Internet-Ausfall-Entschädigung berechnen
Was der Anbieter nach § 58 TKG pro Ausfalltag zahlen muss
Tagessätze bei diesem Entgelt: Tag 3 und 4 je 5,00 €, ab Tag 5 je 10,00 € (Mindestbetrag greift)
📡 Ihre Entschädigung nach § 58 Abs. 3 TKG
8 Ausfalltage nach der Meldung – davon 6 entschädigungspflichtig
📅 Aufschlüsselung nach Tagen
Tag 0 = Eingang der Störungsmeldung (Di., 01.09.2026)
| Tag | Datum | Regel | Entschädigung |
|---|---|---|---|
| 1 | Mi., 02.09.2026 | Entstörfrist | 0,00 € |
| 2 | Do., 03.09.2026 | Entstörfrist | 0,00 € |
| 3 | Fr., 04.09.2026 | 5 € oder 10 % | 5,00 € |
| 4 | Sa., 05.09.2026 | 5 € oder 10 % | 5,00 € |
| 5 | So., 06.09.2026 | 10 € oder 20 % | 10,00 € |
| 6 | Mo., 07.09.2026 | 10 € oder 20 % | 10,00 € |
| 7 | Di., 08.09.2026 | 10 € oder 20 % | 10,00 € |
| 8 | Mi., 09.09.2026 | 10 € oder 20 % | 10,00 € |
| Summe | 50,00 € | ||
📝 Das brauchen Sie für die Forderung
- •Nachweis der Störungsmeldung: Ticketnummer, E-Mail-Bestätigung oder Datum/Uhrzeit des Anrufs. Der Anbieter muss den Eingang dokumentieren (§ 58 Abs. 2 TKG) – fragen Sie nach der Bestätigung.
- •Nachweis des vollständigen Ausfalls: Screenshots der Router-Statusseite, Fehlermeldungen, Protokoll der Störungshotline. Nur ein vollständiger Ausfall wird entschädigt – bei langsamem Internet gilt stattdessen die Minderung nach § 57 Abs. 4 TKG mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur.
- •Rechnung mit dem Monatsentgelt: Der Prozentsatz bezieht sich auf das vertraglich vereinbarte monatliche Entgelt.
- •Schriftliche Forderung: Betrag mit Rechenweg an den Anbieter, Frist von 14 Tagen setzen. Zahlt er nicht, hilft die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur – kostenlos.
Quellen
Zuletzt aktualisiert: September 2026
Grundlage
§ 58 Abs. 3 TKG (5 €/10 % am 3. und 4. Tag, 10 €/20 % ab dem 5. Tag), § 58 Abs. 4 TKG (versäumte Termine), § 59 Abs. 4 und 6 TKG (Anbieterwechsel, Rufnummernmitnahme), § 57 Abs. 4 TKG (Minderung).
Berücksichtigt
Tagesgenaue Zählung ab Eingang der Störungsmeldung, Höher-Regel (Festbetrag vs. Prozentsatz), laufende Störung bis heute, Anrechnung einer erhaltenen Minderung, Ausschlussgründe, versäumte Termine, Arbeitstage beim Wechsel, Rufnummernverzögerung.
Nicht berücksichtigt
Teilausfälle und Geschwindigkeitsabweichungen (Minderung nach § 57 Abs. 4, keine feste Quote), Verträge ohne gleichbleibendes Monatsentgelt, Individualvereinbarungen mit Geschäftskunden, weitergehender Schadensersatz, Sonderkündigungsrecht.
Entschädigung bei Internetausfall: Ihre Rechte nach dem TKG 2021
Seit dem 1. Dezember 2021 steht es im Gesetz: Wer als Verbraucher tagelang ohne Internet oder Telefon sitzt, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung – unabhängig davon, ob dem Anbieter ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Geregelt ist das in § 58 TKG (Entstörung). Die Beträge sind klein, aber sie summieren sich: Bei einer zweiwöchigen Störung kommen schnell über 100 € zusammen, bei teuren Glasfaser- oder Kabeltarifen mehr.
Unser Rechner schlüsselt die Entschädigung Tag für Tag auf, berücksichtigt die zweitägige Entstörfrist und die „Höher-Regel" zwischen Festbetrag und Prozentsatz. Dazu rechnet er die Pauschalen für versäumte Techniker-Termine und für Probleme beim Anbieterwechsel aus.
Die Staffel nach § 58 Abs. 3 TKG
| Tag nach der Meldung | Entschädigung je Tag | bei 39,99 € | bei 59,99 € |
|---|---|---|---|
| Tag 1 und 2 | Entstörfrist, keine Entschädigung | 0 € | 0 € |
| Tag 3 und 4 | 5 € oder 10 % des Monatsentgelts | 5,00 € | 6,00 € |
| ab Tag 5 | 10 € oder 20 % des Monatsentgelts | 10,00 € | 12,00 € |
Es gilt jeweils der höhere Betrag. Bis 50 € Monatsentgelt greift der Festbetrag, darüber der Prozentsatz.
Rechenbeispiel: Sie melden den Totalausfall Ihres DSL-Anschlusses (39,99 €/Monat) am Montag, 1. September. Am Mittwoch, 10. September, funktioniert er wieder. Tag 1 und 2 (2. und 3. September) fallen in die Entstörfrist. Tag 3 und 4 bringen je 5 €, Tag 5 bis 8 je 10 €. Ergebnis: 50 €. Mit einem 59,99-€-Tarif wären es 59,99 €, weil dann 10 % bzw. 20 % (5,999 € und 11,998 €) über den Festbeträgen liegen.
Voraussetzungen und Ausschlüsse
- Vollständiger Ausfall: Der Dienst muss komplett tot sein. Ein sehr langsamer, aber funktionierender Anschluss ist ein Fall für die Minderung nach § 57 Abs. 4 TKG.
- Störungsmeldung: Die Fristen laufen ab Eingang Ihrer Meldung beim Anbieter. Der Anbieter muss den Eingang dokumentieren und Sie spätestens am Folgetag informieren, was er unternimmt (§ 58 Abs. 2 TKG).
- Kein Ausschlussgrund: Keine Entschädigung, wenn Sie die Störung selbst zu vertreten haben (defekter eigener Router, gekapptes Kabel im Haus), oder bei höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen und gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen.
- Verbraucher: Der Anspruch gilt für Privatkunden. Geschäftskunden profitieren nur, wenn keine abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde.
Versäumte Termine und Anbieterwechsel
Zwei weitere Pauschalen sind oft unbekannt: Kommt der Techniker zum vereinbarten Termin nicht, gibt es je Termin 10 € oder 20 % des Monatsentgelts (§ 58 Abs. 4 TKG). Und beim Anbieterwechsel darf der Anschluss höchstens einen Arbeitstag ausfallen – jeder weitere Arbeitstag kostet den abgebenden Anbieter 10 € oder 20 % (§ 59 Abs. 4 TKG), eine verspätete Rufnummernmitnahme 10 € je Tag (§ 59 Abs. 6 TKG). Bis der Wechsel klappt, muss der alte Anbieter weiterliefern, darf aber nur noch die Hälfte der Anschlussentgelte berechnen.
So setzen Sie die Entschädigung durch
Schreiben Sie dem Anbieter nach der Entstörung eine kurze Forderung: Ticketnummer, Meldedatum, Entstördatum, Monatsentgelt, Rechenweg (am besten die Tagestabelle aus dem Rechner) und eine Frist von 14 Tagen. Viele Anbieter schreiben den Betrag dann auf der nächsten Rechnung gut. Bleibt die Zahlung aus, ist die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur der nächste Schritt – kostenlos, ohne Anwalt, und der Anbieter muss sich äußern. Weitere Verbraucherrechte bei Vertragsproblemen zeigt der Kündigungsfrist-Rechner.
⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle
Störung erst nach Tagen gemeldet
Die Frist läuft ab Eingang der Störungsmeldung, nicht ab Beginn des Ausfalls. Wer drei Tage wartet, bevor er anruft, verschenkt diese Tage komplett. Melden Sie sofort – per Hotline, App oder Kundenportal – und lassen Sie sich die Ticketnummer geben.
„Langsam" mit „ausgefallen" verwechselt
Die Tagespauschalen gibt es nur bei vollständigem Ausfall. Bei 5 statt 100 Mbit/s greift die Minderung nach § 57 Abs. 4 TKG – nachzuweisen mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur (Desktop-App, mindestens 30 Messungen an 3 verschiedenen Tagen).
Kulanz-Gutschrift als Entschädigung akzeptiert
Anbieter bieten gern „aus Kulanz" einen Monat gratis an. Rechnen Sie nach: Bei zwei Wochen Ausfall übersteigt die gesetzliche Entschädigung das Monatsentgelt oft deutlich. Sie können die gesetzliche Pauschale zusätzlich fordern, sofern die Gutschrift nicht ausdrücklich als Minderung gewährt wurde.
Mobilfunk-Ausfall
§ 58 TKG gilt für alle öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste, also grundsätzlich auch für Mobilfunk. Praktisch scheitert der Anspruch aber meist am Nachweis eines vollständigen Ausfalls, weil ein Funkloch ortsabhängig ist. Bei Prepaid-Tarifen ohne festes Monatsentgelt gelten nur die Festbeträge.
Doppelt kassieren geht nicht
Entschädigung, Minderung und Schadensersatz werden gegenseitig angerechnet. Wer 40 € Minderung erhalten hat und 50 € Entschädigung fordert, bekommt noch 10 €.
❓ Häufig gestellte Fragen
Wie viel Entschädigung bekomme ich bei einem Internetausfall?
Nach § 58 Abs. 3 TKG gibt es bei vollständigem Ausfall am dritten und vierten Tag nach der Störungsmeldung je 5 € oder 10 % des Monatsentgelts und ab dem fünften Tag je 10 € oder 20 % – immer der höhere Betrag. Bei 39,99 € Monatsentgelt sind das 5 € bzw. 10 € pro Tag, bei 59,99 € schon 6 € bzw. 12 €. Beispiel: Störung am 1. September gemeldet, am 10. September behoben – das ergibt 50 € (2 × 5 € für Tag 3 und 4, 4 × 10 € für Tag 5 bis 8).
Ab welchem Tag zählt die Entschädigung?
Der Anbieter hat nach Eingang der Störungsmeldung zwei Kalendertage Zeit zur Entstörung. Ist die Störung danach nicht beseitigt, gibt es ab dem Folgetag – also ab dem dritten Kalendertag nach der Meldung – für jeden Tag des vollständigen Ausfalls Geld. Der Tag der Meldung selbst zählt nicht mit. Deshalb ist die sofortige Meldung so wichtig: Ohne Störungsmeldung läuft keine Frist, und für Ausfalltage vor der Meldung gibt es keine Entschädigung.
Gilt die Entschädigung auch bei langsamem Internet?
Nein. § 58 Abs. 3 TKG entschädigt nur den vollständigen Ausfall des Dienstes. Bei zu geringer Geschwindigkeit greift stattdessen das Minderungsrecht nach § 57 Abs. 4 TKG: Sie dürfen das Entgelt in dem Verhältnis kürzen, in dem die tatsächliche Leistung von der vertraglichen abweicht – nachgewiesen über die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur (mindestens 30 Messungen an 3 Tagen). Alternativ können Sie außerordentlich kündigen. Eine feste Minderungsquote gibt es nicht.
Muss ich die Entschädigung beantragen?
Ja, Sie müssen sie beim Anbieter verlangen – automatisch gutgeschrieben wird sie in der Regel nicht. Schreiben Sie dem Anbieter mit Ticketnummer, Datum der Störungsmeldung, Datum der Entstörung und Rechenweg, und setzen Sie eine Zahlungsfrist von 14 Tagen. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren. Zahlt der Anbieter nicht, können Sie kostenlos die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur anrufen.
Was gibt es bei einem versäumten Techniker-Termin?
Erscheint der Techniker zu einem vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin nicht, können Sie je versäumtem Termin 10 € oder 20 % des Monatsentgelts verlangen – je nachdem, welcher Betrag höher ist (§ 58 Abs. 4 TKG). Bei 59,99 € Monatspreis sind das 12 € pro Termin. Die Entschädigung entfällt nur, wenn Sie das Versäumnis selbst zu vertreten haben, etwa weil niemand zu Hause war.
Welche Entschädigung gibt es beim Anbieterwechsel?
Beim Wechsel darf der Dienst höchstens einen Arbeitstag unterbrochen sein (§ 59 Abs. 2 TKG). Für jeden weiteren Arbeitstag ohne Anschluss schuldet der abgebende Anbieter 10 € oder 20 % des Monatsentgelts, je nachdem, was höher ist (§ 59 Abs. 4 TKG). Klappt die Rufnummernmitnahme nicht spätestens am Arbeitstag nach dem vereinbarten Tag, gibt es zusätzlich 10 € je Tag der Verzögerung von dem Anbieter, der sie zu vertreten hat (§ 59 Abs. 6 TKG). Solange der Wechsel nicht abgeschlossen ist, muss der alte Anbieter Sie weiterversorgen – zu 50 % reduzierten Anschlussentgelten.
Kann ich zusätzlich Schadensersatz verlangen?
Ja, die Entschädigung nach § 58 TKG schließt weitergehenden Schadensersatz nicht aus – etwa für ein nachweislich nötiges Ersatz-Mobilfunkpaket oder Verdienstausfall im Homeoffice. Allerdings wird die Entschädigung auf den Schadensersatz angerechnet und umgekehrt (§ 58 Abs. 3 Satz 5 TKG), beide Beträge addieren sich also nicht. Eine bereits gewährte Minderung nach § 57 Abs. 4 TKG wird ebenfalls angerechnet.