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Rürup-/Basisrente-Rechner

Steuerersparnis & Netto-Aufwand über den Sonderausgabenabzug (§ 10 EStG)

Höchstbetrag 2026: 30.826 € (Ledige) / 61.652 € (Zusammenveranlagung). Beiträge seit 2023 zu 100 % absetzbar.

Deine Daten zur Rürup-/Basisrente

Absetzbar sind bis zu 30.826 € pro Jahr (Einzelveranlagung).

0 %30 %45 %

💡 Den persönlichen Grenzsteuersatz ermitteln Sie über den Einkommensteuer-Rechner.

Deine Steuerersparnis pro Jahr

1.800,00 €
über den Sonderausgabenabzug (§ 10 EStG)
6.000,00 €
Abziehbar als Sonderausgaben
4.200,00 €
Netto-Aufwand
Effektive Förderquote30,0 %
Das Finanzamt trägt 30,0 % Ihres Beitrags über die Steuerersparnis mit.

So setzt sich die Ersparnis zusammen

Eingezahlter Beitrag6.000,00 €
Höchstbetrag (Einzelveranlagung)30.826,00 €
Abziehbarer Sonderausgabenanteil (100 % seit 2023)6.000,00 €
Steuerersparnis (Abzug × Grenzsteuersatz)1.800,00 €
Netto-Aufwand (Beitrag − Steuerersparnis)4.200,00 €

ℹ️ Was ist die Rürup-/Basisrente?

  • Die Rürup-Rente (offiziell Basisrente) ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge mit reinem Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG.
  • Sie richtet sich vor allem an Selbstständige und Gutverdiener, die keine Riester-Zulagen erhalten – statt Zulagen wirkt der Steuervorteil.
  • Beiträge sind seit 2023 zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 3 S. 6 EStG).
  • Der Höchstbetrag 2026 beträgt 30.826 € (Ledige) bzw. 61.652 € (Zusammenveranlagung) – er entspricht dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
  • Anders als beim Altersvorsorgedepot (Zulagenmodell ab 2027) gibt es keine Zulagen – die Förderung läuft ausschließlich über die Steuer.

⚠️ Hinweis zur nachgelagerten Besteuerung

  • Die spätere Rente unterliegt der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 EStG.
  • Der Besteuerungsanteil beträgt bei Rentenbeginn im Jahr 2026 = 84 % und steigt um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr auf 100 % bei Rentenbeginn 2058.
  • Der Höchstbetrag wird ggf. durch andere Beiträge zur Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk) mitgefüllt und kann bei Beamten/Arbeitnehmern mit steuerfreiem Arbeitgeberanteil gekürzt sein (§ 10 Abs. 3 S. 4 EStG).
  • Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer-Effekte auf die Ersparnis sind nicht berücksichtigt.

Schätzung – keine Steuer- oder Rechtsberatung. Der Rechner ermittelt die Steuerersparnis über den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. Abs. 3 EStG (Stand 2026). Der abziehbare Höchstbetrag (30.826 € Ledige / 61.652 € Zusammenveranlagung) wird ggf. durch andere Beiträge zur Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk) mitgefüllt und kann bei Beamten/Arbeitnehmern mit steuerfreiem Arbeitgeberanteil gekürzt sein (§ 10 Abs. 3 S. 4 EStG). Die spätere Rente unterliegt der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 EStG (Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026 = 84 %, steigend bis 100 % bei Rentenbeginn 2058). Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer-Effekte sind nicht berücksichtigt. Angaben ohne Gewähr. Für eine verbindliche Berechnung Steuerberater bzw. Finanzamt konsultieren.

✅ Zuletzt aktualisiert am 13. Juni 2026.
Grundlage: § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 EStG (Sonderausgabenabzug Altersvorsorgeaufwendungen/Basisrente), § 22 Nr. 1 S. 3 EStG (nachgelagerte Besteuerung). Der Höchstbetrag 2026 entspricht dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (BBG 124.800 € × 24,7 % = 30.825,60 €, aufgerundet auf 30.826 €), Beitragsbemessungsgrenze laut SVBezGrV 2026.
Berücksichtigt: Höchstbetrag 30.826 € (Ledige) / 61.652 € (Zusammenveranlagung), 100 % Abzug seit 2023, persönlicher Grenzsteuersatz, Steuerersparnis, Netto-Aufwand, Förderquote.
Nicht berücksichtigt: Nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlphase (Hinweis: Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026 = 84 %), Solidaritätszuschlag/Kirchensteuer-Effekt auf die Ersparnis, individuell gekürzte Höchstbeträge bei Beamten/Arbeitnehmern mit steuerfreiem Arbeitgeberanteil (§ 10 Abs. 3 S. 4 EStG) sowie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung/zum Versorgungswerk, die denselben Höchstbetrag mitfüllen.

Rürup-/Basisrente 2026: Steuerersparnis, Höchstbetrag & Netto-Aufwand

Die Rürup-Rente (offiziell Basisrente) ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge, deren Förderung ausschließlich über den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG läuft. Mit unserem Rürup-/Basisrente-Rechner ermitteln Sie die jährliche Steuerersparnis, den tatsächlichen Netto-Aufwand und Ihre persönliche Förderquote. Den passenden Grenzsteuersatz finden Sie über den Einkommensteuer-Rechner.

Rürup, Riester oder Altersvorsorgedepot?

  • Rürup/Basisrente: reiner Sonderausgabenabzug ohne Zulagen – ideal für Selbstständige und Gutverdiener mit hohem Grenzsteuersatz.
  • Riester-Rente: Zulagenmodell, das schrittweise ausläuft und durch das Altersvorsorgedepot ersetzt wird.
  • Altersvorsorgedepot: das neue Zulagenmodell ab 2027 – siehe Altersvorsorgedepot-Rechner.

Der Höchstbetrag 2026

Für 2026 sind Altersvorsorgeaufwendungen bis zu 30.826 € (Einzelveranlagung) bzw. 61.652 € (Zusammenveranlagung) als Sonderausgaben absetzbar. Der Betrag leitet sich aus dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung ab: Die Beitragsbemessungsgrenze von 124.800 € multipliziert mit dem Beitragssatz von 24,7 % ergibt 30.825,60 €, aufgerundet auf 30.826 €. Seit 2023 sind die Beiträge zu 100 % abziehbar (§ 10 Abs. 3 S. 6 EStG).

Die Formel

Steuerersparnis = min(Beitrag; Höchstbetrag) × 100 % × Grenzsteuersatz
Netto-Aufwand = Beitrag − Steuerersparnis
Förderquote = Steuerersparnis ÷ Beitrag × 100

Rechenbeispiel 1: Ledig, 6.000 € Beitrag, 42 % Grenzsteuersatz

  • abziehbar = min(6.000 €; 30.826 €) × 100 % = 6.000 €
  • Steuerersparnis = 6.000 € × 0,42 = 2.520 €
  • Netto-Aufwand = 6.000 € − 2.520 € = 3.480 €
  • Förderquote = 2.520 € ÷ 6.000 € = 42 %

Das Finanzamt trägt also 42 % des Beitrags über die Steuerersparnis mit – der Beitrag liegt deutlich unter dem Höchstbetrag und wird voll berücksichtigt.

Rechenbeispiel 2: Ledig, 35.000 € Beitrag, 42 % (über Höchstbetrag)

  • abziehbar = min(35.000 €; 30.826 €) × 100 % = 30.826 € (gedeckelt!)
  • Steuerersparnis = 30.826 € × 0,42 = 12.946,92 €
  • 4.174 € (= 35.000 € − 30.826 €) werden steuerlich nicht berücksichtigt.

Wichtig: Derselbe Höchstbetrag wird auch durch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einem Versorgungswerk mitgefüllt. Wer das Depot zur Schließung der Rentenlücke nutzt, kann zunächst die gesetzliche Rente berechnen.

Nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlphase

Der Steuervorteil in der Einzahlphase hat eine Kehrseite: Die spätere Rente unterliegt der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 EStG. Bei Rentenbeginn im Jahr 2026 sind 84 % der Rente steuerpflichtig; der Anteil steigt um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr auf 100 % bei Rentenbeginn 2058. Dieser Effekt ist im Rechner nicht eingerechnet.

Typische Fehler & Sonderfälle

  • Höchstbetrag doppelt verplant: Derselbe Höchstbetrag (30.826 € / 61.652 €) wird auch durch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungswerk mitgefüllt – die Rürup-Beiträge zählen nicht zusätzlich obendrauf.
  • Beiträge über dem Höchstbetrag eingezahlt: Alles über 30.826 € (Ledige) bzw. 61.652 € (Zusammenveranlagung) bringt keinen zusätzlichen Steuervorteil.
  • Gekürzter Höchstbetrag bei Beamten/Arbeitnehmern: Wer einen steuerfreien Arbeitgeberanteil oder eine Beamtenversorgung hat, dem wird der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 S. 4 EStG gekürzt.
  • Nachgelagerte Besteuerung vergessen: Die spätere Rente ist steuerpflichtig (Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026 = 84 %). Der Rechner zeigt nur die Ersparnis in der Einzahlphase.
  • Soli und Kirchensteuer nicht eingerechnet: Der zusätzliche Effekt auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kann die tatsächliche Ersparnis leicht erhöhen – er ist im Rechner nicht enthalten.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist die Rürup-/Basisrente?
Die Rürup-Rente – offiziell Basisrente – ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge. Anders als die Riester-Rente arbeitet sie nicht mit Zulagen, sondern ausschließlich mit einem Steuervorteil: Die eingezahlten Beiträge sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 EStG absetzbar. Sie richtet sich vor allem an Selbstständige und Gutverdiener, die keine Riester-Zulagen erhalten.
Wie hoch ist der Höchstbetrag der Rürup-Rente 2026?
Für das Jahr 2026 sind Altersvorsorgeaufwendungen bis zu 30.826 Euro bei Einzelveranlagung und bis zu 61.652 Euro bei Zusammenveranlagung als Sonderausgaben absetzbar. Dieser Höchstbetrag entspricht dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze von 124.800 Euro multipliziert mit dem Beitragssatz von 24,7 Prozent ergibt 30.825,60 Euro, aufgerundet auf 30.826 Euro (§ 10 Abs. 3 EStG).
Wie viel Prozent der Rürup-Beiträge kann ich absetzen?
Seit dem Kalenderjahr 2023 sind Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 Prozent als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG). Bis 2022 galt eine schrittweise ansteigende Abzugsquote. Heute können Sie also den vollen Beitrag bis zum Höchstbetrag steuerlich geltend machen – die tatsächliche Steuerersparnis ergibt sich dann aus Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz.
Wie berechne ich die Steuerersparnis der Basisrente?
Die Steuerersparnis ergibt sich, indem der absetzbare Betrag mit dem persönlichen Grenzsteuersatz multipliziert wird: Steuerersparnis = min(Beitrag; Höchstbetrag) × 100 % × Grenzsteuersatz. Bei einem Beitrag von 6.000 Euro und einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent beträgt die Ersparnis 6.000 × 0,42 = 2.520 Euro. Der Netto-Aufwand ist dann der Beitrag abzüglich der Steuerersparnis, hier also 6.000 − 2.520 = 3.480 Euro.
Was passiert mit Beiträgen über dem Höchstbetrag?
Beiträge, die über dem Höchstbetrag von 30.826 Euro (Ledige) bzw. 61.652 Euro (Zusammenveranlagung) liegen, werden steuerlich nicht berücksichtigt. Zahlen Sie zum Beispiel als Lediger 35.000 Euro ein, sind nur 30.826 Euro abziehbar; die übersteigenden 4.174 Euro bringen keinen zusätzlichen Steuervorteil. Zu beachten ist außerdem, dass derselbe Höchstbetrag auch durch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einem Versorgungswerk mitgefüllt wird.
Wird die spätere Rürup-Rente besteuert?
Ja, die Auszahlphase unterliegt der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Bei Rentenbeginn im Jahr 2026 sind 84 Prozent der Rente steuerpflichtig. Der Anteil steigt um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr und erreicht bei einem Rentenbeginn ab 2058 die vollen 100 Prozent. Dieser Effekt ist im Rechner nicht eingerechnet, der nur die Steuerersparnis in der Einzahlphase ermittelt.

Zuletzt aktualisiert: 13. Juni 2026 · Alle Angaben ohne Gewähr · Grundlage § 10 / § 22 EStG, Höchstbetrag laut SVBezGrV 2026