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BAB-Rechner

Berufsausbildungsbeihilfe 2026 berechnen

Rechtlich fundiert & aktuell – Stand: Juli 2026

Berechnung nach §§ 56–68 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) i.V.m. den BAföG-Bedarfssätzen und Freibeträgen (§§ 12, 13, 21, 23, 25 BAföG). Berücksichtigt den Bedarf von 822 € (442 € + 380 €) bei eigener Wohnung, den Azubi-Freibetrag 389 € ab 01.01.2026 (BGBl. 2025 I Nr. 279) und den BAB-Zusatzfreibetrag 901 € beim Elterneinkommen.

Berücksichtigt: Grundbedarf + Unterkunft, Wohnheim-Regel (+115 €), BvB-Sätze (276 €/666 €), Fahrkosten mit 588-€-Deckel, Arbeitskleidungs- und Kinderbetreuungspauschale, Sozialpauschale 22,3 %, Freibeträge von Azubi-, Ehegatten- und Elterneinkommen, Geschwister-Aufteilung. Nicht berücksichtigt: Kindergeld-Behandlung, amtliche Rundungsregeln, Einkommens-Aktualisierungsanträge (§ 24 BAföG), Vorausleistung im Detail, Fachliche Weisungen der BA.

€/Monat
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0Kinder

💰 Weiteres Einkommen (Anrechnung § 67 SGB III)

€/Monat

👨‍👩‍👧 Einkommen der Eltern

Freibetrag: 2.540 € (§ 25 Abs. 1 BAföG) + 901 € BAB-Zusatzfreibetrag (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 SGB III)

€/Monat
Weitere unterhaltsberechtigte KinderNicht in förderfähiger Ausbildung: +770 € Freibetrag je Kind (§ 25 Abs. 3 BAföG)
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Geschwister in geförderter AusbildungBAföG/BAB-gefördert: Elterneinkommen wird zu gleichen Teilen aufgeteilt (§ 11 Abs. 4 BAföG)
0

🎓 Ihre Berufsausbildungsbeihilfe (Schätzung)

304 €/ Monat

Gesamtbedarf minus anzurechnendes Einkommen (§§ 56, 67 SGB III)

Gesamtbedarf
918 €
Anzurechnendes Einkommen
−614 €

📊 Berechnungsdetails

Gesamtbedarf (§§ 61–64 SGB III)
Lebensunterhalt (Grundbedarf 442 € + Unterkunft 380 €)822,00 €
Fahrkosten (Pendelfahrten)80,00 €
Arbeitskleidungspauschale (§ 64 Abs. 1 SGB III)16,00 €
= Gesamtbedarf918,00 €
Einkommensanrechnung (§ 67 SGB III)
Ausbildungsvergütung brutto900,00 €
− Sozialpauschale 22,3 % (§ 21 Abs. 2 BAföG)200,70 €
− Freibetrag Vergütung (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 SGB III)85,00 €
= Anrechnung aus Vergütung614,30 €
Anrechnung Eltern (Freibetrag 3.441 €)0,00 €
= Anzurechnendes Einkommen gesamt614,30 €
Berufsausbildungsbeihilfe / Monat303,70 €

ℹ️ So wird die BAB berechnet

  • Bedarf Lebensunterhalt: 442 € Grundbedarf + 380 € Unterkunft = 822 €/Monat bei eigener Wohnung (§ 61 SGB III i.V.m. § 13 BAföG)
  • + Fahrkosten: Pendelfahrten (max. 588 €) und eine Familienheimfahrt pro Monat (§ 63 SGB III)
  • + Pauschalen: 16 € Arbeitskleidung, 160 € je Kind für Betreuung (§ 64 SGB III)
  • − Einkommen: Ausbildungsvergütung (nach 22,3 % Sozialpauschale und 85 € Freibetrag), dann Ehegatten- und Elterneinkommen über den Freibeträgen (§ 67 SGB III)
  • Bei BvB: keine Einkommensanrechnung (§ 67 Abs. 4 SGB III)

⚠️ Wichtige Hinweise & Vereinfachungen

  • Schätzung, keine Rechtsberatung: Verbindlich rechnet nur die Agentur für Arbeit (amtlicher BAB-Rechner: babrechner.arbeitsagentur.de). Dieser Rechner ist ein unabhängiges Angebot.
  • Elterneinkommen (Näherung): Maßgeblich ist das Einkommen nach BAföG-Begriff, i. d. R. aus dem vorletzten Kalenderjahr (§ 24 BAföG entsprechend) – geben Sie hier das bereits um Steuern/Sozialpauschale bereinigte Monatseinkommen ein.
  • Waisenrente: Von Waisenrenten bleiben nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG 190 €/Monat anrechnungsfrei – dieser Rechner nutzt vereinfachend den allgemeinen Freibetrag von 389 €.
  • Kindergeld: Die Behandlung des Kindergelds und die amtliche Rundung des Auszahlbetrags sind nicht mit Primärquelle belegt und hier nicht abgebildet.
  • Ausbildung im Elternbetrieb: Dann ist mindestens die tarifliche bzw. ortsübliche Bruttovergütung anzusetzen (§ 67 Abs. 3 SGB III).
  • Vorausleistung: Zahlen die Eltern den angerechneten Unterhalt nicht, kann BAB vorausgeleistet werden (§ 68 SGB III).

🏛️ Zuständige Behörde

Agentur für Arbeit

Die Berufsausbildungsbeihilfe wird bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragt – am besten schon vor Beginn der Ausbildung, denn rückwirkend wird höchstens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.

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Offizielle Informationen & amtlicher Rechner

arbeitsagentur.de – Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) →
Hinweis: Dieser BAB-Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung auf Basis der gesetzlichen Bedarfssätze und Freibeträge (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Die tatsächliche Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe hängt von der individuellen Einkommensermittlung (§ 24 BAföG entsprechend), den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit und Ihrem konkreten Einzelfall ab. Verbindliche Auskünfte erteilt nur die Agentur für Arbeit.

Berufsausbildungsbeihilfe 2026: Geld vom Staat für Azubis

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine Leistung der Agentur für Arbeit nach § 56 SGB III. Sie unterstützt Auszubildende, deren Ausbildungsvergütung nicht reicht, um eine eigene Wohnung, Fahrkosten und den Lebensunterhalt zu bezahlen – und Teilnehmer berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen (BvB). Mit unserem BAB-Rechner schätzen Sie Ihren monatlichen Anspruch in wenigen Minuten.

Stand: Juli 2026 – die Berechnung basiert auf den aktuellen Bedarfssätzen des BAföG (442 € Grundbedarf + 380 € Unterkunft, § 13 BAföG), auf die § 61 SGB III dynamisch verweist, sowie dem ab 01.01.2026 geltenden Azubi-Freibetrag von 389 € (BGBl. 2025 I Nr. 279).

Wer hat Anspruch auf BAB? (§§ 56, 60 SGB III)

BAB gibt es für zwei Gruppen:

  • Azubis in Berufsausbildung (betrieblich oder außerbetrieblich) – aber nur, wenn sie außerhalb des Elternhaushalts wohnen und die Ausbildungsstätte von der Elternwohnung nicht in angemessener Zeit erreichbar ist (§ 60 SGB III)
  • Teilnehmer einer BvB-Maßnahme – hier auch im Elternhaushalt

Die Erreichbarkeitsprüfung entfällt u. a. bei Auszubildenden ab 18 Jahren, Verheirateten und Azubis, die mit einem Kind zusammenleben. Studierende erhalten kein BAB – für sie gilt das BAföG (zum BAföG-Rechner).

BAB-Bedarf 2026: Diese Beträge stehen Azubis zu

Der Gesamtbedarf setzt sich nach §§ 61–64 SGB III zusammen aus:

  • Lebensunterhalt: 442 € Grundbedarf + 380 € Unterkunft = 822 €/Monat bei eigener Wohnung (§ 61 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 BAföG)
  • Fahrkosten: Pendelfahrten und ggf. eine Familienheimfahrt pro Monat (§ 63 SGB III)
  • Arbeitskleidung: Pauschal 16 €/Monat (§ 64 Abs. 1 SGB III)
  • Kinderbetreuung: 160 €/Monat je aufsichtsbedürftigem Kind (§ 64 Abs. 3 SGB III)

Die Bedarfssätze folgen automatisch den BAföG-Erhöhungen (§ 66 SGB III i.V.m. § 35 BAföG) – steigt das BAföG, steigt auch die BAB.

Fahrkosten: Pendelfahrten und Familienheimfahrten (§ 63 SGB III)

Als Fahrkosten zählen die Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule – Maßstab sind die Kosten des ÖPNV in der günstigsten Klasse, sonst die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG. Pendelfahrten werden höchstens bis zu dem Betrag berücksichtigt, der nach § 86 SGB III für auswärtige Unterbringung gezahlt würde: 588 €/Monat (420 € Unterbringung + 168 € Verpflegung). Bei erforderlicher auswärtiger Unterbringung kommen An-/Abreise und eine Familienheimfahrt pro Monat dazu.

Einkommensanrechnung: So wird die Ausbildungsvergütung angerechnet

Nach § 67 SGB III wird Einkommen in dieser Reihenfolge angerechnet: zuerst das des Azubis, dann das des Ehegatten/Lebenspartners, zuletzt das der Eltern. Für die Ausbildungsvergütung gilt:

  • Sozialpauschale: 22,3 % Abzug vom Brutto (max. 17.200 €/Jahr, § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG)
  • Vergütungsfreibetrag: 85 €/Monat bleiben anrechnungsfrei (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 SGB III)
  • Keine Werbungskosten: Anders als beim BAföG werden keine Werbungskosten abgezogen (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 SGB III)

Sonstiges Einkommen wie ein Nebenjob bleibt bis zum Freibetrag von 389 €/Monat (ab 01.01.2026) anrechnungsfrei; für Waisenrenten gelten 190 €/Monat (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG). Wie viel netto von der Vergütung übrig bleibt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.

Elterneinkommen: Freibeträge nach § 25 BAföG

Vom Einkommen der Eltern (BAföG-Begriff, i. d. R. vorletztes Kalenderjahr) bleiben anrechnungsfrei:

  • 2.540 €/Monat bei verheirateten, zusammenlebenden Eltern (sonst je 1.690 €)
  • + 901 € BAB-Zusatzfreibetrag (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 SGB III)
  • + 770 € je weiteres unterhaltsberechtigtes Kind, das nicht in förderfähiger Ausbildung steht
  • + 50 % + 5 % je Kind des übersteigenden Einkommens (§ 25 Abs. 4 BAföG)

Stehen mehrere Kinder gleichzeitig in geförderter Ausbildung (BAföG oder BAB), wird das anzurechnende Elterneinkommen zu gleichen Teilen aufgeteilt (§ 11 Abs. 4 BAföG).

Rechenbeispiel: BAB Schritt für Schritt berechnet

Beispiel: Azubi, 19 Jahre, eigene Wohnung, 900 € Brutto-Ausbildungsvergütung, 80 € Fahrkosten, Eltern verheiratet mit 3.200 € Monatseinkommen (BAföG-Begriff), keine Geschwister in Förderung:

Schritt Betrag
Grundbedarf (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG)442,00 €
+ Unterkunftsbedarf (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG)380,00 €
+ Fahrkosten Pendelfahrten (§ 63 SGB III)80,00 €
+ Arbeitskleidungspauschale (§ 64 Abs. 1 SGB III)16,00 €
= Gesamtbedarf918,00 €
Ausbildungsvergütung brutto900,00 €
− Sozialpauschale 22,3 % (§ 21 Abs. 2 BAföG)−200,70 €
− Vergütungsfreibetrag (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 SGB III)−85,00 €
= Anrechnung aus Vergütung614,30 €
Elterneinkommen 3.200 € < Freibetrag 3.441 € (2.540 € + 901 €)0,00 €
BAB = 918,00 € − 614,30 €303,70 €

Bei einer höheren Vergütung von z. B. 1.200 € brutto ergäbe sich eine Anrechnung von 847,40 € (1.200 € − 267,60 € − 85 €) – die BAB sänke auf rund 70,60 €.

BvB: Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen ohne Einkommensanrechnung

Bei einer BvB-Maßnahme gelten eigene Bedarfssätze (§ 62 SGB III i.V.m. § 12 BAföG): 276 €/Monat im Elternhaushalt, 666 €/Monat außerhalb. Der große Vorteil: Bei BvB findet keine Einkommensanrechnung statt (§ 67 Abs. 4 SGB III) – weder eigenes Einkommen noch das der Eltern mindert die BAB. Zusätzlich übernimmt die Agentur für Arbeit bei BvB die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, wenn kein anderweitiger Schutz besteht.

Wohnheim oder Internat: Sonderregel mit 115-€-Pauschale

Wohnen Sie in einem Wohnheim oder Internat mit voller Verpflegung, gilt statt der Pauschale von 822 € eine andere Rechnung: Als Bedarf werden die vereinbarten Entgelte für Unterbringung und Verpflegung angesetzt, zuzüglich 115 €/Monat für sonstige Bedürfnisse (§ 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3 SGB III). Kostet das Wohnheim z. B. 400 €/Monat, beträgt der Lebensunterhalts-Bedarf 515 €.

Blockunterricht: Bedarf bleibt gleich (§ 65 SGB III)

Während des Berufsschul-Blockunterrichts wird der Bedarf so berechnet wie in Zeiten ohne Berufsschule – zusätzliche Unterbringungskosten am Schulort ändern die BAB also nicht automatisch. Eine Förderung allein für den Blockunterricht ist ausgeschlossen (§ 65 SGB III).

Vorausleistung: Wenn Eltern nicht zahlen (§ 68 SGB III)

Wird Ihnen wegen des Elterneinkommens BAB gekürzt, die Eltern zahlen den angerechneten Unterhalt aber tatsächlich nicht, können Sie bei der Agentur für Arbeit Vorausleistung beantragen: Die BAB wird dann ohne die Elternanrechnung gezahlt, und der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern geht auf die Agentur für Arbeit über.

BAB beantragen: So geht's bei der Agentur für Arbeit

Die BAB wird bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragt – online über das Portal der Bundesagentur oder vor Ort. Wichtig:

  • Früh beantragen: Rückwirkend wird höchstens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt
  • Unterlagen: Ausbildungsvertrag, Mietvertrag, Einkommensnachweise der Eltern (i. d. R. vorletztes Kalenderjahr)
  • Bewilligungszeitraum: BAB wird in der Regel für 18 Monate bewilligt, danach Folgeantrag

BAB und andere Leistungen: Kindergeld, BAföG & Co.

BAB und Kindergeld können parallel bezogen werden – das Kindergeld erhalten weiterhin die Eltern. Für schulische Ausbildungen und Studium gilt statt BAB das BAföG. Ob Ihre Vergütung branchenüblich ist, zeigt der Ausbildungsvergütung-Rechner. Reicht die BAB nicht, kann ergänzend Wohngeld oder Bürgergeld in Betracht kommen.

❓ Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Berufsausbildungsbeihilfe 2026?

Der Bedarf für den Lebensunterhalt beträgt bei einer Berufsausbildung mit eigener Wohnung 822 € pro Monat (442 € Grundbedarf + 380 € Unterkunft, § 61 SGB III i.V.m. § 13 BAföG). Dazu kommen Fahrkosten, 16 € Arbeitskleidungspauschale und 160 € je Kind für Kinderbetreuung. Von diesem Gesamtbedarf wird eigenes Einkommen sowie Einkommen von Ehegatte und Eltern oberhalb der Freibeträge abgezogen – der Rest ist Ihre monatliche BAB.

Wer hat Anspruch auf BAB?

Anspruch haben Auszubildende in einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsausbildung sowie Teilnehmer einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) nach § 56 SGB III. Bei einer Berufsausbildung müssen Sie außerhalb des Elternhaushalts wohnen und die Ausbildungsstätte darf von der Elternwohnung nicht in angemessener Zeit erreichbar sein (§ 60 SGB III). Diese Erreichbarkeitsprüfung entfällt unter anderem, wenn Sie 18 Jahre oder älter, verheiratet sind oder mit einem Kind zusammenleben.

Wird die Ausbildungsvergütung auf die BAB angerechnet?

Ja. Von der Brutto-Ausbildungsvergütung wird zunächst die Sozialpauschale von 22,3 % abgezogen (§ 21 Abs. 2 BAföG), zusätzlich bleiben 85 € pro Monat anrechnungsfrei (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Der Rest mindert den BAB-Anspruch. Beispiel: 900 € brutto − 200,70 € Sozialpauschale − 85 € Freibetrag = 614,30 € Anrechnung.

Wie viel dürfen meine Eltern verdienen, damit ich BAB bekomme?

Verheiratete, zusammenlebende Eltern haben einen Freibetrag von 2.540 € pro Monat (§ 25 Abs. 1 BAföG), bei BAB kommen 901 € Zusatzfreibetrag hinzu (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) – zusammen 3.441 €. Je weiteres unterhaltsberechtigtes Kind erhöht sich der Freibetrag um 770 €. Vom übersteigenden Einkommen bleiben zusätzlich 50 % plus 5 % je Kind anrechnungsfrei (§ 25 Abs. 4 BAföG). Maßgeblich ist das Einkommen nach BAföG-Begriff, in der Regel aus dem vorletzten Kalenderjahr.

Bekomme ich BAB, wenn ich bei meinen Eltern wohne?

Bei einer Berufsausbildung grundsätzlich nein: BAB gibt es nur, wenn Sie außerhalb des Elternhaushalts wohnen (§ 60 SGB III). Anders bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB): Hier wird auch im Elternhaushalt gefördert – der Bedarf beträgt dann 276 € pro Monat, außerhalb des Elternhaushalts 666 € (§ 62 SGB III i.V.m. § 12 BAföG).

Wie wird die Berufsausbildungsbeihilfe berechnet?

In drei Schritten: 1. Gesamtbedarf ermitteln – 822 € Lebensunterhalt (eigene Wohnung) plus Fahrkosten (Pendelfahrten max. 588 €), 16 € Arbeitskleidung und 160 € je Kind. 2. Einkommen anrechnen – zuerst die eigene Ausbildungsvergütung (nach 22,3 % Sozialpauschale und 85 € Freibetrag), dann Einkommen von Ehegatte und Eltern über den Freibeträgen. 3. BAB = Gesamtbedarf minus anzurechnendes Einkommen. Beispiel: 918 € Bedarf − 614,30 € Anrechnung aus 900 € Vergütung = 303,70 € BAB pro Monat.

Wird bei einer BvB-Maßnahme Einkommen angerechnet?

Nein. Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) findet keine Einkommensanrechnung statt (§ 67 Abs. 4 SGB III) – die BAB entspricht dem vollen Gesamtbedarf. Zusätzlich werden bei BvB auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, wenn kein anderweitiger Schutz besteht (§ 64 Abs. 3a SGB III).

Gibt es einen offiziellen BAB-Rechner der Agentur für Arbeit?

Ja, die Bundesagentur für Arbeit bietet unter babrechner.arbeitsagentur.de einen amtlichen BAB-Rechner an. Unser Rechner ist ein unabhängiges, kostenloses Angebot und liefert eine Schätzung auf Basis der gesetzlichen Bedarfssätze und Freibeträge. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit – am besten vor Ausbildungsbeginn, denn rückwirkend wird höchstens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.

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⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle

Zu spät beantragt

BAB wird höchstens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt – wer erst Monate nach Ausbildungsbeginn beantragt, verschenkt Geld. Am besten den Antrag schon vor dem ersten Ausbildungstag stellen.

Falsches Elterneinkommen angesetzt

Maßgeblich ist nicht das aktuelle Bruttogehalt, sondern das Einkommen nach BAföG-Begriff aus dem vorletzten Kalenderjahr. Ist das Einkommen inzwischen deutlich gesunken, lohnt ein Aktualisierungsantrag.

BAB trotz Wohnen bei den Eltern erwartet

Bei einer Berufsausbildung gibt es BAB nur außerhalb des Elternhaushalts (§ 60 SGB III). Nur bei BvB-Maßnahmen wird auch im Elternhaushalt gefördert (276 €/Monat).

Ausbildung im Elternbetrieb unterschätzt

Wer im Betrieb der Eltern oder des Ehegatten ausgebildet wird, muss mindestens die tarifliche bzw. ortsübliche Bruttovergütung ansetzen lassen (§ 67 Abs. 3 SGB III) – auch wenn tatsächlich weniger gezahlt wird.