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Verhinderungspflege- & Kurzzeitpflege-Rechner

Gemeinsamer Jahresbetrag 2026 berechnen

€/Monat

Bereits genutzt in diesem Kalenderjahr

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich ein gemeinsames Budget von 3.539 €. Tragen Sie ein, was Sie in diesem Jahr schon abgerufen haben.

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🤝 Verfügbares Rest-Budget (gemeinsamer Jahresbetrag)

3.539 €/ Kalenderjahr

von 3.539 € gemeinsamem Jahresbetrag (Verhinderungs- + Kurzzeitpflege), Pflegegrad 3

Verbleibende Wochen Verhinderungspflege
8 von 8
Verbleibende Wochen Kurzzeitpflege
8 von 8
Weitergezahltes Pflegegeld während VP/KZP (50 %)300 € / Monat

📊 Berechnungsdetails

Gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a SGB XI)
Gemeinsamer Jahresbetrag (ab PG 2)3.539,00 €
− Bereits genutzte Verhinderungspflege0,00 €
− Bereits genutzte Kurzzeitpflege0,00 €
= Verfügbares Rest-Budget3.539,00 €
Pflegegeld-Weiterzahlung (§ 37 Abs. 2 SGB XI)
Monatliches Pflegegeld599,00 €
× 50 % während VP/KZP (je bis 8 Wochen)299,50 €

ℹ️ So funktioniert das gemeinsame Budget

  • Ein gemeinsamer Topf: Seit 01.07.2025 teilen sich Verhinderungspflege (§ 39) und Kurzzeitpflege (§ 42) einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (§ 42a). Sie können ihn flexibel aufteilen.
  • Zwei Wochen-Grenzen: Verhinderungspflege maximal 8 Wochen, Kurzzeitpflege maximal 8 Wochen je Kalenderjahr – die Wochen zählen getrennt, das Geld teilen sie sich.
  • Halbes Pflegegeld läuft weiter: Während VP oder KZP wird die Hälfte des Pflegegeldes je bis zu 8 Wochen weitergezahlt (§ 37 Abs. 2).
  • Keine Vorpflegezeit mehr: Die frühere 6-Monats-Wartezeit für Verhinderungspflege ist zum 01.07.2025 entfallen.

⚠️ Wichtige Hinweise

  • Näherung: Dieser Rechner bildet die Budget-Obergrenzen ab. Erstattet werden nur tatsächlich entstandene, nachgewiesene Kosten – die Pflegekasse entscheidet verbindlich.
  • Pflegegrad 1: Kein Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag – nur der Entlastungsbetrag (§ 45b) steht zur Verfügung.
  • Entlastungsbetrag für Verhinderungspflege: Ausdrücklich ist § 45b nur für Kurzzeitpflege genannt; eine Umwidmung für Verhinderungspflege ist gesondert mit der Pflegekasse zu klären.

Schätzung – keine Rechts- oder Steuerberatung. Die tatsächliche Bewilligung und Höhe der Leistungen legt Ihre Pflegekasse verbindlich fest. Rechtsstand: Gemeinsamer Jahresbetrag nach § 42a SGB XI ab 01.07.2025.

Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

Grundlage

§ 39, § 42, § 42a, § 37 Abs. 2 & § 45b SGB XI (Rechtsstand ab 01.07.2025)

Berücksichtigt

Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €, 8-Wochen-Grenzen, 50 % Pflegegeld-Weiterzahlung, Entlastungsbetrag

Nicht berücksichtigt

Individuelle Kostennachweise, Erstattung im Einzelfall, Sonderfälle Pflegegrad 1

Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege 2026: das gemeinsame Budget verstehen

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) springt ein, wenn die private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist – etwa durch Urlaub, Krankheit oder eigene Termine. Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) ist die zeitweise vollstationäre Pflege in einer Einrichtung. Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich beide Leistungen ein gemeinsames Budget. Mit unserem Verhinderungspflege-Rechner sehen Sie, wie viel von diesem Budget Ihnen im laufenden Kalenderjahr noch zur Verfügung steht.

Stand: Juli 2026 – die Berechnung basiert auf dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € nach § 42a SGB XI, dem Entlastungsbetrag von 131 €/Monat (§ 45b) und der hälftigen Pflegegeld-Weiterzahlung nach § 37 Abs. 2 SGB XI.

Der gemeinsame Jahresbetrag: 3.539 € für beide Leistungen

Kernstück der Reform ist der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI: Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe eines Gesamtleistungsbetrags von insgesamt bis zu 3.539 € je Kalenderjahr. Sie entscheiden flexibel, wie Sie diesen Topf auf die beiden Leistungen aufteilen – bis zum vollen Betrag für nur eine der beiden.

Was hat sich zum 1. Juli 2025 geändert?

Vor der Reform gab es zwei getrennte Beträge (Verhinderungspflege 1.612 €, Kurzzeitpflege 1.774 €) plus komplizierte Übertragungsregeln. Seit 01.07.2025 gilt:

  • Ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € statt zwei Einzeltöpfe
  • Wegfall der 6-monatigen Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege
  • Freie Aufteilung zwischen beiden Leistungen im Rahmen der Wochen-Grenzen

Wie lange gilt die 8-Wochen-Grenze?

Die Dauer ist unabhängig vom Geld begrenzt: Verhinderungspflege gibt es für längstens 8 Wochen je Kalenderjahr (§ 39 Abs. 1), Kurzzeitpflege ebenfalls für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr (§ 42 Abs. 2). Diese Wochen zählen getrennt – das Geld teilen sich beide Leistungen, die Wochen nicht.

Pflegegeld während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Während der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege läuft das Pflegegeld zur Hälfte weiter – je bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Bei 599 € Pflegegeld (Pflegegrad 3) werden also weiterhin rund 299,50 €/Monat gezahlt, solange die Ersatzpflege läuft.

Rechenbeispiel: gemeinsames Budget Schritt für Schritt

Angenommen, Frau M. hat Pflegegrad 3 und in diesem Jahr bereits 1.000 € für stundenweise Verhinderungspflege ausgegeben. Jetzt plant die Familie eine Woche Kurzzeitpflege. So viel steht noch zur Verfügung:

Schritt Betrag
Gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a)3.539,00 €
− bereits genutzte Verhinderungspflege−1.000,00 €
− bereits genutzte Kurzzeitpflege−0,00 €
= Verfügbares Rest-Budget2.539,00 €
Pflegegeld PG 3 (Beispiel)599,00 €
→ 50 % Weiterzahlung während der Pflege299,50 €

Die verbleibenden 2.539 € können frei für weitere Verhinderungspflege oder für Kurzzeitpflege eingesetzt werden – im Rahmen der jeweils 8 Wochen. Das genaue Pflegegeld je Pflegegrad berechnen Sie mit dem Pflegegeld-Rechner.

Entlastungsbetrag von 131 € clever einsetzen

Zusätzlich zum gemeinsamen Jahresbetrag gibt es den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich (§ 45b SGB XI). Nicht verbrauchte Beträge sind ansparbar und können unter anderem für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Ob er auch für Verhinderungspflege einsetzbar ist, hängt von einer Umwidmung ab und sollte mit der Pflegekasse geklärt werden.

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2 und dass die Pflege bislang durch eine private Pflegeperson im häuslichen Umfeld erfolgt. Die frühere 6-monatige Vorpflegezeit ist entfallen. Ihren Pflegegrad können Sie mit dem Pflegegrad-Rechner einschätzen.

Stundenweise vs. tageweise Verhinderungspflege

Bei stundenweiser Verhinderungspflege (weniger als 8 Stunden pro Tag) wird weder das Pflegegeld gekürzt noch ein Tag auf die 8-Wochen-Grenze angerechnet. Bei tageweiser Verhinderungspflege (ab 8 Stunden) zählt der Tag zur Höchstdauer und das Pflegegeld läuft nur zur Hälfte weiter.

Verhinderungspflege durch nahe Angehörige

Übernimmt ein naher Angehöriger (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert, im gemeinsamen Haushalt lebend) die Ersatzpflege, ist die Erstattung grundsätzlich auf das 1,5-fache des Pflegegeldes begrenzt – nachgewiesene Verdienstausfälle und Fahrtkosten können aber bis zum gemeinsamen Jahresbetrag zusätzlich erstattet werden. Erfolgt die Ersatzpflege durch nicht nahe Angehörige, gilt direkt die Obergrenze des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a.

Wie beantrage ich Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege?

Beide Leistungen werden bei der Pflegekasse (angesiedelt bei Ihrer Krankenkasse) beantragt. Bewahren Sie Rechnungen und Nachweise auf – erstattet werden die tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe des verfügbaren Budgets. Ein rückwirkender Antrag im laufenden Kalenderjahr ist möglich.

❓ Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist das Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026?

Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € je Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen (§ 42a SGB XI), ab Pflegegrad 2. Dieser Betrag ist auch für 2026 maßgeblich und kann flexibel auf beide Leistungen aufgeteilt werden.

Kann ich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren?

Ja. Beide Leistungen teilen sich seit 01.07.2025 einen gemeinsamen Topf von 3.539 €. Sie können ihn frei aufteilen – zum Beispiel 2.000 € für Verhinderungspflege und 1.539 € für Kurzzeitpflege oder den vollen Betrag für nur eine Leistung. Die Wochen-Grenzen von je 8 Wochen bleiben getrennt bestehen.

Wie lange kann ich Verhinderungspflege in Anspruch nehmen?

Verhinderungspflege gibt es für längstens 8 Wochen je Kalenderjahr (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Kurzzeitpflege ist ebenfalls auf 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt (§ 42 Abs. 2 SGB XI). Die Wochen zählen für jede Leistung getrennt, das gemeinsame Geldbudget von 3.539 € teilen sie sich.

Wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weitergezahlt?

Ja, die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege und während einer Verhinderungspflege jeweils für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Bei 599 € Pflegegeld sind das rund 299,50 € pro Monat.

Ab welchem Pflegegrad gibt es Verhinderungspflege?

Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege besteht ab Pflegegrad 2 (§ 42a Abs. 1 SGB XI). Bei Pflegegrad 1 gibt es diese Leistungen nicht – hier steht nur der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich zur Verfügung.

Kann ich den Entlastungsbetrag zusätzlich nutzen?

Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich (§ 45b SGB XI) ist ansparbar und ausdrücklich für die Kurzzeitpflege einsetzbar. Ob er auch für Verhinderungspflege verwendet werden kann, hängt von einer Umwidmung nicht genutzter Sachleistungen ab und sollte mit der Pflegekasse geklärt werden.

Gibt es noch die 6-monatige Vorpflegezeit für Verhinderungspflege?

Nein. Die frühere Voraussetzung, dass die Pflegeperson vor der ersten Verhinderungspflege mindestens 6 Monate gepflegt haben musste, ist zum 1. Juli 2025 entfallen. Anspruch besteht nun ohne diese Vorpflegezeit ab Pflegegrad 2.

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⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle

Zwei getrennte Töpfe angenommen

Seit 01.07.2025 gibt es keinen eigenen Verhinderungspflege-Betrag (früher 1.612 €) und keinen eigenen Kurzzeitpflege-Betrag (früher 1.774 €) mehr. Beide teilen sich einen gemeinsamen Topf von 3.539 €. Wer beide voll ausschöpfen will, überschätzt sein Budget.

Wochen-Grenze mit Geld-Grenze verwechselt

Die 8-Wochen-Grenze je Leistung ist unabhängig vom Geldbetrag. Auch wenn noch Budget übrig ist, endet der Anspruch nach 8 Wochen Verhinderungspflege bzw. 8 Wochen Kurzzeitpflege im Kalenderjahr.

Pflegegrad 1 überschätzt

Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag. Verfügbar ist nur der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich – das Versorgungsamt bzw. die Pflegekasse entscheidet über den Pflegegrad verbindlich.