Die Witwen- bzw. Witwerrente ersetzt einen Teil der Rente, die der verstorbene Ehepartner bekommen hat oder bekommen hätte. Drei Fragen entscheiden über den Anspruch und die Höhe: Wie lange war die Ehe? Große oder kleine Witwenrente? Und: Wie viel eigenes Einkommen wird angerechnet? Dazu kommt seit Jahren ein Dauergerücht – „die Witwenrente steht vor dem Aus". Der Reihe nach.
Steht die Witwenrente vor dem Aus?
Nein – Stand August 2026 ist keine Abschaffung beschlossen, und es liegt auch kein Gesetzentwurf dazu vor. Was es gibt, sind wiederkehrende Reformdebatten: In Gutachten und Kommissionsberichten wird seit Jahren diskutiert, die Hinterbliebenenrente langfristig durch das Rentensplitting zu ersetzen – ein Modell, bei dem Ehepaare die in der Ehe erworbenen Rentenansprüche untereinander aufteilen. Dieses Rentensplitting existiert schon heute (§ 120a SGB VI) als freiwillige Alternative zur Witwenrente. Zwei Dinge sind dabei sicher: Erstens würde jede echte Reform nur mit langen Übergangsfristen kommen, und zweitens sehen alle diskutierten Modelle Bestandsschutz für laufende Renten vor. Wer heute Witwenrente bezieht oder beantragt, muss sich von den Schlagzeilen also nicht verunsichern lassen.
Wie lange muss man verheiratet gewesen sein?
Die Ehe (oder eingetragene Lebenspartnerschaft) muss mindestens ein Jahr bestanden haben. Dauerte sie kürzer, vermutet das Gesetz eine sogenannte Versorgungsehe – also eine Heirat vor allem zur Absicherung – und schließt den Anspruch aus (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Diese Vermutung ist aber widerlegbar: Sprechen die besonderen Umstände des Falls gegen eine Versorgungsabsicht, gibt es die Rente auch bei kürzerer Ehe. Der klassische anerkannte Fall ist der Unfalltod, der bei der Heirat nicht absehbar war; auch eine lange geplante Hochzeit, die erst nach plötzlicher schwerer Diagnose stattfand, kann je nach Einzelfall anerkannt werden. Wichtig außerdem: Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig bestanden haben – Geschiedene haben keinen Witwenrenten-Anspruch (für sie kann stattdessen eine Erziehungsrente in Frage kommen), und unverheiratete Partner gehen ganz leer aus, egal wie lange die Beziehung dauerte.
Große oder kleine Witwenrente – und wie viel Prozent?
- Große Witwenrente: 55 % der Rente des Verstorbenen (nach altem Recht 60 %) – unbefristet
- Kleine Witwenrente: 25 % – nach neuem Recht befristet auf 24 Monate
Die große Witwenrente gibt es, wenn Sie mindestens 46 Jahre und 6 Monate alt sind (Grenze 2026; sie steigt schrittweise auf 47), ein Kind unter 18 erziehen oder erwerbsgemindert sind. Sonst bleibt die kleine Witwenrente. Das alte Recht mit 60 % gilt weiterhin, wenn der Partner vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist. Beispiel: Bei 1.800 € Versichertenrente des Verstorbenen sind das 990 € große bzw. 450 € kleine Witwenrente – vor Anrechnung und Sozialabgaben. Ihre persönlichen Werte rechnet der Witwenrente-Rechner aus.
Eigene Rente plus Witwenrente: die Einkommensanrechnung
Beide Renten werden nebeneinander gezahlt – aber die eigene Rente (und anderes Einkommen) wird auf die Witwenrente angerechnet (§ 97 SGB VI). So läuft die Rechnung:
- Die eigene Bruttorente wird pauschal um 14 % gekürzt und so in ein anrechenbares Netto umgerechnet (§ 18b SGB IV)
- Davon bleibt der Freibetrag von 1.122,53 € (26,4 × Rentenwert 42,52 €, ab Juli 2026) anrechnungsfrei – plus 238,11 € je waisenrentenberechtigtem Kind
- Vom übersteigenden Betrag werden 40 % von der Witwenrente abgezogen
Beispiel: 1.500 € eigene Bruttorente → rund 1.290 € anrechenbares Netto → 167,47 € über dem Freibetrag → die Witwenrente sinkt um 66,99 €. Liegt das anrechenbare Netto unter dem Freibetrag, wird nichts gekürzt. Kleine eigene Renten lassen die Witwenrente also unangetastet; erst bei höheren eigenen Einkünften schmilzt sie ab.
Sterbevierteljahr: drei Monate volle Rente
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod zahlt die Rentenversicherung die volle Versichertenrente des Verstorbenen – ohne Einkommensanrechnung. Erst danach greifen die 55 % bzw. 25 % und die Anrechnung. Den Antrag stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung; das Sterbevierteljahr kann über den Rentenservice der Deutschen Post als Vorschuss beantragt werden, wenn der Verstorbene bereits Rente bezog.
Brutto ist nicht netto
Von der Witwenrente gehen wie von jeder Rente noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab, und sie unterliegt mit ihrem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer. Was nach Anrechnung und Abzügen wirklich ankommt, zeigt der Witwenrente-Rechner; ob sich daneben eine Steuererklärung als Rentner lohnt, klärt der Rentensteuer-Rechner.
Häufige Fragen zur Witwenrente
Wird die Witwenrente abgeschafft?
Nein – Stand August 2026 ist keine Abschaffung beschlossen, es gibt keinen Gesetzentwurf dazu. In Reformdebatten wird die Hinterbliebenenrente zwar immer wieder diskutiert (etwa der Vorschlag, sie durch das Rentensplitting zu ersetzen), das betrifft aber Konzepte für die Zukunft. Wer bereits Witwen- oder Witwerrente bezieht oder dessen Partner verstorben ist, ist von solchen Debatten nicht betroffen – Bestandsschutz ist in allen diskutierten Modellen vorgesehen.
Wie lange muss man verheiratet gewesen sein, um Witwenrente zu bekommen?
Mindestens ein Jahr. Dauerte die Ehe (oder eingetragene Lebenspartnerschaft) kürzer, vermutet das Gesetz eine Versorgungsehe und schließt den Anspruch aus (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn besondere Umstände gegen eine Versorgungsabsicht sprechen – der klassische Fall ist der Unfalltod, der bei der Heirat nicht absehbar war. Es zählen dann die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Wie hoch ist die Witwenrente?
Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen (nach altem Recht 60 %), die kleine Witwenrente 25 % – befristet auf 24 Monate. Beispiel: Bei 1.800 € Versichertenrente sind das 990 € große bzw. 450 € kleine Witwenrente, jeweils vor Einkommensanrechnung und Sozialabgaben.
Bekomme ich die Witwenrente zusätzlich zu meiner eigenen Rente?
Ja, beide Renten werden nebeneinander gezahlt – aber die eigene Rente wird angerechnet (§ 97 SGB VI): Die eigene Bruttorente wird pauschal um 14 % auf ein Netto umgerechnet (§ 18b SGB IV); liegt dieses über dem Freibetrag von 1.122,53 € (ab Juli 2026), werden 40 % des übersteigenden Betrags von der Witwenrente abgezogen. Beispiel: 1.500 € eigene Bruttorente ergeben rund 1.290 € angerechnetes Netto, 167,47 € liegen über dem Freibetrag – die Witwenrente sinkt um 66,99 €.
Was ist der Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente?
Die große Witwenrente (55 %/60 %) erhält, wer mindestens 46 Jahre und 6 Monate alt ist (Grenze 2026, sie steigt schrittweise auf 47), ein Kind unter 18 erzieht oder erwerbsgemindert ist – sie läuft unbefristet. Wer keine dieser Voraussetzungen erfüllt, bekommt nur die kleine Witwenrente von 25 %, und die nach neuem Recht nur für 24 Monate.
Was ist das Sterbevierteljahr?
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod wird die volle Versichertenrente des Verstorbenen gezahlt (100 % statt 55 %/25 %) – und ohne Einkommensanrechnung. Das soll die Übergangszeit finanziell abfedern. Ab dem vierten Monat gelten dann der normale Prozentsatz und die Anrechnung.
Verliere ich die Witwenrente, wenn ich wieder heirate?
Ja, mit der Wiederheirat endet der Anspruch. Dafür gibt es auf Antrag eine Abfindung in Höhe von 24 Monatsrenten der bisherigen Witwenrente. Wird die neue Ehe später geschieden oder aufgelöst, kann die Witwenrente nach dem früheren Partner wieder aufleben.