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Prozesskosten-Rechner: Zivilprozess 1. Instanz

Gerichtskosten (GKG) + Anwaltsvergütung beider Seiten (RVG) | wer verliert, zahlt alles (§ 91 ZPO)

Das wahre Kostenrisiko eines Zivilprozesses ist die Summe aus Gerichtskosten und den Anwaltsvergütungen beider Seiten, denn die unterlegene Partei trägt am Ende alles (§ 91 ZPO). Bei 5.000 € Streitwert sind das schnell rund 2.670 €, mehr als die Hälfte des Streitwerts. Der Rechner zeigt das Gesamtrisiko und daneben, was ein gerichtlicher Vergleich typischerweise kostet.

Streitig bis zum Urteil: Risiko bei Niederlage

Gerichtskosten (3,0-Gebühr, GKG)511,50 €
Eigener Anwalt (1,3 + 1,2, inkl. USt)1.078,44 €
Gegnerischer Anwalt (zu erstatten, § 91 ZPO)1.078,44 €
Gesamtrisiko 1. Instanz2.668,38 €

Gerichtlicher Vergleich: typische Eigenbelastung

Eigener Anwalt (1,3 + 1,2 + 1,0 Einigung, inkl. USt)1.500,29 €
Hälfte der Gerichtskosten (ermäßigt auf 1,0)85,25 €
Eigene Kosten bei Kostenaufhebung1.585,54 €
Aufschlüsselung eigener Anwalt (streitig): Verfahrensgebühr 460,85 € + Terminsgebühr 425,40 € + Auslagenpauschale 20,00 € + USt 172,19 €. Nicht enthalten: Gerichtsauslagen (z.B. Sachverständige), Reisekosten, außergerichtliche Vorarbeit. Gewinnen Sie, erstattet die Gegenseite Ihre notwendigen Kosten.

So setzen sich die Prozesskosten zusammen

Gerichtskosten: 3,0-Verfahrensgebühr nach dem Streitwert (§ 34 GKG, Details im Gerichtskosten-Rechner). Sie sind bei Klageerhebung als Vorschuss zu zahlen (§ 12 GKG).

Anwaltsvergütung je Seite (RVG): 1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100) plus 1,2-Terminsgebühr (VV 3104) auf die Wertgebühr nach § 13 RVG, dazu 20 € Auslagenpauschale (VV 7002) und 19 % Umsatzsteuer. Bei einem gerichtlichen Vergleich kommt die 1,0-Einigungsgebühr (VV 1003) hinzu.

Mögliche Extras: Sachverständigengutachten und Zeugenentschädigungen (Gerichtsauslagen) sowie Kosten der Zwangsvollstreckung, falls der Schuldner nicht zahlt (dann hilft der Gerichtsvollzieher-Kosten-Rechner).

Beispiel: Streitwert 5.000 €

Positionstreitig (Urteil)Vergleich
Gerichtskosten511,50 €170,50 €
Eigener Anwalt (inkl. USt)1.078,44 €1.500,29 €
Gegnerischer Anwalt1.078,44 €trägt Gegner selbst
Belastung2.668,38 € bei Niederlage1.585,54 € (Kostenaufhebung)

Vergleichs-Spalte: Gerichtsgebühr ermäßigt sich auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG); beim Vergleich gelten die Kosten im Zweifel als gegeneinander aufgehoben (§ 98 ZPO), jede Seite trägt ihren Anwalt und die halben Gerichtskosten. Trotz Einigungsgebühr ist die Eigenbelastung meist deutlich kleiner als das Niederlage-Risiko.

❓ Häufig gestellte Fragen

Was kostet ein Prozess um 5.000 €?
In der ersten Instanz: 511,50 € Gerichtskosten plus je rund 1.078 € pro Anwalt (inkl. USt). Wer verliert, zahlt alles zusammen, rund 2.670 €. Dazu können Gerichtsauslagen wie Gutachten kommen.
Wer zahlt die Prozesskosten?
Die unterlegene Partei trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen Kosten der Gegenseite (§ 91 ZPO). Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten im Verhältnis des Erfolgs gequotelt (§ 92 ZPO).
Brauche ich einen Anwalt?
Vor dem Amtsgericht (Streitwert bis 5.000 €) können Sie sich selbst vertreten. Ab 5.000,01 € ist das Landgericht zuständig, dort herrscht Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Auch die Gegenseite wird ihre Anwaltskosten bei Sieg von Ihnen erstattet verlangen.
Was ist, wenn ich mir den Prozess nicht leisten kann?
Bei geringem Einkommen und Vermögen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht (§§ 114 ff. ZPO): Sie deckt Gerichtskosten und den eigenen Anwalt ganz oder gegen Raten. Achtung: Die Anwaltskosten der Gegenseite müssen Sie bei einer Niederlage trotzdem erstatten. Alternativ prüfen: Rechtsschutzversicherung.
Lohnt sich ein Vergleich finanziell?
Oft ja: Die Gerichtsgebühr sinkt von 3,0 auf 1,0, und statt des vollen Niederlage-Risikos trägt jede Seite im Zweifel nur die eigenen Anwaltskosten und die halben Gerichtskosten (§ 98 ZPO). Die zusätzliche Einigungsgebühr des Anwalts ist meist kleiner als das ersparte Risiko.

Quellen: RVG (§ 13, Anlage 1 VV Nr. 1003, 3100, 3104, 7002, 7008, Anlage 2 i.d.F. BGBl. 2025 I Nr. 109), GKG (§ 12, § 34, KV Nr. 1210/1211), §§ 78, 91, 92, 98 ZPO, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Ohne Gerichtsauslagen und außergerichtliche Gebühren. Stand: Juli 2026. Keine Rechtsberatung.