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Gerichtskosten berechnen: Klage, Berufung, Mahnverfahren

Wertgebühr nach § 34 GKG × Gebührensatz | Gebührentabelle i.d.F. KostBRÄG 2025

Die Gerichtskosten im Zivilprozess folgen einer festen Systematik: Aus dem Streitwert ergibt sich die Wertgebühr nach § 34 GKG, die je nach Verfahren mit einem Gebührensatz multipliziert wird: 3,0 für die Klage in erster Instanz, 4,0 für die Berufung, 5,0 für die Revision und nur 0,5 für den Mahnbescheid. Bei 5.000 € Streitwert kostet die Klage damit 511,50 €, die früh zurückgenommene Klage nur 170,50 €.

Wertgebühr nach § 34 GKG (1,0)170,50 €
× Gebührensatz 3,0 (Nr. 1210 KV GKG)
Gerichtskosten511,50 €

Nur Gerichtsgebühren; Auslagen (z.B. Sachverständige, Zeugen) und Anwaltskosten kommen hinzu. Bei Klageerhebung ist die 3,0-Gebühr als Vorschuss fällig; die Klage wird erst nach Zahlung zugestellt (§ 12 GKG).

StreitwertWertgebühr (1,0)Klage 1. Instanz (3,0)
50040,00 €120,00 €
1.00061,00 €183,00 €
2.000103,00 €309,00 €
3.000125,50 €376,50 €
5.000170,50 €511,50 €
7.500238,00 €714,00 €
10.000283,00 €849,00 €
15.000344,00 €1.032,00 €
20.000405,00 €1.215,00 €
25.000435,50 €1.306,50 €
50.000638,00 €1.914,00 €
100.0001.198,00 €3.594,00 €

Der Vorschuss: Ohne Zahlung keine Zustellung

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Klage erst zugestellt, nachdem die 3,0-Verfahrensgebühr gezahlt ist (§ 12 GKG). Wer klagt, muss die Gerichtskosten also vollständig vorstrecken. Wer den Prozess am Ende verliert, trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Gegenseite (§ 91 ZPO); bei teilweisem Obsiegen werden sie entsprechend gequotelt. Ging dem Prozess ein Mahnverfahren voraus, wird dessen 0,5-Gebühr auf die 3,0-Gebühr angerechnet.

Sparen durch frühe Erledigung

Endet das Verfahren früh, ermäßigt sich die Gebühr deutlich: Bei Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder einem gerichtlichen Vergleich sinkt die 3,0-Gebühr auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG), bei 5.000 € Streitwert also von 511,50 € auf 170,50 €. In der Berufung fällt die 4,0-Gebühr auf 1,0, wenn das Rechtsmittel vor Eingang der Begründung zurückgenommen wird (Nr. 1221 KV GKG). Ein Vergleich spart daher oft nicht nur Nerven, sondern auch den Großteil der Gerichtsgebühren.

❓ Häufig gestellte Fragen

Wie hoch sind die Gerichtskosten bei 5.000 € Streitwert?
Die Wertgebühr beträgt 170,50 €. Für die Klage in erster Instanz fällt die 3,0-Gebühr an, also 511,50 €. In der Berufung wären es 682 € (4,0-fach), im Mahnverfahren nur 85,25 € (0,5-fach).
Wer muss die Gerichtskosten zahlen?
Vorstrecken muss sie, wer klagt: Ohne Zahlung der 3,0-Gebühr wird die Klage nicht zugestellt (§ 12 GKG). Am Ende trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO); bei teilweisem Erfolg wird gequotelt.
Was passiert mit den Gerichtskosten bei einem Vergleich?
Endet das gesamte Verfahren durch gerichtlichen Vergleich, ermäßigt sich die 3,0-Verfahrensgebühr auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG). Zwei Drittel der Gerichtsgebühr entfallen also; wie die verbleibenden Kosten verteilt werden, regeln die Parteien meist im Vergleich selbst.
Sind die Anwaltskosten in den Gerichtskosten enthalten?
Nein. Der Rechner zeigt nur die Gerichtsgebühren nach dem GKG. Anwaltsvergütungen (RVG) kommen für jede beauftragte Seite hinzu und übersteigen die Gerichtskosten regelmäßig; vor Landgerichten (Streitwert über 5.000 €) besteht Anwaltszwang.
Kommen noch weitere Kosten dazu?
Möglich sind Auslagen des Gerichts, vor allem Sachverständigengutachten und Zeugenentschädigungen; sie werden zusätzlich zu den Gebühren erhoben und können bei Bau- oder Verkehrssachen erheblich sein. Wer nicht zahlen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen.

Quellen: Gerichtskostengesetz (GKG), insbesondere § 12, § 34 mit Anlage 2 (Gebührentabelle, Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 109) und Anlage 1 Kostenverzeichnis Nr. 1100, 1210, 1211, 1220, 1221, 1230; § 91 ZPO. Abrufbar über gesetze-im-internet.de. Verwandte Rechner: Mahnbescheid-Kosten und Gerichtsvollzieher-Kosten. Stand: Juli 2026. Keine Rechtsberatung.