Pflichtteil-Rechner
Pflichtteil im Erbrecht 2026 berechnen
📜 Pflichtteil des Kindes
Pflichtteilsquote 1/8 des Nachlasses (12,5 %)
📊 Berechnung Schritt für Schritt
⚠️ Wichtige Hinweise
- •Geldanspruch: Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben – kein Anspruch auf konkrete Nachlassgegenstände (§ 2303 BGB).
- •Nettonachlass: Grundlage ist der Nachlass nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (Schulden, Beerdigungskosten). Eine korrekte Bewertung ist entscheidend.
- •Berechtigter Personenkreis: Nur Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt (§ 2303 BGB) – Geschwister z. B. nicht.
- •Bewertung der Schenkung: Der anrechenbare Schenkungswert richtet sich nach § 2325 Abs. 2 BGB (Niederstwertprinzip, Kaufkraftbereinigung) – dieser Rechner nimmt vereinfachend den eingegebenen Wert an.
Hinweis: Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung auf Basis der gesetzlichen Quoten und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Die konkrete Höhe des Pflichtteils hängt von der genauen Nachlassbewertung, Sonderfällen (Ausschlagung, Anrechnung/Ausgleichung nach §§ 2315, 2316 BGB, Verjährung nach § 2332 BGB) und der Familienkonstellation ab. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Notar.
✓ Berücksichtigt
- Gesetzliche Erbquote nach Güterstand (Zugewinn, Gütertrennung, Gütergemeinschaft)
- Pflichtteilsquote = ½ des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB)
- Zugewinnviertel nach § 1371 Abs. 1 BGB
- Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen mit Abschmelzung (§ 2325 BGB)
✗ Nicht berücksichtigt
- Konkrete Nachlassbewertung und Immobilienwerte
- Konkreter Zugewinnausgleich (§§ 1373 ff. BGB)
- Anrechnung/Ausgleichung nach §§ 2315, 2316 BGB
- Erbschaftsteuer, Verjährung (§ 2332 BGB)
Pflichtteil berechnen: So funktioniert das deutsche Erbrecht
Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, selbst wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Mit unserem Pflichtteil-Rechner ermitteln Sie die Pflichtteilsquote und die ungefähre Höhe Ihres Anspruchs anhand von Güterstand, Kinderzahl und Nachlasswert.
Stand: Juli 2026 – die Berechnung beruht ausschließlich auf den gesetzlichen Bruchteilsquoten des BGB. Es gibt keine amtlich festgesetzten Euro-Beträge; maßgeblich ist stets der von Ihnen eingegebene Nettonachlass.
Die Grundformel: ½ des gesetzlichen Erbteils
Nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung erfolgt daher in drei Schritten:
- Gesetzliche Erbquote der Person bestimmen (abhängig von Güterstand und Kinderzahl)
- Pflichtteilsquote = ½ × gesetzliche Erbquote
- Pflichtteil in Euro = Pflichtteilsquote × Nettonachlass
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB nur drei Personengruppen:
- Abkömmlinge (Kinder, bei deren Wegfall Enkel)
- Eltern des Erblassers (nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind)
- Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner
Geschwister, Nichten, Neffen oder nicht verheiratete Partner haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Der Güterstand entscheidet über die Ehegattenquote
Wie hoch der gesetzliche Erbteil des Ehegatten neben Kindern ausfällt, hängt vom Güterstand ab:
- Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Standard ohne Ehevertrag): ¼ nach § 1931 Abs. 1 BGB plus ¼ Zugewinnviertel nach § 1371 Abs. 1 BGB = ½
- Gütertrennung: bei 1 Kind je ½, bei 2 Kindern je ⅓ (gleiche Teile, § 1931 Abs. 4 BGB), ab 3 Kindern ¼
- Gütergemeinschaft: ¼ nach § 1931 Abs. 1 BGB (kein Zugewinnviertel)
Pflichtteil der Kinder
Der gesetzliche Erbteil, der nach Abzug der Ehegattenquote übrig bleibt, wird zu gleichen Teilen auf die Kinder verteilt. Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt die Hälfte davon. Beispiel Zugewinngemeinschaft mit 2 Kindern: Der Ehegatte erbt gesetzlich ½, die verbleibende ½ teilen sich die Kinder (je ¼). Der Pflichtteil je Kind ist somit ½ × ¼ = ⅛ des Nachlasses.
Rechenbeispiel: Pflichtteil Schritt für Schritt
Angenommen, der verstorbene Ehepartner lebte in Zugewinngemeinschaft, hinterlässt zwei Kinder und einen Nettonachlass von 400.000 €. Ein enterbtes Kind macht seinen Pflichtteil geltend:
| Schritt | Wert |
|---|---|
| Gesetzl. Erbteil Ehegatte (¼ § 1931 + ¼ § 1371) | 1/2 |
| Verbleibend für 2 Kinder (½ ÷ 2) | 1/4 je Kind |
| Pflichtteilsquote Kind (½ × ¼, § 2303 BGB) | 1/8 |
| Nettonachlass | 400.000,00 € |
| Pflichtteil des Kindes (⅛ × 400.000 €) | 50.000,00 € |
Der Ehegatte hätte im selben Fall eine Pflichtteilsquote von ¼ (½ × ½) und damit einen Pflichtteil von 100.000 €.
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen (§ 2325 BGB)
Verschenkt der Erblasser vor seinem Tod Vermögen, um den Pflichtteil zu schmälern, greift die Pflichtteilsergänzung: Die Schenkung wird dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet. Nach § 2325 Abs. 3 BGB gilt eine Abschmelzung:
- Schenkung im letzten Jahr vor dem Erbfall: 100 % anrechenbar
- Je weiterem vollen Jahr: −10 % (Jahr 2 → 90 %, Jahr 3 → 80 % …)
- Ab 10 Jahren: die Schenkung bleibt vollständig unberücksichtigt
Sonderfall Ehegattenschenkung: Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist erst mit Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB) – beim Tod ist die Schenkung daher praktisch immer voll anrechenbar.
Großer und kleiner Pflichtteil des Ehegatten
Ist der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft enterbt, hat er ein Wahlrecht (§ 1371 BGB):
- Großer Pflichtteil: ½ × erhöhtem Erbteil (½) = ¼ des Nachlasses
- Kleiner Pflichtteil: ½ × nicht erhöhtem Erbteil (¼) = ⅛ des Nachlasses – dafür zusätzlich der konkrete Zugewinnausgleich
Welche Variante günstiger ist, hängt vom tatsächlich erzielten Zugewinn ab und sollte anwaltlich geprüft werden.
Pflichtteil ist ein Geldanspruch
Der Pflichtteil richtet sich als reiner Geldanspruch gegen die Erben. Der Berechtigte kann keine bestimmten Nachlassgegenstände (z. B. die Immobilie) herausverlangen, sondern nur die Auszahlung seines Wertanteils in Euro.
Nettonachlass richtig ermitteln
Grundlage der Berechnung ist der Nettonachlass: das gesamte Aktivvermögen (Immobilien, Konten, Wertpapiere, Hausrat) abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten (Schulden des Erblassers, Beerdigungskosten). Für Immobilien ist der Verkehrswert maßgeblich – hier kommt es häufig zu Streit, weil der Wert die Pflichtteilshöhe direkt bestimmt.
Kann man den Pflichtteil entziehen?
Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (§ 2333 BGB, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser). Die bloße Enterbung durch Testament beseitigt den Pflichtteilsanspruch nicht. Möglich ist ein notarieller Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten (§ 2346 BGB).
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB) zum Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von Erbfall und Enterbung erfahren hat. Wer seinen Anspruch durchsetzen will, sollte frühzeitig ein Nachlassverzeichnis verlangen (§ 2314 BGB).
❓ Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Man bestimmt also zuerst die gesetzliche Erbquote der Person, halbiert sie und multipliziert das Ergebnis mit dem Nettonachlass. Beispiel: Erbt ein Kind gesetzlich ¼, beträgt sein Pflichtteil ⅛ des Nachlasses.
Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB nur die Abkömmlinge (Kinder, ersatzweise Enkel), die Eltern des Erblassers (sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind) und der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner. Geschwister, Nichten, Neffen und unverheiratete Partner haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Wie berechnet man den Pflichtteil des Ehegatten?
Der Pflichtteil des Ehegatten hängt vom Güterstand ab. In der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Standard) erbt der Ehegatte neben Kindern ½ (¼ nach § 1931 Abs. 1 BGB plus ¼ Zugewinnviertel nach § 1371 Abs. 1 BGB); der große Pflichtteil beträgt daher ¼ des Nachlasses. Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft fällt die Quote anders aus.
Wie hoch ist der Pflichtteil der Kinder?
Der Pflichtteil jedes Kindes ist die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. In der Zugewinngemeinschaft mit einem überlebenden Ehegatten und zwei Kindern erbt jedes Kind gesetzlich ¼, der Pflichtteil je Kind beträgt somit ⅛ des Nachlasses. Bei einem Nettonachlass von 400.000 € sind das 50.000 € pro Kind.
Was ist die Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen?
Schenkungen des Erblassers werden nach § 2325 BGB dem Nachlass hinzugerechnet, damit der Pflichtteil nicht durch Verschenken ausgehöhlt wird. Es gilt eine Abschmelzung: Eine Schenkung im letzten Jahr vor dem Tod wird zu 100 % berücksichtigt, je weiterem Jahr um ein Zehntel weniger; nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe.
Spielt der Güterstand für den Pflichtteil eine Rolle?
Ja, der Güterstand verändert die gesetzliche Erbquote des Ehegatten und damit den Pflichtteil. In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil um das Zugewinnviertel (§ 1371 Abs. 1 BGB) auf ½. Bei Gütertrennung erben Ehegatte und Kinder bei ein oder zwei Kindern zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB). Bei Gütergemeinschaft bleibt es bei ¼ nach § 1931 Abs. 1 BGB.
Kann man den Pflichtteil umgehen oder entziehen?
Eine bloße Enterbung durch Testament beseitigt den Pflichtteil nicht. Eine Entziehung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (§ 2333 BGB, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser). Zu Lebzeiten kann ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB) vereinbart werden. Schenkungen zur Umgehung werden über die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) erfasst.
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⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle
Pflichtteil mit dem Erbteil verwechselt
Der Pflichtteil ist nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ein reiner Geldanspruch – kein Anspruch auf konkrete Gegenstände oder Miterbenstellung. Wer enterbt ist, wird nicht Erbe, sondern nur Pflichtteilsgläubiger.
Güterstand ignoriert
Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft mit dem pauschalen Zugewinnviertel (§ 1371 BGB). Wer stattdessen Gütertrennung oder Gütergemeinschaft annimmt, rechnet die Ehegatten- und damit auch die Kinderquote falsch.
Schenkungen und Abschmelzung übersehen
Schenkungen der letzten zehn Jahre erhöhen den Pflichtteil über die Ergänzung (§ 2325 BGB). Bei Schenkungen an den Ehegatten läuft die Frist erst ab Auflösung der Ehe – die Abschmelzung greift dann faktisch nicht.