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Witwengeld-Rechner für Bundesbeamte

Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz, Stand 2026

Wer ist verstorben?
€/Monat
Angaben zur Ehe / Lebenspartnerschaft
Jahre
Jahre
Gemeinsames Kind aus der Ehe?
Waisengeldberechtigte Kinder (Halbwaisen)

Bis 18 ohne Bedingung, bis 27 in Ausbildung – je 12 % des Ruhegehalts (§ 24)

🏛️ Witwengeld / Witwergeld (brutto)

1.540,00 €pro Monat

55 % des Ruhegehalts von 2.800,00 €

Waisengeld je Halbwaise
336,00 €
Familie gesamt
1.540,00 €
höchstens das Ruhegehalt
Sterbegeld (einmalig, § 18)
5.600,00 €
2 × Ruhegehalt
Abfindung bei Wiederheirat (§ 21)
36.960,00 €
24 × Witwengeld

📊 So wird gerechnet

Maßgebliches Ruhegehalt × 55 %1.540,00 €
Mindestwitwengeld: 60 % × 65 % der A-4-Endstufe (3.157,76 € × 0,9901) + 30,68 €1.250,01 €
= Witwengeld1.540,00 €

ℹ️ Was noch dazukommt – und was abgezogen wird

  • •Kinderzuschlag (§ 50c): Wer Kinder erzogen hat, erhält zum 55-%-Witwengeld je Monat Kindererziehungszeit bis zum 3. Geburtstag einen Zuschlag (55 % des Rentenwert-Bruchteils nach § 78a SGB VI) – nicht enthalten.
  • •Ruhensregelungen (§§ 53–55): Eigenes Erwerbseinkommen bis zur Regelaltersgrenze, eigene Versorgung und gesetzliche Renten werden auf das Witwengeld angerechnet, soweit Höchstgrenzen überschritten werden. Mindestens 20 % des Witwengeldes bleiben – nicht enthalten.
  • •Steuern und Beihilfe: Witwengeld ist steuerpflichtig (Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG); der Beihilfeanspruch bleibt mit 70 % Bemessungssatz erhalten, eine private Restkostenversicherung ist nötig.
  • •Erlöschen: Mit Wiederheirat endet das Witwengeld – dafür gibt es die Abfindung. Endet die neue Ehe, lebt der Anspruch wieder auf (§ 61 Abs. 3).
Hinweis: Der Rechner bildet das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes ab. Für Landesbeamte gelten die Landesversorgungsgesetze mit teils abweichenden Sätzen. Die Mindestversorgung ist mit der A-4-Endstufe der ab 1.3.2024 geltenden Bundesbesoldungstabelle berechnet; die Besoldungsanpassung 2025/2026 ist noch nicht verkündet (Abschlagszahlungen +3 % ab 4/2025, +2,8 % ab 5/2026), sodass die tatsächlichen Mindestbeträge etwas höher liegen. Ruhensregelungen, Kinderzuschlag, Versorgungsausgleich und Steuern sind nicht berücksichtigt. Verbindlich ist der Bescheid der Versorgungsstelle (für den Bund: Bundesverwaltungsamt bzw. Generalzolldirektion). Keine Rechtsberatung.

Zuletzt aktualisiert: September 2026

Grundlage

BeamtVG (Bund): § 20 (55 %, Mindestwitwengeld, Altersunterschied), § 19 (Ausschlüsse), § 69e Abs. 5 (60 % Altfälle), § 14 (Ruhegehaltssatz, Abschlag, Mindestversorgung), § 13 (Zurechnungszeit), § 5 (Faktor 0,9901), §§ 18, 21, 24, 25 (Sterbegeld, Abfindung, Waisengeld, Höchstgrenze); Merkblatt Hinterbliebenenversorgung der Generalzolldirektion; Bundesbesoldungstabelle A 4 ab 1.3.2024.

Berücksichtigt

Ruhestandsbeamte (Ruhegehalt aus dem Bescheid) und aktive Beamte (fiktive Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zurechnungszeit, Versorgungsabschlag, Mindestversorgung), 55/60 %, Kürzung und Wiederaufstockung bei Altersunterschied, Mindestwitwengeld, Halbwaisengeld, § 25-Deckel, Sterbegeld, Witwenabfindung.

Nicht berücksichtigt

Ruhensregelungen bei Einkommen, Versorgung und Rente (§§ 53–55), Kinderzuschlag (§ 50c), Versorgungsausgleich (§ 57), Unterhaltsbeiträge (§ 22), Vollwaisen mit mehreren Versorgungsurhebern, Landesversorgungsrecht, Besoldungsanpassung 2025/2026 (noch nicht verkündet), Steuern und Beihilfe.

Witwengeld statt Witwenrente: Wie Beamtenhinterbliebene versorgt werden

Stirbt eine Beamtin oder ein Beamter, gibt es für den Ehepartner keine Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung, sondern Witwengeld vom Dienstherrn. Die Logik ist eine andere: Statt persönlicher Entgeltpunkte zählt das Ruhegehalt des Verstorbenen, und statt Freibeträgen mit 40-%-Anrechnung gelten die Ruhensregelungen des Beamtenversorgungsgesetzes. Auch das Sterbevierteljahr der Rente existiert nicht – dafür gibt es das Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbezügen.

Unser Witwengeld-Rechner rechnet nach dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und deckt beide Fälle ab: den Tod eines Ruhestandsbeamten, dessen Ruhegehalt aus dem Bescheid bekannt ist, und den Tod im aktiven Dienst, bei dem das Ruhegehalt erst fiktiv berechnet werden muss. Wer wissen will, was netto übrig bleibt, findet den Steuerabzug im Pension-Netto-Rechner.

Die Grundformel: 55 % des Ruhegehalts

Witwengeld = Ruhegehalt × 55 % (Altfälle: 60 %)
mindestens: 60 % × (65 % A 4 Endstufe × 0,9901) + 30,68 €
Halbwaise = Ruhegehalt × 12 % · Vollwaise × 20 %
Witwen- + Waisengeld ≤ Ruhegehalt

Beispiel Ruhestandsbeamter: Ein Zollbeamter im Ruhestand bezog 2.800 € Ruhegehalt. Seine Witwe erhält 1.540 € Witwengeld im Monat, ein noch studierender Sohn 336 € Waisengeld. Zusammen 1.876 € – deutlich unter dem Ruhegehalt, die Höchstgrenze greift nicht. Einmalig kommen 5.600 € Sterbegeld hinzu.

Tod im aktiven Dienst: das fiktive Ruhegehalt

War der Verstorbene noch im Dienst, wird so gerechnet, als wäre er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Das hat drei Folgen: Erstens werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt (§ 5 Abs. 1 BeamtVG). Zweitens bekommt, wer vor dem 60. Geburtstag stirbt, eine Zurechnungszeit von zwei Dritteln der Zeit bis 60 (§ 13) – ein 50-Jähriger also 6,67 zusätzliche Dienstjahre. Drittens gilt ein Versorgungsabschlag von 3,6 % je Jahr vor Vollendung des 65. Lebensjahres, gedeckelt auf 10,8 % (§ 14 Abs. 3); er entfällt ab 63 mit 40 Dienstjahren.

Beispiel: Ein Bundespolizist (A 11, 5.200 € ruhegehaltfähige Bezüge) stirbt mit 56 nach 28 Dienstjahren. Zurechnungszeit 2,67 Jahre, Ruhegehaltssatz 30,67 × 1,79375 % = 55,01 %. Aus 5.148,52 € (nach Faktor) ergeben sich 2.832 €, nach 10,8 % Abschlag 2.526 € fiktives Ruhegehalt. Witwengeld: 55 % = 1.389 €. Bei einem jüngeren Kollegen mit weniger Dienstjahren greift oft die amtsunabhängige Mindestversorgung (65 % der A-4-Endstufe plus 30,68 €) und damit das Mindestwitwengeld.

Kürzung bei großem Altersunterschied

War die Witwe mehr als 20 Jahre jünger und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, wird das Witwengeld um 5 % je angefangenes Jahr über 20 gekürzt, höchstens um 50 % (§ 20 Abs. 2). Bei 25 Jahren Unterschied also um 25 %. Nach fünf Ehejahren wächst der Betrag um 5 % je weiterem angefangenen Ehejahr wieder auf – nach zehn Ehejahren ist die 25-%-Kürzung ausgeglichen. Das Mindestwitwengeld darf dabei nie unterschritten werden.

Was der Rechner nicht abbildet: Ruhensregelungen

Bezieht die Witwe eigenes Erwerbseinkommen, eine eigene Pension oder eine gesetzliche Rente, ruht das Witwengeld teilweise, soweit die Summe eine Höchstgrenze übersteigt – bei Erwerbseinkommen die Endstufe der Besoldungsgruppe des Verstorbenen (§ 53), bei Renten eine Grenze aus der fiktiven Höchstversorgung (§ 55). Mindestens 20 % des Witwengeldes bleiben immer erhalten. Diese Anrechnung ist individuell und gehört in den Versorgungsbescheid – der Rechner zeigt den Grundanspruch vor Anrechnung.

⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle

Grundgehalt statt ruhegehaltfähiger Dienstbezüge

Ruhegehaltfähig sind Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und als ruhegehaltfähig bezeichnete Zulagen (z. B. Polizeizulage nach Übergangsrecht), nicht aber Erschwerniszulagen oder Mehrarbeitsvergütung. Wer nur das Grundgehalt eingibt, unterschätzt das Witwengeld; wer die Bruttobezüge mit allen Zulagen nimmt, überschätzt es.

Netto-Ruhegehalt eingegeben

Das Witwengeld bemisst sich nach dem Brutto-Ruhegehalt vor Steuern und Beihilfe-Eigenanteil. Es ist selbst steuerpflichtig – der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG richtet sich nach dem Jahr des erstmaligen Bezugs der Witwe.

Versorgungsehe: Heirat auf dem Krankenbett

Dauerte die Ehe unter einem Jahr, vermutet das Gesetz eine Versorgungsehe. Die Vermutung ist widerlegbar – etwa bei Unfalltod oder wenn die Heirat lange geplant war –, aber die Hinterbliebenen tragen die Beweislast. Ehen vor 2002 unterlagen nur einer Dreimonatsfrist.

Versorgungsausgleich vergessen

Wurde der Verstorbene geschieden und ein Versorgungsausgleich durchgeführt, ist das Witwengeld der zweiten Ehefrau entsprechend gekürzt (§ 57 BeamtVG). Die geschiedene Frau kann unter Umständen einen Unterhaltsbeitrag beanspruchen (§ 22 Abs. 2).

Dienstunfall als Todesursache

Stirbt ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls, gilt die Unfallfürsorge: Das Witwengeld wird aus dem höheren Unfallruhegehalt berechnet (mindestens 66⅔ % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, § 36 Abs. 3 BeamtVG) und Waisen erhalten mehr. Dieser Fall ist im Rechner nicht abgebildet.

❓ Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist das Witwengeld für Hinterbliebene von Bundesbeamten?

55 % des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene bezogen hat oder bei Versetzung in den Ruhestand am Todestag hätte beziehen können (§ 20 Abs. 1 BeamtVG). Beispiel: Bei einem Ruhegehalt von 2.800 € beträgt das Witwengeld 1.540 € brutto im Monat. Für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und in denen mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gilt weiter der alte Satz von 60 % (§ 69e Abs. 5 BeamtVG). Mindestens gibt es das Mindestwitwengeld: 60 % der amtsunabhängigen Mindestversorgung zuzüglich 30,68 € – nach der Bundesbesoldungstabelle ab März 2024 rund 1.250 €.

Wie wird das Witwengeld berechnet, wenn der Beamte noch im Dienst war?

Dann wird ein fiktives Ruhegehalt ermittelt: so, als wäre die verstorbene Person am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden mit 0,9901 vervielfältigt (§ 5 BeamtVG), der Ruhegehaltssatz beträgt 1,79375 % je Dienstjahr, höchstens 71,75 % (§ 14 Abs. 1). Stirbt der Beamte vor dem 60. Geburtstag, wird die Zeit bis 60 zu zwei Dritteln als Zurechnungszeit hinzugerechnet (§ 13); stirbt er vor 65, gilt ein Versorgungsabschlag von 3,6 % je Jahr, höchstens 10,8 % (§ 14 Abs. 3). Beispiel: 5.200 € Dienstbezüge, 28 Dienstjahre, Tod mit 56 – Ruhegehaltssatz 55,01 %, Abschlag 10,8 %, fiktives Ruhegehalt 2.526 €, Witwengeld 1.389 €.

Wann wird das Witwengeld gekürzt oder gar nicht gezahlt?

Kein Witwengeld gibt es, wenn die Ehe kürzer als ein Jahr dauerte und die Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt wird, oder wenn die Ehe erst nach dem Ruhestand geschlossen wurde und der Ruhestandsbeamte dabei die Regelaltersgrenze schon erreicht hatte – dann gibt es allenfalls einen Unterhaltsbeitrag (§§ 19, 22 BeamtVG). Gekürzt wird bei mehr als 20 Jahren Altersunterschied ohne gemeinsames Kind: 5 % je angefangenes Jahr über 20, höchstens 50 %; nach fünf Ehejahren wächst der Betrag um 5 % je weiterem Jahr wieder auf (§ 20 Abs. 2). Zusätzlich greifen Ruhensregelungen bei eigenem Einkommen, eigener Versorgung oder Rente (§§ 53–55).

Bekommen die Kinder zusätzlich Waisengeld?

Ja. Halbwaisen erhalten 12 %, Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts (§ 24 BeamtVG) – bis 18 ohne weitere Voraussetzung, bis 27 während Schul- oder Berufsausbildung. Witwen- und Waisengeld dürfen zusammen das Ruhegehalt nicht übersteigen; sonst werden alle Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt (§ 25). Bei einem Ruhegehalt von 2.526 € und vier Halbwaisen würden 1.389 € Witwengeld plus 4 × 303 € Waisengeld die Grenze überschreiten und anteilig gekappt.

Was ist das Sterbegeld und wer bekommt es?

Beim Tod eines Beamten oder Ruhestandsbeamten erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die Abkömmlinge ein Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der Dienst- bzw. Versorgungsbezüge des Sterbemonats, in einer Summe (§ 18 BeamtVG). Bei 2.800 € Ruhegehalt sind das 5.600 €. Die Bezüge für den Sterbemonat selbst verbleiben zusätzlich den Erben. Sind keine Ehegatten oder Kinder vorhanden, können Verwandte oder die Personen, die die Bestattungskosten getragen haben, ein Kostensterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen beantragen.

Was passiert mit dem Witwengeld bei Wiederheirat?

Der Anspruch erlischt mit der neuen Ehe. Dafür gibt es eine Witwenabfindung in Höhe des 24-Fachen des zuletzt gezahlten Witwengeldes in einer Summe (§ 21 BeamtVG) – bei 1.540 € im Monat also 36.960 €, steuerfrei nach § 3 Nr. 3 EStG. Wird die neue Ehe später aufgelöst, lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf (§ 61 Abs. 3); die Abfindung wird dann, soweit sie auf die Zeit nach dem Wiederaufleben entfällt, in Raten einbehalten.

Gilt der Rechner auch für Landesbeamte, Lehrer und Polizisten der Länder?

Nur eingeschränkt. Der Rechner bildet das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes ab, das für Bundesbeamte, Richter des Bundes, Berufssoldaten und Bundesminister gilt. Die Länder haben seit der Föderalismusreform eigene Versorgungsgesetze (z. B. LBeamtVG NRW, BayBeamtVG). Die Grundstruktur – 55 % des Ruhegehalts, Waisengeld 12/20 %, Mindestversorgung – ist meist gleich, im Detail weichen Faktoren, Zurechnungszeiten, Abschläge und Besoldungstabellen aber ab. Für Landesbeamte liefert der Rechner daher nur eine Näherung.

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