Betriebsrente- & Entgeltumwandlung-Rechner (bAV)
Steuer- & SV-Ersparnis, 15 % AG-Zuschuss & Auszahlung – Stand 2026
Ihre Entgeltumwandlung (Ansparphase)
Steuerfrei bis 676,00 €/Monat (8 % BBG) · SV-frei bis 338,00 €/Monat (4 % BBG)
💡 Vereinfachte Schätzung der Steuerersparnis – kein exakter Lohnsteuerabzug (PAP).
Ihr Netto-Aufwand pro Monat
So setzt sich Ihr Sparbeitrag zusammen
ℹ️ Was ist Entgeltumwandlung (bAV)?
- •Ein Teil des Bruttogehalts wird direkt in eine Betriebsrente eingezahlt
- •Steuerfrei bis 8 % der BBG (676,00 €/Monat 2026)
- •Sozialversicherungsfrei nur bis 4 % der BBG (338,00 €/Monat 2026)
- •Der Arbeitgeber muss 15 % zuschießen, soweit er SV-Beiträge spart
- •In der Auszahlung sind Leistungen voll steuerpflichtig und tragen die vollen KV-/PV-Beiträge
⚠️ Schätzung – keine Steuer-/Rechtsberatung
Die berechnete Steuer- und Sozialversicherungs-Ersparnis ist eine vereinfachte Schätzung auf Basis des eingegebenen Grenzsteuersatzes und pauschaler Arbeitnehmer-SV-Beitragssätze 2026; der exakte Lohnsteuerabzug (PAP), Kirchensteuer und individuelle Zusatzbeiträge der Krankenkasse bleiben unberücksichtigt. In der Auszahlphase sind Betriebsrenten voll einkommensteuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung, § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG) und unterliegen vollen KV-/PV-Beiträgen. Stand: Juni 2026. Für eine verbindliche Berechnung einen Steuerberater oder die Deutsche Rentenversicherung konsultieren.
📚 Quellen & Rechtliche Grundlagen
- § 3 Nr. 63 EStG – Steuerfreiheit bAV (8 % der BBG)
- § 1a BetrAVG – Anspruch auf Entgeltumwandlung & 15 % AG-Zuschuss
- § 1 SvEV – Sozialversicherungsfreiheit bis 4 % der BBG
- § 226 SGB V – KV-Freibetrag auf Versorgungsbezüge
- § 229 SGB V – Versorgungsbezüge & Kapitalleistungen (1/120-Regel)
- § 22 Nr. 5 EStG – Nachgelagerte Besteuerung
Stand: Juni 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Steuer- oder Rechtsberatung – Ergebnisse dienen nur der Orientierung.
Zuletzt aktualisiert am 13. Juni 2026
Grundlage: SV-Rechengrößenverordnung 2026 (Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 101.400 € / Jahr, bundeseinheitlich), § 3 Nr. 63 EStG (steuerfrei bis 8 % = 676 €/Monat), § 1 SvEV (sozialversicherungsfrei bis 4 % = 338 €/Monat), § 1a BetrAVG (15 % Arbeitgeberzuschuss), §§ 226, 229 SGB V (KV-/PV-Beiträge & Freibetrag 197,75 €/Monat) und § 22 Nr. 5 EStG (nachgelagerte Besteuerung).
Berücksichtigt: Steuerersparnis (über den persönlichen Grenzsteuersatz), Arbeitnehmer-SV-Ersparnis (pauschale Beitragssätze 2026), den gesetzlichen 15 %-Arbeitgeberzuschuss sowie in der optionalen Auszahlphase KV-/PV-Beiträge auf Rente bzw. Kapitalauszahlung (1/120-Regel) und die nachgelagerte Einkommensteuer.
Nicht berücksichtigt: exakter Lohnsteuerabzug nach dem Programmablaufplan (PAP), Kirchensteuer, individuelle Zusatzbeiträge der Krankenkasse, Riester-Zulagen (siehe Riester-Rechner), das geförderte Altersvorsorgedepot (2027), die gesetzliche Rente sowie Erträge/Verzinsung des bAV-Vertrags.
Betriebsrente & Entgeltumwandlung 2026: So funktioniert die bAV
Bei der Entgeltumwandlung wandeln Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) um. Der Clou: Diese Beiträge fließen am Finanzamt und – bis zu einer Grenze – auch an der Sozialversicherung vorbei. Mit unserem Betriebsrente-Rechner sehen Sie, was ein bestimmter Sparbeitrag Sie wirklich netto kostet, wie hoch der gesetzliche 15 %-Arbeitgeberzuschuss ausfällt und welche Abzüge später in der Auszahlphase anfallen. Wer zusätzlich die staatlich geförderte Variante prüfen möchte, nutzt den Altersvorsorgedepot-Rechner oder den Riester-Rechner.
Steuerfrei bis 8 %, sozialversicherungsfrei nur bis 4 %
Die Förderung der Entgeltumwandlung kennt zwei verschiedene Grenzen, die an die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBG-RV) gekoppelt sind. 2026 beträgt diese bundeseinheitlich 101.400 € pro Jahr:
- Lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG): bis 8 % der BBG-RV = 8.112 €/Jahr bzw. 676 €/Monat
- Sozialversicherungsfrei (§ 1 SvEV): nur bis 4 % der BBG-RV = 4.056 €/Jahr bzw. 338 €/Monat
Der häufigste Irrtum: Der Anteil zwischen 4 % und 8 % ist zwar steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Wer also mehr als 338 €/Monat umwandelt, spart auf den darüber liegenden Teil keine Sozialabgaben mehr und bekommt darauf auch keinen gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss.
Der 15 %-Arbeitgeberzuschuss (§ 1a BetrAVG)
Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge, muss er 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss obendrauf zahlen. Da die SV-Ersparnis nur auf dem SV-freien Anteil (bis 338 €) entsteht, bezieht sich der gesetzliche Pflichtzuschuss auch nur auf diesen Teil. Manche Tarifverträge oder Arbeitgeber zahlen die 15 % freiwillig auf den vollen Betrag – im Rechner lässt sich beides einstellen.
Formel: Netto-Aufwand schätzen
Steuerfrei p.a. = 8 % × 101.400 € = 8.112 € (= 676 €/Monat)
SV-frei p.a. = 4 % × 101.400 € = 4.056 € (= 338 €/Monat)
Netto-Aufwand ≈ Umwandlung − (steuerfreier Anteil × Grenzsteuersatz) − (SV-freier Anteil × ~21,15 %)
AG-Pflichtzuschuss = 15 % × SV-frei umgewandeltes Entgelt
Der pauschale Arbeitnehmer-SV-Satz von ~21,15 % setzt sich 2026 zusammen aus Rentenversicherung 9,3 % + Arbeitslosenversicherung 1,3 % + Krankenversicherung 8,75 % (14,6 % + 2,9 % Ø-Zusatzbeitrag) + Pflege 1,8 %. Für Kinderlose ab 23 kommen 0,6 % Pflege-Zuschlag hinzu.
Rechenbeispiel: 300 € Umwandlung
Bruttogehalt 4.000 €/Monat, Entgeltumwandlung 300 €/Monat (liegt unter 338 € → komplett steuer- und sozialversicherungsfrei), Grenzsteuersatz 30 %:
- Steuerersparnis: 300 € × 30 % = 90 €
- SV-Ersparnis (Arbeitnehmer): 300 € × 21,15 % ≈ 63,45 €
- Netto-Aufwand: 300 € − 90 € − 63,45 € ≈ 146,55 €
- AG-Pflichtzuschuss 15 %: 300 € × 15 % = 45 €
- Sparbeitrag gesamt im Vertrag: 300 € + 45 € = 345 €
Ergebnis: 345 € Sparbeitrag kosten Sie nur rund 146,55 € netto – der Staat und der Arbeitgeber tragen den Rest.
Auszahlphase: volle Steuer und volle KV-/PV-Beiträge
Was in der Ansparphase gefördert wird, ist im Alter nachgelagert steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG): Leistungen aus § 3 Nr. 63-geförderten Beiträgen werden mit dem persönlichen Steuersatz im Ruhestand versteuert. Zusätzlich zahlen gesetzlich versicherte Rentner auf Versorgungsbezüge den vollen Krankenkassen- und Pflegebeitrag selbst (kein Arbeitgeberanteil, § 248 SGB V):
KV-Beitrag = max(0; Betriebsrente − 197,75 €) × 17,5 %
PV-Beitrag = Betriebsrente × 3,6 % (4,2 % für Kinderlose) – kein Freibetrag
Der KV-Freibetrag von 197,75 €/Monat (2026, = 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 226 Abs. 2 SGB V) gilt nur für in der KVdR pflichtversicherte Rentner und nicht für die Pflegeversicherung. Bei einer Kapitalauszahlung statt laufender Rente wird der Betrag für die KV-/PV-Beiträge auf 10 Jahre (120 Monate) verteilt: Der fiktive Monatsbetrag = Kapital ÷ 120 (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V).
⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle
8 %- und 4 %-Grenze verwechselt
Viele glauben, die gesamte steuerfreie Umwandlung (bis 676 €) sei auch sozialversicherungsfrei. Das stimmt nicht: SV-frei sind nur 338 €/Monat. Der Anteil zwischen 338 € und 676 € ist lohnsteuerfrei, aber voll sozialversicherungspflichtig – und darauf gibt es keinen gesetzlichen 15 %-Zuschuss.
Arbeitgeberzuschuss auf den vollen Betrag erwartet
Der gesetzliche 15 %-Zuschuss ist an die SV-Ersparnis des Arbeitgebers gekoppelt. Liegt die Umwandlung über 338 €/Monat, schuldet der Arbeitgeber die 15 % nur auf den SV-freien Anteil. Mehr ist freiwillig oder tariflich geregelt.
Doppelte Beiträge in der Auszahlung übersehen
In der Rente fallen auf die Betriebsrente der volle KV-Beitrag (17,5 %) und der volle PV-Beitrag (3,6 %, kinderlos 4,2 %) an – ohne Arbeitgeberanteil. Zusammen mit der vollen nachgelagerten Besteuerung schmälert das die ausgezahlte Betriebsrente spürbar.
KV-Freibetrag auch für die Pflege angenommen
Der Freibetrag von 197,75 €/Monat reduziert nur den Krankenversicherungsbeitrag und nur für KVdR-Pflichtversicherte. Auf die Pflegeversicherung wirkt er nicht – dort wird der volle Betrag verbeitragt.
❓ Häufig gestellte Fragen
Wie viel darf ich 2026 steuerfrei in die Betriebsrente umwandeln?
Steuerfrei sind 2026 bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (101.400 €/Jahr), also 8.112 € pro Jahr bzw. 676 € pro Monat (§ 3 Nr. 63 EStG). Sozialversicherungsfrei ist die Umwandlung jedoch nur bis 4 % = 4.056 €/Jahr bzw. 338 €/Monat (§ 1 SvEV).
Warum ist die Entgeltumwandlung nur teilweise sozialversicherungsfrei?
Die Steuerfreiheit (bis 8 % = 676 €/Monat) und die Sozialversicherungsfreiheit (nur bis 4 % = 338 €/Monat) haben unterschiedliche Grenzen. Der Anteil zwischen 4 % und 8 % ist zwar lohnsteuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Auf diesen Teil sparen Sie keine Sozialabgaben und erhalten auch keinen gesetzlichen 15 %-Arbeitgeberzuschuss.
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung?
Nach § 1a BetrAVG muss der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts zuschießen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart. Da die Ersparnis nur auf dem sozialversicherungsfreien Anteil (bis 338 €/Monat) entsteht, bezieht sich der gesetzliche Pflichtzuschuss auch nur auf diesen Teil. Höhere oder pauschale Zuschüsse sind freiwillig oder tariflich geregelt.
Was kostet mich ein Sparbeitrag von 345 € netto?
Beispiel: Sie wandeln 300 €/Monat um (unter 338 €, also komplett steuer- und sozialversicherungsfrei) bei 30 % Grenzsteuersatz. Steuerersparnis 90 €, Arbeitnehmer-SV-Ersparnis rund 63,45 € – Ihr Netto-Aufwand liegt bei etwa 146,55 €. Mit dem 15 %-Arbeitgeberzuschuss von 45 € fließen insgesamt 345 € in den Vertrag.
Muss ich auf meine Betriebsrente in der Auszahlung Steuern und Krankenkasse zahlen?
Ja. Leistungen aus einer geförderten Entgeltumwandlung sind im Alter voll einkommensteuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung, § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Zusätzlich zahlen gesetzlich versicherte Rentner auf Versorgungsbezüge den vollen Krankenversicherungsbeitrag (17,5 %) und Pflegebeitrag (3,6 %, kinderlos 4,2 %) selbst – ohne Arbeitgeberanteil.
Wie hoch ist der Krankenkassen-Freibetrag auf die Betriebsrente 2026?
2026 bleiben 197,75 €/Monat der Betriebsrente beitragsfrei in der Krankenversicherung (1/20 der monatlichen Bezugsgröße, § 226 Abs. 2 SGB V). Der Freibetrag gilt nur für in der KVdR pflichtversicherte Rentner und nur für die Krankenversicherung – auf die Pflegeversicherung wird er nicht angewendet.
Wie werden KV- und PV-Beiträge bei einer Kapitalauszahlung berechnet?
Bei einer einmaligen Kapitalauszahlung wird das Kapital für die Beitragsberechnung auf 10 Jahre (120 Monate) verteilt: Der fiktive Monatsbetrag = Kapital ÷ 120 (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Auf diesen fiktiven Monatsbetrag werden 10 Jahre lang Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhoben.
Wie genau ist die berechnete Ersparnis?
Die Steuer- und SV-Ersparnis ist eine vereinfachte Schätzung auf Basis des eingegebenen Grenzsteuersatzes und pauschaler Arbeitnehmer-SV-Beitragssätze 2026. Der exakte Lohnsteuerabzug nach dem Programmablaufplan (PAP), die Kirchensteuer und individuelle Zusatzbeiträge der Krankenkasse bleiben unberücksichtigt. Für eine verbindliche Berechnung wenden Sie sich an einen Steuerberater oder die Deutsche Rentenversicherung.