Anwaltskosten-Rechner (RVG) 2026
Anwalts- & Gerichtskosten nach Streitwert berechnen
Zuletzt aktualisiert am 5. Juni 2026
Grundlage: RVG-Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG) und GKG-Tabelle (Anlage 2 zu § 34 GKG) – Stand nach KostBRÄG 2025, unverändert gültig für 2026
Berücksichtigt: Geschäftsgebühr 1,3 (Nr. 2300 VV), Auslagenpauschale (Nr. 7002), 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008); optional Verfahrensgebühr 1,3, Terminsgebühr 1,2 und Gerichtskosten (3,0)
Nicht berücksichtigt: individuelle Vergütungsvereinbarungen, abweichende Gebührenrahmen, Beweisaufnahme, mehrere Instanzen – der Rechner liefert eine Schätzung der Regelgebühren, ohne Gewähr
Geschätzte außergerichtliche Anwaltskosten
inkl. 19 % USt. – Schätzung, ohne Gewähr
ℹ️ So rechnet der RVG-Rechner
- ✓Aus dem Gegenstandswert wird über die Tabelle der Anlage 2 zu § 13 RVG die 1,0-Gebühr abgeleitet.
- ✓Außergerichtlich fällt die Geschäftsgebühr 1,3 (Nr. 2300 VV RVG) an – der praxisübliche Regelsatz.
- ✓Plus Auslagenpauschale (20 % der Gebühr, max. 20 €, Nr. 7002) und 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008).
- ✓Im Gerichtsverfahren kommen Verfahrensgebühr 1,3 und Terminsgebühr 1,2 hinzu; die Geschäftsgebühr wird hälftig (max. 0,75) angerechnet.
⚠️ Wichtiger Hinweis – ohne Gewähr
Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung der typischen Anwaltskosten nach RVG. Die tatsächlichen Kosten hängen vom Einzelfall ab (Gebührenrahmen, Rechtsgebiet, individuelle Vergütungsvereinbarung). Die Berechnung ersetzt keine Rechtsberatung und keine verbindliche Kostennote Ihres Anwalts. Alle Angaben ohne Gewähr.
Anwaltskosten nach RVG: Gegenstandswert, Gebühren & Berechnung
Wie viel kostet ein Anwalt? Die Antwort steckt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die meisten Anwaltsgebühren sind Wertgebühren – sie richten sich nach dem Gegenstandswert (umgangssprachlich „Streitwert"). Je höher der Wert, um den es geht, desto höher die Gebühr. Mit unserem Anwaltskosten-Rechner schätzen Sie die typischen Kosten in Sekunden – außergerichtlich und optional mit Gerichtsverfahren.
Was ist der Gegenstandswert?
Der Gegenstandswert ist der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit – etwa die geforderte Geldsumme, der Wert eines umstrittenen Vertrags oder einer Forderung. Aus diesem Wert liest das RVG in der Anlage 2 zu § 13 RVG die sogenannte 1,0-Gebühr ab. Beispiele für die 1,0-Gebühr nach der aktuellen Tabelle:
- Gegenstandswert bis 500 € → 1,0-Gebühr = 51,50 €
- bis 1.000 € → 93,00 €
- bis 5.000 € → 354,50 €
- bis 10.000 € → 652,00 €
- bis 50.000 € → 1.357,00 €
Die wichtigsten Gebührensätze
Auf die 1,0-Gebühr werden je nach Tätigkeit Gebührensätze (Faktoren) angewendet:
- Geschäftsgebühr 1,3 (Nr. 2300 VV RVG) – für die außergerichtliche Vertretung (Beratung, Schriftverkehr, Verhandlung). Der Satz von 1,3 ist der praxisübliche Regelfall.
- Verfahrensgebühr 1,3 (Nr. 3100 VV RVG) – für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren.
- Terminsgebühr 1,2 (Nr. 3104 VV RVG) – wenn der Anwalt einen Gerichtstermin wahrnimmt.
Auslagen und Umsatzsteuer
Zu den Gebühren kommen die Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG: 20 % der Gebühren, höchstens 20 €) und die Umsatzsteuer von 19 % (Nr. 7008 VV RVG). Privatpersonen zahlen die Umsatzsteuer voll; vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen bekommen sie über die Vorsteuer erstattet.
Was kommt im Gerichtsverfahren dazu?
Wird aus der außergerichtlichen Sache ein Prozess, entstehen für den Anwalt zusätzlich Verfahrens- und Terminsgebühr. Dabei wird die bereits angefallene Geschäftsgebühr zur Hälfte (höchstens 0,75) auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) – das verhindert eine Doppelbelastung. Hinzu kommen die Gerichtskosten: In erster Instanz fallen vor dem Zivilgericht 3,0 Gerichtsgebühren nach der GKG-Tabelle an (Anlage 2 zu § 34 GKG). Gerichtskosten sind umsatzsteuerfrei.
Wer zahlt am Ende?
Im Zivilprozess gilt: Wer verliert, trägt grundsätzlich die gesamten Kosten – die eigenen Anwaltskosten, die des Gegners und die Gerichtskosten (§ 91 ZPO). Deshalb ist das Kostenrisiko vor einer Klage genau zu kalkulieren. Eine Rechtsschutzversicherung kann diese Kosten je nach Tarif übernehmen.
📊 Beispielrechnungen
So wirken sich verschiedene Gegenstandswerte aus (Privatperson, 19 % USt., Stand 2026):
Beispiel 1: Außergerichtlich, Gegenstandswert 5.000 €
Beispiel 2: Außergerichtlich, Gegenstandswert 1.000 €
Beispiel 3: Mit Gerichtsverfahren, Gegenstandswert 5.000 €
⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle
Fehler 1: Gegenstandswert mit Anwaltskosten verwechseln
Der Gegenstandswert ist nicht der Betrag, den der Anwalt kostet, sondern der Wert der Streitsache. Aus ihm wird die Gebühr erst abgeleitet.
Fehler 2: Umsatzsteuer und Auslagen vergessen
Zur reinen Gebühr kommen immer noch 20 € Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer obendrauf. Eine Schätzung „nur Gebühr" liegt deutlich zu niedrig.
Fehler 3: Anrechnung der Geschäftsgebühr übersehen
Wechselt die Sache von außergerichtlich zu Gericht, wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte (max. 0,75) auf die Verfahrensgebühr angerechnet – die Summe ist also niedriger als beide Gebühren addiert.
Sonderfall: Erstberatung für Verbraucher
Für die erste Beratung von Verbrauchern ist die Gebühr gesetzlich gedeckelt (§ 34 RVG: höchstens 190 € für die Erstberatung, zzgl. USt.). Anwälte vereinbaren die Beratungsgebühr in der Praxis meist individuell.
Sonderfall: Vergütungsvereinbarung
Anwalt und Mandant können eine vom RVG abweichende Vergütung vereinbaren (z. B. Stunden- oder Pauschalhonorar). Dann gelten die hier gezeigten Werte nicht – sie sind aber meist die Untergrenze für eine gerichtliche Vertretung.
Sonderfall: Sozial- und Strafrecht
In Teilen des Sozialrechts und im Strafrecht gelten Betragsrahmengebühren statt Wertgebühren. Dieser Rechner bildet die wertabhängigen Gebühren (z. B. Zivil-, Arbeits-, Verwaltungsrecht) ab.
❓ Häufig gestellte Fragen zu Anwaltskosten
Wie werden Anwaltskosten nach RVG berechnet?
Die meisten Anwaltsgebühren sind Wertgebühren. Aus dem Gegenstandswert wird über die Tabelle der Anlage 2 zu § 13 RVG die 1,0-Gebühr abgelesen. Außergerichtlich wird darauf die Geschäftsgebühr von 1,3 angewendet, dann kommen die Auslagenpauschale (max. 20 €) und 19 % Umsatzsteuer hinzu. Beispiel bei 5.000 € Gegenstandswert: 354,50 € × 1,3 = 460,85 € + 20 € + 19 % USt. = 572,21 €.
Was ist der Unterschied zwischen Gegenstandswert und Streitwert?
Beide Begriffe meinen im Kern dasselbe: den wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit. „Gegenstandswert" ist der Begriff aus dem RVG für die Anwaltsgebühren, „Streitwert" wird vor allem für die Gerichtskosten verwendet. In den meisten Fällen sind beide Werte identisch.
Was kostet ein Anwalt im Gerichtsverfahren zusätzlich?
Im gerichtlichen Verfahren entstehen die Verfahrensgebühr (1,3, Nr. 3100 VV RVG) und die Terminsgebühr (1,2, Nr. 3104 VV RVG). Eine zuvor angefallene Geschäftsgebühr wird zur Hälfte (höchstens 0,75) auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Zusätzlich fallen Gerichtskosten an – in erster Instanz vor dem Zivilgericht 3,0 Gerichtsgebühren nach der GKG-Tabelle, die umsatzsteuerfrei sind.
Sind die RVG-Gebühren 2026 gestiegen?
Zum 1. Juni 2025 wurden die Anwaltsgebühren durch das KostBRÄG 2025 erstmals seit 2021 um rund 6 % erhöht. Diese Werte gelten unverändert auch für 2026. Bei einem Gegenstandswert bis 500 € beträgt die 1,0-Gebühr seither 51,50 €.
Muss ich auf Anwaltskosten Umsatzsteuer zahlen?
Ja. Auf Anwaltsgebühren und die Auslagenpauschale fallen 19 % Umsatzsteuer an (Nr. 7008 VV RVG). Privatpersonen tragen diese voll. Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, bekommen die Umsatzsteuer über das Finanzamt erstattet. Gerichtskosten sind dagegen umsatzsteuerfrei.
Ersetzt dieser Rechner eine anwaltliche Kostennote?
Nein. Der Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung der typischen Regelgebühren nach RVG und ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die verbindliche Kostenrechnung Ihres Anwalts. Die tatsächlichen Kosten hängen vom Einzelfall und einer eventuellen Vergütungsvereinbarung ab. Alle Angaben ohne Gewähr.