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Zuzahlungsbefreiung-Rechner

Belastungsgrenze 2026 berechnen

€/Jahr
0 €50.000 €100.000 €
0Kinder

💊 Ihre Belastungsgrenze 2026

720 €/ Jahr

Das sind 60,00 € pro Monat (2,0 % von 36.000 €)

Gezahlt: 0,00 €0,0 %

Noch 720,00 € bis zur Befreiung

Tipp: Quittungen sammeln und bei Erreichen der Grenze Befreiung beantragen!

📊 Berechnungsdetails

Einnahmen zum Lebensunterhalt
Ihr Bruttoeinkommen (jährlich)36.000 €
= Familieneinkommen36.000 €
= Bemessungsgrundlage36.000 €
Belastungsgrenze
2% (Standard)× 36.000 €
= Ihre Belastungsgrenze720,00 €

✅ Diese Zuzahlungen zählen (§61 SGB V)

💊 Arzneimittel

10% des Preises (5€–10€)

🏥 Krankenhaus

10€/Tag (max 28 Tage)

🏨 Rehabilitation

10€/Tag

💆 Heilmittel

10€/Rezept + 10%

🦽 Hilfsmittel

10% (5€–10€)

🚑 Fahrkosten

10% (5€–10€)

❌ Das zählt NICHT:

Zahnersatz-Eigenanteile, Aufzahlungen über Festbetrag, IGeL-Leistungen, nicht verordnungsfähige OTC-Präparate, Wahlleistungen

🩺 Wann gilt die 1%-Grenze?

Als schwerwiegend chronisch krank gelten Sie, wenn Sie wegen derselben Krankheit mindestens 1 Jahr in Dauerbehandlung sind UND einer dieser Punkte zutrifft:

  • Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60%
  • Pflegegrad 3, 4 oder 5
  • Ohne Behandlung: lebensbedrohliche Verschlimmerung oder Verminderung der Lebenserwartung

⚠️ Sie benötigen eine ärztliche Bescheinigung (Chroniker-Bescheinigung) für Ihre Krankenkasse. Diese ist alle 2 Jahre zu erneuern.

🏛️ Antrag & Zuständigkeit

Ihre gesetzliche Krankenkasse

Beantragen Sie die Befreiung direkt bei Ihrer Krankenkasse. Sie können auch eine Vorauszahlung der Belastungsgrenze leisten und sofort für das ganze Jahr befreit werden.

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Benötigte Unterlagen

  • • Alle Zuzahlungsquittungen
  • • Einkommensnachweis(e)
  • • Ggf. Chroniker-Bescheinigung
💡

Tipp

Sammeln Sie alle Quittungen! Eine Erstattung ist bis zu 4 Jahre rückwirkend möglich.

⚠️ Wichtige Hinweise

  • Kalenderjahr: Die Befreiung gilt immer nur für das laufende Jahr
  • Quittungen: Heben Sie alle Zuzahlungsbelege auf!
  • Haushaltsprinzip: Alle Einkommen im Haushalt werden zusammengerechnet
  • Vorsorge: Wer nach 01.04.1972 geboren ist und Vorsorgeuntersuchungen nicht wahrnimmt, kann die 1%-Grenze verlieren
  • Vorauszahlung: Sie können die Belastungsgrenze vorab zahlen und sind sofort für das ganze Jahr befreit

Zuzahlungsbefreiung 2026: Was Sie wissen müssen

Als gesetzlich Versicherter müssen Sie bei vielen Leistungen Zuzahlungen leisten – für Medikamente, Krankenhausaufenthalte oder Heilmittel. Damit Sie finanziell nicht überfordert werden, gibt es die Belastungsgrenze nach §62 SGB V. Mit unserem Zuzahlungsbefreiung-Rechner berechnen Sie schnell Ihre persönliche Grenze.

Was ist die Belastungsgrenze?

Die Belastungsgrenze ist der Maximalbetrag, den Sie pro Kalenderjahr an Zuzahlungen leisten müssen. Haben Sie diesen Betrag erreicht, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen und zahlen für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr.

  • 2% des Bruttoeinkommens für alle Versicherten
  • 1% des Bruttoeinkommens für chronisch Kranke in Dauerbehandlung

Wie wird die Belastungsgrenze berechnet?

Die Berechnung basiert auf den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Familienmitglieder. Davon werden Freibeträge abgezogen:

  • Partner-Freibetrag: 7.119 € (15% der Bezugsgröße 2026)
  • Kinderfreibetrag: 9.756 € pro Kind (nach §32 Abs. 6 EStG)

Auf die reduzierte Bemessungsgrundlage wird dann der Prozentsatz (2% oder 1%) angewandt.

Beispielrechnung 2026

Familie mit einem Kind:
Familieneinkommen: 36.000 € brutto/Jahr
− Partner-Freibetrag: 7.119 €
− Kinderfreibetrag: 9.756 €
= Bemessungsgrundlage: 19.125 €
× 2% = Belastungsgrenze: 382,50 €

Welche Zuzahlungen zählen?

Nur die gesetzlich festgelegten Zuzahlungen nach §61 SGB V werden auf die Belastungsgrenze angerechnet:

  • Arzneimittel: 10% des Preises (min. 5€, max. 10€)
  • Krankenhaus: 10€ pro Tag (max. 28 Tage pro Jahr)
  • Rehabilitation: 10€ pro Tag
  • Heilmittel: 10€ pro Rezept + 10% der Kosten
  • Hilfsmittel: 10% (min. 5€, max. 10€)
  • Fahrkosten: 10% (min. 5€, max. 10€)

Nicht anrechenbar sind: Zahnersatz-Eigenanteile, IGeL-Leistungen, Aufzahlungen über Festbetrag, nicht verordnungsfähige Medikamente.

Wer gilt als chronisch krank?

Die reduzierte Belastungsgrenze von 1% gilt für Versicherte mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung in Dauerbehandlung. Die Kriterien sind in der Chroniker-Richtlinie des G-BA festgelegt:

  • Mindestens 1 Jahr lang wegen derselben Krankheit in Behandlung
  • UND einer der folgenden Punkte:
  • • Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60%
  • • Pflegegrad 3, 4 oder 5
  • • Ohne Behandlung: lebensbedrohliche Verschlimmerung

Sie benötigen eine ärztliche Bescheinigung, die alle 2 Jahre erneuert werden muss.

Sonderfall: Bürgergeld & Sozialhilfe

Für Empfänger von Bürgergeld (ALG II), Sozialhilfe oder Grundsicherung gilt eine Sonderregelung: Als Einkommen wird der Regelsatz der Bedarfsgemeinschaft angesetzt (6.756 €/Jahr in 2026). Die Belastungsgrenze liegt damit bei:

  • 2% von 6.756 € = 135,12 € (Standard)
  • 1% von 6.756 € = 67,56 € (Chroniker)

So beantragen Sie die Befreiung

Sobald Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze erreicht haben:

  • 1. Quittungen sammeln: Alle Zuzahlungsbelege aufheben
  • 2. Antrag stellen: Bei Ihrer Krankenkasse formlos oder per Formular
  • 3. Befreiungsausweis: Sie erhalten eine Karte für das laufende Jahr

Tipp: Sie können auch zu Jahresbeginn die Belastungsgrenze vorauszahlen und sind sofort für das ganze Jahr befreit – so sparen Sie sich das Sammeln von Quittungen.

Rückerstattung bei zu viel gezahlten Zuzahlungen

Haben Sie mehr gezahlt als Ihre Belastungsgrenze, können Sie die Differenz zurückfordern. Die Erstattung ist bis zu 4 Jahre rückwirkend möglich. Reichen Sie einfach alle Quittungen bei Ihrer Krankenkasse ein.