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Erbschein: Kosten nach Nachlasswert berechnen

1,0-Gebühr nach Tabelle B GNotKG | plus gleiche Gebühr für die eidesstattliche Versicherung

Der Erbschein kostet zwei Gebühren aus dem reinen Nachlasswert (Vermögen minus Schulden des Erblassers): eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Tabelle B des GNotKG und im Regelfall eine gleich hohe Gebühr für die eidesstattliche Versicherung. Bei 100.000 € Nachlass sind das 273 € plus 273 € = 546 €. Der Rechner zeigt Ihre Beträge exakt.

Geschäftswert (Nachlass − Erblasser-Schulden, § 40 GNotKG)150.000
Verfahrensgebühr 1,0 (Nr. 12210, Tabelle B)354,00 €
+ eidesstattliche Versicherung (gesonderte Gebühr)354,00 €
Erbschein-Kosten gesamt708,00 €
Reiner NachlasswertGebühr (1,0)gesamt mit eidesstattl. Versicherung
10.00075,00 €150,00 €
25.000115,00 €230,00 €
50.000165,00 €330,00 €
100.000273,00 €546,00 €
150.000354,00 €708,00 €
250.000535,00 €1.070,00 €
500.000935,00 €1.870,00 €
1.000.0001.735,00 €3.470,00 €

Hinzu kommen geringe Auslagen (Dokumente, Zustellungen). Wird der Antrag früh zurückgenommen, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 0,3 (höchstens 218 €, Nr. 12211 KV GNotKG).

Wovon werden die Gebühren berechnet?

Geschäftswert ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls; die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (z.B. Restschuld der Immobilie, Konsumkredite) werden abgezogen (§ 40 GNotKG). Ein Haus mit 400.000 € Wert und 250.000 € Restschuld zählt also nur mit 150.000 €. Beantragt man einen Teil-Erbschein oder betrifft der Erbschein nur einen Miterben-Anteil, zählt entsprechend nur dieser Anteil.

Braucht man den Erbschein überhaupt? Die Spar-Frage

❓ Häufig gestellte Fragen

Was kostet ein Erbschein bei 100.000 € Nachlass?
273 € Verfahrensgebühr plus 273 € für die eidesstattliche Versicherung, zusammen 546 € (Tabelle B GNotKG). Bei 500.000 € sind es 935 € + 935 € = 1.870 €.
Warum fallen zwei Gebühren an?
Das Erbscheinsverfahren selbst kostet eine 1,0-Gebühr (Nr. 12210 KV GNotKG). Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, mit der Sie Ihre Angaben bekräftigen, wird eine gesonderte Gebühr in gleicher Höhe erhoben. Verzichtet das Nachlassgericht ausnahmsweise auf die Versicherung, bleibt es bei einer Gebühr.
Werden Schulden vom Nachlasswert abgezogen?
Ja, alle vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten mindern den Geschäftswert (§ 40 GNotKG), etwa Immobilienkredite oder offene Rechnungen. Bestattungskosten gehören nicht dazu, sie entstehen erst nach dem Erbfall.
Wo und wie beantrage ich den Erbschein?
Beim Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen), persönlich mit eidesstattlicher Versicherung vor Ort oder über einen Notar, der den Antrag beurkundet. Beim Notar fallen dessen Gebühren nach denselben Tabellen an; die Gerichtsgebühr für das Verfahren kommt hinzu.
Kann ich mir den Erbschein sparen?
Oft ja: Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll ersetzt den Erbschein gegenüber Grundbuchamt und in der Regel auch Banken. Auch eine über den Tod hinaus geltende Kontovollmacht macht ihn häufig entbehrlich.

Quellen: § 34 (Tabelle B), § 40 GNotKG sowie Anlage 1 Kostenverzeichnis Nr. 12210-12212, gesetze-im-internet.de. Verwandte Rechner: Gerichtskosten und Prozesskosten. Stand: Juli 2026. Keine Rechtsberatung.