Vorabpauschale-Rechner 2026
ETF-Steuer auf thesaurierende Fonds berechnen
Zuletzt aktualisiert am 5. Juni 2026
Grundlage: § 18 InvStG; Basiszins 3,20 % zum 2. Januar 2026 laut BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 (auf Basis der von der Deutschen Bundesbank ermittelten Anleiherendite)
Berücksichtigt: Basisertrag (× 0,7), Vergleich mit der tatsächlichen Wertsteigerung, Teilfreistellung nach Fondstyp, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und optional Kirchensteuer
Nicht berücksichtigt: unterjährige Käufe/Verkäufe (Zwölftelung), bereits erfolgte Ausschüttungen sowie die Verrechnung mit Ihrem persönlichen Sparerpauschbetrag/Freistellungsauftrag
Vorabpauschale 2026
steuerpflichtiger Ertrag (vor Steuer, vor Sparerpauschbetrag)
💡 Sparerpauschbetrag nicht vergessen
Bis zu 1.000 € pro Jahr (Verheiratete 2.000 €) bleiben durch den Sparerpauschbetrag steuerfrei. Liegen Ihre gesamten Kapitalerträge inklusive Vorabpauschale darunter und haben Sie einen Freistellungsauftrag erteilt, führt die Bank keine Steuer ab. Der Rechner zeigt die Steuer vor Verrechnung mit dem Freibetrag.
ℹ️ So funktioniert's
- ✓Basiszins 2026: 3,20 % (BMF, Stand 2. Januar 2026; 2025: 2,53 %)
- ✓Basisertrag = Fondswert zum Jahresanfang × Basiszins × 0,7 (gesetzlicher Abschlag)
- ✓Vorabpauschale = kleinerer Wert aus Basisertrag und tatsächlicher Wertsteigerung
- ✓Bei Wertverlust im Jahr: keine Vorabpauschale (nie negativ)
- ✓Teilfreistellung: Aktien-ETF 30 %, Mischfonds 15 %, sonstige 0 %
- ✓Fällig im Januar 2027 – die Depotbank bucht die Steuer automatisch vom Verrechnungskonto ab
Hinweis: Dieser Rechner liefert eine vereinfachte Berechnung nach § 18 InvStG ohne Gewähr und ersetzt keine Steuerberatung. Im Einzelfall können unterjährige Käufe/Verkäufe (Zwölftelung), Ausschüttungen und der individuelle Freistellungsauftrag das Ergebnis verändern.
Vorabpauschale 2026: Was ist das und wie wird sie berechnet?
Die Vorabpauschale ist eine Art Vorab-Steuer auf thesaurierende Fonds und ETF – also auf Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern automatisch wieder anlegen. Da bei solchen Fonds keine laufenden Ausschüttungen besteuert werden, sorgt die Vorabpauschale dafür, dass der Staat trotzdem jährlich einen Mindestbetrag versteuern kann. Sie wurde mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt (§ 18 InvStG).
Der Basiszins 2026: 3,20 %
Zentrale Stellgröße ist der Basiszins. Er wird jährlich vom Bundesfinanzministerium auf Grundlage der von der Deutschen Bundesbank berechneten Rendite langlaufender Bundeswertpapiere festgelegt. Für 2026 beträgt der Basiszins 3,20 % (Stand 2. Januar 2026) – nach 2,53 % im Jahr 2025. Ein höherer Basiszins bedeutet tendenziell eine höhere Vorabpauschale.
Die Formel Schritt für Schritt
- 1. Basisertrag = Fondswert am Jahresanfang × 3,20 % × 0,7
- 2. Vorabpauschale = kleinerer Wert aus Basisertrag und tatsächlicher Wertsteigerung (nie negativ)
- 3. Teilfreistellung abziehen (Aktien-ETF 30 %, Mischfonds 15 %)
- 4. Steuer = 25 % Kapitalertragsteuer + 5,5 % Soli (+ ggf. Kirchensteuer)
Der Faktor 0,7 ist ein gesetzlicher Abschlag: Nur 70 % des Basiszinses fließen in den Basisertrag ein. Aus 3,20 % Basiszins werden so effektiv 2,24 % auf den Anfangswert. Entscheidend ist anschließend der Vergleich: Ist Ihr Fonds um weniger gestiegen als der Basisertrag, wird nur die niedrigere Wertsteigerung angesetzt. Hat der Fonds Verlust gemacht, fällt gar keine Vorabpauschale an.
Teilfreistellung nach Fondstyp
Bei Aktienfonds und Aktien-ETF mit einem Aktienanteil von mindestens 51 % bleiben 30 % der Vorabpauschale steuerfrei (Teilfreistellung nach § 20 InvStG). Bei Mischfonds (mindestens 25 % Aktien) sind es 15 %. Reine Renten- oder Geldmarkt-ETF erhalten keine Teilfreistellung. Für die meisten Privatanlegerinnen und -anleger mit einem breit gestreuten Welt-ETF gilt also die 30-%-Teilfreistellung.
Wann wird die Steuer fällig?
Die Vorabpauschale für 2026 gilt steuerlich als am ersten Werktag des Jahres 2027 zugeflossen. Anfang Januar 2027 bucht Ihre depotführende Bank die fällige Steuer automatisch vom Verrechnungs- oder Referenzkonto ab. Wichtig: Sorgen Sie für ausreichende Deckung. Haben Sie einen Freistellungsauftrag erteilt und Ihren Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft, wird die Vorabpauschale damit verrechnet und es fällt ggf. keine oder weniger Steuer an.
📊 Beispielrechnungen 2026
So wirkt sich die Vorabpauschale bei verschiedenen Szenarien aus (Basiszins 3,20 %):
Beispiel 1: Aktien-ETF, gutes Börsenjahr
Beispiel 2: Schwaches Jahr – Wertsteigerung deckelt
Beispiel 3: Verlustjahr – keine Vorabpauschale
⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle
Fehler 1: Doppelbesteuerung befürchten
Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer. Sie wird beim späteren Verkauf vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen, damit nichts doppelt besteuert wird. Sie zahlen also nur früher – nicht mehr.
Fehler 2: Vollen Basiszins ansetzen
Der Basiszins von 3,20 % wird mit dem Faktor 0,7 gekürzt. Maßgeblich für den Basisertrag sind also nur 2,24 % des Fondswerts – nicht 3,20 %.
Fehler 3: Wertsteigerung ignorieren
Maßgeblich ist immer der kleinere Wert aus Basisertrag und tatsächlichem Kursgewinn. Wer ein schwaches oder negatives Jahr hatte, zahlt deutlich weniger oder gar nichts.
Sonderfall: Unterjähriger Kauf (Zwölftelung)
Haben Sie den Fonds erst im Laufe des Jahres gekauft, wird die Vorabpauschale anteilig gezwölftelt – pro vollem Monat vor dem Kauf entfällt ein Zwölftel. Dieser Rechner geht vom vollen Kalenderjahr aus.
Sonderfall: Konto nicht gedeckt
Die Bank bucht die Steuer Anfang Januar automatisch ab. Ist das Verrechnungskonto nicht gedeckt, kann es zu Rückfragen oder zum Verkauf von Anteilen kommen. Sorgen Sie für ausreichende Liquidität.
❓ Häufig gestellte Fragen zur Vorabpauschale
Wie hoch ist der Basiszins für die Vorabpauschale 2026?
Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale beträgt für 2026 3,20 % (Stand 2. Januar 2026). Er wurde im BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 auf Basis der von der Deutschen Bundesbank ermittelten Anleiherendite veröffentlicht. Im Jahr 2025 lag er bei 2,53 %.
Wie berechnet man die Vorabpauschale?
Zuerst den Basisertrag: Fondswert am Jahresanfang × Basiszins (3,20 %) × 0,7. Die Vorabpauschale ist dann der kleinere Wert aus diesem Basisertrag und der tatsächlichen Wertsteigerung des Fonds im Jahr – jedoch nie negativ. Davon wird die Teilfreistellung abgezogen, der Rest mit 25 % Kapitalertragsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag (und ggf. Kirchensteuer) besteuert.
Auf welche Fonds fällt die Vorabpauschale an?
Vor allem auf thesaurierende Fonds und ETF, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern wieder anlegen. Bei ausschüttenden Fonds wird die Vorabpauschale um die bereits versteuerten Ausschüttungen reduziert und entfällt oft ganz. Voraussetzung ist außerdem, dass der Fonds im betreffenden Jahr im Wert gestiegen ist.
Was bedeutet die Teilfreistellung bei der Vorabpauschale?
Die Teilfreistellung stellt einen Teil der Erträge steuerfrei, um eine Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen. Bei Aktienfonds und Aktien-ETF (Aktienanteil ≥ 51 %) sind 30 % steuerfrei, bei Mischfonds (≥ 25 % Aktien) 15 %. Reine Renten- oder Geldmarktfonds erhalten keine Teilfreistellung.
Wann muss ich die Vorabpauschale zahlen?
Die Vorabpauschale für 2026 gilt als am ersten Werktag 2027 zugeflossen. Anfang Januar 2027 bucht Ihre depotführende Bank die Steuer automatisch vom Verrechnungskonto ab. Sie müssen dafür in der Regel nichts in der Steuererklärung angeben – sorgen Sie nur für ausreichende Kontodeckung.
Kann ich die Vorabpauschale mit dem Sparerpauschbetrag vermeiden?
Ja. Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Kapitalerträge bis 1.000 € (Verheiratete 2.000 €) pro Jahr steuerfrei – inklusive Vorabpauschale. Liegen Ihre gesamten Kapitalerträge darunter, führt die Bank keine Steuer ab. Dieser Rechner zeigt die Steuer ohne Berücksichtigung Ihres individuellen Freibetrags.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Rechner ersetzt keine individuelle Steuerberatung.