Zugewinnausgleich-Rechner
Ausgleichsforderung bei Scheidung berechnen (2026)
Vermögenswerte eingeben
Jeweils das Nettovermögen (nach Abzug der Schulden). Anfangsvermögen kann negativ sein (§ 1374 Abs. 3 BGB).
👤 Ehegatte A (Sie)
👤 Ehegatte B (Partner/in)
💍 Ausgleichsforderung
Ehegatte A (Sie) zahlt an Ehegatte B (Partner/in).
📊 Berechnungsdetails
ℹ️ So wird der Zugewinnausgleich berechnet
- 1.Zugewinn je Ehegatte = Endvermögen − Anfangsvermögen (nie negativ, § 1373 BGB).
- 2.Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und mindern so den Zugewinn (§ 1374 Abs. 2 BGB).
- 3.Wer den höheren Zugewinn hat, zahlt die Hälfte des Überschusses an den anderen (§ 1378 Abs. 1 BGB).
- 4.Die Forderung ist auf das vorhandene Nettoendvermögen des Schuldners begrenzt (Kappung, § 1378 Abs. 2 BGB).
Hinweis: Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bewertungsfragen (z. B. Verkehrswert von Immobilien oder Unternehmen), die von der Rechtsprechung anerkannte Kaufkraftbereinigung des Anfangsvermögens (Indexierung) sowie Sonderfälle sind nicht abgebildet. Verbindliche Auskünfte erteilt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht.
📖 Grundlage
§§ 1373–1378 BGB (Zugewinngemeinschaft), amtlicher Gesetzestext.
✓ Berücksichtigt
Anfangs- und Endvermögen, Erbschaft/Schenkung, halber Überschuss, Kappung, illoyale Minderungen.
✗ Nicht berücksichtigt
Verkehrswert-Bewertung, Kaufkraft-Indexierung, Steuern, vorzeitiger Ausgleich, Eheverträge.
Zugewinnausgleich: So wird bei der Scheidung ausgeglichen
Leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – das ist der Normalfall ohne Ehevertrag – wird bei der Scheidung der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Wer mehr hinzugewonnen hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz. Mit unserem Zugewinnausgleich-Rechner ermitteln Sie die Ausgleichsforderung nach §§ 1373–1378 BGB.
Was ist der Zugewinn?
Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Wichtig: Der Zugewinn kann nie negativ sein. Hat jemand während der Ehe Vermögen verloren, beträgt sein Zugewinn 0 € – nicht weniger.
Anfangsvermögen (§ 1374 BGB)
Das Anfangsvermögen ist das Nettovermögen bei Eheschließung – also Vermögen nach Abzug der Schulden. Seit der Güterrechtsreform 2009 kann das Anfangsvermögen auch negativ sein, wenn jemand mit Schulden in die Ehe gegangen ist (§ 1374 Abs. 3 BGB). Das erhöht den rechnerischen Zugewinn, weil der Schuldenabbau als Vermögenszuwachs zählt.
Erbschaft und Schenkung: privilegierter Erwerb
Erbschaften, Schenkungen und Ausstattungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Dadurch zählen sie nicht als Zugewinn und müssen nicht geteilt werden. Nur die Wertsteigerung einer geerbten Immobilie während der Ehe unterliegt dem Ausgleich.
Endvermögen (§ 1375 BGB)
Das Endvermögen ist das Nettovermögen bei Beendigung des Güterstands – bei Scheidung der Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags. Auch hier werden die Schulden abgezogen.
Die Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB)
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Die Formel lautet:
Ausgleichsforderung = (höherer Zugewinn − niedrigerer Zugewinn) ÷ 2
Rechenbeispiel Schritt für Schritt
Angenommen, der Ehemann hatte bei der Heirat 20.000 € und besitzt bei der Scheidung 150.000 €; die Ehefrau hatte 10.000 € und besitzt am Ende 50.000 € (frei gewählte Beispielwerte, jeweils netto):
| Schritt | Ehemann | Ehefrau |
|---|---|---|
| Anfangsvermögen (§ 1374) | 20.000 € | 10.000 € |
| Endvermögen (§ 1375) | 150.000 € | 50.000 € |
| = Zugewinn (§ 1373) | 130.000 € | 40.000 € |
| Überschuss (130.000 − 40.000) | 90.000 € | |
| Ausgleichsforderung (½ × 90.000, § 1378) | 45.000 € | |
Der Ehemann zahlt der Ehefrau also 45.000 €. Hätte die Ehefrau während der Ehe 30.000 € geerbt, würde dieser Betrag ihrem Anfangsvermögen zugerechnet – ihr Zugewinn sänke auf 10.000 €, der Überschuss stiege auf 120.000 € und die Ausgleichsforderung auf 60.000 €.
Die Kappungsgrenze (§ 1378 Abs. 2 BGB)
Die Ausgleichsforderung ist auf das bei Beendigung tatsächlich vorhandene Nettovermögen des Schuldners begrenzt. Niemand muss mehr zahlen, als er am Stichtag besitzt. Diese Obergrenze erhöht sich allerdings um Beträge, die der Schuldner durch illoyale Handlungen „beiseitegeschafft" hat.
Illoyale Vermögensminderungen (§ 1375 Abs. 2 BGB)
Hat ein Ehegatte sein Vermögen kurz vor der Scheidung durch Verschwendung, unentgeltliche Zuwendungen ohne sittliche Pflicht oder in Benachteiligungsabsicht gemindert, wird dieser Betrag dem Endvermögen wieder hinzugerechnet. So wird verhindert, dass sich jemand durch verschenktes oder verprasstes Vermögen ärmer rechnet.
Wann besteht kein Zugewinnausgleich?
Bei vereinbarter Gütertrennung oder Gütergemeinschaft per Ehevertrag findet kein gesetzlicher Zugewinnausgleich statt. Auch bei gleichem Zugewinn beider Ehegatten gibt es keine Forderung. Der Ausgleich kann außerdem durch Ehevertrag modifiziert oder ausgeschlossen werden.
Der Auskunftsanspruch
Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über das Anfangs- und Endvermögen verlangen (§ 1379 BGB), um die Ausgleichsforderung überhaupt beziffern zu können. Die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände – vor allem Immobilien und Unternehmen – ist in der Praxis der häufigste Streitpunkt und braucht oft ein Sachverständigengutachten.
Kaufkraftbereinigung des Anfangsvermögens
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das Anfangsvermögen zum Ausgleich der Inflation indexiert (mit dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet), damit reiner Kaufkraftverlust nicht als Zugewinn zählt. Diese Indexierung ist nicht im Gesetzeswortlaut geregelt und in diesem Rechner bewusst nicht abgebildet – das Ergebnis ist daher eine Schätzung ohne Kaufkraftkorrektur.
⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle
Erbschaft als Zugewinn behandelt
Geerbtes oder geschenktes Vermögen zählt nicht zum Zugewinn – es wird dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Nur die Wertsteigerung während der Ehe wird ausgeglichen.
Brutto statt netto gerechnet
Sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen werden immer die Schulden abgezogen. Wer nur die Vermögenswerte ohne Verbindlichkeiten ansetzt, überschätzt den Zugewinn.
Kappungsgrenze übersehen
Die Ausgleichsforderung kann das vorhandene Nettoendvermögen des Schuldners nicht übersteigen (§ 1378 Abs. 2 BGB). Bei geringem Endvermögen fällt die Zahlung deshalb kleiner aus als die reine Halbierung des Überschusses.
❓ Häufig gestellte Fragen
Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
Für jeden Ehegatten wird der Zugewinn ermittelt: Endvermögen minus Anfangsvermögen (§ 1373 BGB, nie negativ). Wer den höheren Zugewinn hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 1 BGB). Beispiel: Zugewinn 130.000 € gegenüber 40.000 € ergibt einen Überschuss von 90.000 €, davon die Hälfte = 45.000 € Ausgleichsforderung.
Was gehört zum Anfangsvermögen?
Das Anfangsvermögen ist das Nettovermögen bei Eheschließung nach Abzug der Schulden (§ 1374 Abs. 1 BGB). Seit 2009 kann es auch negativ sein, wenn jemand mit Schulden in die Ehe geht (§ 1374 Abs. 3 BGB). Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.
Wird eine Erbschaft beim Zugewinnausgleich geteilt?
Nein. Erbschaften, Schenkungen und Ausstattungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB) und zählen damit nicht zum Zugewinn. Nur die Wertsteigerung eines geerbten Gegenstands während der Ehe unterliegt dem Ausgleich.
Kann der Zugewinn negativ sein?
Nein. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Hat jemand während der Ehe Vermögen verloren, beträgt sein Zugewinn 0 €, nicht weniger. Das Anfangsvermögen selbst kann dagegen negativ sein.
Was ist die Kappungsgrenze beim Zugewinnausgleich?
Die Ausgleichsforderung ist auf das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Nettovermögen des Schuldners begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB). Niemand muss mehr zahlen, als er am Stichtag besitzt. Diese Grenze erhöht sich um Beträge, die der Schuldner durch illoyale Vermögensminderungen beiseitegeschafft hat.
Wann gibt es keinen Zugewinnausgleich?
Bei vereinbarter Gütertrennung oder Gütergemeinschaft per Ehevertrag findet kein gesetzlicher Zugewinnausgleich statt. Auch wenn beide Ehegatten denselben Zugewinn haben, besteht keine Ausgleichsforderung. Der Ausgleich kann per Ehevertrag zudem modifiziert oder ausgeschlossen werden.
Wird das Anfangsvermögen an die Inflation angepasst?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das Anfangsvermögen mit dem Verbraucherpreisindex indexiert, damit reiner Kaufkraftverlust nicht als Zugewinn zählt. Diese Kaufkraftbereinigung ist nicht im Gesetzeswortlaut geregelt und in diesem Rechner nicht abgebildet – das Ergebnis ist eine Schätzung ohne Inflationskorrektur.