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Grundsicherung im Alter-Rechner

Anspruch nach SGB XII 2026 berechnen


🏠 Unterkunft & Heizung

Anerkannt werden die tatsächlichen Kosten, soweit sie angemessen sind (§ 42a SGB XII). Die Angemessenheitsgrenze legt Ihre Kommune fest – geben Sie Ihre realen Kosten ein.

€/Monat
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➕ Mehrbedarfe (§ 30 SGB XII)

€/Monat

💰 Anrechenbares Einkommen (§ 82 SGB XII)

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🧓 Ihr geschätzter Grundsicherungsanspruch

383 €/ Monat

Gesamtbedarf 1.083,00 € − anrechenbares Einkommen 700,00 €

Gesamtbedarf
1.083 €
Anrechenbares Einkommen
700 €

📊 Berechnungsdetails

Bedarf
Regelbedarf (Stufe 1)563,00 €
+ Unterkunft & Heizung520,00 €
= Gesamtbedarf1.083,00 €
Anrechenbares Einkommen (§ 82 SGB XII)
Gesetzliche Rente (voll anrechenbar)700,00 €
= Anrechenbares Einkommen700,00 €
Grundsicherungsanspruch383,00 €

⚠️ Was dieser Rechner nicht abbildet

  • Grundrentenfreibetrag (§ 82a SGB XII): Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, kann einen zusätzlichen Freibetrag auf die Rente geltend machen – hier nicht eingerechnet. Ihr Anspruch kann dadurch höher ausfallen.
  • Vermögen: Über dem Schonvermögen liegendes Vermögen ist vorrangig einzusetzen (§ 90 SGB XII). Der Rechner prüft kein Vermögen.
  • Kranken-/Pflegeversicherung: Angemessene Beiträge übernimmt das Sozialamt zusätzlich (§ 42 Nr. 2 SGB XII) – sie sind hier nicht als Auszahlung enthalten.

Hinweis: Dieses Ergebnis ist eine unverbindliche Schätzung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Über Ihren tatsächlichen Anspruch entscheidet der zuständige Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) auf Grundlage Ihrer individuellen Verhältnisse.

✅ Zuletzt aktualisiert: Juli 2026.
Grundlage: SGB XII (Sozialhilfe), insbesondere §§ 41–43 (Anspruch), § 42 / § 42a (Bedarfe, Unterkunft & Heizung), § 30 (Mehrbedarfe), § 82 (Einkommensanrechnung), Anlage zu § 28 (Regelbedarfsstufen) sowie RBSFV 2026. Regelbedarfsstufe 1: 563 € (Besitzschutz 2026).
Berücksichtigt: Regelbedarf (Stufe 1/2), Mehrbedarf bei Merkzeichen G bzw. voller Erwerbsminderung (17 %) und dezentraler Warmwassererzeugung (2,3 %), tatsächliche Unterkunfts- und Heizkosten, Einkommensfreibeträge für Erwerbseinkommen und zusätzliche Altersvorsorge (§ 82 SGB XII).
Nicht berücksichtigt: Grundrentenfreibetrag (§ 82a SGB XII), Vermögensprüfung (§ 90 SGB XII), Übernahme der Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge, kommunale Angemessenheitsgrenzen der Unterkunftskosten, individueller ernährungsbedingter Mehrbedarf als Festbetrag.

Grundsicherung im Alter 2026: So wird der Anspruch berechnet

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine steuerfinanzierte Sozialleistung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Sie sichert das Existenzminimum, wenn die eigene Rente und das übrige Einkommen den notwendigen Lebensunterhalt nicht decken. Mit unserem Grundsicherung im Alter-Rechner schätzen Sie Ihren monatlichen Anspruch online.

Stand: Juli 2026 – die Berechnung nutzt die Regelbedarfsstufe 1 von 563 €, die zum 1. Januar 2026 durch den gesetzlichen Besitzschutz unverändert aus 2025 fortgilt (die rechnerische Fortschreibung hätte nur 557 € ergeben).

Die Grundformel der Grundsicherung

Der Anspruch ergibt sich aus einer einfachen Differenz:

  • Gesamtbedarf = Regelbedarf + Mehrbedarfe + Unterkunft und Heizung
  • minus anrechenbares Einkommen (nach Abzug der Freibeträge)
  • = monatlicher Grundsicherungsanspruch

Ist das anrechenbare Einkommen höher als der Gesamtbedarf, besteht kein Anspruch.

Regelbedarfsstufen 2026

Der Regelbedarf deckt den pauschalen Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Strom, Hausrat u. a.). Für Erwachsene sind vor allem zwei Stufen relevant:

Regelbedarfsstufe Personenkreis 2026
Stufe 1Alleinstehende / Alleinerziehende563,00 €
Stufe 2Ehe-/Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt506,00 €
Stufe 3Erwachsene in Einrichtungen / ohne eigenen Haushalt451,00 €

Quelle: Anlage zu § 28 SGB XII, Besitzschutz 2026.

Unterkunft und Heizung (KdU)

Zusätzlich zum Regelbedarf werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind (§ 42a SGB XII). Was angemessen ist, legt jede Kommune über eigene Mietobergrenzen fest – deshalb gibt es keinen bundeseinheitlichen Festbetrag, und der Rechner erwartet hier Ihre realen Kosten.

Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII

Bestimmte Lebenslagen erhöhen den Bedarf um einen prozentualen Mehrbedarf:

  • Merkzeichen G oder volle Erwerbsminderung: 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe (§ 30 Abs. 1)
  • Dezentrale Warmwassererzeugung: 2,3 % der Regelbedarfsstufe 1–2 (§ 30 Abs. 7)
  • Kostenaufwändige Ernährung: individuell nach ärztlicher Bescheinigung – kein gesetzlicher Festbetrag (§ 30 Abs. 5)

Einkommensanrechnung und Freibeträge (§ 82 SGB XII)

Einkommen wird auf den Bedarf angerechnet, aber nicht jedes in voller Höhe:

  • Gesetzliche Rente: grundsätzlich voll anrechenbar
  • Erwerbseinkommen: 30 % bleiben anrechnungsfrei, höchstens 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (max. 281,50 €)
  • Zusätzliche Altersvorsorge (Riester, Betriebsrente): 100 € plus 30 % des übersteigenden Betrags bleiben frei, ebenfalls max. 281,50 €

Rechenbeispiel: Grundsicherung Schritt für Schritt

Angenommen, eine alleinstehende Rentnerin (Regelbedarfsstufe 1) zahlt 450 € Miete und 70 € Heizkosten, hat keine Mehrbedarfe und bezieht eine gesetzliche Rente von 700 € sowie einen Minijob mit 200 € Erwerbseinkommen:

Schritt Betrag
Regelbedarf Stufe 1563,00 €
+ Unterkunft & Heizung (450 € + 70 €)520,00 €
= Gesamtbedarf1.083,00 €
Gesetzliche Rente (voll anrechenbar)700,00 €
Erwerbseinkommen 200 € − Freibetrag 30 % (60 €)140,00 €
= Anrechenbares Einkommen840,00 €
Grundsicherungsanspruch (1.083 € − 840 €)243,00 €

Ohne den Minijob läge das anrechenbare Einkommen bei 700 € und der Anspruch bei 383 €. Der Freibetrag sorgt also dafür, dass sich der Zuverdienst teilweise lohnt.

Wer hat Anspruch dem Grunde nach?

Anspruch auf Grundsicherung nach § 41 SGB XII hat, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und

  • die Regelaltersgrenze erreicht hat (67 Jahre für ab 1964 Geborene, darunter gestaffelt), oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll und dauerhaft erwerbsgemindert ist.

Wer die Altersgrenze noch nicht erreicht und nicht voll erwerbsgemindert ist, fällt in der Regel unter das Bürgergeld (SGB II).

Grundrentenfreibetrag: Wenn sich Beitragsjahre lohnen

Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorweist, erhält nach § 82a SGB XII einen zusätzlichen Freibetrag auf das Renteneinkommen. Dadurch bleibt ein Teil der Rente anrechnungsfrei und der Grundsicherungsanspruch steigt. Dieser Freibetrag ist im Rechner bewusst nicht automatisch eingerechnet – lassen Sie ihn beim Sozialamt gesondert prüfen.

Vermögen und Schonvermögen

Grundsicherung erhält nur, wer sein einzusetzendes Vermögen aufgebraucht hat. Ein angemessenes Schonvermögen sowie ein selbst bewohntes, angemessenes Hausgrundstück bleiben nach § 90 SGB XII geschützt. Die konkrete Vermögensprüfung nimmt das Sozialamt vor.

Grundsicherung und Wohngeld

Grundsicherung und Wohngeld schließen sich aus: In der Grundsicherung sind die Unterkunftskosten bereits enthalten, deshalb wird kein zusätzliches Wohngeld gezahlt. Wer nur knapp über der Grundsicherung liegt, sollte prüfen, welche Leistung günstiger ist.

Wo wird die Grundsicherung beantragt?

Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe – meist das Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Den Antrag können Sie oft auch über die Deutsche Rentenversicherung weiterleiten lassen. Die Leistung wird ab dem Ersten des Antragsmonats gezahlt.

Grundsicherung versteuern?

Nein. Die Grundsicherung im Alter ist eine steuerfreie Sozialleistung und muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Anders als die gesetzliche Rente unterliegt sie nicht der Einkommensteuer.

❓ Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter 2026?

Die Grundsicherung deckt den individuellen Bedarf: Regelbedarf (563 € für Alleinstehende, 506 € für Partner im gemeinsamen Haushalt) plus Mehrbedarfe plus tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung. Davon wird das anrechenbare Einkommen abgezogen. Der ausgezahlte Betrag ist die Differenz und hängt daher stark von Miete und Einkommen ab.

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?

Anspruch hat nach § 41 SGB XII, wer die Regelaltersgrenze erreicht hat (67 Jahre für ab 1964 Geborene, darunter gestaffelt) oder ab 18 Jahren voll und dauerhaft erwerbsgemindert ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann.

Wie wird meine Rente auf die Grundsicherung angerechnet?

Die gesetzliche Rente wird grundsätzlich in voller Höhe als Einkommen angerechnet und mindert den Anspruch entsprechend. Erwerbseinkommen und zusätzliche Altersvorsorge bleiben dagegen teilweise anrechnungsfrei. Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten kann zusätzlich ein Grundrentenfreibetrag nach § 82a SGB XII die Anrechnung der Rente verringern.

Wie viel darf ich zur Grundsicherung dazuverdienen?

Von Erwerbseinkommen bleiben 30 % anrechnungsfrei, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 – das sind 2026 maximal 281,50 €. Für eine zusätzliche Altersvorsorge gilt ein Freibetrag von 100 € plus 30 % des übersteigenden Betrags, ebenfalls gedeckelt auf 281,50 € (§ 82 SGB XII).

Werden meine Mietkosten voll übernommen?

Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung werden übernommen, soweit sie angemessen sind (§ 42a SGB XII). Die Angemessenheitsgrenze legt jede Kommune individuell fest. Liegen die Kosten darüber, werden sie in der Regel nur befristet in voller Höhe anerkannt, danach nur bis zur Obergrenze.

Welche Mehrbedarfe gibt es bei der Grundsicherung?

Nach § 30 SGB XII gibt es unter anderem einen Mehrbedarf von 17 % der Regelbedarfsstufe bei Merkzeichen G oder voller Erwerbsminderung sowie 2,3 % bei dezentraler Warmwassererzeugung. Bei kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen ist ein individueller Mehrbedarf möglich – hier gibt es keinen gesetzlichen Festbetrag.

Wo beantrage ich die Grundsicherung im Alter?

Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in der Regel das Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Der Antrag kann häufig auch über die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet werden. Die Leistung wird ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird.

Ist die Grundsicherung im Alter steuerpflichtig?

Nein. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine steuerfreie Sozialleistung und muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Nur die gesetzliche Rente selbst unterliegt der Besteuerung.

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⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle

Grundrentenfreibetrag vergessen

Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, dem steht nach § 82a SGB XII ein zusätzlicher Freibetrag auf die Rente zu. Wird er nicht geltend gemacht, fällt der Anspruch zu niedrig aus. Dieser Rechner bildet ihn nicht automatisch ab.

Angemessenheit der Miete unterschätzt

Nicht die tatsächliche Miete allein zählt, sondern die kommunale Angemessenheitsgrenze. Liegen die Wohnkosten darüber, kann das Sozialamt sie nach einer Übergangsfrist kürzen. Ein bundeseinheitlicher Festbetrag existiert nicht.

Merkzeichen G als sicher angenommen

Der Mehrbedarf von 17 % setzt das anerkannte Merkzeichen G bzw. eine festgestellte volle Erwerbsminderung voraus. Über den Grad der Behinderung und das Merkzeichen entscheidet allein das Versorgungsamt verbindlich – eine eigene Einschätzung reicht nicht.