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Prozesskostenhilfe: Anspruch und Rate berechnen

§§ 114 ff. ZPO | Freibeträge der PKHB 2026 | ratenfrei oder bis zu 48 Monatsraten

Wer sich einen Prozess nicht leisten kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH): Der Staat übernimmt Gerichtskosten und die eigene Anwältin oder den eigenen Anwalt, ganz oder gegen Monatsraten. Ob und wie viel Sie zahlen müssen, entscheidet das einzusetzende Einkommen nach § 115 ZPO: Nettoeinkommen minus Freibeträge minus Wohnkosten. Der Rechner nutzt die aktuellen Freibeträge der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026.

Alle Einkünfte inkl. Kindergeld, Renten, Unterhalt

Unterhaltsberechtigte Kinder / Personen im Haushalt

Freibeträge + Wohnkosten gesamt1.351,00 €
Einzusetzendes Einkommen (§ 115 ZPO)549,00 €
Voraussichtliche Monatsrate274,00 €

höchstens 48 Raten = maximal 13.152,00 € (nie mehr als die tatsächlichen Kosten)

Überschlagsrechnung mit den Bundes-Freibeträgen der PKHB 2026; in München und Umgebung gelten leicht höhere Beträge. Eigenes Einkommen von Unterhaltsberechtigten mindert deren Freibetrag; zumutbares Vermögen ist zusätzlich einzusetzen (§ 115 Abs. 3 ZPO). Maßgeblich ist die Entscheidung des Gerichts.

Die Freibeträge 2026 (Bund)

FreibetragBetrag/Monat
Partei (Sie selbst)619 €
Zuschlag bei Erwerbstätigkeit282 €
Ehe- oder Lebenspartner619 €
Unterhaltsberechtigte Erwachsene496 €
Jugendliche (15 bis unter 18)518 €
Kinder (7 bis unter 15)429 €
Kinder (bis 6)393 €
Wohnkosten (Miete + Heizung)in voller Höhe

Quelle: PKHB 2026. In der Landeshauptstadt München sowie den Landkreisen München und Fürstenfeldbruck gelten wegen höherer Regelsätze leicht höhere Freibeträge. Eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten mindert deren Freibetrag.

Ratenfrei, Raten oder keine PKH: die Staffel

Zwei Beispiele

Ratenfrei: Alleinstehend, erwerbstätig, 1.320 € netto, 400 € Warmmiete. Einzusetzendes Einkommen: 1.320 − 619 − 282 − 400 = 19 €. Die halbe Rate läge unter 10 €, also PKH ohne Raten.

Mit Raten: Alleinstehend, erwerbstätig, 1.900 € netto, 450 € Warmmiete. Einzusetzendes Einkommen: 1.900 − 619 − 282 − 450 = 549 €. Monatsrate: 274 €. Kostet der Prozess z.B. 2.670 € (Prozesskosten-Rechner, 5.000 € Streitwert), sind die Kosten nach rund 10 Raten getilgt.

❓ Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Wer die Prozesskosten nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, sofern die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO). Beides prüft das Gericht anhand des PKH-Antrags mit der Erklärung über die Verhältnisse.
Deckt die PKH auch die Anwaltskosten der Gegenseite?
Nein, das ist die wichtigste Lücke: PKH übernimmt Gerichtskosten und den eigenen beigeordneten Anwalt. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem aus eigener Tasche erstatten (§ 123 ZPO).
Muss ich die PKH später zurückzahlen?
Möglich: Das Gericht kann die Entscheidung bis vier Jahre nach Verfahrensende überprüfen. Verbessern sich Ihre Verhältnisse wesentlich (z.B. deutlich höheres Einkommen oder Vermögenszufluss aus dem Prozess), können nachträglich Raten festgesetzt werden. Änderungen müssen Sie von sich aus mitteilen.
Was ist der Unterschied zwischen PKH und Beratungshilfe?
Beratungshilfe deckt die außergerichtliche Beratung und Vertretung (Antrag beim Amtsgericht, Eigenanteil 15 €); Prozesskostenhilfe gilt für das gerichtliche Verfahren. In Familiensachen heißt die PKH Verfahrenskostenhilfe (VKH) und folgt denselben Regeln.
Zählt das Kindergeld zum Einkommen?
Kindergeld gehört zu den Einkünften und ist beim Einkommen anzugeben; zugleich mindert eigenes Einkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes dessen Freibetrag. Wie es zugerechnet wird, entscheidet das Gericht im Einzelfall, geben Sie im Antrag einfach alles vollständig an.

Quellen: §§ 114, 115, 123 ZPO; Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 (Beträge ab 01.01.2026), gesetze-im-internet.de. Verwandt: Prozesskosten-Rechner und Gerichtskosten-Rechner. Stand: Juli 2026. Keine Rechtsberatung.