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Kündigungsfrist-Rechner

Gesetzliche Kündigungsfrist & frühestmögliches Ende nach § 622 BGB

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Die verlängerten Fristen nach Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB) gelten gesetzlich nur für die Arbeitgeber-Kündigung. Der Arbeitnehmer kündigt grundsätzlich mit der 4-Wochen-Grundfrist.

Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung beim Empfänger, nicht das Absenden.

Frühestmögliches Ende des Arbeitsverhältnisses

31.08.2026

Montag, 31. August 2026

2 Monate zum Monatsende

Maßgebliche Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 2 BGB)

6 Jahre

Betriebszugehörigkeit bei Zugang

15.06.2026

Zugang der Kündigung

📊 Detaillierte Aufstellung

Kündigung durchArbeitgeber
EintrittsdatumMittwoch, 01. Januar 2020
Zugang der KündigungMontag, 15. Juni 2026
Betriebszugehörigkeit bei Zugang6 Jahre
Maßgebliche Frist2 Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB)
Frühestmögliches EndeMontag, 31. August 2026

ℹ️ Welche Frist gilt?

  • Grundfrist (§ 622 Abs. 1 BGB): 4 Wochen (= 28 Tage) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats – gilt für beide Seiten.
  • Verlängerte Fristen (§ 622 Abs. 2 BGB): nur bei Arbeitgeber-Kündigung, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit (1 bis 7 Monate), jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
  • • Während einer vereinbarten Probezeit gilt die verkürzte 2-Wochen-Frist (§ 622 Abs. 3 BGB) – siehe Probezeit-Rechner.

⚠️ Hinweise

  • 25-Jahre-Klausel nicht angewendet: Die in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB noch enthaltene Regelung, wonach Zeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht mitzählen, ist nach dem EuGH-Urteil Kücükdeveci (C-555/07, 19.01.2010) wegen Altersdiskriminierung nicht mehr anwendbar. Dieser Rechner zählt die volle Betriebszugehörigkeit ab Eintritt.
  • Abweichende Fristen können sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben; eine einzelvertraglich für den Arbeitnehmer vereinbarte längere Frist darf die des Arbeitgebers nicht übersteigen (§ 622 Abs. 6 BGB).
  • Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat, Elternzeit) und die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben unberücksichtigt.

Hinweis: Schätzung – keine Steuer-/Rechtsberatung. Die Berechnung folgt § 622 BGB (Grundfrist 4 Wochen zum 15. oder Monatsende; verlängerte Fristen nach Betriebszugehörigkeit nur bei Arbeitgeber-Kündigung, § 622 Abs. 2; Probezeit 2 Wochen, § 622 Abs. 3) sowie den Fristregeln der §§ 187–188 BGB. Die in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB noch enthaltene 25-Jahre-Klausel ist nach dem EuGH-Urteil Kücükdeveci (C-555/07, 19.01.2010) wegen Altersdiskriminierung nicht mehr anwendbar und wird nicht berücksichtigt – es zählt die volle Betriebszugehörigkeit ab Eintritt. Abweichende (auch längere) Fristen können sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben. Sonderkündigungsschutz und die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben unberücksichtigt. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung, nicht das Absenden. Im Zweifel anwaltliche Beratung einholen.

Quellen

Zuletzt aktualisiert am 13. Juni 2026

Grundlage: § 622 BGB – Grundkündigungsfrist von 4 Wochen (= 28 Tagen) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (Abs. 1); verlängerte Fristen nach Betriebszugehörigkeit (1 bis 7 Monate zum Monatsende) ausschließlich bei Arbeitgeber-Kündigung (Abs. 2). Fristberechnung nach §§ 187–188 BGB.

Berücksichtigt: Kündigender (Arbeitgeber/Arbeitnehmer), Betriebszugehörigkeit im Zeitpunkt des Zugangs, Grundfrist (4 Wochen zum 15./Monatsende, § 622 Abs. 1), Staffelung nach Beschäftigungsdauer (§ 622 Abs. 2), taggenaue Datumsarithmetik nach §§ 187–188 BGB.

Nicht berücksichtigt: die nach EuGH Kücükdeveci (C-555/07) nicht mehr anwendbare 25-Jahre-Klausel (§ 622 Abs. 2 Satz 2 – volle Betriebszugehörigkeit zählt), abweichende tarif-/einzelvertragliche Fristen, Probezeit (2 Wochen, § 622 Abs. 3 – siehe Probezeit-Rechner), Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat, Elternzeit), außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB).

Kündigungsfrist-Rechner: gesetzliche Frist nach § 622 BGB berechnen

Mit dem Kündigungsfrist-Rechner ermitteln Sie taggenau, welche gesetzliche Kündigungsfrist für Ihr Arbeitsverhältnis gilt und zu welchem Datum es frühestens enden kann. Maßgeblich sind der Eintrittstermin, der Zugang der Kündigung und die Frage, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt. Alle Berechnungen folgen § 622 BGB sowie den Fristregeln der §§ 187–188 BGB.

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist (§ 622 Abs. 1 BGB)

Nach § 622 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Wichtig: „Vier Wochen" bedeutet exakt 28 Tage – nicht „ein Monat". Diese Grundfrist gilt für beide Seiten und immer dann, wenn keine verlängerte Frist greift (also bei jeder Arbeitnehmer-Kündigung sowie bei Arbeitgeber-Kündigungen mit weniger als zwei Jahren Betriebszugehörigkeit).

Verlängerte Fristen nach Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB)

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit – jeweils zum Ende eines Kalendermonats:

Betriebszugehörigkeit ab Kündigungsfrist
2 Jahre1 Monat zum Monatsende
5 Jahre2 Monate zum Monatsende
8 Jahre3 Monate zum Monatsende
10 Jahre4 Monate zum Monatsende
12 Jahre5 Monate zum Monatsende
15 Jahre6 Monate zum Monatsende
20 Jahre7 Monate zum Monatsende

Der Arbeitnehmer kündigt grundsätzlich immer mit der 4-Wochen-Grundfrist, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. Die Staffelung des Abs. 2 gilt für den Arbeitnehmer nur, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde – das bildet dieser Rechner nicht ab.

Was gilt während der Probezeit?

Während einer vereinbarten Probezeit (längstens sechs Monate) gilt die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) – ohne festen Kündigungstermin. Diesen Fall berechnet der separate Probezeit-Rechner.

Wichtig: 25-Jahre-Klausel ist nicht mehr anwendbar

§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB enthält noch die Regelung, dass Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mitzählen. Der EuGH hat im Urteil Kücükdeveci (C-555/07, 19.01.2010) entschieden, dass diese Vorschrift gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt; sie ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht mehr anzuwenden. Dieser Rechner rechnet daher mit der vollen Betriebszugehörigkeit ab Eintritt.

So wird die Frist berechnet (Formel)

Die Fristberechnung folgt §§ 187–188 BGB. Der Tag des Zugangs zählt nicht mit; die Frist beginnt am Folgetag (§ 187 Abs. 1 BGB):

Grundfrist: nächster 15. oder Monatsletzter ≥ (Zugang + 28 Tage)

Verlängert: Monatsletzter ≥ (Zugang + X Monate)

Fehlt im Zielmonat der maßgebende Tag (z. B. 31. im Februar), endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).

Rechenbeispiel: Arbeitgeber kündigt nach 6 Jahren

Der Arbeitgeber kündigt; die Betriebszugehörigkeit beträgt bei Zugang 6 Jahre (ab 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende, § 622 Abs. 2 BGB).

Zugang der Kündigung: 10.06.2026.

Zugang + 2 Monate = 10.08.2026; das frühestmögliche Ende ist das Ende dieses Kalendermonats = 31.08.2026.

Zum Vergleich: Kündigt der Arbeitnehmer mit Zugang am 16.06.2026, gilt die Grundfrist (4 Wochen): 16.06. + 28 Tage = 14.07.2026; der nächste zulässige Termin (15. oder Monatsende) ist der 15.07.2026.

Typische Fehler & Sonderfälle

  • „Vier Wochen" mit „ein Monat" verwechselt: Die Grundfrist sind exakt 28 Tage, nicht ein Kalendermonat. Erst ab zwei Jahren Betriebszugehörigkeit gilt bei Arbeitgeber-Kündigung die Monatsfrist (§ 622 Abs. 2 BGB).
  • Verlängerte Frist auf Arbeitnehmer angewendet: Die Staffelung nach Betriebszugehörigkeit gilt gesetzlich nur für die Arbeitgeber-Kündigung. Der Arbeitnehmer kündigt grundsätzlich mit der 4-Wochen-Grundfrist.
  • 25-Jahre-Klausel angewendet: Zeiten vor dem 25. Lebensjahr werden seit dem EuGH-Urteil Kücükdeveci (C-555/07, 19.01.2010) nicht mehr abgezogen – es zählt die volle Betriebszugehörigkeit ab Eintritt.
  • Zugang statt Absenden: Maßgeblich ist nicht das Absenden, sondern der Zugang der Kündigung beim Empfänger. Erst ab Zugang läuft die Frist (§ 187 Abs. 1 BGB).
  • Probezeit übersehen: Während einer vereinbarten Probezeit gilt die verkürzte 2-Wochen-Frist (§ 622 Abs. 3 BGB) – dafür ist der Probezeit-Rechner zuständig.
  • Sonderkündigungsschutz: Bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsratsmitgliedschaft oder in der Elternzeit gelten besondere Schutzvorschriften, die hier nicht abgebildet sind.

Häufige Fragen zur Kündigungsfrist

Wie lang ist die gesetzliche Grundkündigungsfrist?

Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt die Grundkündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. „Vier Wochen" bedeutet exakt 28 Tage, nicht „ein Monat". Diese Frist gilt für beide Seiten, solange keine verlängerte Frist greift.

Wann verlängert sich die Kündigungsfrist?

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB), jeweils zum Ende eines Kalendermonats: ab 2 Jahren 1 Monat, ab 5 Jahren 2 Monate, ab 8 Jahren 3 Monate, ab 10 Jahren 4 Monate, ab 12 Jahren 5 Monate, ab 15 Jahren 6 Monate und ab 20 Jahren 7 Monate.

Gelten die verlängerten Fristen auch für den Arbeitnehmer?

Nein. Die Staffelung nach Betriebszugehörigkeit gilt gesetzlich nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kündigt grundsätzlich immer mit der 4-Wochen-Grundfrist zum 15. oder zum Monatsende. Eine längere Frist für den Arbeitnehmer gilt nur, wenn sie vertraglich vereinbart wurde – und darf die Frist des Arbeitgebers nicht übersteigen (§ 622 Abs. 6 BGB).

Zählen Zeiten vor dem 25. Lebensjahr zur Betriebszugehörigkeit?

Ja. Die in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB noch enthaltene Regelung, wonach Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mitzählen, ist nach dem EuGH-Urteil Kücükdeveci (C-555/07, 19.01.2010) wegen Altersdiskriminierung nicht mehr anwendbar. Es zählt die volle Betriebszugehörigkeit ab Eintritt.

Ab wann läuft die Kündigungsfrist – Absenden oder Zugang?

Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung beim Empfänger, nicht das Absenden. Der Tag des Zugangs zählt nicht mit; die Frist beginnt am Folgetag (§ 187 Abs. 1 BGB) und endet nach den Regeln der §§ 188 BGB. Fehlt im Zielmonat der maßgebende Tag (z. B. 31. im Februar), endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).

Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?

Während einer vereinbarten Probezeit (längstens sechs Monate) gilt die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) – ohne festen Kündigungstermin. Diesen Fall berechnet der separate Probezeit-Rechner.

Methodik & Quellen

Die Berechnung folgt § 622 BGB (Grundfrist 4 Wochen zum 15. oder Monatsende; verlängerte Fristen nach Betriebszugehörigkeit nur bei Arbeitgeber-Kündigung, § 622 Abs. 2; Probezeit 2 Wochen, § 622 Abs. 3) sowie den Fristregeln der §§ 187–188 BGB. Die in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB noch enthaltene 25-Jahre-Klausel ist nach dem EuGH-Urteil Kücükdeveci (C-555/07, 19.01.2010) wegen Altersdiskriminierung nicht mehr anwendbar und wird nicht berücksichtigt – es zählt die volle Betriebszugehörigkeit ab Eintritt. Abweichende (auch längere) Fristen können sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben; eine einzelvertraglich für den Arbeitnehmer vereinbarte längere Frist darf die des Arbeitgebers nicht übersteigen (§ 622 Abs. 6 BGB). Sonderkündigungsschutz und die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben unberücksichtigt. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung, nicht das Absenden. Im Zweifel anwaltliche Beratung einholen. Berechnungen laufen vollständig im Browser – keine Daten verlassen Ihr Gerät. Zuletzt aktualisiert: 13. Juni 2026.

Quellen: § 622 BGB, § 187 BGB, § 188 BGB (gesetze-im-internet.de), EuGH C-555/07 (Kücükdeveci).

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