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Werkstudent: Was bleibt netto vom Gehalt?

Nur 9,3 % Rentenversicherung | keine KV-, PV-, AV-Beiträge | max. 20 Std./Woche in der Vorlesungszeit

Werkstudenten sind die günstigsten Beschäftigten Deutschlands, für beide Seiten: Dank Werkstudentenprivileg fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an, nur der Rentenversicherungs-Anteil von 9,3 % wird abgezogen. Und weil der Grundfreibetrag (12.348 € im Jahr 2026) selten überschritten wird, bleibt vom Brutto meist fast alles übrig. Der Rechner zeigt es konkret.

Mindestlohn 2026: 13,90 €

Vorlesungszeit: höchstens 20 Stunden

Brutto-Monatslohn (82,3 Std.)1.235,00 €
Rentenversicherung (9,3 % Arbeitnehmeranteil)114,86 €
Lohnsteuer (Näherung Steuerklasse I)0,00 €
Netto im Monat1.120,15 €

Als Werkstudent fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III); versichert bleiben Sie über die studentische oder Familien-Krankenversicherung (eigener Beitrag ggf. separat). Steuer: Jahresnäherung Steuerklasse I; bis rund 1.200 € Monatslohn fällt wegen des Grundfreibetrags meist keine Lohnsteuer an, zu viel Einbehaltenes holt die Steuererklärung zurück.

Die 20-Stunden-Regel

Das Privileg gilt für ordentlich Studierende, solange das Studium im Vordergrund steht (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III). Nach ständiger Praxis heißt das: höchstens 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit. Mehr ist erlaubt in den Semesterferien sowie bei Arbeit am Abend oder am Wochenende, insgesamt aber nur befristet (mehr als 20 Stunden in höchstens 26 Wochen im Jahr). Wer dauerhaft darüber liegt, wird voll sozialversicherungspflichtig, und beim Überschreiten der Jahresarbeitszeit droht zusätzlich der Verlust der günstigen studentischen Krankenversicherung.

Werkstudent oder Minijob? Der Vergleich 2026

Minijob (bis 603 €)Werkstudent (darüber)
Verdienstgrenze603 €/Monat (2026)keine, nur 20-Std.-Regel
Rentenversicherung3,6 % Eigenanteil (Befreiung möglich)9,3 % Arbeitnehmeranteil
KV / PV / AVkeinekeine
Lohnsteuermeist pauschal durch Arbeitgebernach Steuerklasse, oft 0 €

Die Minijob-Grenze ist dynamisch: Mindestlohn (2026: 13,90 €) × 130 ÷ 3, auf volle Euro aufgerundet = 603 € (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Zum 01.01.2027 steigt sie mit dem Mindestlohn (14,60 €) auf 633 €.

❓ Häufig gestellte Fragen

Welche Abzüge hat ein Werkstudent?
Nur den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung (9,3 %) und gegebenenfalls Lohnsteuer. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen aus dem Werkstudentenjob nicht an; krankenversichert bleiben Sie über die Familienversicherung (bis 25) oder die studentische Krankenversicherung.
Ab wann zahlt ein Werkstudent Steuern?
Faustregel: Bei rund 1.200 € Monatsbrutto und Steuerklasse I bleibt die Jahressteuer wegen des Grundfreibetrags (12.348 €) bei 0 €. Behält der Arbeitgeber monatlich Lohnsteuer ein (z.B. bei schwankendem Lohn), gibt es sie über die Steuererklärung zurück.
Darf ich in den Semesterferien mehr als 20 Stunden arbeiten?
Ja, in der vorlesungsfreien Zeit dürfen Sie Vollzeit arbeiten, ohne das Privileg zu verlieren. Insgesamt gilt: mehr als 20 Wochenstunden in höchstens 26 Wochen innerhalb eines Jahres, sonst gelten Sie nicht mehr als ordentlich Studierender im Sinne der Sozialversicherung.
Was passiert mit BAföG und Familienversicherung?
Beides hat eigene Einkommensgrenzen, die unabhängig vom Werkstudentenprivileg gelten: Beim BAföG mindert Einkommen oberhalb des Freibetrags die Förderung, und die kostenlose Familienversicherung endet bei regelmäßig zu hohem Gesamteinkommen. Vor einer Aufstockung der Stunden lohnt der Blick auf beide Grenzen.
Lohnt sich die Rentenversicherung als Werkstudent überhaupt?
Die Beiträge sind nicht verloren: Sie zählen als vollwertige Pflichtbeitragszeiten für die spätere Rente und für Wartezeiten (z.B. Erwerbsminderungsschutz). Anders als beim Minijob gibt es beim Werkstudentenjob keine Befreiungsmöglichkeit.

Quellen: § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III, § 8 Abs. 1a SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze), § 32a EStG (Tarif 2026), gesetze-im-internet.de. Verwandt: Stundenlohn-Rechner. Stand: Juli 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung.