Gerichtskosten (GKG) + Anwaltsvergütung beider Seiten (RVG) | wer verliert, zahlt alles (§ 91 ZPO)
Das wahre Kostenrisiko eines Zivilprozesses ist die Summe aus Gerichtskosten und den Anwaltsvergütungen beider Seiten, denn die unterlegene Partei trägt am Ende alles (§ 91 ZPO). Bei 5.000 € Streitwert sind das schnell rund 2.670 €, mehr als die Hälfte des Streitwerts. Der Rechner zeigt das Gesamtrisiko und daneben, was ein gerichtlicher Vergleich typischerweise kostet.
Gerichtskosten: 3,0-Verfahrensgebühr nach dem Streitwert (§ 34 GKG, Details im Gerichtskosten-Rechner). Sie sind bei Klageerhebung als Vorschuss zu zahlen (§ 12 GKG).
Anwaltsvergütung je Seite (RVG): 1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100) plus 1,2-Terminsgebühr (VV 3104) auf die Wertgebühr nach § 13 RVG, dazu 20 € Auslagenpauschale (VV 7002) und 19 % Umsatzsteuer. Bei einem gerichtlichen Vergleich kommt die 1,0-Einigungsgebühr (VV 1003) hinzu.
Mögliche Extras: Sachverständigengutachten und Zeugenentschädigungen (Gerichtsauslagen) sowie Kosten der Zwangsvollstreckung, falls der Schuldner nicht zahlt (dann hilft der Gerichtsvollzieher-Kosten-Rechner).
| Position | streitig (Urteil) | Vergleich |
|---|---|---|
| Gerichtskosten | 511,50 € | 170,50 € |
| Eigener Anwalt (inkl. USt) | 1.078,44 € | 1.500,29 € |
| Gegnerischer Anwalt | 1.078,44 € | trägt Gegner selbst |
| Belastung | 2.668,38 € bei Niederlage | 1.585,54 € (Kostenaufhebung) |
Vergleichs-Spalte: Gerichtsgebühr ermäßigt sich auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG); beim Vergleich gelten die Kosten im Zweifel als gegeneinander aufgehoben (§ 98 ZPO), jede Seite trägt ihren Anwalt und die halben Gerichtskosten. Trotz Einigungsgebühr ist die Eigenbelastung meist deutlich kleiner als das Niederlage-Risiko.
Quellen: RVG (§ 13, Anlage 1 VV Nr. 1003, 3100, 3104, 7002, 7008, Anlage 2 i.d.F. BGBl. 2025 I Nr. 109), GKG (§ 12, § 34, KV Nr. 1210/1211), §§ 78, 91, 92, 98 ZPO, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Ohne Gerichtsauslagen und außergerichtliche Gebühren. Stand: Juli 2026. Keine Rechtsberatung.