Grundsicherung im Alter-Rechner
Anspruch nach SGB XII 2026 berechnen
🏠 Unterkunft & Heizung
Anerkannt werden die tatsächlichen Kosten, soweit sie angemessen sind (§ 42a SGB XII). Die Angemessenheitsgrenze legt Ihre Kommune fest – geben Sie Ihre realen Kosten ein.
➕ Mehrbedarfe (§ 30 SGB XII)
💰 Anrechenbares Einkommen (§ 82 SGB XII)
🧓 Ihr geschätzter Grundsicherungsanspruch
Gesamtbedarf 1.083,00 € − anrechenbares Einkommen 700,00 €
📊 Berechnungsdetails
⚠️ Was dieser Rechner nicht abbildet
- •Grundrentenfreibetrag (§ 82a SGB XII): Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, kann einen zusätzlichen Freibetrag auf die Rente geltend machen – hier nicht eingerechnet. Ihr Anspruch kann dadurch höher ausfallen.
- •Vermögen: Über dem Schonvermögen liegendes Vermögen ist vorrangig einzusetzen (§ 90 SGB XII). Der Rechner prüft kein Vermögen.
- •Kranken-/Pflegeversicherung: Angemessene Beiträge übernimmt das Sozialamt zusätzlich (§ 42 Nr. 2 SGB XII) – sie sind hier nicht als Auszahlung enthalten.
Hinweis: Dieses Ergebnis ist eine unverbindliche Schätzung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Über Ihren tatsächlichen Anspruch entscheidet der zuständige Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) auf Grundlage Ihrer individuellen Verhältnisse.
Quellen
🔭 Was ändert sich 2027? (Stand 13. September 2026)
- Regelbedarf 2027 (Stufe 1, 2026: 563 €): Festsetzung durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2027 im Herbst 2026; eine dritte Nullrunde oder geringe Anpassung gilt als wahrscheinlich.
- Rentenanpassung zum 01.07.2027: Prognose +4,4 % (Rentenversicherungsbericht 2025: aktueller Rentenwert ca. 44,32 €; DRV-Finanzschätzung 44,39 €). Verbindlich wird der Wert erst mit der Rentenwertbestimmungsverordnung im Frühjahr 2027. Bis 30.06.2027 gilt der Rentenwert 42,52 € (Anpassung 2026: +4,24 %).
- Mütterrente III ab 01.01.2027 (beschlossen, BGBl. 2025 I Nr. 362): für jedes vor 1992 geborene Kind 36 statt 30 Monate Kindererziehungszeit, also 3,0 statt 2,5 Entgeltpunkte – rund 21 € mehr Monatsrente je Kind (0,5 × 42,52 €). Auszahlung wegen des Umstellungsaufwands erst ab 2028, rückwirkend ab Januar 2027; kein Antrag nötig. Der Rentenzuwachs mindert die Grundsicherung entsprechend – Ausnahme: Freibetrag für Grundrentenzeiten (§ 82a SGB XII).
- Wohngeld-Kürzungen ab 2027 (Regierungsentwurf) können den Wechsel in die Grundsicherung auslösen.
Quellen: § 28a SGB XII · BMAS – Rentenversicherungsbericht 2025 · Deutsche Rentenversicherung – FAQ Mütterrente III (Rentenpaket 2025, BGBl. 2025 I Nr. 362). Entwürfe sind als solche gekennzeichnet und können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.
Nicht berücksichtigt: Grundrentenfreibetrag (§ 82a SGB XII), Vermögensprüfung (§ 90 SGB XII), Übernahme der Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge, kommunale Angemessenheitsgrenzen der Unterkunftskosten, individueller ernährungsbedingter Mehrbedarf als Festbetrag.
Grundsicherung im Alter 2026: So wird der Anspruch berechnet
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine steuerfinanzierte Sozialleistung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Sie sichert das Existenzminimum, wenn die eigene Rente und das übrige Einkommen den notwendigen Lebensunterhalt nicht decken. Mit unserem Grundsicherung im Alter-Rechner schätzen Sie Ihren monatlichen Anspruch online.
Stand: Juli 2026 – die Berechnung nutzt die Regelbedarfsstufe 1 von 563 €, die zum 1. Januar 2026 durch den gesetzlichen Besitzschutz unverändert aus 2025 fortgilt (die rechnerische Fortschreibung hätte nur 557 € ergeben).
Die Grundformel der Grundsicherung
Der Anspruch ergibt sich aus einer einfachen Differenz:
- Gesamtbedarf = Regelbedarf + Mehrbedarfe + Unterkunft und Heizung
- minus anrechenbares Einkommen (nach Abzug der Freibeträge)
- = monatlicher Grundsicherungsanspruch
Ist das anrechenbare Einkommen höher als der Gesamtbedarf, besteht kein Anspruch.
Regelbedarfsstufen 2026
Der Regelbedarf deckt den pauschalen Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Strom, Hausrat u. a.). Für Erwachsene sind vor allem zwei Stufen relevant:
| Regelbedarfsstufe | Personenkreis | 2026 |
|---|---|---|
| Stufe 1 | Alleinstehende / Alleinerziehende | 563,00 € |
| Stufe 2 | Ehe-/Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt | 506,00 € |
| Stufe 3 | Erwachsene in Einrichtungen / ohne eigenen Haushalt | 451,00 € |
Quelle: Anlage zu § 28 SGB XII, Besitzschutz 2026.
Unterkunft und Heizung (KdU)
Zusätzlich zum Regelbedarf werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind (§ 42a SGB XII). Was angemessen ist, legt jede Kommune über eigene Mietobergrenzen fest – deshalb gibt es keinen bundeseinheitlichen Festbetrag, und der Rechner erwartet hier Ihre realen Kosten.
Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII
Bestimmte Lebenslagen erhöhen den Bedarf um einen prozentualen Mehrbedarf:
- Merkzeichen G oder volle Erwerbsminderung: 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe (§ 30 Abs. 1)
- Dezentrale Warmwassererzeugung: 2,3 % der Regelbedarfsstufe 1–2 (§ 30 Abs. 7)
- Kostenaufwändige Ernährung: individuell nach ärztlicher Bescheinigung – kein gesetzlicher Festbetrag (§ 30 Abs. 5)
Einkommensanrechnung und Freibeträge (§ 82 SGB XII)
Einkommen wird auf den Bedarf angerechnet, aber nicht jedes in voller Höhe:
- Gesetzliche Rente: grundsätzlich voll anrechenbar
- Erwerbseinkommen: 30 % bleiben anrechnungsfrei, höchstens 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (max. 281,50 €)
- Zusätzliche Altersvorsorge (Riester, Betriebsrente): 100 € plus 30 % des übersteigenden Betrags bleiben frei, ebenfalls max. 281,50 €
Rechenbeispiel: Grundsicherung Schritt für Schritt
Angenommen, eine alleinstehende Rentnerin (Regelbedarfsstufe 1) zahlt 450 € Miete und 70 € Heizkosten, hat keine Mehrbedarfe und bezieht eine gesetzliche Rente von 700 € sowie einen Minijob mit 200 € Erwerbseinkommen:
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Regelbedarf Stufe 1 | 563,00 € |
| + Unterkunft & Heizung (450 € + 70 €) | 520,00 € |
| = Gesamtbedarf | 1.083,00 € |
| Gesetzliche Rente (voll anrechenbar) | 700,00 € |
| Erwerbseinkommen 200 € − Freibetrag 30 % (60 €) | 140,00 € |
| = Anrechenbares Einkommen | 840,00 € |
| Grundsicherungsanspruch (1.083 € − 840 €) | 243,00 € |
Ohne den Minijob läge das anrechenbare Einkommen bei 700 € und der Anspruch bei 383 €. Der Freibetrag sorgt also dafür, dass sich der Zuverdienst teilweise lohnt.
Wer hat Anspruch dem Grunde nach?
Anspruch auf Grundsicherung nach § 41 SGB XII hat, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
- die Regelaltersgrenze erreicht hat (67 Jahre für ab 1964 Geborene, darunter gestaffelt), oder
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll und dauerhaft erwerbsgemindert ist.
Wer die Altersgrenze noch nicht erreicht und nicht voll erwerbsgemindert ist, fällt in der Regel unter das Bürgergeld (SGB II).
Grundrentenfreibetrag: Wenn sich Beitragsjahre lohnen
Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorweist, erhält nach § 82a SGB XII einen zusätzlichen Freibetrag auf das Renteneinkommen. Dadurch bleibt ein Teil der Rente anrechnungsfrei und der Grundsicherungsanspruch steigt. Dieser Freibetrag ist im Rechner bewusst nicht automatisch eingerechnet – lassen Sie ihn beim Sozialamt gesondert prüfen.
Vermögen und Schonvermögen
Grundsicherung erhält nur, wer sein einzusetzendes Vermögen aufgebraucht hat. Ein angemessenes Schonvermögen sowie ein selbst bewohntes, angemessenes Hausgrundstück bleiben nach § 90 SGB XII geschützt. Die konkrete Vermögensprüfung nimmt das Sozialamt vor.
Grundsicherung und Wohngeld
Grundsicherung und Wohngeld schließen sich aus: In der Grundsicherung sind die Unterkunftskosten bereits enthalten, deshalb wird kein zusätzliches Wohngeld gezahlt. Wer nur knapp über der Grundsicherung liegt, sollte prüfen, welche Leistung günstiger ist.
Wo wird die Grundsicherung beantragt?
Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe – meist das Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Den Antrag können Sie oft auch über die Deutsche Rentenversicherung weiterleiten lassen. Die Leistung wird ab dem Ersten des Antragsmonats gezahlt.
Grundsicherung versteuern?
Nein. Die Grundsicherung im Alter ist eine steuerfreie Sozialleistung und muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Anders als die gesetzliche Rente unterliegt sie nicht der Einkommensteuer.
❓ Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter 2026?
Die Grundsicherung deckt den individuellen Bedarf: Regelbedarf (563 € für Alleinstehende, 506 € für Partner im gemeinsamen Haushalt) plus Mehrbedarfe plus tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung. Davon wird das anrechenbare Einkommen abgezogen. Der ausgezahlte Betrag ist die Differenz und hängt daher stark von Miete und Einkommen ab.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?
Anspruch hat nach § 41 SGB XII, wer die Regelaltersgrenze erreicht hat (67 Jahre für ab 1964 Geborene, darunter gestaffelt) oder ab 18 Jahren voll und dauerhaft erwerbsgemindert ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann.
Wie wird meine Rente auf die Grundsicherung angerechnet?
Die gesetzliche Rente wird grundsätzlich in voller Höhe als Einkommen angerechnet und mindert den Anspruch entsprechend. Erwerbseinkommen und zusätzliche Altersvorsorge bleiben dagegen teilweise anrechnungsfrei. Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten kann zusätzlich ein Grundrentenfreibetrag nach § 82a SGB XII die Anrechnung der Rente verringern.
Wie viel darf ich zur Grundsicherung dazuverdienen?
Von Erwerbseinkommen bleiben 30 % anrechnungsfrei, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 – das sind 2026 maximal 281,50 €. Für eine zusätzliche Altersvorsorge gilt ein Freibetrag von 100 € plus 30 % des übersteigenden Betrags, ebenfalls gedeckelt auf 281,50 € (§ 82 SGB XII).
Werden meine Mietkosten voll übernommen?
Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung werden übernommen, soweit sie angemessen sind (§ 42a SGB XII). Die Angemessenheitsgrenze legt jede Kommune individuell fest. Liegen die Kosten darüber, werden sie in der Regel nur befristet in voller Höhe anerkannt, danach nur bis zur Obergrenze.
Welche Mehrbedarfe gibt es bei der Grundsicherung?
Nach § 30 SGB XII gibt es unter anderem einen Mehrbedarf von 17 % der Regelbedarfsstufe bei Merkzeichen G oder voller Erwerbsminderung sowie 2,3 % bei dezentraler Warmwassererzeugung. Bei kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen ist ein individueller Mehrbedarf möglich – hier gibt es keinen gesetzlichen Festbetrag.
Wo beantrage ich die Grundsicherung im Alter?
Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in der Regel das Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Der Antrag kann häufig auch über die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet werden. Die Leistung wird ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird.
Ist die Grundsicherung im Alter steuerpflichtig?
Nein. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine steuerfreie Sozialleistung und muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Nur die gesetzliche Rente selbst unterliegt der Besteuerung.
Ist die „neue Grundsicherung 2026" dasselbe wie die Grundsicherung im Alter?
Nein – hier werden zwei Systeme verwechselt: Wenn von der „neuen Grundsicherung" die Rede ist, ist die Umbenennung des Bürgergelds in „Grundsicherungsgeld" zum 1. Juli 2026 gemeint – das betrifft erwerbsfähige Menschen nach dem SGB II (Jobcenter). Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Sozialamt), um die es auf dieser Seite geht, existiert unverändert weiter: Sie gilt für Menschen ab der Regelaltersgrenze und für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte. Die Regelsätze sind in beiden Systemen gleich hoch.
Wann bekommt ein Rentner Grundsicherung?
Wenn das anrechenbare Einkommen (Rente, Betriebsrente, Miet-/Kapitaleinkünfte …) den Gesamtbedarf nicht deckt – also Regelbedarf (2026: 563 € für Alleinstehende) plus Warmmiete plus eventuelle Mehrbedarfe. Faustregel: Je höher die Miete, desto eher besteht trotz mittlerer Rente ein Anspruch. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, profitiert zusätzlich vom Grundrentenfreibetrag (§ 82a SGB XII) – ein Teil der gesetzlichen Rente bleibt dann anrechnungsfrei. Rechnen Sie Ihren Bedarf mit dem Rechner oben aus und stellen Sie im Zweifel den Antrag beim Sozialamt – die Prüfung kostet nichts, und gezahlt wird ab dem Antragsmonat.
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⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle
Grundrentenfreibetrag vergessen
Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, dem steht nach § 82a SGB XII ein zusätzlicher Freibetrag auf die Rente zu. Wird er nicht geltend gemacht, fällt der Anspruch zu niedrig aus. Dieser Rechner bildet ihn nicht automatisch ab.
Angemessenheit der Miete unterschätzt
Nicht die tatsächliche Miete allein zählt, sondern die kommunale Angemessenheitsgrenze. Liegen die Wohnkosten darüber, kann das Sozialamt sie nach einer Übergangsfrist kürzen. Ein bundeseinheitlicher Festbetrag existiert nicht.
Merkzeichen G als sicher angenommen
Der Mehrbedarf von 17 % setzt das anerkannte Merkzeichen G bzw. eine festgestellte volle Erwerbsminderung voraus. Über den Grad der Behinderung und das Merkzeichen entscheidet allein das Versorgungsamt verbindlich – eine eigene Einschätzung reicht nicht.