Modernisierungsumlage-Rechner
Wie viel mehr Miete die Sanierung nach § 559 BGB ergibt – mit Kappungsgrenze und Heizungsregel
🔧 Zulässige Mieterhöhung durch die Modernisierung
1,62 €/m² – unterhalb der Kappungsgrenze von 3 €/m².
📊 Rechenweg nach § 559 BGB
📋 Was der Vermieter einhalten muss
- •Ankündigung 3 Monate vorher in Textform mit Art, Umfang, Beginn, Dauer und voraussichtlicher Mieterhöhung (§ 555c BGB). Ohne oder mit unvollständiger Ankündigung verschiebt sich die Erhöhung um 6 Monate (§ 559b Abs. 2).
- •Erhöhungserklärung nach Abschluss mit Berechnung und Erläuterung (§ 559b Abs. 1); die Erhöhung gilt ab dem dritten Monat nach Zugang. Übersteigt sie die Ankündigung um mehr als 10 %, gilt das Härtefall-Fenster erneut.
- •Härteeinwand: Bis Ende des Monats nach Zugang der Ankündigung können Sie eine wirtschaftliche Härte geltend machen (§ 555d Abs. 3, § 559 Abs. 4) – Faustregel in der Praxis: Bruttowarmmiete über 40 % des Haushaltsnettoeinkommens.
- •Sonderkündigungsrecht: Nach der Ankündigung außerordentlich zum Ende des übernächsten Monats (§ 555e), nach der Mieterhöhung ebenfalls (§ 561).
- •Nur echte Modernisierung: Energetische Sanierung, Wasserersparnis, Gebrauchswerterhöhung, Wohnverhältnisverbesserung, neuer Wohnraum, Glasfaseranschluss (§ 555b). Reine Instandsetzung ist nie umlagefähig.
Quellen
Zuletzt aktualisiert: September 2026
Grundlage
§ 559 BGB (8 %, Erhaltungsabzug, Kappungsgrenze 3 €/2 €/0,50 €, Härte), § 559e BGB (Heizung: 10 %, 15 % Pauschale, 0,50 €/m²), § 559a (Drittmittel), § 555b (Modernisierungsbegriff), § 555c/§ 559b (Ankündigung, Wirksamwerden), § 555d/§ 555e/§ 561 (Härte, Kündigungsrechte).
Berücksichtigt
Beide Umlagesätze, Erhaltungsanteil (individuell oder 15 % Pauschale), Zuschüsse, Kappungsgrenze abhängig von der Ausgangsmiete, Verbrauch der Grenze durch frühere Erhöhungen, Heizungsdeckel, neue Miete, Amortisationsdauer.
Nicht berücksichtigt
Verteilung der Gesamtkosten auf mehrere Wohnungen, zinsverbilligte Darlehen (§ 559a Abs. 2), vereinfachtes Verfahren (§ 559c), Mietspiegel-Vergleich, Indexmiete und preisgebundener Wohnraum, Gewerbemiete, Verhältnis zur Mietpreisbremse.
Modernisierungsumlage: Anders als jede andere Mieterhöhung
Die normale Mieterhöhung orientiert sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete und ist auf 15 bis 20 % in drei Jahren begrenzt. Die Modernisierungsumlage funktioniert völlig anders: Der Vermieter legt einen festen Prozentsatz seiner Investition auf die Jahresmiete um – unabhängig vom Mietspiegel, unbefristet und zusätzlich zu späteren Vergleichsmieten-Erhöhungen. Seit dem Mietrechtsanpassungsgesetz 2019 sind es 8 % statt 11 %, und eine Kappungsgrenze schützt vor Sprüngen. Unser Rechner bildet die Regel für Mieter (Prüfung der Ankündigung) und Vermieter (Planung) ab.
Die Formel
Beispiel Fassadendämmung und neue Fenster: Auf die 70-m²-Wohnung entfallen 21.000 €. Die alten Fenster hätten ohnehin erneuert werden müssen – 4.000 € Erhaltungsanteil. Umlagefähig 17.000 €, 8 % = 1.360 € im Jahr, 113,33 € im Monat oder 1,62 €/m². Die Miete steigt von 600 auf 713,33 €. Die Kappungsgrenze (3 €/m² = 210 €) ist nicht erreicht. Hätte die Wohnung vorher nur 450 € gekostet (6,43 €/m²), läge die Grenze bei 2 €/m² = 140 € – die Erhöhung bliebe trotzdem zulässig.
Beispiel Wärmepumpe mit Förderung: 40.000 € Kosten für die Wohnung, 12.000 € BEG-Förderung. Nach § 559e: 40.000 − 15 % Pauschale (6.000) − 12.000 = 22.000 € × 10 % = 2.200 € im Jahr = 183,33 € im Monat. Der Heizungsdeckel von 0,50 €/m² × 70 m² = 35 € begrenzt die Erhöhung aber auf 35 € im Monat.
Was zählt als Modernisierung?
§ 555b BGB nennt abschließend: energetische Modernisierung (Dämmung, neue Fenster, Heizung), nachhaltige Einsparung von Wasser, Erhöhung des Gebrauchswerts (Bad, Balkon, Aufzug), Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse, Schaffung neuen Wohnraums, Glasfaseranschluss und Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Pflichten. Nicht umlagefähig sind Instandsetzung und Instandhaltung – also alles, was nur den vertragsgemäßen Zustand wiederherstellt. Bei „modernisierender Instandsetzung“ (alte Heizung raus, Brennwertheizung rein) ist deshalb der Erhaltungsanteil zu schätzen.
Der Ablauf mit Fristen
- Ankündigung mindestens 3 Monate vor Beginn, Textform, mit voraussichtlicher Mieterhöhung (§ 555c).
- Härteeinwand des Mieters bis Ende des Folgemonats nach Zugang der Ankündigung (§ 555d Abs. 3); Sonderkündigung bis Ende des Folgemonats zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 555e).
- Duldung der Arbeiten – bei energetischer Modernisierung drei Monate ohne Mietminderung (§ 536 Abs. 1a).
- Erhöhungserklärung nach Abschluss mit Berechnung (§ 559b Abs. 1); wirksam ab dem dritten Monat nach Zugang, bei fehlender Ankündigung oder Überschreitung um mehr als 10 % sechs Monate später.
- Vereinfachtes Verfahren bei Kosten bis 10.000 € je Wohnung: pauschal 30 % Erhaltungsabzug, keine Härtefallprüfung (§ 559c).
⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle
Erhaltungsanteil mit null angesetzt
Der häufigste Fehler in Vermieterankündigungen: Bei 30 Jahre alten Fenstern oder einer 25 Jahre alten Heizung ist ein Erhaltungsanteil von 30 bis 50 % realistisch. Ein Ansatz von 0 € macht die Erhöhung angreifbar. Mieter sollten die Schätzung ausdrücklich verlangen.
Gesamtkosten des Hauses auf die Wohnung umgelegt
Die Kosten sind angemessen auf die Wohnungen zu verteilen (§ 559 Abs. 3) – üblich nach Wohnfläche. Kosten für Bauteile, die nur andere Wohnungen betreffen (Balkone im Vorderhaus), dürfen nicht auf alle verteilt werden.
Kappungsgrenze auf die Jahresmiete bezogen
Die 3 € gelten je Quadratmeter und Monat, bezogen auf die Monatsmiete. Eine 70-m²-Wohnung darf in sechs Jahren um höchstens 210 € monatlich steigen, egal wie teuer die Sanierung war.
Indexmiete
Bei einer Indexmietvereinbarung sind Modernisierungsumlagen ausgeschlossen, außer der Vermieter war zur Maßnahme gesetzlich verpflichtet (§ 557b Abs. 2). Wer eine Indexmiete hat, kann die Erhöhung meist komplett zurückweisen.
Förderung verschwiegen
Zuschüsse aus BEG, KfW oder Landesprogrammen sind abzuziehen – auch anteilig für die einzelne Wohnung. Mieter können Auskunft über in Anspruch genommene Fördermittel verlangen; beim Heizungstausch ist die Förderung sogar Voraussetzung für die 10 %.
❓ Häufig gestellte Fragen
Wie viel darf die Miete nach einer Modernisierung steigen?
Der Vermieter darf die Jahresmiete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten erhöhen (§ 559 Abs. 1 BGB). Vorher müssen ersparte Instandhaltungskosten und öffentliche Zuschüsse abgezogen werden. Zusätzlich gilt eine Kappungsgrenze: Innerhalb von sechs Jahren darf die Monatsmiete um höchstens 3 € je Quadratmeter steigen, bei einer Ausgangsmiete unter 7 €/m² nur um 2 €. Beispiel: 21.000 € Kosten für eine 70-m²-Wohnung, davon 4.000 € Erhaltungsanteil – 17.000 € × 8 % = 1.360 € im Jahr, also 113,33 € im Monat (1,62 €/m²).
Was ist der Erhaltungsanteil und wie wird er berechnet?
Kosten, die ohnehin für die Instandhaltung angefallen wären, gehören nicht zu den umlagefähigen Modernisierungskosten (§ 559 Abs. 2 BGB). Werden 30 Jahre alte Fenster durch Wärmeschutzfenster ersetzt, muss der Vermieter den Betrag abziehen, den eine Erneuerung alter Fenster ohne Verbesserung gekostet hätte – notfalls durch Schätzung unter Berücksichtigung des Abnutzungsgrads. Bei komplett verschlissenen Bauteilen kann das der Großteil der Kosten sein. Bei geförderten Heizungstauschs gilt seit 2024 eine Pauschale von 15 % (§ 559e Abs. 2).
Welche Sonderregeln gelten beim Heizungstausch?
Für den Einbau einer Heizung nach § 555b Nr. 1a BGB, die die Förderbedingungen (BEG) erfüllt und für die der Vermieter Fördermittel in Anspruch nimmt, gilt § 559e: Die Umlage beträgt 10 % statt 8 % der Kosten – aber erst nach Abzug der Förderung und pauschal 15 % Erhaltungsanteil. Die Mieterhöhung ist zusätzlich auf 0,50 € je Quadratmeter und Monat innerhalb von sechs Jahren begrenzt, und diese 0,50 € zählen innerhalb der allgemeinen 3-€-Grenze. Nimmt der Vermieter keine Förderung in Anspruch, gilt § 559 mit 8 % und ebenfalls der 0,50-€-Deckel für die Heizung.
Muss der Vermieter die Modernisierung ankündigen?
Ja, spätestens drei Monate vor Beginn in Textform mit Art, Umfang, Beginn, voraussichtlicher Dauer und der zu erwartenden Mieterhöhung (§ 555c BGB). Unterbleibt die Ankündigung oder übersteigt die spätere Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 %, wird die Erhöhung erst sechs Monate später wirksam (§ 559b Abs. 2 BGB). Nach Abschluss der Arbeiten muss der Vermieter die Erhöhung in Textform erklären und berechnen; sie gilt ab Beginn des dritten Monats nach Zugang.
Kann ich mich als Mieter gegen die Erhöhung wehren?
In drei Richtungen: Erstens prüfen, ob es sich überhaupt um eine Modernisierung nach § 555b BGB handelt – reine Reparaturen sind nicht umlagefähig. Zweitens die Berechnung prüfen: Erhaltungsanteil, Zuschüsse, Verteilungsschlüssel und Kappungsgrenze. Drittens den Härteeinwand: Bedeutet die Erhöhung unter Berücksichtigung der künftigen Betriebskosten eine unzumutbare wirtschaftliche Härte, ist sie ausgeschlossen (§ 559 Abs. 4). Die Härte müssen Sie bis zum Ablauf des Monats nach Zugang der Ankündigung mitteilen (§ 555d Abs. 3). Alternativ besteht ein Sonderkündigungsrecht.
Gilt die Kappungsgrenze auch für mehrere Modernisierungen nacheinander?
Ja, die 3 € (bzw. 2 €) je Quadratmeter gelten für alle Modernisierungserhöhungen zusammen innerhalb eines Sechsjahreszeitraums. Hat der Vermieter vor drei Jahren nach einer Dachdämmung bereits 1,50 €/m² umgelegt, bleiben für eine neue Fassadendämmung nur 1,50 €/m². Erhöhungen nach § 558 (Mietspiegel) oder § 560 (Betriebskosten) werden nicht mitgerechnet. Der Rechner zieht frühere Modernisierungserhöhungen der letzten sechs Jahre von der Grenze ab.
Wann lohnt sich die Modernisierung für den Vermieter?
Die 8-%-Umlage ist keine Amortisationsrechnung, sondern eine dauerhafte Mieterhöhung: Nach 12,5 Jahren hat der Vermieter die umlagefähigen Kosten über die Erhöhung wieder eingenommen (100 % ÷ 8 %), danach bleibt die höhere Miete bestehen. Greift die Kappungsgrenze, verlängert sich die Amortisation entsprechend. Beim geförderten Heizungstausch mit 10 % sind es 10 Jahre – gerechnet auf die Kosten nach Abzug der Förderung. Dazu kommt bei Mieterwechsel die Möglichkeit, die Miete an den Mietspiegel anzupassen.
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