🇩🇪 DR

Gerichtsvollzieher: Kosten 2026 berechnen

Gebühren nach GvKostG | plus Auslagenpauschale (Nr. 716) und Wegegeld (Nr. 711)

Die Kosten des Gerichtsvollziehers sind bundesweit einheitlich im Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) festgelegt. Jede Amtshandlung hat eine feste Gebühr; dazu kommen eine Auslagenpauschale von 20 % der Gebühren (mindestens 3 €, höchstens 10 €) und je nach Anfahrt ein Wegegeld zwischen 3,25 € und 16,25 €. Eine einfache Zustellung kostet so ab 6,60 €, die Abnahme der Vermögensauskunft rund 50 €.

Gebühr Nr. 260 KV GvKostG39,50 €
+ Auslagenpauschale (Nr. 716: 20 %, mind. 3 €, max. 10 €)7,90 €
+ Wegegeld (Nr. 711)3,25 €
Kosten der Amtshandlung50,65 €

Zusätzlich können im Einzelfall weitere Positionen anfallen, z.B. ein Zeitzuschlag bei ungewöhnlich langen Amtshandlungen (Nr. 500 KV) oder Dokumentenpauschalen. Bei einem kombinierten Vollstreckungsauftrag fallen die Gebühren mehrerer Amtshandlungen nebeneinander an.

Die wichtigsten Gebühren im Überblick

Amtshandlung KV-Nr. Gebühr
Persönliche Zustellung10012,00 €
Sonstige Zustellung (z.B. per Post)1023,60 €
Vorpfändung (§ 845 ZPO)20019,20 €
Bewirkung einer Pfändung20531,20 €
Versuch einer gütlichen Erledigung20719,20 €
Abnahme der Vermögensauskunft26039,50 €
Nicht erledigte Amtshandlung60418,00 €

Quelle: Kostenverzeichnis zum GvKostG (Anlage zu § 9), Stand Juli 2026. Beim kombinierten Vollstreckungsauftrag ermäßigt sich die Gebühr für den gütlichen Erledigungsversuch auf 9,60 € (Nr. 208).

Drei typische Beispiele

Zustellung eines Titels (persönlich, Anfahrt bis 10 km)

12,00 € Gebühr + 3,00 € Auslagenpauschale + 3,25 € Wegegeld = 18,25 €. Bei der Zustellung per Post (Nr. 102) fällt kein Wegegeld an: 3,60 € + 3,00 € = 6,60 €.

Vollstreckungsauftrag mit Vermögensauskunft (bis 10 km)

Gütlicher Erledigungsversuch ermäßigt 9,60 € (Nr. 208) + Vermögensauskunft 39,50 € (Nr. 260) = 49,10 € Gebühren, dazu 9,82 € Auslagenpauschale (20 %) + 3,25 € Wegegeld = 62,17 €.

Erfolgloser Pfändungsversuch (bis 10 km)

18,00 € (Nr. 604) + 3,60 € Auslagenpauschale + 3,25 € Wegegeld = 24,85 €. Auch ein erfolgloser Versuch kostet also Geld, das der Gläubiger zunächst trägt.

Wer zahlt den Gerichtsvollzieher?

Der Gläubiger zahlt die Kosten als Vorschuss. Sie gehören aber zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und fallen damit dem Schuldner zur Last (§ 788 ZPO): Der Gerichtsvollzieher zieht sie zusammen mit der Hauptforderung ein. Ist beim Schuldner nichts zu holen, bleibt der Gläubiger auf den Kosten sitzen. Was pfändbar ist, zeigen der Pfändungsrechner und der P-Konto-Freibetrag-Rechner; den Weg zum Titel erklärt der Mahnbescheid-Kosten-Rechner.

❓ Häufig gestellte Fragen

Was kostet eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher?
Die persönliche Zustellung kostet 12 € Gebühr (Nr. 100 KV GvKostG), die Zustellung per Post 3,60 € (Nr. 102). Dazu kommen die Auslagenpauschale von mindestens 3 € und bei persönlicher Zustellung das Wegegeld, insgesamt also meist zwischen 6,60 € und rund 20 €.
Was kostet die Vermögensauskunft?
Die Abnahme der Vermögensauskunft kostet 39,50 € (Nr. 260 KV GvKostG). Mit Auslagenpauschale (7,90 €) und Wegegeld liegt der Gesamtbetrag typischerweise um die 50 €. Hat der Schuldner die Auskunft in den letzten zwei Jahren bereits abgegeben, wird die Gebühr nicht erneut erhoben.
Wer muss die Gerichtsvollzieherkosten bezahlen?
Der Gläubiger zahlt einen Vorschuss. Als Kosten der Zwangsvollstreckung fallen die Beträge aber nach § 788 ZPO dem Schuldner zur Last und werden mit der Forderung beigetrieben. Bleibt die Vollstreckung erfolglos, trägt sie im Ergebnis der Gläubiger.
Kostet auch ein erfolgloser Vollstreckungsversuch?
Ja. Für eine nicht erledigte Amtshandlung, etwa einen erfolglosen Pfändungsversuch, fallen 18 € an (Nr. 604 KV GvKostG), plus Auslagenpauschale und Wegegeld.
Was ist das Wegegeld?
Eine Auslage für die Anfahrt des Gerichtsvollziehers (Nr. 711 KV GvKostG), gestaffelt nach Luftlinien-Entfernung: 3,25 € bis 10 km, 6,50 € bis 20 km, 9,75 € bis 30 km, 13 € bis 40 km und 16,25 € darüber. Für Zustellungen per Post oder als elektronisches Dokument fällt kein Wegegeld an.

Quellen: Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) mit Kostenverzeichnis (Anlage zu § 9), § 788 ZPO, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Stand: Juli 2026.