Waisenrente-Rechner
Halb- & Vollwaisenrente 2026 berechnen
👼 Ihre Halbwaisenrente
10 % der Versichertenrente
📊 Berechnungsdetails
Hergeleitete Entgeltpunkte des Verstorbenen (Näherung): ≈ 35,28 EP (Versichertenrente ÷ Rentenwert).
✅ Keine Einkommensanrechnung
Anders als bei der Witwen- oder Witwerrente wird eigenes Einkommen der Waise nicht auf die Waisenrente angerechnet. § 97 SGB VI nennt nur Witwen-, Witwer- und Erziehungsrente – Waisenrenten sind ausdrücklich nicht erfasst. Ausbildungsvergütung, Nebenjob oder Halbwaisenrente mindern die Rente also nicht.
📅 Anspruchsdauer (§ 48 SGB VI)
✓ Anspruch besteht bis zum 18. Lebensjahr – das sind noch etwa 3 Jahre. Mit Ausbildung verlängert sich der Anspruch bis 27.
⚠️ Wichtiger Hinweis
Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Der Grundbetrag (10 % bzw. 20 %) ist gesetzlich klar geregelt; der Zuschlag nach § 78 SGB VI ist nur näherungsweise darstellbar, da er von den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen abhängt. Die verbindliche Berechnung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung.
✓ Berücksichtigt
- Rentenartfaktor Halbwaise 0,1 / Vollwaise 0,2
- Aktueller Rentenwert 42,52 € (ab 01.07.2026)
- Zuschlag nach § 78 SGB VI (als Näherung)
- Altersgrenzen 18 bzw. 27 Jahre
✗ Nicht berücksichtigt
- Steuer- und KV-/PV-Abzüge (Netto)
- Zugangsfaktor unter 1,0 (Sonderfälle)
- Exakte rentenrechtliche Zeiten des § 78-Zuschlags
- Waisenrente aus Unfall-/Beamtenversorgung
Waisenrente 2026: Höhe, Anspruch & Berechnung
Die Waisenrente ist eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung für Kinder, deren Elternteil oder Eltern verstorben sind. Man unterscheidet die Halbwaisenrente (ein Elternteil lebt noch) und die Vollwaisenrente (beide Elternteile verstorben). Mit unserem Waisenrente-Rechner berechnen Sie die Höhe schnell und kostenlos.
Stand: Juli 2026 – die Berechnung basiert auf dem aktuellen Rentenwert von 42,52 € (gültig ab 01.07.2026, § 1 RWBestV 2026). Zuvor lag der Rentenwert bei 40,79 € – die Anhebung entspricht +4,24 %.
Halbwaisenrente oder Vollwaisenrente?
Ausgangswert ist immer die Versichertenrente des verstorbenen Elternteils. Davon erhält die Waise einen festen Prozentsatz (den Rentenartfaktor nach § 67 SGB VI):
- Halbwaisenrente: 10 % der Versichertenrente (§ 67 Nr. 7 SGB VI)
- Vollwaisenrente: 20 % der Versichertenrente (§ 67 Nr. 8 SGB VI)
Grundlage ist die Rente des Verstorbenen – Sie können sie mit dem Renten-Rechner oder über die Entgeltpunkte im Rentenpunkte-Rechner abschätzen.
Die Rentenformel (§ 64 SGB VI)
Wie jede gesetzliche Rente wird auch die Waisenrente nach der Rentenformel berechnet:
Monatsbetrag = persönliche Entgeltpunkte × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert
Da die Versichertenrente selbst bereits „Entgeltpunkte × 1,0 × Rentenwert" ist, vereinfacht sich die Waisenrente zu: Versichertenrente × Rentenartfaktor (0,1 bzw. 0,2).
Rechenbeispiel: Halbwaisenrente Schritt für Schritt
Angenommen, die Versichertenrente des verstorbenen Elternteils beträgt 1.500 € im Monat (frei gewähltes Beispiel):
| Schritt | Wert |
|---|---|
| Versichertenrente des Verstorbenen | 1.500,00 € |
| Rentenartfaktor Halbwaise (§ 67 Nr. 7 SGB VI) | 0,1 |
| Grundbetrag Halbwaisenrente = 1.500 × 0,1 | 150,00 € |
| Zum Vergleich Vollwaise = 1.500 × 0,2 | 300,00 € |
Die Halbwaise erhält also rund 150 € brutto/Monat, eine Vollwaise rund 300 €. Hinzu kommt ggf. der Zuschlag nach § 78 SGB VI (siehe unten).
Der Zuschlag nach § 78 SGB VI
Zusätzlich zum Grundbetrag gibt es einen Zuschlag an Entgeltpunkten:
- Halbwaise: 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat (§ 78 Abs. 2 SGB VI)
- Vollwaise: 0,075 Entgeltpunkte je Kalendermonat des Elternteils mit der höchsten Rente (§ 78 Abs. 3 SGB VI)
Wichtig: Der genaue Zuschlag lässt sich aus einer bloßen Rentenhöhe nicht exakt berechnen – er hängt von den Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen ab. Unser Rechner bietet dafür ein optionales Feld an und weist den Wert ausdrücklich als Näherung aus. Verbindlich rechnet die Deutsche Rentenversicherung.
Keine Einkommensanrechnung bei der Waisenrente
Ein entscheidender Unterschied zur Witwenrente: Bei der Waisenrente wird kein eigenes Einkommen angerechnet. § 97 SGB VI nennt nur Witwen-, Witwer- und Erziehungsrente. Ausbildungsvergütung, ein Nebenjob oder eine Ausbildungsbeihilfe kürzen die Waisenrente also nicht. Die früher geltende Einkommensanrechnung auf Waisenrenten ab 18 wurde abgeschafft.
Bis zu welchem Alter gibt es Waisenrente?
Die Waisenrente wird nach § 48 Abs. 4 SGB VI längstens gezahlt:
- Bis zum 18. Lebensjahr – grundsätzlich ohne weitere Bedingung
- Bis zum 27. Lebensjahr, wenn die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten überbrückt, einen Freiwilligendienst leistet oder wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten
Eine anerkannte Schul- oder Berufsausbildung liegt nur vor, wenn sie mehr als 20 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt (§ 48 Abs. 4 Satz 2 SGB VI).
Voraussetzungen für den Anspruch
Damit ein Anspruch auf Waisenrente entsteht, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der verstorbene Elternteil hat die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt (oder sie gilt als vorzeitig erfüllt)
- Die Waise ist ein Kind des Verstorbenen (auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind unter Voraussetzungen)
- Die Altersgrenze von 18 bzw. 27 Jahren ist noch nicht überschritten
Waisenrente und Witwen-/Witwerrente
Waisenrente und Witwen- bzw. Witwerrente können gleichzeitig bezogen werden. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich zudem der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung der Witwen-/Witwerrente um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts (§ 97 Abs. 2 SGB VI) – das entlastet den überlebenden Elternteil.
Waisenrente beantragen
Die Waisenrente muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden – online über das eService-Portal, telefonisch (kostenlos unter 0800 1000 4800) oder in einer Beratungsstelle. Bei minderjährigen Waisen stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag. Benötigt werden u. a. Sterbeurkunde, Geburtsurkunde der Waise und ggf. Ausbildungsnachweise.
Wird die Waisenrente versteuert?
Auch die Waisenrente gehört als Rente wegen Todes grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften. In der Praxis bleibt sie jedoch meist steuerfrei, weil die Beträge unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags liegen. Wie viel von einer Rente nach Steuern übrig bleibt, zeigt allgemein der Rentensteuer-Rechner.
⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle
Einkommensanrechnung fälschlich angenommen
Viele erwarten, dass ein Nebenjob oder die Ausbildungsvergütung die Waisenrente kürzt – das ist seit Abschaffung der Anrechnung nicht mehr der Fall. § 97 SGB VI gilt nur für Witwen-, Witwer- und Erziehungsrente, nicht für Waisen.
Zuschlag nach § 78 überschätzt
Der Zuschlag lässt sich nicht aus der Rentenhöhe allein berechnen. Er hängt von den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen ab. Der Rechner weist ihn nur als Näherung aus – maßgeblich ist der Bescheid der Rentenversicherung.
Altersgrenze 27 ohne Ausbildung erwartet
Über 18 gibt es Waisenrente nur bei Ausbildung (mehr als 20 Std./Woche), Übergangszeit, Freiwilligendienst oder Behinderung. Ohne einen dieser Gründe endet der Anspruch mit dem 18. Geburtstag.
❓ Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Halbwaisenrente 2026?
Die Halbwaisenrente beträgt 10 % der Versichertenrente des verstorbenen Elternteils (Rentenartfaktor 0,1 nach § 67 Nr. 7 SGB VI). Bei einer Versichertenrente von 1.500 € sind das rund 150 € brutto im Monat. Hinzu kommt der Zuschlag nach § 78 SGB VI.
Wie hoch ist die Vollwaisenrente 2026?
Die Vollwaisenrente beträgt 20 % der Versichertenrente (Rentenartfaktor 0,2 nach § 67 Nr. 8 SGB VI). Maßgeblich ist die Rente des Elternteils mit der höchsten Versichertenrente. Bei 1.500 € Versichertenrente sind das rund 300 € brutto im Monat plus Zuschlag nach § 78 SGB VI.
Bis zu welchem Alter gibt es Waisenrente?
Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Bei Schul- oder Berufsausbildung, einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten, einem Freiwilligendienst oder wegen einer Behinderung verlängert sich der Anspruch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 48 Abs. 4 SGB VI).
Wird eigenes Einkommen auf die Waisenrente angerechnet?
Nein. Anders als bei der Witwen- oder Witwerrente wird eigenes Einkommen der Waise nicht angerechnet. § 97 SGB VI nennt nur Witwen-, Witwer- und Erziehungsrente. Ausbildungsvergütung, Nebenjob oder eine Ausbildungsbeihilfe kürzen die Waisenrente daher nicht.
Was ist der Zuschlag nach § 78 SGB VI?
Zusätzlich zum Grundbetrag gibt es einen Zuschlag an Entgeltpunkten: 0,0833 EP je Kalendermonat bei der Halbwaisenrente (§ 78 Abs. 2) bzw. 0,075 EP je Kalendermonat bei der Vollwaisenrente (§ 78 Abs. 3). Der genaue Betrag hängt von den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen ab und lässt sich nur näherungsweise schätzen.
Wie wird die Waisenrente berechnet?
Die Waisenrente folgt der Rentenformel (§ 64 SGB VI): persönliche Entgeltpunkte × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert. Vereinfacht ergibt sich der Grundbetrag als Versichertenrente × Rentenartfaktor (0,1 bei Halbwaise, 0,2 bei Vollwaise). Beispiel: 1.500 € Versichertenrente × 0,1 = 150 € Halbwaisenrente. Dazu kommt der Zuschlag nach § 78 SGB VI.
Gibt es einen offiziellen Waisenrenten-Rechner der Deutschen Rentenversicherung?
Zuständig für die Waisenrente ist die Deutsche Rentenversicherung – sie berät kostenlos unter 0800 1000 4800 und erteilt verbindliche Auskünfte. Unser Waisenrente-Rechner ist ein unabhängiges, kostenloses Angebot und kein offizieller Rechner der Deutschen Rentenversicherung. Den Antrag stellen Sie direkt bei der Deutschen Rentenversicherung.