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Pflegeunterstützungsgeld-Rechner

Lohnersatz beim akuten Pflegefall 2026 berechnen

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🫂 Ihr Pflegeunterstützungsgeld (brutto)

514 €für 5 Tage

90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts je Arbeitstag

Je Arbeitstag
102,86 €
Resttage im Kalenderjahr
5 von 10

📊 Berechnungsdetails

Nettoarbeitsentgelt je Arbeitstag (2.400,00 € ÷ 21 Tage)114,29 €
Satz: 90 % (Regelfall, § 45 Abs. 2 S. 3 SGB V)102,86 €
Höchstbetrag 2026: 70 % × (69.750 € ÷ 360)135,63 €
= Pflegeunterstützungsgeld je Arbeitstag102,86 €
× 5 Freistellungstage5
Gesamtbetrag (brutto)514,29 €

Näherung: Die Umrechnung des Monatswerts auf den Arbeitstag (÷ Arbeitstage) ist vereinfacht – die exakte Ermittlung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts regeln die Verfahrensvereinbarungen der Pflegekassen. Vom Brutto-Betrag können zudem noch Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und ggf. Pflegeversicherung abgehen.

ℹ️ So funktioniert das Pflegeunterstützungsgeld

  • Bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr bei akut aufgetretener Pflegesituation eines nahen Angehörigen (§ 44a Abs. 3 SGB XI, § 2 PflegeZG)
  • 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts – 100 % bei beitragspflichtiger Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten (§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB V)
  • Höchstbetrag 2026: 135,63 € je Arbeitstag (70 % von 69.750 € ÷ 360, § 223 Abs. 3 SGB V)
  • Antrag unverzüglich bei der Pflegekasse (bzw. dem privaten Versicherer) des pflegebedürftigen Angehörigen – mit ärztlicher Bescheinigung
  • Mehrere Pflegende: Für denselben Pflegebedürftigen sind es insgesamt max. 10 Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 44a Abs. 3 S. 2 SGB XI)

⚠️ Wichtige Hinweise

  • Kein Anspruch bei Entgeltfortzahlung: Zahlt der Arbeitgeber für die Freistellungstage weiter (z. B. nach § 616 BGB oder Tarifvertrag), gibt es kein Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 S. 1 SGB XI)
  • Auch kein Anspruch, soweit Kinderkrankengeld oder Verletztengeld für dieselben Tage beansprucht werden kann
  • Brutto-Wert: Der Rechner zeigt das Pflegeunterstützungsgeld vor Abzug von Arbeitnehmeranteilen zur Renten-, Arbeitslosen- und ggf. Pflegeversicherung
  • Abgrenzung: Für längere Pflege gibt es die (unbezahlte) Pflegezeit bis 6 Monate (§ 3, 4 PflegeZG) und die Familienpflegezeit bis 24 Monate (§ 2 FPfZG)

🏛️ Zuständige Stelle

Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen

Der Antrag ist unverzüglich bei der Pflegekasse (bei Privatversicherten: beim Versicherungsunternehmen) des Pflegebedürftigen zu stellen – nicht bei Ihrer eigenen Krankenkasse (§ 44a Abs. 3 S. 3 SGB XI).

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Benötigte Unterlagen

  • • Ärztliche Bescheinigung (oder Bescheinigung einer Pflegefachperson) über die akute Pflegesituation
  • • Angaben zum Verdienstausfall (über den Arbeitgeber)
  • • Versichertendaten des pflegebedürftigen Angehörigen
Hinweis: Dieser Rechner liefert eine vereinfachte Schätzung des Brutto-Pflegeunterstützungsgelds und ersetzt keine Rechts- oder Sozialversicherungsberatung. Die verbindliche Berechnung – einschließlich der exakten Ermittlung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und der Beitragsabzüge – nimmt die zuständige Pflegekasse vor. Alle Angaben ohne Gewähr.

Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

Grundlage

§ 44a Abs. 3 SGB XI (Pflegeunterstützungsgeld), § 45 Abs. 2 & § 223 Abs. 3 SGB V (Höhe & Deckelung), § 2 PflegeZG, SV-Rechengrößen-Verordnung 2026 (JAEG 69.750 €).

Berücksichtigt

90 %/100 % vom Netto bzw. 70 % vom Arbeitseinkommen, Höchstbetrag 135,63 €/Arbeitstag (2026), max. 10 Arbeitstage je Kalenderjahr, Restanspruch.

Nicht berücksichtigt

Arbeitnehmeranteile zur Renten-/Arbeitslosen-/Pflegeversicherung auf das Pflegeunterstützungsgeld, exakte Netto-Ermittlung nach den GKV-Verfahrensregeln, tarifliche Entgeltfortzahlung.

Pflegeunterstützungsgeld 2026: Lohnersatz beim akuten Pflegefall

Wird ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, dürfen Beschäftigte nach § 2 PflegeZG bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren. Für diese Tage gibt es das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI – eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse. Mit unserem Pflegeunterstützungsgeld-Rechner ermitteln Sie die Höhe pro Arbeitstag, den Gesamtbetrag und Ihren Restanspruch im Kalenderjahr.

Stand: Juli 2026 – die Berechnung basiert auf § 44a Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB V und der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 von 69.750 € (SV-Rechengrößen-Verordnung 2026); daraus ergibt sich der Tages-Höchstbetrag von 135,63 €.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Die Höhe richtet sich über den Verweis in § 44a Abs. 3 Satz 4 SGB XI nach den Kinderkrankengeld-Regeln des § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V:

  • 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (Regelfall)
  • 100 %, wenn in den vorangegangenen 12 Kalendermonaten beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, § 23a SGB IV) bezogen wurde
  • 70 % des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitseinkommens bei Berechnung aus Arbeitseinkommen (Selbständige)

Höchstbetrag 2026: 135,63 € pro Arbeitstag

Das Pflegeunterstützungsgeld darf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V nicht überschreiten. Diese Grenze beträgt je Kalendertag 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V – für 2026 also 69.750 € ÷ 360 = 193,75 €. Daraus folgt der Höchstbetrag: 0,7 × 193,75 € = 135,625 €, kaufmännisch gerundet 135,63 € je Arbeitstag (eine gesetzliche Rundungsregel ist dafür nicht ausdrücklich normiert; unser Rechner rechnet intern mit dem ungerundeten Wert).

Rechenbeispiel: Pflegeunterstützungsgeld Schritt für Schritt

Angenommen, Ihr ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt beträgt 2.400 € im Monat bei 20 Arbeitstagen, Sie hatten keine Einmalzahlung und nehmen 5 Freistellungstage (frei gewähltes Beispiel; die Umrechnung Monatsnetto ÷ Arbeitstage ist eine Näherung – die exakte Ermittlung regeln die Verfahrensvereinbarungen der Pflegekassen):

Schritt Betrag
Monatsnetto ÷ 20 Arbeitstage = Netto je Arbeitstag120,00 €
Davon 90 % (§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB V)108,00 €
Vergleich mit Höchstbetrag 135,63 € → keine Kürzung108,00 €
× 5 Freistellungstage = Gesamtbetrag (brutto)540,00 €

Rechenbeispiel 2: Wenn die Deckelung greift

Bei 4.000 € Monatsnetto und 20 Arbeitstagen ergäben 90 % von 200 € je Tag eigentlich 180 € – das übersteigt den Höchstbetrag. Gezahlt werden dann nur 135,63 € je Arbeitstag; für 5 Tage sind das 678,13 € (gerechnet mit dem ungerundeten Höchstbetrag von 135,625 €). Gutverdiener erhalten also spürbar weniger als 90 % ihres Nettoausfalls.

Wer hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?

Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 PflegeZG – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen –, die wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen der Arbeit fernbleiben und für diese Tage keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kinderkranken- oder Verletztengeld beanspruchen können (§ 44a Abs. 3 S. 1 SGB XI).

Was gilt als akut aufgetretene Pflegesituation?

§ 2 PflegeZG setzt voraus, dass die Freistellung erforderlich ist, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung sicherzustellen – typischerweise nach einem Schlaganfall, Sturz oder einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands. Die Pflegebedürftigkeit (bzw. voraussichtliche Pflegebedürftigkeit) und die Erforderlichkeit sind durch eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson nachzuweisen.

Wer zählt als naher Angehöriger?

Nahe Angehörige nach § 7 Abs. 3 PflegeZG sind unter anderem:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister sowie Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder (auch des Partners), Schwieger- und Enkelkinder

10 Arbeitstage je Kalenderjahr: die Grenzen

Der Anspruch besteht für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr je Beschäftigtem (§ 44a Abs. 3 S. 1 SGB XI). Machen mehrere Beschäftigte den Anspruch für denselben Pflegebedürftigen geltend – etwa mehrere Geschwister für ein Elternteil –, ist das Pflegeunterstützungsgeld für diesen Pflegebedürftigen auf insgesamt zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt (S. 2). Die Tage können aufgeteilt werden. Ob ein Beschäftigter für zwei verschiedene Pflegebedürftige jeweils eigene zehn Tage erhält, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut – das klären Sie im Zweifel mit der Pflegekasse.

100 % statt 90 %: die Einmalzahlungs-Regel

Haben Sie in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bezogen – etwa Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder eine Prämie (§ 23a SGB IV) –, beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 100 % statt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Der Höchstbetrag von 135,63 € je Arbeitstag gilt aber auch dann.

Selbständige: 70 % vom Arbeitseinkommen

Erfolgt die Berechnung aus Arbeitseinkommen – relevant vor allem für freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige –, beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (§ 45 Abs. 2 S. 4 SGB V). Auch hier greift die Deckelung auf 135,63 € je Arbeitstag (2026).

Wann besteht kein Anspruch?

Kein Pflegeunterstützungsgeld gibt es, soweit für die Freistellungstage Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber besteht – etwa nach § 616 BGB, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag – oder soweit Kinderkrankengeld bzw. Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes beansprucht werden kann (§ 44a Abs. 3 S. 1 SGB XI). Für ein krankes Kind ist das Kinderkrankengeld die richtige Leistung, bei eigener Krankheit das Krankengeld.

Antrag: So beantragen Sie das Pflegeunterstützungsgeld

Der Antrag ist unverzüglich zu stellen – und zwar bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen (bei privat Pflegeversicherten beim privaten Versicherungsunternehmen), nicht bei Ihrer eigenen Krankenkasse (§ 44a Abs. 3 S. 3 SGB XI). Beizufügen ist die ärztliche Bescheinigung (oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson) über die akute Pflegesituation. Die Verdienstausfall-Daten liefert in der Praxis der Arbeitgeber zu.

Abgrenzung: Pflegezeit und Familienpflegezeit

Das Pflegeunterstützungsgeld deckt nur den akuten Kurzzeitfall ab. Für längere Pflege gibt es zwei weitere Instrumente – beide ohne Lohnersatzleistung wie das Pflegeunterstützungsgeld:

  • Pflegezeit (§ 3, 4 PflegeZG): vollständige oder teilweise Freistellung bis zu 6 Monate je Pflegebedürftigem; kein Anspruch bei Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten; Ankündigung 10 Arbeitstage vorher in Textform
  • Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG): teilweise Freistellung bis zu 24 Monate bei mindestens 15 Wochenstunden Restarbeitszeit; kein Anspruch bei Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten

Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten (§ 4 PflegeZG). Für die laufende häusliche Pflege gibt es außerdem das Pflegegeld und die Verhinderungspflege.

⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle

Antrag bei der falschen Kasse gestellt

Zuständig ist die Pflegekasse (bzw. das private Versicherungsunternehmen) des pflegebedürftigen Angehörigen – nicht Ihre eigene Krankenkasse. Der Antrag ist zudem unverzüglich zu stellen, mit ärztlicher Bescheinigung.

Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers übersehen

Zahlt der Arbeitgeber für die Freistellungstage weiter – etwa nach § 616 BGB oder Tarifvertrag –, besteht insoweit kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Prüfen Sie zuerst Arbeits- und Tarifvertrag.

Pflegeunterstützungsgeld mit Pflegezeit verwechselt

Das Pflegeunterstützungsgeld gibt es nur für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen im akuten Fall. Die bis zu 6-monatige Pflegezeit und die bis zu 24-monatige Familienpflegezeit sind Freistellungen ohne diese Lohnersatzleistung.

Gemeinsamen 10-Tage-Deckel ignoriert

Teilen sich mehrere Angehörige die Organisation der Pflege für dieselbe pflegebedürftige Person, stehen ihnen zusammen höchstens 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld je Kalenderjahr für diese Person zu – eine frühzeitige Abstimmung in der Familie vermeidet Ablehnungen.

❓ Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld 2026?

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts je Arbeitstag – bzw. 100 %, wenn Sie in den vorangegangenen 12 Kalendermonaten eine beitragspflichtige Einmalzahlung wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten haben. Es ist 2026 auf höchstens 135,63 € je Arbeitstag gedeckelt (70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze). Beispiel: Bei 2.400 € Monatsnetto und 20 Arbeitstagen im Monat sind das 108 € pro Freistellungstag.

Wie viele Tage Pflegeunterstützungsgeld gibt es pro Jahr?

Beschäftigte haben Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Machen mehrere Beschäftigte den Anspruch für denselben pflegebedürftigen Angehörigen geltend, ist der Anspruch für diesen Pflegebedürftigen auf insgesamt 10 Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt – die Tage können also z. B. unter Geschwistern aufgeteilt werden.

Wer zahlt das Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld zahlt die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen – bei privat Pflegeversicherten das private Versicherungsunternehmen. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung (oder der Bescheinigung einer Pflegefachperson) über die akut aufgetretene Pflegesituation. Wichtig: Zuständig ist nicht Ihre eigene Krankenkasse, sondern die Kasse des Pflegebedürftigen.

Muss der Arbeitgeber die Freistellung genehmigen?

Nein. Nach § 2 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen. Sie müssen dem Arbeitgeber die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer aber unverzüglich mitteilen. Der Arbeitgeber muss die Freistellungstage nicht bezahlen – dafür gibt es das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegeunterstützungsgeld und Pflegezeit?

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen bei einem akuten Pflegefall. Die Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) ist dagegen eine bis zu 6-monatige vollständige oder teilweise Freistellung für die häusliche Pflege – ohne Lohnersatzleistung und ohne Anspruch bei Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Zusätzlich gibt es die Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG): teilweise Freistellung bis zu 24 Monate bei mindestens 15 Wochenstunden Restarbeitszeit. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je Pflegebedürftigem nicht überschreiten.

Bekommen Selbständige Pflegeunterstützungsgeld?

Wird das Pflegeunterstützungsgeld aus Arbeitseinkommen berechnet – etwa bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbständigen –, beträgt es 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (§ 45 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Auch hier gilt der Höchstbetrag von 135,63 € je Arbeitstag (2026). Die Details klären Sie am besten direkt mit der Pflegekasse des Pflegebedürftigen.

Wie wird das Pflegeunterstützungsgeld berechnet?

Die Berechnung läuft in drei Schritten: 1. Ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt je Arbeitstag ermitteln (vereinfacht: Monatsnetto geteilt durch Arbeitstage im Monat). 2. Davon 90 % ansetzen – oder 100 % bei beitragspflichtiger Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten. 3. Auf den Höchstbetrag von 135,63 € je Arbeitstag deckeln (2026) und mit der Zahl der Freistellungstage multiplizieren. Beispiel: 2.400 € Netto ÷ 20 Arbeitstage = 120 € je Tag, davon 90 % = 108 €, für 5 Tage also 540 € brutto.

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