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Nachtschicht-Zuschlag-Rechner

Steuerfreie Zuschläge nach §3b EStG 2026

📝 Ihre Angaben

€/h

*40% gilt nur, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen wurde

%

Max. steuerfrei nach §3b EStG: 25%

💰 Ergebnis für 8 Stunden Nachtarbeit (20-6 Uhr)

Gesamtverdienst200,00 €
Grundlohn160,00 €
+ Zuschlag (25%)40,00 €
✓ Steuerfrei
40,00 €
Nach §3b EStG

Berechnung: Steuerfrei sind max. 25% von 20,00 €/h = 5,00 €/h

📊 Monatliche Hochrechnung (40h)

Grundlohn800,00 €
+ Zuschläge gesamt200,00 €
↳ davon steuerfrei200,00 €
Gesamtverdienst brutto1.000,00 €

💚 Ihr jährlicher Steuervorteil

Steuerfreie Zuschläge/Jahr
2.400,00 €
Geschätzte Steuerersparnis*
~720,00 €

*Bei ca. 30% durchschnittlichem Steuersatz. Die Zuschläge sind auch sozialversicherungsfrei!

🔍 Detailberechnung pro Stunde

PositionBetrag
Ihr Stundenlohn (brutto)20,00 €
Max. steuerfreier Zuschlag (25%)5,00 €
Tatsächlicher Zuschlag (25%)5,00 €
= Steuerfreier Betrag5,00 €

📋 Steuerfreie Zuschlagssätze nach §3b EStG

ArbeitszeitMax. steuerfrei
🌙 Nachtarbeit (20-6 Uhr)25%
🌙 Nachtarbeit (0-4 Uhr, Beginn vor 0 Uhr)40%
☀️ Sonntagsarbeit50%
🎉 Gesetzliche Feiertage125%
🎄 24.12. ab 14h, 25./26.12., 1. Mai150%
🌙☀️ Nacht + Sonntag (kombiniert)75% / 90%*
🌙🎉 Nacht + Feiertag (kombiniert)150% / 165%*

*Je nach Nacht-Zeitraum (25% oder 40%)

⚠️ Wichtige Hinweise

  • 50-Euro-Grenze: Steuerfreiheit gilt nur für Grundlöhne bis 50 €/Stunde. Darüber sind Zuschläge anteilig steuerpflichtig.
  • Tatsächliche Arbeit: Nur für tatsächlich geleistete Arbeit – Pauschalen ohne Nachweis sind nicht steuerfrei.
  • Nachweis erforderlich: Arbeitgeber muss Zeiten dokumentieren (Stechuhr, Dienstplan).
  • Kombinationen möglich: Nacht- und Sonntags-/Feiertagszuschläge können addiert werden!
  • Auch SV-frei: Steuerfreie Zuschläge sind auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit.

🗓️ Bundesweite gesetzliche Feiertage

Neujahr (1. Januar)
Karfreitag
Ostermontag
Tag der Arbeit (1. Mai)
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
1. Weihnachtstag (25. Dezember)
2. Weihnachtstag (26. Dezember)

Zusätzliche Feiertage je nach Bundesland (z.B. Fronleichnam, Allerheiligen) gelten ebenfalls als Feiertage i.S.d. §3b EStG.

🏛️ Zuständige Behörden & Kontakt

Ihr Finanzamt

Zuständig für Einkommensteuer-Fragen

→ Finanzamt finden

Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH)

Beratung zur Steuererklärung

→ www.vlh.de

📚 Quellen & Rechtsgrundlagen

Stand: März 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Bei komplexen Sachverhalten empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Steuerfreie Zuschläge 2026: Alles über §3b EStG

Wer Nachtschicht, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit leistet, kann von erheblichen Steuervorteilen profitieren. Nach §3b EStG sind bestimmte Zuschläge steuerfrei – und auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit! Mit unserem Nachtschicht-Zuschlag-Rechner berechnen Sie Ihren persönlichen Steuervorteil.

Welche Zuschläge sind steuerfrei?

Nach §3b Einkommensteuergesetz sind folgende Zuschläge steuerfrei:

  • Nachtarbeit (20-6 Uhr): bis zu 25% vom Grundlohn
  • Nachtarbeit (0-4 Uhr): bis zu 40% (wenn Arbeit vor 0 Uhr begann)
  • Sonntagsarbeit: bis zu 50% vom Grundlohn
  • Feiertagsarbeit: bis zu 125% vom Grundlohn
  • Besondere Feiertage: bis zu 150% (24.12. ab 14h, 25./26.12., 1. Mai)

Die 50-Euro-Grenze: Wichtige Einschränkung

Die Steuerfreiheit gilt nur für Grundlöhne bis 50 €/Stunde. Bei höheren Stundenlöhnen werden die steuerfreien Zuschläge nur auf Basis von 50 € berechnet – der übersteigende Teil ist steuerpflichtig.

Beispiel: Bei 60 €/h Grundlohn und 25% Nachtzuschlag sind nur 50 € × 25% = 12,50 € steuerfrei. Die restlichen 10 € × 25% = 2,50 € sind steuerpflichtig.

Kombination von Zuschlägen

Besonders lukrativ: Zuschläge können kombiniert werden! Wer nachts an einem Sonntag oder Feiertag arbeitet, profitiert doppelt:

  • Nacht + Sonntag: 25% + 50% = 75% steuerfrei
  • Nacht (0-4 Uhr) + Sonntag: 40% + 50% = 90% steuerfrei
  • Nacht + Feiertag: 25% + 125% = 150% steuerfrei
  • Nacht + Weihnachten: 25% + 150% = 175% steuerfrei

Voraussetzungen für Steuerfreiheit

Damit die Zuschläge steuerfrei bleiben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Tatsächliche Arbeit: Die Arbeit muss tatsächlich geleistet werden
  2. Neben dem Grundlohn: Zuschläge müssen zusätzlich zum normalen Lohn gezahlt werden
  3. Nachweis: Arbeitszeiten müssen dokumentiert sein (Stechuhr, Dienstplan)
  4. Keine Pauschalen: Pauschale "Schichtzulagen" ohne Arbeitszeitnachweis sind steuerpflichtig

Auch sozialversicherungsfrei!

Der große Vorteil: Steuerfreie Zuschläge nach §3b EStG sind auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Das bedeutet: Keine Abzüge für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auf die steuerfreien Anteile!

Wer profitiert am meisten?

Besonders lukrativ sind die steuerfreien Zuschläge für:

  • Krankenpfleger/innen mit Schichtdienst
  • Produktionsmitarbeiter in der Industrie
  • Gastronomiepersonal mit Abend- und Wochenendarbeit
  • Polizisten und Feuerwehrleute
  • Ärzte mit Nacht- und Wochenenddiensten
  • Bäcker mit früher Nachtarbeit
  • Logistik- und Lagerarbeiter

Nachtarbeit: Definition nach §3b EStG

Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Eine Sonderregelung gilt für die Zeit von 0 bis 4 Uhr:

  • 20-0 Uhr: 25% steuerfrei
  • 0-4 Uhr: 40% steuerfrei (wenn Arbeit vor 0 Uhr begann!)
  • 4-6 Uhr: 25% steuerfrei

Wichtig: Die 40% gelten nur, wenn die Nachtarbeit vor Mitternacht begonnen wurde!

Was gilt als Feiertag?

Als Feiertage im Sinne des §3b EStG gelten alle gesetzlichen Feiertage am Ort der Arbeitsstätte. Das umfasst bundesweite und landesspezifische Feiertage:

  • Neujahr, Karfreitag, Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Weihnachten (25./26. Dezember)
  • Plus regionale Feiertage je nach Bundesland

Besondere Feiertage mit 150%

Für bestimmte Feiertage gilt der erhöhte Satz von 150% statt 125%:

  • Heiligabend (24.12.): ab 14 Uhr
  • 1. Weihnachtstag (25.12.): ganztägig
  • 2. Weihnachtstag (26.12.): ganztägig
  • Tag der Arbeit (1. Mai): ganztägig

Steuererklärung: Was muss ich angeben?

Steuerfreie Zuschläge nach §3b EStG müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden – sie sind komplett steuerfrei. Ihr Arbeitgeber weist sie auf der Lohnabrechnung und in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert aus.

Häufige Fragen

Gilt die Steuerfreiheit auch für Minijobber?

Ja! Auch Minijobber können steuerfreie Zuschläge erhalten. Diese werden nicht auf die 603-Euro-Grenze angerechnet.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber höhere Zuschläge zahlt?

Der Teil über den gesetzlichen Maximalsätzen ist steuerpflichtig. Beispiel: Ihr Arbeitgeber zahlt 50% Nachtzuschlag – steuerfrei sind nur 25% (bzw. 40%), der Rest wird versteuert.

Muss ich die steuerfreien Zuschläge in der Steuererklärung angeben?

Nein. Steuerfreie Zuschläge nach §3b EStG müssen nicht erklärt werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Gelten die Zuschläge auch für Rufbereitschaft?

Steuerfreiheit gilt nur für tatsächlich geleistete Arbeit. Reine Rufbereitschaft ohne Arbeitseinsatz ist nicht begünstigt.