1,0-Gebühr nach Tabelle B GNotKG | plus gleiche Gebühr für die eidesstattliche Versicherung
Der Erbschein kostet zwei Gebühren aus dem reinen Nachlasswert (Vermögen minus Schulden des Erblassers): eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Tabelle B des GNotKG und im Regelfall eine gleich hohe Gebühr für die eidesstattliche Versicherung. Bei 100.000 € Nachlass sind das 273 € plus 273 € = 546 €. Der Rechner zeigt Ihre Beträge exakt.
| Reiner Nachlasswert | Gebühr (1,0) | gesamt mit eidesstattl. Versicherung |
|---|---|---|
| 10.000 € | 75,00 € | 150,00 € |
| 25.000 € | 115,00 € | 230,00 € |
| 50.000 € | 165,00 € | 330,00 € |
| 100.000 € | 273,00 € | 546,00 € |
| 150.000 € | 354,00 € | 708,00 € |
| 250.000 € | 535,00 € | 1.070,00 € |
| 500.000 € | 935,00 € | 1.870,00 € |
| 1.000.000 € | 1.735,00 € | 3.470,00 € |
Hinzu kommen geringe Auslagen (Dokumente, Zustellungen). Wird der Antrag früh zurückgenommen, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 0,3 (höchstens 218 €, Nr. 12211 KV GNotKG).
Geschäftswert ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls; die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (z.B. Restschuld der Immobilie, Konsumkredite) werden abgezogen (§ 40 GNotKG). Ein Haus mit 400.000 € Wert und 250.000 € Restschuld zählt also nur mit 150.000 €. Beantragt man einen Teil-Erbschein oder betrifft der Erbschein nur einen Miterben-Anteil, zählt entsprechend nur dieser Anteil.
Quellen: § 34 (Tabelle B), § 40 GNotKG sowie Anlage 1 Kostenverzeichnis Nr. 12210-12212, gesetze-im-internet.de. Verwandte Rechner: Gerichtskosten und Prozesskosten. Stand: Juli 2026. Keine Rechtsberatung.