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Beamtenpension / Ruhegehalt-Rechner

Ruhegehalt nach BeamtVG 2026 berechnen

📅 Zuletzt aktualisiert: Juli 2026 📖 Rechtsgrundlage: §§ 4, 5, 14 BeamtVG (Beamtenversorgungsgesetz des Bundes)

✅ Berücksichtigt: Ruhegehaltssatz 1,79375 % je Dienstjahr, Höchstsatz 71,75 %, Faktor 0,9901 auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, Versorgungsabschlag 0,3 % je Monat (Deckel 10,8 % bzw. 14,4 %), Mindestversorgung 35 % / 65 % aus A 4 + 30,68 €, Wartezeit 5 Jahre

⚠️ Nicht berücksichtigt: individuelle Anrechnungs-/Ruhens­vorschriften (§§ 53–56 BeamtVG), Einkommensteuer auf die Pension (→ Rentensteuer-Rechner), Beihilfe/Krankenversicherung, länderspezifische Abweichungen (LBeamtVG), aktuelle EUR-Besoldungsbeträge (Anlage IV BBesG)

€/Monat
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Jahre
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🏛️ Ihr geschätztes Ruhegehalt

3.197 €brutto / Monat

Ruhegehaltssatz 71,75 %

Ruhegehaltfähige Bezüge
4.455 €
Bruttoruhegehalt
3.197 €

📊 Berechnungsdetails

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG)
Grundgehalt + Familienzuschlag + weitere Bezüge4.500,00 €
× Faktor 0,99014.455,45 €
Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1 BeamtVG)
40 Jahre × 1,79375 %71,75 %
= Bruttoruhegehalt3.196,79 €
Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG)
Amtsunabhängig (35 % + 30,68 €)1.590,09 €
Maßgebliche Mindestversorgung1.590,09 €
Endgültiges Ruhegehalt3.196,79 €

ℹ️ So rechnet der Rechner

  • Ruhegehaltssatz: 1,79375 % je Dienstjahr, höchstens 71,75 % (§ 14 Abs. 1 BeamtVG)
  • Ruhegehaltfähige Bezüge: Grundgehalt + Familienzuschlag Stufe 1 + weitere Bezüge, multipliziert mit 0,9901 (§ 5 Abs. 1 BeamtVG)
  • Versorgungsabschlag: 0,3 % je Monat vor der Altersgrenze, gedeckelt auf 10,8 % bzw. 14,4 % (§ 14 Abs. 3 BeamtVG)
  • Mindestversorgung: mindestens 35 % der Bezüge bzw. 65 % aus Endstufe A 4, je + 30,68 € (§ 14 Abs. 4 BeamtVG)
  • ⚠️Näherung: Der Erhöhungsbetrag von 30,68 € wird durch Besoldungsanpassungen dynamisiert. Aktuelle Besoldungsbeträge (Grundgehalt, A 4) müssen Sie der jeweils gültigen Anlage IV BBesG entnehmen.

⚠️ Wichtige Hinweise

  • Nur Bundesrecht: Alle Werte gelten für Bundesbeamte (BeamtVG). Landes- und Kommunalbeamte unterliegen dem jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) mit teils abweichenden Sätzen und Beträgen.
  • Brutto vor Steuer/KV: Das Ergebnis ist ein Bruttowert. Beamtenpensionen sind einkommensteuerpflichtig; Beihilfeberechtigte tragen nur einen anteiligen Krankenversicherungsbeitrag.
  • Wartezeit: Ruhegehalt setzt in der Regel mindestens 5 Jahre Dienstzeit voraus (§ 4 Abs. 1 BeamtVG).
Hinweis: Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung – keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindliche Auskünfte erteilt Ihre zuständige Versorgungsdienststelle (Bund: Bundesverwaltungsamt).

Beamtenpension 2026: So wird das Ruhegehalt berechnet

Die Beamtenpension heißt im Gesetz Ruhegehalt. Sie tritt an die Stelle der gesetzlichen Rente und richtet sich für Bundesbeamte nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Mit unserem Beamtenpension-Rechner ermitteln Sie Ihr voraussichtliches Ruhegehalt aus Dienstzeit und ruhegehaltfähigen Dienstbezügen – transparent und Schritt für Schritt.

Stand: Juli 2026 – die Berechnung basiert auf dem amtlichen Gesetzestext (§§ 4, 5, 14 BeamtVG). Die konkreten EUR-Besoldungsbeträge (Grundgehalt, Endstufe A 4) geben Sie selbst ein, da sie sich mit jeder Besoldungsanpassung ändern.

Wie wird die Beamtenpension berechnet?

Das Ruhegehalt ergibt sich aus zwei Größen (§ 4 Abs. 3 BeamtVG): Ruhegehaltssatz × ruhegehaltfähige Dienstbezüge. Anschließend wird bei vorzeitigem Ruhestand ein Versorgungsabschlag abgezogen, und es wird geprüft, ob die gesetzliche Mindestversorgung greift.

Ruhegehaltssatz: 1,79375 % pro Dienstjahr

Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit gibt es 1,79375 % (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Unvollständige Jahre werden anteilig berücksichtigt. Der Satz wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.

Höchstsatz 71,75 % – wann ist er erreicht?

Der Ruhegehaltssatz ist auf 71,75 % gedeckelt. Diesen Höchstsatz erreicht man nach genau 40 Dienstjahren (40 × 1,79375 % = 71,75 %). Weitere Dienstjahre erhöhen die Pension nicht mehr.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG)

Bemessungsgrundlage sind nicht die letzten Netto-Bezüge, sondern die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Dazu zählen:

  • Grundgehalt der letzten Besoldungsgruppe/-stufe
  • Familienzuschlag der Stufe 1 (nur Stufe 1 ist ruhegehaltfähig)
  • im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnete Bezüge, ggf. Leistungsbezüge (§ 33 BBesG)

Diese Summe wird mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt (§ 5 Abs. 1 BeamtVG).

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand

Wer vor der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand geht, muss einen Versorgungsabschlag hinnehmen: 0,3 % je Monat bzw. 3,6 % je Jahr (§ 14 Abs. 3 BeamtVG). Der Abschlag ist gedeckelt:

  • 10,8 % bei Antragsruhestand / Erreichen einer besonderen Altersgrenze (Fälle Nr. 1 und 3)
  • 14,4 % bei Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (Fall Nr. 2)

Rechenbeispiel: Ruhegehalt Schritt für Schritt

Beispiel: Ein Bundesbeamter mit 4.200 € Grundgehalt, 35 Dienstjahren geht per Antrag 24 Monate vor der Altersgrenze in den Ruhestand (Deckel 10,8 %). Der Grundgehaltsbetrag ist ein frei gewähltes Beispiel – die amtlichen Werte stehen in der Anlage IV BBesG:

Schritt Wert
Grundgehalt (Bemessungsbasis)4.200,00 €
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (× 0,9901)4.158,42 €
Ruhegehaltssatz: 35 × 1,79375 %62,78 %
Bruttoruhegehalt (62,78 % × 4.158,42 €)2.610,66 €
Versorgungsabschlag: 24 × 0,3 %−7,20 %
Abschlagsbetrag−187,97 €
Mindestversorgung (35 % + 30,68 €)1.486,13 €
Endgültiges Ruhegehalt (brutto)2.422,69 €

Die Mindestversorgung (1.486,13 €) liegt unter dem errechneten Ruhegehalt und greift hier daher nicht.

Mindestversorgung: die gesetzliche Untergrenze

Fällt das errechnete Ruhegehalt sehr niedrig aus, greift die Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG). Sie beträgt den höheren der beiden Werte:

  • Amtsunabhängig: 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
  • Amtsabhängig: 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe A 4

Beide werden jeweils um 30,68 € erhöht. Dieser Erhöhungsbetrag wird durch Besoldungsanpassungen dynamisiert – er ist im Rechner als Näherung hinterlegt.

Wartezeit: mindestens 5 Jahre Dienstzeit

Ein Ruhegehalt gibt es nur, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet wurde (§ 4 Abs. 1 BeamtVG). Diese Wartezeit entfällt, wenn die Dienstunfähigkeit Folge einer Dienstbeschädigung ist.

Bund oder Land: unterschiedliche Regeln

Unser Rechner bildet das Bundesrecht (BeamtVG) ab. Für Landes- und Kommunalbeamte gilt das jeweilige Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG). Die Grundstruktur (Ruhegehaltssatz, Abschlag, Mindestversorgung) ist ähnlich, einzelne Sätze und Beträge können jedoch abweichen.

Beamtenpension und Steuern

Die Beamtenpension ist als Versorgungsbezug voll einkommensteuerpflichtig – anders als die gesetzliche Rente, die nur mit ihrem Besteuerungsanteil erfasst wird. Es gibt allerdings einen (abschmelzenden) Versorgungsfreibetrag. Wie viel netto bleibt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab; einen ersten Eindruck gibt der Rentensteuer-Rechner.

Unterschied Pension und Rente

Beamte zahlen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und erhalten daher keine Rente, sondern ein Ruhegehalt aus dem Dienstverhältnis. Wer beides hatte (z. B. frühere Angestelltentätigkeit), kann seine gesetzliche Rente separat mit dem Renten-Rechner schätzen.

❓ Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Beamtenpension 2026?

Das Ruhegehalt beträgt 1,79375 % je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Bei 40 Dienstjahren wird der Höchstsatz von 71,75 % erreicht. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Grundgehalt + Familienzuschlag Stufe 1) werden zuvor mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt.

Wann erreiche ich den Höchstsatz von 71,75 %?

Der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % ist nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht, denn 40 × 1,79375 % = 71,75 % (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Weitere Dienstjahre erhöhen das Ruhegehalt nicht mehr.

Wie hoch ist der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand?

Bei Ruhestand vor der gesetzlichen Altersgrenze mindert sich das Ruhegehalt um 0,3 % je Monat (3,6 % je Jahr) nach § 14 Abs. 3 BeamtVG. Der Abschlag ist gedeckelt: höchstens 10,8 % bei Antragsruhestand (Fälle Nr. 1 und 3) und höchstens 14,4 % bei Dienstunfähigkeit (Fall Nr. 2).

Was sind ruhegehaltfähige Dienstbezüge?

Ruhegehaltfähig sind das Grundgehalt der letzten Besoldungsgruppe/-stufe, der Familienzuschlag der Stufe 1 sowie im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnete Bezüge (§ 5 Abs. 1 BeamtVG). Diese Summe wird mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt und bildet die Bemessungsgrundlage für das Ruhegehalt.

Wie hoch ist die Mindestversorgung für Beamte?

Die Mindestversorgung beträgt nach § 14 Abs. 4 BeamtVG mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsunabhängig) oder 65 % der Bezüge aus der Endstufe A 4 (amtsabhängig) – maßgeblich ist der höhere Betrag. Beide werden um 30,68 € erhöht. Dieser Erhöhungsbetrag wird durch Besoldungsanpassungen dynamisiert.

Wie viele Dienstjahre brauche ich für einen Pensionsanspruch?

Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet wurde (Wartezeit nach § 4 Abs. 1 BeamtVG). Diese Wartezeit entfällt, wenn die Dienstunfähigkeit die Folge einer Dienstbeschädigung ist.

Gelten diese Werte auch für Landesbeamte?

Nein. Der Rechner bildet das Bundesrecht (BeamtVG) ab. Landes- und Kommunalbeamte unterliegen dem jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG), das teils abweichende Sätze und Beträge enthält. Die Grundstruktur ist ähnlich, verbindlich ist jedoch das jeweilige Landesrecht bzw. die zuständige Versorgungsstelle.

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⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle

Nettobezüge statt ruhegehaltfähiger Dienstbezüge angesetzt

Grundlage ist nicht das Nettogehalt, sondern das Grundgehalt plus Familienzuschlag Stufe 1 – multipliziert mit 0,9901. Nur die Stufe 1 des Familienzuschlags ist ruhegehaltfähig, höhere Stufen bleiben außen vor.

Versorgungsabschlag falsch gedeckelt

Der Abschlag beträgt 0,3 % je Monat, ist aber gedeckelt: 10,8 % beim Antragsruhestand, 14,4 % bei Dienstunfähigkeit. Wer den falschen Deckel nutzt, rechnet die Pension zu niedrig oder zu hoch.

Bund und Land verwechselt

Die hier verbauten Werte gelten für Bundesbeamte. Für Landesbeamte kann das Landesrecht (LBeamtVG) abweichen – vom Erhöhungsbetrag der Mindestversorgung bis zu Sonderregelungen. Verbindlich ist stets die zuständige Versorgungsstelle.