierten Einnahme berechnet (Übergangsbereich, § 20 Abs. 2a SGB IV), die Rentenpunkte zählen trotzdem aus dem vollen Lohn (§ 70 Abs. 1a SGB VI). Steuer: Jahresnäherung Steuerklasse I; bis rund 1.200 € Monatslohn fällt wegen des Grundfreibetrags meist keine Lohnsteuer an, zu viel Einbehaltenes holt die Steuererklärung zurück.
🗓️ Zuletzt aktualisiert am 24. September 2026
Grundlage: Werkstudentenprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 SGB III (nur Rentenversicherung, Arbeitnehmeranteil 9,3 %), Übergangsbereich 603,01 bis 2.000 € nach § 20 Abs. 2 und 2a SGB IV, Minijob bis 603 € nach § 8 SGB IV mit Rentenbeitrag aus mindestens 175 € (§ 163 Abs. 8 SGB VI), Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG.
Berücksichtigt: Stundenlohn und Wochenstunden (Monatslohn = Stunden × 52 ÷ 12), Rentenbeitrag als Minijob, im Übergangsbereich oder voll, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag als Jahresnäherung in Steuerklasse I mit Arbeitnehmer- und Sonderausgaben-Pauschbetrag.
Nicht berücksichtigt: Kirchensteuer, andere Steuerklassen und weitere Einkünfte, eigene Beiträge zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung, die Befreiung von der Rentenversicherung im Minijob und der Wegfall des Privilegs bei mehr als 20 Wochenstunden.
Das Privileg gilt für ordentlich Studierende, solange das Studium im Vordergrund steht (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III). Nach ständiger Praxis heißt das: höchstens 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit. Mehr ist erlaubt in den Semesterferien sowie bei Arbeit am Abend oder am Wochenende, insgesamt aber nur befristet (mehr als 20 Stunden in höchstens 26 Wochen im Jahr). Wer dauerhaft darüber liegt, wird voll sozialversicherungspflichtig, und beim Überschreiten der Jahresarbeitszeit droht zusätzlich der Verlust der günstigen studentischen Krankenversicherung.
| Minijob (bis 603 €) | Werkstudent (darüber) | |
|---|---|---|
| Verdienstgrenze | 603 €/Monat (2026) | keine, nur 20-Std.-Regel |
| Rentenversicherung | 3,6 % Eigenanteil, unter 175 € Verdienst mehr (Befreiung möglich) | 9,3 % Arbeitnehmeranteil, bis 2.000 € aus reduziertem Betrag (Übergangsbereich) |
| KV / PV / AV | keine | keine |
| Lohnsteuer | meist pauschal durch Arbeitgeber | nach Steuerklasse, oft 0 € |
Die Minijob-Grenze ist dynamisch: Mindestlohn (2026: 13,90 €) × 130 ÷ 3, auf volle Euro aufgerundet = 603 € (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Zum 01.01.2027 steigt sie mit dem Mindestlohn (14,60 €) auf 633 €.
Quellen: § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III, § 8 Abs. 1a SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze), § 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich), § 70 Abs. 1a SGB VI (Rentenpunkte aus dem vollen Lohn), § 163 Abs. 8 und § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI (Rentenbeitrag im Minijob, mindestens aus 175 €), § 32a EStG (Tarif 2026), gesetze-im-internet.de; Deutsche Rentenversicherung: Lexikon Werkstudentenprivileg (20-Stunden-Regel, 26 Wochen) und Tipps für Studierende (3/2026) (Übergangsbereich auch für Studierende). Verwandt: Stundenlohn-Rechner. Stand: 24. September 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung.