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Kleinunternehmer-Rechner 2026

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG prüfen

Zuletzt aktualisiert am 5. Juni 2026

Grundlage: § 19 UStG in der seit 01.01.2025 geltenden Fassung (Reform durch das Jahressteuergesetz 2024) sowie das BMF-Schreiben vom 18.03.2025

Berücksichtigt: Umsatzgrenze Vorjahr (25.000 €), Umsatzgrenze laufendes Jahr (100.000 €), Neugründung ohne Vorjahr, sofortiges Ende beim Überschreiten der oberen Grenze

Nicht berücksichtigt: Sonderfälle wie innergemeinschaftliche Umsätze, steuerfreie Umsätze, Geschäftsveräußerung im Ganzen oder die neue EU-Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG – der Rechner liefert eine erste Orientierung

Ihre Umsätze

Ihr Ergebnis

Kleinunternehmer möglich
Sie können die Kleinunternehmerregelung nutzen

Beide Umsatzgrenzen werden eingehalten. Sie können nach § 19 UStG als Kleinunternehmer auftreten:

  • Keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen
  • Kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen
  • Hinweis auf der Rechnung: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
  • Keine Umsatzsteuer-Voranmeldung nötig

📊 Ihre Werte im Check

Vorjahr

Grenze 25.000

18.000

eingehalten

Laufendes Jahr

Grenze 100.000

30.000

eingehalten

ℹ️ So funktioniert die Prüfung

  • Der Vorjahresumsatz darf höchstens 25.000 € betragen (seit 2025, vorher 22.000 €).
  • Der Umsatz im laufenden Jahr darf 100.000 € nicht überschreiten (vorher 50.000 € als Prognose).
  • Beide Grenzen werden seit 2025 netto betrachtet (vorher brutto).
  • Beim Überschreiten der oberen Grenze endet die Kleinunternehmer-Eigenschaft sofort.
⚠️

Hinweis: Dieser Rechner liefert eine erste Orientierung ohne Gewähr und ersetzt keine Steuerberatung. Sonderfälle (z. B. innergemeinschaftliche Umsätze, steuerfreie Umsätze, Geschäftsveräußerung) bleiben unberücksichtigt. Im Zweifel wenden Sie sich an Ihr Finanzamt oder eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater.

Kleinunternehmerregelung § 19 UStG: Wer ist Kleinunternehmer?

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) erlaubt es kleinen Unternehmen, Freiberuflern und Selbstständigen, ohne Umsatzsteuer zu arbeiten. Wer Kleinunternehmer ist, weist auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus, muss keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben – darf im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen. Mit unserem Kleinunternehmer-Rechner prüfen Sie in Sekunden, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Die zwei entscheidenden Umsatzgrenzen (seit 2025)

Zum 1. Januar 2025 wurde die Kleinunternehmerregelung grundlegend reformiert. Maßgeblich sind seitdem zwei Grenzen, die beide eingehalten werden müssen:

  • Vorjahresumsatz: höchstens 25.000 € (vorher 22.000 €)
  • Laufendes Jahr: höchstens 100.000 € (vorher 50.000 € als Prognose)

Beide Beträge werden seit 2025 netto betrachtet – also ohne Umsatzsteuer. Das ist eine wichtige Änderung gegenüber der alten Rechtslage, bei der die Grenzen brutto galten.

Der Fallbeil-Effekt bei 100.000 €

Die 100.000-€-Grenze ist seit 2025 keine Prognose mehr, sondern eine feste Grenze. Sobald Ihr Umsatz im laufenden Jahr diese Marke überschreitet, endet die Kleinunternehmer-Eigenschaft sofort – und zwar bereits mit dem Umsatz, der zur Überschreitung führt. Genau dieser Umsatz unterliegt schon der Umsatzsteuer. Die zuvor erzielten Umsätze bleiben hingegen steuerfrei.

Neugründung: kein Vorjahr, keine Hochrechnung

Wer im laufenden Jahr neu gründet, hat keinen Vorjahresumsatz. Hier zählt allein, dass der Umsatz im Gründungsjahr die Grenze nicht überschreitet. Seit 2025 wird der tatsächliche Umsatz dabei nicht mehr auf ein volles Jahr hochgerechnet – auch wer erst im Dezember startet, darf den vollen Jahresbetrag ausschöpfen.

Echte Steuerbefreiung statt Nichterhebung

Seit 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern echt steuerbefreit (vorher wurde die Steuer nur „nicht erhoben“). Praktisch ändert sich für die meisten wenig: weiterhin keine Umsatzsteuer auf der Rechnung, weiterhin kein Vorsteuerabzug. Auf die Rechnung gehört ein Hinweis wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Freiwillig auf die Regelung verzichten?

Sie können freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren – etwa wenn Sie hohe Investitionen tätigen und die Vorsteuer abziehen möchten. Achtung: An diesen Verzicht sind Sie fünf Jahre gebunden. Der Schritt sollte daher gut überlegt sein.

📊 Beispiele

So wirken sich unterschiedliche Umsätze auf den Kleinunternehmer-Status aus:

Beispiel 1: Solo-Selbstständige bleibt Kleinunternehmerin

Vorjahresumsatz:
18.000 €
Erwartet laufendes Jahr:
30.000 €
Vorjahr (Grenze 25.000 €):
eingehalten
Laufend (Grenze 100.000 €):
eingehalten
Status:
Kleinunternehmer ✅

Beispiel 2: Vorjahr zu hoch

Vorjahresumsatz:
28.000 €
Erwartet laufendes Jahr:
35.000 €
Vorjahr (Grenze 25.000 €):
überschritten
Status:
Regelbesteuerung ⚠️

Schon weil der Vorjahresumsatz über 25.000 € lag, entfällt die Regelung für das gesamte laufende Jahr – auch wenn der aktuelle Umsatz niedrig ist.

Beispiel 3: Fallbeil bei 100.000 €

Vorjahresumsatz:
22.000 €
Erwartet laufendes Jahr:
110.000 €
Laufend (Grenze 100.000 €):
überschritten
Status:
Regelbesteuerung ab Überschreitung ⚠️

Ab dem Umsatz, mit dem die 100.000 € überschritten werden, gilt die Regelbesteuerung. Die bis dahin erzielten Umsätze bleiben steuerfrei.

💡 Tipp: Wer dauerhaft an die obere Grenze stößt, sollte die Umstellung auf die Regelbesteuerung frühzeitig planen – etwa Preise und Buchhaltung anpassen, damit der Wechsel nicht zur Stolperfalle wird.

⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle

Fehler 1: Alte Grenzen verwenden

Viele rechnen noch mit 22.000 € und 50.000 €. Seit 2025 gelten 25.000 € (Vorjahr) und 100.000 € (laufendes Jahr).

Fehler 2: Brutto statt netto rechnen

Seit 2025 werden die Grenzen netto betrachtet. Wer noch brutto rechnet, kann sich verschätzen.

Fehler 3: 100.000 € als Prognose behandeln

Die obere Grenze ist keine Schätzung mehr. Wird sie überschritten, endet die Kleinunternehmer-Eigenschaft sofort – nicht erst im Folgejahr.

Sonderfall: Verzicht bindet 5 Jahre

Ein freiwilliger Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gilt für mindestens fünf Kalenderjahre. Erst danach ist eine Rückkehr möglich.

Sonderfall: Mehrere Tätigkeiten

Die Umsätze aller selbstständigen Tätigkeiten einer Person werden zusammengerechnet. Wer mehrere Standbeine hat, prüft die Grenze über die Summe.

❓ Häufig gestellte Fragen zur Kleinunternehmerregelung

Wie hoch sind die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer 2025 und 2026?

Seit dem 1. Januar 2025 darf der Vorjahresumsatz höchstens 25.000 € betragen und der Umsatz im laufenden Jahr höchstens 100.000 €. Beide Grenzen werden netto betrachtet und müssen gleichzeitig eingehalten werden. Diese Werte gelten auch 2026 unverändert.

Was passiert, wenn ich die 100.000-Euro-Grenze überschreite?

Dann endet Ihre Kleinunternehmer-Eigenschaft sofort – bereits mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. Dieser Umsatz unterliegt schon der Regelbesteuerung, Sie müssen ab da Umsatzsteuer ausweisen. Die bis dahin erzielten Umsätze bleiben steuerfrei.

Werden die Grenzen brutto oder netto berechnet?

Seit 2025 werden die Umsatzgrenzen netto betrachtet, also ohne Umsatzsteuer. Bis Ende 2024 galt noch die Bruttobetrachtung. Geben Sie im Rechner daher Ihre Nettoumsätze ein.

Gilt für Neugründer eine besondere Grenze?

Bei einer Neugründung gibt es keinen Vorjahresumsatz. Es zählt allein, dass der Umsatz im Gründungsjahr 25.000 € nicht überschreitet. Eine Hochrechnung auf ein volles Jahr findet seit 2025 nicht mehr statt – auch wer spät im Jahr startet, darf den vollen Betrag nutzen.

Welche Vor- und Nachteile hat die Kleinunternehmerregelung?

Vorteile: keine Umsatzsteuer auf Rechnungen, keine Umsatzsteuer-Voranmeldung, weniger Bürokratie und günstigere Preise für Privatkunden. Nachteile: kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen – bei hohen Investitionen kann die Regelbesteuerung günstiger sein.

Kann ich freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Ja. Sie können zur Regelbesteuerung optieren, etwa um Vorsteuer abziehen zu können. An diesen Verzicht sind Sie jedoch fünf Jahre gebunden, bevor Sie wieder zurückwechseln können. Der Schritt sollte daher gut überlegt sein.