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Inkassokosten-Rechner

Was ein Inkassounternehmen nach § 13e RDG und RVG höchstens verlangen darf

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Ist die Forderung berechtigt und unbestritten?

Bei bestrittenen Forderungen gilt die Deckelung auf 0,9 nicht – dann sind bis zu 1,3 Gebühren möglich. Ist die Forderung unberechtigt, schulden Sie gar nichts.

Wie lief das Inkasso?
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⚖️ Maximal erstattungsfähige Inkassokosten (§ 13e RDG)

66,19 €= 18,9 % der Forderung

0,9-Geschäftsgebühr aus 51,50 € (Gegenstandswert 350,00 €) + Auslagenpauschale + 19 % USt

📊 Aufschlüsselung

Eine volle Gebühr bei 350,00 € Gegenstandswert (§ 13 RVG)51,50 €
Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV × 0,946,35 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV (20 %, max. 20 €)9,27 €
Umsatzsteuer 19 % 10,57 €
= Höchstens erstattungsfähig66,19 €

🔍 Was zusätzlich verlangt werden darf – und was nicht

  • ✓Verzugszinsen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern (§ 288 Abs. 1 BGB), ab Verzugseintritt.
  • ✓Mahnkosten des Gläubigers: nur die tatsächlichen Kosten der Mahnung nach Verzugseintritt – in der Regel Porto, also 1 bis 3 €. Die erste Mahnung, die den Verzug erst begründet, ist nicht erstattungsfähig.
  • ✓Adressermittlung: nur in tatsächlich angefallener, angemessener Höhe (Einwohnermeldeamt), nicht pauschal.
  • ✗Kontoführungsgebühren, Bearbeitungspauschalen, Aktenanlage, Bonitätsprüfung: keine erstattungsfähigen Verzugsschäden – streichen.
  • ✗Doppelte Gebühren: Beauftragt der Gläubiger nach dem Inkasso noch einen Anwalt, muss er sich die Inkassokosten anrechnen lassen (§ 13e RDG, Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV RVG) – nicht beides.
Hinweis: Der Rechner prüft nur die Höhe der Inkassokosten nach § 13e RDG i. V. m. RVG (Gebührentabelle nach dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025, gültig ab 1. Juni 2025). Ob die Hauptforderung überhaupt besteht und ob Verzug eingetreten ist, muss gesondert geprüft werden – ohne Verzug sind gar keine Inkassokosten geschuldet. Registrierte Inkassodienstleister finden Sie im Rechtsdienstleistungsregister. Keine Rechtsberatung.

Zuletzt aktualisiert: September 2026

Grundlage

§ 13e RDG (Deckelung auf Anwaltsvergütung), § 13 RVG (Gebührentabelle nach KostRÄG 2025, 31,50 € bis 50 €, Mindestgebühr 15 €), Nr. 2300 VV RVG mit Anmerkung Abs. 2 (0,5 / 0,9 / 1,3), Nr. 1000 VV (Einigungsgebühr 0,7), Nr. 7002 VV (Auslagenpauschale), § 288 BGB.

Berücksichtigt

Gegenstandswert-Staffel bis über 500.000 €, Kleinforderungsgebühr, einfacher Fall/Regelfall/umfangreicher Fall, bestrittene Forderung (1,3), Einigungsgebühr bei Ratenzahlung, Auslagenpauschale mit 20-€-Deckel, Umsatzsteuer je nach Vorsteuerabzug, Vergleich mit der Inkasso-Rechnung.

Nicht berücksichtigt

Verzugszinsen und Mahnkosten des Gläubigers (eigener Rechner), Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens und der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO, § 13e Abs. 2 RDG), Anrechnung bei späterer Anwaltsbeauftragung, Prüfung, ob Verzug oder die Forderung selbst besteht.

Inkassokosten: Aus 30 € Rechnung werden 120 € – was davon rechtens ist

Inkassoschreiben arbeiten mit Druck: hohe Gesamtsummen, kurze Fristen, viele Kostenpositionen. Dabei ist die Rechtslage seit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (2021) klar: Inkassokosten sind nur bis zur Höhe der Anwaltsgebühren erstattungsfähig (§ 13e RDG), und für unbestrittene Forderungen ist die Anwaltsgebühr auf 0,9 gedeckelt – im einfachen Fall auf 0,5. Alles, was darüber liegt, dürfen Sie streichen. Unser Rechner ermittelt die zulässige Obergrenze aus dem Forderungsbetrag und vergleicht sie mit dem, was das Inkasso verlangt.

So setzt sich die zulässige Inkassovergütung zusammen

Volle Gebühr = Tabellenwert aus § 13 RVG (51,50 € bis 500 €, 31,50 € bis 50 € unbestritten)
Geschäftsgebühr = Gebühr × 0,5 (einfach) / 0,9 (Regel) / max. 1,3
+ Auslagenpauschale 20 % der Gebühren, höchstens 20 €
+ 19 % USt (nur wenn Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt)

Gebührentabelle 2025/2026 (Auszug)

Forderung bis Volle Gebühr Einfacher Fall 0,5 (brutto) Regelfall 0,9 (brutto)
50 € (unbestritten)31,50 €22,49 €40,48 €
500 €51,50 €36,77 €66,19 €
1.000 €93,00 €66,40 €119,52 €
2.000 €176,00 €125,66 €212,30 €
5.000 €354,50 €234,73 €403,47 €
10.000 €652,00 €411,74 €722,09 €

Brutto = Gebühr × Satz + Auslagenpauschale (20 %, max. 20 €) + 19 % USt. Gebührentabelle in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025 (gültig ab 1. Juni 2025, +6 % gegenüber 2021).

Rechenbeispiel: Handyrechnung 350 €

Sie haben eine Mobilfunkrechnung über 350 € übersehen, wurden gemahnt und erhalten nun ein Inkassoschreiben über 512,40 €: 350 € Hauptforderung, 6,20 € Zinsen, 2,50 € Mahnkosten, 95,20 € Inkassovergütung, 20 € Auslagen, 21,90 € Umsatzsteuer, 16,60 € Kontoführung. Zulässig wären: Hauptforderung, Zinsen, Mahnkosten – und Inkassokosten von höchstens 66,19 € (0,9-Gebühr 46,35 € + 9,27 € Auslagen + 10,57 € USt). Rund 87 € des Schreibens sind überhöht. Zahlen Sie innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung, sinkt die zulässige Vergütung sogar auf 36,77 €.

Verzug: die Voraussetzung, die oft fehlt

Inkassokosten sind ein Verzugsschaden. Ohne Verzug gibt es keinen Anspruch – egal, was im Schreiben steht. Verzug tritt ein durch eine Mahnung nach Fälligkeit oder automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung, bei Verbrauchern aber nur, wenn die Rechnung ausdrücklich darauf hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB). Die verzugsbegründende Mahnung selbst ist kostenlos; erst weitere Mahnungen dürfen mit ihren tatsächlichen Kosten – meist Porto – berechnet werden. Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kommen hinzu.

Wenn der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist

Die Umsatzsteuer auf die Inkassovergütung ist nur dann ein Schaden des Gläubigers, wenn er sie nicht als Vorsteuer zurückholen kann. Ein Online-Shop, ein Mobilfunkanbieter oder ein Energieversorger kann das – deshalb darf er von Ihnen nur den Nettobetrag verlangen. Privatvermieter, Ärzte oder Kleinunternehmer sind dagegen häufig nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Im Zweifel: nachfragen und die Umsatzsteuer nur gegen Nachweis zahlen.

⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle

Gesamtsumme als Gegenstandswert

Die Gebühr richtet sich nach der Hauptforderung – nicht nach der Gesamtforderung inklusive Zinsen und Kosten. Manche Schreiben rechnen mit dem aufgeblähten Gesamtbetrag und landen so in der nächsten Gebührenstufe.

Doppelte Gebühren durch Anwalt und Inkasso

Schaltet der Gläubiger nach dem Inkassobüro noch einen Anwalt ein, muss er sich die Inkassokosten auf die Anwaltsgebühr anrechnen lassen. Beide voll zu berechnen ist unzulässig.

Schweigen statt bestreiten

Wer eine unberechtigte Forderung ignoriert, riskiert einen gerichtlichen Mahnbescheid. Dem müssen Sie innerhalb von zwei Wochen widersprechen – sonst folgt ein vollstreckbarer Vollstreckungsbescheid. Unberechtigte Forderungen also schriftlich bestreiten, berechtigte zügig zahlen.

Teilzahlung ohne Tilgungsbestimmung

Zahlen Sie ohne Angabe, worauf, verrechnet das Inkasso nach § 367 BGB zuerst auf Kosten und Zinsen, die Hauptforderung bleibt offen. Geben Sie im Verwendungszweck an: „Hauptforderung Rechnung Nr. …“.

Unregistriertes Inkasso

Inkassodienstleister müssen im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sein (§ 10 RDG). Fehlt die Registrierung, ist die Tätigkeit unzulässig – die Kosten schulden Sie dann nicht, und Sie können den Fall dem Bundesamt für Justiz melden.

❓ Häufig gestellte Fragen

Wie hoch dürfen Inkassokosten maximal sein?

Höchstens so hoch wie die Vergütung, die ein Rechtsanwalt nach dem RVG für dieselbe Tätigkeit verlangen dürfte (§ 13e Abs. 1 RDG). Bei einer unbestrittenen Forderung ist das in der Regel eine 0,9-Geschäftsgebühr aus dem Forderungsbetrag, im einfachen Fall nur 0,5. Beispiel: Bei 350 € Hauptforderung beträgt eine volle Gebühr 51,50 €; die 0,9-Gebühr sind 46,35 €, plus 20 % Auslagenpauschale (9,27 €) und 19 % Umsatzsteuer ergibt das höchstens 66,19 €. Im einfachen Fall sind es 36,77 €.

Was ist ein „einfacher Fall“ mit der 0,5-Gebühr?

Nach der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG liegt ein einfacher Fall in der Regel vor, wenn die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung des Inkassounternehmens beglichen wird. Dann darf nur eine 0,5-Gebühr verlangt werden. Wer also auf das erste Inkassoschreiben hin schnell zahlt, halbiert die Kosten. Mehr als 0,9 sind nur bei besonders umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit erlaubt – das muss das Inkasso begründen; die Obergrenze ist 1,3.

Welche Zusatzkosten sind unzulässig?

Kontoführungsgebühren, Bearbeitungspauschalen, Kosten für die Aktenanlage, Bonitätsauskünfte, pauschale Adressermittlungskosten oder eine Mahngebühr des Inkassounternehmens selbst sind keine erstattungsfähigen Verzugsschäden. Zulässig sind neben der Geschäftsgebühr nur die Auslagenpauschale (20 %, max. 20 €), die Umsatzsteuer – sofern der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist – und tatsächlich nachgewiesene Kosten wie eine Einwohnermeldeamtsanfrage. Verzugszinsen und Mahnkosten des Gläubigers kommen hinzu, aber nur für Mahnungen nach Verzugseintritt.

Muss ich Inkassokosten überhaupt zahlen?

Nur, wenn Sie mit der Zahlung in Verzug waren, als das Inkasso beauftragt wurde. Verzug tritt ein nach einer Mahnung, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, wenn Sie als Verbraucher darauf hingewiesen wurden (§ 286 BGB). Hat der Gläubiger das Inkasso beauftragt, bevor Sie in Verzug waren, schulden Sie keine Inkassokosten. Und wenn die Hauptforderung unberechtigt ist – etwa bei einer Abofalle oder nie bestellter Ware – schulden Sie weder die Forderung noch die Kosten.

Was gilt bei Kleinforderungen bis 50 Euro?

Für unbestrittene Forderungen bis 50 € gilt eine abgesenkte Gebühr von 31,50 € statt 51,50 € (§ 13 Abs. 2 RVG). Im einfachen Fall (0,5) sind das 15,75 €, plus Auslagen 3,15 € und Umsatzsteuer 3,59 € – zusammen 22,49 €. Im Regelfall (0,9) sind es rund 40 €. Inkassokosten von 60 oder 80 € für eine 30-€-Rechnung sind damit klar überhöht. Die Mindestgebühr für jede Gebühr beträgt 15 €.

Darf das Inkasso für eine Ratenzahlung extra Gebühren berechnen?

Ja, aber begrenzt: Für eine Zahlungsvereinbarung – also Ratenzahlung oder Stundung mit vorläufigem Verzicht auf gerichtliche Geltendmachung – darf eine Einigungsgebühr von 0,7 berechnet werden (Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG). Bei 1.200 € Forderung sind das 94,15 € netto zusätzlich. Diese Gebühr entsteht nur, wenn die Vereinbarung tatsächlich zustande kommt. Wer stattdessen den Gesamtbetrag zahlt oder selbst einen Ratenplan vorschlägt, ohne dass das Inkasso mitwirkt, schuldet sie nicht.

Wie wehre ich mich gegen überhöhte Inkassokosten?

Zahlen Sie die berechtigte Hauptforderung samt Verzugszinsen und den nach dem Rechner zulässigen Kostenanteil, und widersprechen Sie dem Rest schriftlich unter Verweis auf § 13e RDG und Nr. 2300 VV RVG. Prüfen Sie im Rechtsdienstleistungsregister, ob das Unternehmen registriert ist. Ein Inkassobüro kann keinen Titel erwirken, keine Konten pfänden und keinen Schufa-Eintrag ohne Voraussetzungen veranlassen – Druckmittel wie Hausbesuche oder Mahnbescheid-Drohungen ändern an der Rechtslage nichts. Bei Streit hilft die Verbraucherzentrale oder die Aufsichtsbehörde (seit 2021 das Bundesamt für Justiz).

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