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Hinterbliebenenrente-Rechner

Rente wegen Todes 2026: Witwen-, Waisen- & Erziehungsrente

€/Monat
55Jahre

🕯️ Ihr Ergebnis

880 €brutto / Monat

Große Witwen-/Witwerrente (55 % der Versichertenrente) – 47. Lebensjahr vollendet (§ 46 Abs. 2 SGB VI)

Vor Einkommensanrechnung und vor Abzug von Kranken-/Pflegeversicherung.

Sterbevierteljahr (Monate 1–3)
1.600 €
100 % der Versichertenrente (§ 67 SGB VI)
Danach dauerhaft
880 €
unbefristet, solange keine Wiederheirat
→ Zum Witwenrente-Rechner (mit Einkommensanrechnung)

📊 Berechnungsdetails

Rente des Verstorbenen (brutto)1.600,00 €
Rentenart: Große Witwen-/WitwerrenteFaktor 0,55
= Hinterbliebenenrente (brutto, Näherung)880,00 €
Sterbevierteljahr (Faktor 1,0 für 3 Kalendermonate)1.600,00 €

Näherung nach § 64 SGB VI: Da sich alle Renten wegen Todes nur im Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) unterscheiden, gilt vereinfacht: Hinterbliebenenrente ≈ Versichertenrente × Rentenartfaktor. Nicht enthalten: Einkommensanrechnung (§ 97 SGB VI), Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge, Zugangsfaktor-Abschläge und Zuschläge für Kindererziehung.

📋 Alle Renten wegen Todes im Überblick

RentenartRentenartfaktorAnteil
Sterbevierteljahr (Witwenrente, Monate 1–3)1,0100 %
Große Witwen-/Witwerrente0,5555 %
Kleine Witwen-/Witwerrente (max. 24 Monate)0,2525 %
Erziehungsrente (aus eigener Versicherung)1,0100 %
Halbwaisenrente0,110 %
Vollwaisenrente0,220 %

Rentenartfaktoren nach § 67 SGB VI. Aktueller Rentenwert: 42,52 € je Entgeltpunkt (ab 01.07.2026, § 1 RWBestV 2026).

⚠️ Wichtige Hinweise

  • Brutto-Näherung: Alle Beträge gelten vor Einkommensanrechnung (§ 97 SGB VI) und vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung. Die Netto-Berechnung der Witwenrente inkl. Einkommensanrechnung bietet der Witwenrente-Rechner.
  • Altes Recht: Für Todesfälle vor 2002 bzw. Ehen vor 2002 mit einem vor dem 02.01.1962 geborenen Partner kann die große Witwenrente 60 % statt 55 % betragen – hier nicht abgebildet.
  • Altersgrenze im Übergang: Die Grenze für die große Witwenrente wird stufenweise auf 47 angehoben; für Todesfälle vor 2029 gilt eine niedrigere Grenze (Übergangsrecht). Dieser Rechner rechnet konservativ mit 47 Jahren.
  • Antragspflicht: Alle Renten wegen Todes müssen bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden (Formular R0500).
  • Erziehungsrente: Wird aus der eigenen Versicherung berechnet – die hier eingegebene Rente des Verstorbenen spielt dafür keine Rolle.

🏛️ Zuständige Behörde

Deutsche Rentenversicherung

Alle Renten wegen Todes (Witwen-, Waisen- und Erziehungsrente) werden bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt.

📞

Hotline

0800 1000 4800 (kostenlos)

Hinweis: Dieser Rechner liefert eine vereinfachte Schätzung (Versichertenrente × Rentenartfaktor) und ersetzt keine Renten- oder Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilt nur die Deutsche Rentenversicherung. Nicht berücksichtigt: Einkommensanrechnung (§ 97 SGB VI), Sozialversicherungsbeiträge, Zugangsfaktor, Zuschläge für Kindererziehung (§ 78a SGB VI), altes Hinterbliebenenrecht (60 %) und Übergangsregelungen.

Zuletzt aktualisiert am 22. Juli 2026 (Stand: Juli 2026)

Grundlage: §§ 46, 47, 48, 50, 64 und 67 SGB VI (Renten wegen Todes, Wartezeiten, Rentenformel, Rentenartfaktoren) sowie der aktuelle Rentenwert von 42,52 € ab 01.07.2026 (§ 1 RWBestV 2026).

Berücksichtigt: Rentenartfaktoren aller Renten wegen Todes (große Witwenrente 55 %, kleine Witwenrente 25 %, Halbwaisenrente 10 %, Vollwaisenrente 20 %, Erziehungsrente und Sterbevierteljahr 100 %), Anspruchsvoraussetzungen (Altersgrenze, Kindererziehung, Erwerbsminderung, Mindestehedauer 1 Jahr, Wiederheirat, allgemeine Wartezeit 5 Jahre, Waisen-Altersgrenzen 18/27) und die Befristung der kleinen Witwenrente auf 24 Kalendermonate.

Nicht berücksichtigt: Einkommensanrechnung (§ 97 SGB VI), Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Zugangsfaktor-Abschläge, Zuschläge für Kindererziehung (§ 78a SGB VI), altes Hinterbliebenenrecht (60 % für Todesfälle/Ehen vor 2002), die stufenweise Anhebung der Altersgrenze (§ 242a SGB VI – der Rechner nutzt konservativ 47 Jahre) sowie die Rentenabfindung bei Wiederheirat.

Hinterbliebenenrente 2026: Alle Renten wegen Todes im Überblick

Stirbt ein Ehepartner, ein geschiedener Ehegatte oder ein Elternteil, zahlt die gesetzliche Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente – im Gesetz „Rente wegen Todes" genannt. Unser Hinterbliebenenrente-Rechner zeigt Ihnen, welche Rentenart für Sie in Frage kommt (Witwenrente, Waisenrente oder Erziehungsrente), welcher Rentenartfaktor gilt und wie hoch die Rente überschlägig ausfällt.

Stand: Juli 2026 – die Berechnung basiert auf dem aktuellen Rentenwert von 42,52 € je Entgeltpunkt (gültig ab 01.07.2026, § 1 RWBestV 2026) und den Rentenartfaktoren des § 67 SGB VI.

Welche Renten wegen Todes gibt es?

Das SGB VI kennt vier Hinterbliebenenrenten, geregelt in den §§ 46 bis 48:

  • Große Witwen-/Witwerrente (§ 46 Abs. 2 SGB VI): 55 % der Versichertenrente
  • Kleine Witwen-/Witwerrente (§ 46 Abs. 1 SGB VI): 25 %, befristet auf 24 Kalendermonate
  • Erziehungsrente (§ 47 SGB VI): 100 % – aber aus der eigenen Versicherung
  • Halb-/Vollwaisenrente (§ 48 SGB VI): 10 % bzw. 20 % für Kinder

Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten gleichgestellt (§ 46 Abs. 4 SGB VI).

Die Rentenformel: So berechnet sich jede Hinterbliebenenrente

Alle Renten wegen Todes folgen derselben Formel des § 64 SGB VI:

Monatsrente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert (42,52 €)

Die Rentenarten unterscheiden sich dabei nur im Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI). Deshalb gilt als gute Näherung: Hinterbliebenenrente ≈ Rente des Verstorbenen × Rentenartfaktor. Die Rente des Verstorbenen können Sie mit dem Renten-Rechner ermitteln.

Rentenartfaktoren: Der entscheidende Unterschied

§ 67 SGB VI legt für jede Rente wegen Todes einen eigenen Faktor fest: 1,0 im Sterbevierteljahr, danach 0,55 (große Witwenrente) bzw. 0,25 (kleine Witwenrente), 1,0 für die Erziehungsrente sowie 0,1 (Halbwaisenrente) und 0,2 (Vollwaisenrente). Multipliziert mit der Versichertenrente ergibt sich daraus die Brutto-Hinterbliebenenrente.

Rechenbeispiel: Hinterbliebenenrenten aus 1.600 € Versichertenrente

Angenommen, der Verstorbene hatte (oder hätte) eine monatliche Rente von 1.600 €. Dann ergeben sich folgende Brutto-Beträge vor Einkommensanrechnung:

Rentenart Faktor Monatsrente (brutto)
Sterbevierteljahr (Monate 1–3)1,01.600,00 €
Große Witwenrente0,55880,00 €
Kleine Witwenrente (max. 24 Monate)0,25400,00 €
Halbwaisenrente0,1160,00 €
Vollwaisenrente0,2320,00 €

Die Erziehungsrente fehlt bewusst in der Tabelle: Sie wird nicht aus der Rente des Verstorbenen, sondern mit Faktor 1,0 aus der eigenen Versicherung des Hinterbliebenen berechnet (§ 47 i. V. m. § 64 SGB VI).

Große oder kleine Witwenrente?

Die große Witwenrente (55 %) erhalten hinterbliebene Ehe- und Lebenspartner, wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 SGB VI erfüllt ist:

  • Alter: das 47. Lebensjahr ist vollendet (Übergangsrecht: für Todesfälle vor 2029 gilt eine niedrigere Grenze, 2026: 46 Jahre und 6 Monate)
  • Kindererziehung: ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen unter 18 wird erzogen (bei behindertem Kind ohne Altersgrenze)
  • Erwerbsminderung: der Hinterbliebene ist erwerbsgemindert

Ist keine Voraussetzung erfüllt, bleibt nur die kleine Witwenrente (25 %) – und die ist auf 24 Kalendermonate befristet (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die detaillierte Netto-Berechnung mit Einkommensanrechnung bietet der Witwenrente-Rechner.

Das Sterbevierteljahr: 100 % für drei Monate

Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat gilt für Witwen- und Witwerrenten der Rentenartfaktor 1,0 (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI) – Hinterbliebene erhalten also drei Monate lang 100 % der Versichertenrente. Beispiel: Bei 1.600 € Versichertenrente werden im Sterbevierteljahr 1.600 € gezahlt, danach 880 € (große) bzw. 400 € (kleine Witwenrente).

Waisenrente: Halbwaise und Vollwaise

Kinder erhalten nach § 48 SGB VI eine Halbwaisenrente (10 %), wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, oder eine Vollwaisenrente (20 %), wenn beide Eltern verstorben sind. Berechtigt sind auch Stief- und Pflegekinder sowie im Haushalt aufgenommene Enkel und Geschwister. Die Rente läuft bis zum 18. Geburtstag, bei Schul-/Berufsausbildung, Freiwilligendienst oder Behinderung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres – Details im Waisenrente-Rechner.

Erziehungsrente: Die unbekannte Rente für Geschiedene

Die Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) springt ein, wenn der geschiedene Ex-Partner stirbt und der Hinterbliebene ein Kind erzieht. Voraussetzungen: Scheidung nach dem 30. Juni 1977, Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des Geschiedenen, keine Wiederheirat und die eigene Wartezeit von 5 Jahren. Besonderheit: Sie wird mit dem vollen Rentenartfaktor 1,0 aus der eigenen Versicherung gezahlt – längstens bis zur Regelaltersgrenze.

Voraussetzungen: Wartezeit, Ehedauer, Wiederheirat

Für alle Renten wegen Todes gelten Grundvoraussetzungen:

  • Der Verstorbene muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben (§ 50 Abs. 1 SGB VI)
  • Bei Ehen unter einem Jahr wird eine Versorgungsehe vermutet – dann besteht kein Anspruch, außer die Vermutung wird widerlegt (§ 46 Abs. 2a SGB VI)
  • Nach Wiederheirat entfällt der Anspruch auf Witwen- und Erziehungsrente
  • Wurde Rentensplitting durchgeführt, ist die Witwenrente ausgeschlossen (§ 46 Abs. 2b SGB VI)

Einkommensanrechnung: Warum das Ergebnis „brutto" ist

Eigenes Einkommen oberhalb eines Freibetrags wird auf Witwen- und Erziehungsrenten angerechnet (§ 97 SGB VI) – zusätzlich gehen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab. Dieser Hub-Rechner weist deshalb bewusst den Brutto-Betrag vor Einkommensanrechnung aus. Die vollständige Netto-Berechnung mit Freibetrag und 40-%-Anrechnung finden Sie im Witwenrente-Rechner.

Antrag: So beantragen Sie die Hinterbliebenenrente

Renten wegen Todes werden nicht automatisch gezahlt – sie müssen bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden (Formular R0500 für Hinterbliebenenrenten). Benötigt werden u. a. Sterbeurkunde mit Heiratsvermerk, Heiratsurkunde und die Rentenversicherungsnummer des Verstorbenen. Kostenlose Beratung: 0800 1000 4800.

❓ Häufig gestellte Fragen

Was ist die Hinterbliebenenrente?

Hinterbliebenenrente (Rente wegen Todes) ist der Oberbegriff für Witwen- bzw. Witwerrente, Waisenrente und Erziehungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 46–48 SGB VI). Sie ersetzt den Unterhalt, den die verstorbene Person geleistet hat. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat (§ 50 SGB VI).

Wie hoch ist die Hinterbliebenenrente 2026?

Die Höhe richtet sich nach dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI): große Witwenrente 55 %, kleine Witwenrente 25 %, Halbwaisenrente 10 % und Vollwaisenrente 20 % der Versichertenrente des Verstorbenen. Im Sterbevierteljahr werden 100 % gezahlt. Beispiel: Bei 1.600 € Versichertenrente beträgt die große Witwenrente 880 € brutto vor Einkommensanrechnung.

Was ist der Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente?

Die große Witwenrente (55 %) erhält, wer das 47. Lebensjahr vollendet hat, ein Kind erzieht oder erwerbsgemindert ist (§ 46 Abs. 2 SGB VI); sie wird unbefristet gezahlt. Sonst gibt es nur die kleine Witwenrente (25 %), befristet auf längstens 24 Kalendermonate. Für Todesfälle vor 2029 gilt übergangsweise eine niedrigere Altersgrenze (2026: 46 Jahre und 6 Monate).

Wie lange wird die kleine Witwenrente gezahlt?

Die kleine Witwenrente wird längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats gezahlt, in dem der Versicherte verstorben ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Danach endet der Anspruch – anders als bei der großen Witwenrente, die unbefristet läuft, solange nicht wieder geheiratet wird.

Wie hoch ist die Waisenrente?

Die Halbwaisenrente beträgt 10 %, die Vollwaisenrente 20 % der Rente des verstorbenen Elternteils (Rentenartfaktor 0,1 bzw. 0,2 nach § 67 SGB VI). Gezahlt wird bis zum 18. Geburtstag, bei Schul- oder Berufsausbildung, Freiwilligendienst oder Behinderung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 48 SGB VI).

Was ist die Erziehungsrente?

Die Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) erhalten Geschiedene, deren Ex-Partner verstorben ist, wenn die Scheidung nach dem 30. Juni 1977 lag, sie ein Kind erziehen, nicht wieder geheiratet und selbst die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Sie wird mit dem vollen Rentenartfaktor 1,0 aus der eigenen Versicherung berechnet und läuft längstens bis zur Regelaltersgrenze.

Was ist das Sterbevierteljahr?

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird die Witwen- oder Witwerrente mit dem Rentenartfaktor 1,0 gezahlt – also 100 % der Versichertenrente des Verstorbenen (§ 67 SGB VI). Erst danach gelten 55 % (große Witwenrente) bzw. 25 % (kleine Witwenrente).

Wird eigenes Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet?

Ja: Eigenes Einkommen oberhalb eines Freibetrags wird auf Witwen- und Erziehungsrenten angerechnet (§ 97 SGB VI). Dieser Rechner zeigt bewusst den Brutto-Betrag vor Einkommensanrechnung – die Netto-Berechnung der Witwenrente inklusive Einkommensanrechnung übernimmt der Witwenrente-Rechner.

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⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle

Brutto mit Auszahlungsbetrag verwechselt

Die Faktoren 55 %/25 %/10 %/20 % ergeben den Brutto-Betrag. Davon gehen noch Einkommensanrechnung (§ 97 SGB VI) sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab – die tatsächliche Auszahlung liegt oft deutlich niedriger.

Befristung der kleinen Witwenrente übersehen

Die kleine Witwenrente endet nach längstens 24 Kalendermonaten (§ 46 Abs. 1 SGB VI). Wer die Voraussetzungen der großen Witwenrente später erfüllt (z. B. Altersgrenze), sollte rechtzeitig neu prüfen und beantragen.

Erziehungsrente als Geschiedener nicht gekannt

Viele Geschiedene wissen nicht, dass ihnen beim Tod des Ex-Partners eine Erziehungsrente mit vollem Faktor 1,0 zustehen kann (§ 47 SGB VI) – aus der eigenen Versicherung, solange sie ein Kind erziehen und nicht wieder geheiratet haben.

Waisenrente ab 18 nicht verlängert

Ab dem 18. Geburtstag läuft die Waisenrente nur weiter, wenn Ausbildung, Freiwilligendienst oder Behinderung nachgewiesen werden – dann bis maximal 27 (§ 48 Abs. 4 SGB VI). Der Nachweis muss aktiv erbracht werden.