Jahressonderzahlung-Rechner 2026
TVöD VKA, TVöD Bund und TV-L
Ihre Angaben
Jahressonderzahlung 2026 brutto, TVöD VKA (Kommunen)
2.890,00 €
Auszahlung mit dem Tabellenentgelt für November 2026
500,48 € mehr als 2025
Die Tarifeinigung vom 6. April 2025 hat die Bemessungssätze ab dem Kalenderjahr 2026 angehoben. In Ihrer Konstellation steigt der Satz von 70,28 % auf 85 % – das sind bei gleichem Entgelt 2.389,52 € im Jahr 2025 gegenüber 2.890,00 € im Jahr 2026 (jeweils vor einer Umwandlung in Freistellungstage).
Was bleibt netto übrig?
Die Jahressonderzahlung ist ein sonstiger Bezug und wird nach der Jahreslohnsteuer- Differenzmethode versteuert. Der Abzug fällt daher meist höher aus als beim laufenden Gehalt. Den Nettobetrag schätzen Sie mit dem Weihnachtsgeld-Rechner, indem Sie den hier ermittelten Bruttobetrag dort als Sonderzahlung eintragen.
Hinweis: Diese Berechnung ist eine Orientierung nach den tariflichen Regelsätzen und ersetzt keine Entgeltabrechnung und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Tarifvertrag, etwaige Besondere Teile sowie landes- oder betriebsspezifische Regelungen. Überstundenentgelt, Leistungszulagen und Leistungsprämien zählen nicht zum Bemessungsentgelt.
Quellen
- § 20 TVöD (VKA) – Jahressonderzahlung, Bemessungssätze ab 2026
- § 20 TVöD (Bund) – Jahressonderzahlung, Bemessungssätze ab 2026
- § 29a TVöD – Umwandlung in Freistellungstage (Bund und VKA)
- § 20 TV-L – Jahressonderzahlung, Bemessungssätze eingefroren seit Tarifrunde 2019
- Tarifeinigung Bund/VKA vom 6. April 2025
Grundlage dieser Berechnung
Berücksichtigt
- Bemessungssätze 2026 für TVöD VKA, TVöD Bund und TV-L je Entgeltgruppe
- erhöhter Satz von 90 % für die Entgeltgruppen 1 bis 8 in den Besonderen Teilen K und B
- Bemessungszeitraum Juli bis September, wahlweise als Durchschnitt oder je Monat
- Zwölftelung bei Kalendermonaten ohne Entgeltanspruch
- Umwandlung in bis zu drei Freistellungstage nach § 29a TVöD
- Vergleich mit dem Bemessungssatz des Vorjahres
Nicht berücksichtigt
- Lohnsteuer und Sozialabgaben, der Rechner weist den Bruttobetrag aus
- abweichende landesbezirkliche oder betriebliche Regelungen
- der TV-H (Hessen) und der TV-V, TV-N sowie weitere Spartentarifverträge
- Überstundenentgelt, Leistungszulagen und Leistungsprämien, die nicht in die Bemessung eingehen
- Besitzstandszulagen und Zulagen, die nicht Teil des Tabellenentgelts sind
So wird die Jahressonderzahlung berechnet
Die Formel ist in allen drei Tarifwerken dieselbe, nur der Bemessungssatz unterscheidet sich:
Bemessungssätze TVöD VKA (Kommunen) ab 2026
| Entgeltgruppe | ab 2026 | bis 2025 |
|---|---|---|
| EG 1–8 | 85 % | 84,51 % |
| EG 9a–12 | 85 % | 70,28 % |
| EG 13–15 | 85 % | 51,78 % |
| EG 1–8 in BT-K / BT-B | 90 % | 84,51 % |
Die Vereinheitlichung auf 85 % ist die größte Änderung. Besonders die höheren Entgeltgruppen gewinnen deutlich: In EG 13–15 steigt der Satz um mehr als 33 Prozentpunkte.
Bemessungssätze TVöD Bund ab 2026
| Entgeltgruppe | ab 2026 | bis 2025 |
|---|---|---|
| EG 1–8 | 95 % | 90 % |
| EG 9a–12 | 90 % | 80 % |
| EG 13–15 | 75 % | 60 % |
Bemessungssätze TV-L (Länder)
| Entgeltgruppe | Bemessungssatz |
|---|---|
| E 1–4 | 87,43 % |
| E 5–8 | 88,14 % |
| E 9a–11 | 74,35 % |
| E 12–13 | 46,47 % |
| E 14–15 | 32,53 % |
Die krummen Werte stammen daher, dass die Sätze in der Tarifrunde 2019 auf dem Stand von 2018 eingefroren und seither nicht an die Tabellenerhöhungen angepasst wurden. Ein Unterschied zwischen West und Ost besteht seit 2019 nicht mehr.
Rechenbeispiele
Beispiel 1: Kommune, EG 9a
Durchschnittliches Entgelt Juli bis September: 3.400 €, ganzjährig beschäftigt.
- 3.400 € × 85 % = 2.890,00 € brutto
- 2025 wären es 70,28 % gewesen: 2.389,52 €
- Unterschied: +500,48 €
Beispiel 2: Bund, EG 13
Durchschnittliches Entgelt Juli bis September: 5.500 €, ganzjährig beschäftigt.
- 5.500 € × 75 % = 4.125,00 € brutto
- 2025 wären es 60 % gewesen: 3.300,00 €
- Unterschied: +825,00 €
Beispiel 3: Land, E 11, Eintritt zum 1. April
Durchschnittliches Entgelt Juli bis September: 4.000 €, neun Monate mit Entgeltanspruch.
- 4.000 € × 74,35 % = 2.974,00 €
- gezwölftelt: 2.974,00 € × 9/12 = 2.230,50 € brutto
Beispiel 4: Umwandlung in Freistellungstage
Ausgangswert wie in Beispiel 1: 2.890,00 € bei einer Kommune.
- je Freistellungstag rund 5,4 %: 2.890 € × 5,4 % = 156,06 €
- bei drei Tagen: 468,18 € weniger
- Auszahlung: 2.421,82 € plus drei zusätzliche freie Tage
Typische Fehler & Sonderfälle
Fehler 1: Das Novembergehalt als Grundlage nehmen
Ausgezahlt wird im November, berechnet wird aber aus Juli, August und September. Wer im Oktober eine Stufensteigerung oder eine Höhergruppierung erhält, sieht diese in der Jahressonderzahlung des laufenden Jahres noch nicht.
Fehler 2: Überstunden mitrechnen
Überstundenentgelt, Leistungszulagen und Leistungsprämien gehören nicht zum Bemessungsentgelt. Wer im Sommer viele Überstunden hatte, kommt deshalb auf einen niedrigeren Wert als die Gehaltsabrechnung dieser Monate vermuten lässt.
Fehler 3: Den Stichtag übersehen
Wer zum 30. November ausscheidet, hat keinen Anspruch, obwohl er elf Monate gearbeitet hat. Ein Tag später, zum 1. Dezember, entsteht der Anspruch dagegen vollständig, gekürzt nur um die Zwölftel ohne Entgelt. Bei einem geplanten Wechsel lohnt der Blick auf das Austrittsdatum.
Sonderfall: Teilzeit
Teilzeitbeschäftigte müssen nichts gesondert umrechnen. Da das tatsächlich gezahlte Entgelt der Monate Juli bis September die Grundlage bildet, ist die Teilzeitquote darin bereits enthalten.
Sonderfall: Eintritt im vierten Quartal
Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober oder später, gibt es keinen Bemessungszeitraum Juli bis September. Dann tritt an dessen Stelle das Entgelt des ersten vollen Kalendermonats der Beschäftigung.
Sonderfall: Krankenhaus und Pflege
In den Besonderen Teilen K und B steht die Umwandlung in Freistellungstage nicht offen. Als Ausgleich gilt dort in den Entgeltgruppen 1 bis 8 der höhere Bemessungssatz von 90 %. Die Entgeltgruppen der Pflegetabelle (P) und des Sozial- und Erziehungsdienstes (S) folgen im TVöD VKA dem allgemeinen Satz von 85 %.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Jahressonderzahlung 2026 im TVöD?
Im TVöD VKA (Kommunen) beträgt sie ab 2026 einheitlich 85 % des durchschnittlichen Monatsentgelts aus Juli, August und September. In Krankenhäusern (BT-K) und Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) sind es in den Entgeltgruppen 1 bis 8 abweichend 90 %. Im TVöD Bund gilt eine Staffelung: 95 % in den Entgeltgruppen 1 bis 8, 90 % in 9a bis 12 und 75 % in 13 bis 15.
Wann wird die Jahressonderzahlung ausgezahlt?
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt, also in aller Regel Ende November. Das gilt sowohl im TVöD als auch im TV-L.
Wer hat Anspruch auf die Jahressonderzahlung?
Anspruch hat, wer am 1. Dezember des jeweiligen Jahres im Arbeitsverhältnis steht. Wer vorher ausscheidet, etwa zum 30. November, hat keinen Anspruch mehr, auch wenn er das ganze Jahr über beschäftigt war.
Welche Monate zählen für die Berechnung?
Bemessungsgrundlage ist das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt der Kalendermonate Juli, August und September. Überstundenentgelt, Leistungszulagen und Leistungsprämien bleiben dabei außer Betracht. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst am 1. Oktober oder später, ist das Entgelt des ersten vollen Beschäftigungsmonats maßgeblich.
Was passiert bei unterjährigem Beschäftigungsbeginn?
Für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Entgelt bestand, vermindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel. Wer beispielsweise zum 1. April eingestellt wurde, erhält neun Zwölftel des Betrags.
Kürzen Elternzeit und Mutterschutz die Jahressonderzahlung?
Nein. Kalendermonate, in denen ausschließlich wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz oder wegen Elternzeit im Geburtsjahr des Kindes kein Entgelt gezahlt wurde, führen nicht zur Kürzung um ein Zwölftel. Gleiches gilt für Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes.
Was ändert sich 2026 gegenüber 2025?
Durch die Tarifeinigung vom 6. April 2025 steigt die Jahressonderzahlung ab dem Kalenderjahr 2026. Im TVöD VKA wurden die zuvor gestaffelten Sätze von 84,51 %, 70,28 % und 51,78 % auf einheitlich 85 % angehoben. Im TVöD Bund stiegen die Sätze von 90, 80 und 60 % auf 95, 90 und 75 %. Im TV-L ändert sich nichts, dort sind die Bemessungssätze seit der Tarifrunde 2019 eingefroren.
Kann ich die Jahressonderzahlung in freie Tage umwandeln?
Im TVöD können Beschäftigte bei Bund und Kommunen seit 2026 nach § 29a einen Teil der Jahressonderzahlung in bis zu drei zusätzliche Freistellungstage umwandeln. Der Antrag ist bis zum 1. September zu stellen. Je Tag werden rund 5,4 % der Jahressonderzahlung einbehalten. In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen steht diese Option nicht offen, dafür gilt dort der höhere Bemessungssatz von 90 %.