Gebühren nach GvKostG | plus Auslagenpauschale (Nr. 716) und Wegegeld (Nr. 711)
Die Kosten des Gerichtsvollziehers sind bundesweit einheitlich im Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) festgelegt. Jede Amtshandlung hat eine feste Gebühr; dazu kommen eine Auslagenpauschale von 20 % der Gebühren (mindestens 3 €, höchstens 10 €) und je nach Anfahrt ein Wegegeld zwischen 3,25 € und 16,25 €. Eine einfache Zustellung kostet so ab 6,60 €, die Abnahme der Vermögensauskunft rund 50 €.
Zusätzlich können im Einzelfall weitere Positionen anfallen, z.B. ein Zeitzuschlag bei ungewöhnlich langen Amtshandlungen (Nr. 500 KV) oder Dokumentenpauschalen. Bei einem kombinierten Vollstreckungsauftrag fallen die Gebühren mehrerer Amtshandlungen nebeneinander an.
| Amtshandlung | KV-Nr. | Gebühr |
|---|---|---|
| Persönliche Zustellung | 100 | 12,00 € |
| Sonstige Zustellung (z.B. per Post) | 102 | 3,60 € |
| Vorpfändung (§ 845 ZPO) | 200 | 19,20 € |
| Bewirkung einer Pfändung | 205 | 31,20 € |
| Versuch einer gütlichen Erledigung | 207 | 19,20 € |
| Abnahme der Vermögensauskunft | 260 | 39,50 € |
| Nicht erledigte Amtshandlung | 604 | 18,00 € |
Quelle: Kostenverzeichnis zum GvKostG (Anlage zu § 9), Stand Juli 2026. Beim kombinierten Vollstreckungsauftrag ermäßigt sich die Gebühr für den gütlichen Erledigungsversuch auf 9,60 € (Nr. 208).
12,00 € Gebühr + 3,00 € Auslagenpauschale + 3,25 € Wegegeld = 18,25 €. Bei der Zustellung per Post (Nr. 102) fällt kein Wegegeld an: 3,60 € + 3,00 € = 6,60 €.
Gütlicher Erledigungsversuch ermäßigt 9,60 € (Nr. 208) + Vermögensauskunft 39,50 € (Nr. 260) = 49,10 € Gebühren, dazu 9,82 € Auslagenpauschale (20 %) + 3,25 € Wegegeld = 62,17 €.
18,00 € (Nr. 604) + 3,60 € Auslagenpauschale + 3,25 € Wegegeld = 24,85 €. Auch ein erfolgloser Versuch kostet also Geld, das der Gläubiger zunächst trägt.
Der Gläubiger zahlt die Kosten als Vorschuss. Sie gehören aber zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und fallen damit dem Schuldner zur Last (§ 788 ZPO): Der Gerichtsvollzieher zieht sie zusammen mit der Hauptforderung ein. Ist beim Schuldner nichts zu holen, bleibt der Gläubiger auf den Kosten sitzen. Was pfändbar ist, zeigen der Pfändungsrechner und der P-Konto-Freibetrag-Rechner; den Weg zum Titel erklärt der Mahnbescheid-Kosten-Rechner.
Quellen: Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) mit Kostenverzeichnis (Anlage zu § 9), § 788 ZPO, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Stand: Juli 2026.