Wertgebühr nach § 34 GKG × Gebührensatz | Gebührentabelle i.d.F. KostBRÄG 2025
Die Gerichtskosten im Zivilprozess folgen einer festen Systematik: Aus dem Streitwert ergibt sich die Wertgebühr nach § 34 GKG, die je nach Verfahren mit einem Gebührensatz multipliziert wird: 3,0 für die Klage in erster Instanz, 4,0 für die Berufung, 5,0 für die Revision und nur 0,5 für den Mahnbescheid. Bei 5.000 € Streitwert kostet die Klage damit 511,50 €, die früh zurückgenommene Klage nur 170,50 €.
Nur Gerichtsgebühren; Auslagen (z.B. Sachverständige, Zeugen) und Anwaltskosten kommen hinzu. Bei Klageerhebung ist die 3,0-Gebühr als Vorschuss fällig; die Klage wird erst nach Zahlung zugestellt (§ 12 GKG).
| Streitwert | Wertgebühr (1,0) | Klage 1. Instanz (3,0) |
|---|---|---|
| 500 € | 40,00 € | 120,00 € |
| 1.000 € | 61,00 € | 183,00 € |
| 2.000 € | 103,00 € | 309,00 € |
| 3.000 € | 125,50 € | 376,50 € |
| 5.000 € | 170,50 € | 511,50 € |
| 7.500 € | 238,00 € | 714,00 € |
| 10.000 € | 283,00 € | 849,00 € |
| 15.000 € | 344,00 € | 1.032,00 € |
| 20.000 € | 405,00 € | 1.215,00 € |
| 25.000 € | 435,50 € | 1.306,50 € |
| 50.000 € | 638,00 € | 1.914,00 € |
| 100.000 € | 1.198,00 € | 3.594,00 € |
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Klage erst zugestellt, nachdem die 3,0-Verfahrensgebühr gezahlt ist (§ 12 GKG). Wer klagt, muss die Gerichtskosten also vollständig vorstrecken. Wer den Prozess am Ende verliert, trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Gegenseite (§ 91 ZPO); bei teilweisem Obsiegen werden sie entsprechend gequotelt. Ging dem Prozess ein Mahnverfahren voraus, wird dessen 0,5-Gebühr auf die 3,0-Gebühr angerechnet.
Endet das Verfahren früh, ermäßigt sich die Gebühr deutlich: Bei Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder einem gerichtlichen Vergleich sinkt die 3,0-Gebühr auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG), bei 5.000 € Streitwert also von 511,50 € auf 170,50 €. In der Berufung fällt die 4,0-Gebühr auf 1,0, wenn das Rechtsmittel vor Eingang der Begründung zurückgenommen wird (Nr. 1221 KV GKG). Ein Vergleich spart daher oft nicht nur Nerven, sondern auch den Großteil der Gerichtsgebühren.
Quellen: Gerichtskostengesetz (GKG), insbesondere § 12, § 34 mit Anlage 2 (Gebührentabelle, Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 109) und Anlage 1 Kostenverzeichnis Nr. 1100, 1210, 1211, 1220, 1221, 1230; § 91 ZPO. Abrufbar über gesetze-im-internet.de. Verwandte Rechner: Mahnbescheid-Kosten und Gerichtsvollzieher-Kosten. Stand: Juli 2026. Keine Rechtsberatung.