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Steuerreform 2027 Rechner

Einkommensteuer 2026, 2027 und 2028 im Vergleich – nach dem Regierungsentwurf vom 2. September 2026

Ihr zu versteuerndes Einkommen

Jahresbetrag nach Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen (Zeile „zu versteuerndes Einkommen" im Steuerbescheid)

€

🏛️ Steuerreform 2027 (Regierungsentwurf)

+58 €

weniger Steuer im Jahr 2027 gegenüber 2026 (5 € pro Monat). 2028: +122 €.

Steuer 2026
8.835 €
inkl. Soli 0 €
Steuer 2027
8.777 €
inkl. Soli 0 €
Steuer 2028
8.713 €
inkl. Soli 0 €

🧮 Rechenweg

Tarif 2026: Grundfreibetrag 12.348 € → ESt 8.835 € (Ø-Satz 19,6 %)
Tarif 2027: Grundfreibetrag 12.564 €, 42 % ab 70.601 €, 45 % ab 250.000 €, 47 % ab 280.000 € → ESt 8.777 € (Ø-Satz 19,5 %)
Soli: 5,5 % der ESt, sofern ESt > 20.350 € (Milderungszone 11,9 %)

📊 Entlastung nach Einkommen (Grundtarif, ohne Kindergeld)

Einkommensteuer + Soli; negative Werte = Mehrbelastung durch den neuen 45-/47-%-Satz

zvE20262027Δ 2027Δ 2028
15.000 €435 €397 €+38 €+97 €
25.000 €2.850 €2.808 €+42 €+106 €
35.000 €5.670 €5.622 €+48 €+112 €
45.000 €8.835 €8.777 €+58 €+122 €
60.000 €14.233 €14.150 €+83 €+147 €
80.000 €22.716 €22.597 €+119 €+190 €
120.000 €41.424 €41.312 €+112 €+179 €
260.000 €103.458 €103.662 €−205 €−137 €
300.000 €121.883 €123.074 €−1.191 €−1.124 €
Entwurf, nicht Gesetz: Die Tarife 2027/2028 stammen aus dem Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Kabinett 2. September 2026). Bundestag und Bundesrat können Werte ändern; der Grundfreibetrag muss nach dem 16. Existenzminimumbericht (Herbst 2026) ohnehin mindestens das Existenzminimum abdecken. Weitere Entwurfsmaßnahmen (Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.430 €, Kinderfreibetrag 10.056 €, Handwerkerleistungen 15 %/900 €) wirken auf das zu versteuernde Einkommen bzw. die Steuerermäßigung und sind hier nicht enthalten.
Hinweis: Vergleich der reinen Tarifwirkung (§ 32a EStG) bei gleichem zu versteuernden Einkommen; keine Steuerberatung. Nicht berücksichtigt: Kirchensteuer, Progressionsvorbehalt, Günstigerprüfung Kinderfreibetrag, Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge, Änderungen bei Sozialabgaben (Beitragsbemessungsgrenzen, Zusatzbeitrag 2027).

Zuletzt aktualisiert: 13. September 2026

Grundlage

§ 32a Abs. 1 EStG (Tarif 2026); Regierungsentwurf Einkommensteuerreformgesetz 2027, Art. 1 Nr. 4 und Art. 2 Nr. 2 (Tarife 2027/2028, § 32a EStG-E), § 66 EStG-E (Kindergeld); §§ 3, 4 SolZG.

Berücksichtigt

Grund- und Splittingtarif, alle fünf Tarifzonen 2027 inkl. 47-%-Satz, Solidaritätszuschlag mit Freigrenze und Milderungszone, Kindergeld-Plus 2027/2028, Vergleichstabelle.

Nicht berücksichtigt

Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.430 €, Kinderfreibetrag/Günstigerprüfung, Handwerkerleistungen 15 %, Kirchensteuer, Progressionsvorbehalt, Sozialabgaben 2027, Änderungen im parlamentarischen Verfahren.

Steuerreform 2027: Wer wird entlastet, wer zahlt drauf?

Das Einkommensteuerreformgesetz 2027 ist das Steuerpaket der Bundesregierung für die zweite Hälfte der Legislaturperiode. Der Entwurf verbindet Entlastungen für untere und mittlere Einkommen (höherer Grundfreibetrag, Kindergeld, Arbeitnehmer-Pauschbetrag) mit einer Gegenfinanzierung bei hohen Einkommen: Der 45-%-Satz rückt von 277.826 € auf 250.000 € vor, und ab 280.000 € gilt erstmals ein Satz von 47 %. Der Rechner oben rechnet die reine Tarifwirkung für Ihr zu versteuerndes Einkommen – mit Solidaritätszuschlag und dem Kindergeld-Plus.

Der Tarif 2027 im Wortlaut des Entwurfs (§ 32a Abs. 1 EStG-E)

zu versteuerndes EinkommenTarif 2026Tarif 2027 (Entwurf)
Grundfreibetragbis 12.348 €: 0bis 12.564 €: 0
Zone 2 (14–24 %)bis 17.799 €: (914,51·y + 1.400)·ybis 17.799 €: (952,24·y + 1.400)·y
Zone 3 (24–42 %)bis 69.878 €: (173,10·z + 2.397)·z + 1.034,87bis 70.600 €: (170,74·z + 2.397)·z + 993,86
Zone 4 (42 %)bis 277.825 €: 0,42·x − 11.135,63bis 249.999 €: 0,42·x − 11.241,73
Zone 5 (45 %)ab 277.826 €: 0,45·x − 19.470,38250.000–279.999 €: 0,45·x − 18.741,73
Zone 6 (47 %)–ab 280.000 €: 0,47·x − 24.341,73

y = Zehntausendstel des Einkommens über dem Grundfreibetrag, z = Zehntausendstel über 17.799 €, x = zu versteuerndes Einkommen. 2028: Grundfreibetrag 12.900 €, Zone 2 (1.017,55·y + 1.400)·y, Zone 3 + 930,08, Konstanten 11.305,52 / 18.805,52 / 24.405,52.

Beispiele

  • 25.000 € (Einzel): 2026 rund 2.850 € Einkommensteuer, 2027 rund 2.808 € – 42 € weniger.
  • 45.000 € (Einzel): 8.835 € → 8.777 €, 58 € weniger; mit zwei Kindern kommen 192 € mehr Kindergeld hinzu.
  • 80.000 € (Einzel): 22.464 € → 22.358 €, 106 € weniger (plus Soli-Effekt).
  • 300.000 € (Einzel): 2026 115.529 €, 2027 116.658 € – rund 1.130 € mehr (Soli obendrauf).
  • 120.000 € (Ehepaar, Splitting): 2026 28.466 €, 2027 28.300 € – 166 € weniger.

Die Entlastung ist klein, weil die Tarifformeln 2027 nur die Verschiebung um den Grundfreibetrag abbilden; eine weitergehende Abflachung des „Mittelstandsbauchs" enthält der Entwurf nicht. Mehr Netto bringen 2027 eher die Nebenmaßnahmen: Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.430 € (+200 €), Kinderfreibetrag 10.056 €, höherer Grundlohn für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge. Für Ihr konkretes Netto nutzen Sie den Brutto-Netto-Rechner, für die Jahressteuer den Einkommensteuer-Rechner; Familien vergleichen im Kinderfreibetrag-Rechner, ob Kindergeld oder Freibetrag günstiger ist.

Zeitplan

  • 18.08.2026: Referentenentwurf des BMF · 02.09.2026: Kabinettsbeschluss (Regierungsentwurf)
  • Herbst 2026: 1. Lesung Bundestag, Anhörung im Finanzausschuss, 16. Existenzminimumbericht (kann Grundfreibetrag anheben)
  • Nov./Dez. 2026: 2./3. Lesung, Bundesrat, Verkündung; BMF-Programmablaufplan 2027 für die Lohnsteuer
  • 01.01.2027: Inkrafttreten; 01.01.2028: zweite Stufe (Grundfreibetrag 12.900 €, Kindergeld 272 €)

⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle

Bruttogehalt statt zu versteuerndes Einkommen

Der Tarif greift auf das zu versteuernde Einkommen zu – nach Abzug von Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben. Bei 60.000 € Brutto liegt es typischerweise bei 45.000–50.000 €.

Entlastung mit Nettoeffekt gleichgesetzt

Der Rechner zeigt nur die Tarifwirkung. Ob 2027 tatsächlich mehr Netto bleibt, hängt auch von Beitragsbemessungsgrenzen, Zusatzbeitrag und Pflegebeitrag ab – die werden im Herbst 2026 festgelegt und können die Steuerersparnis aufzehren.

Splitting falsch angewandt

Beim Ehegattensplitting wird das gemeinsame Einkommen halbiert, der Tarif angewandt und die Steuer verdoppelt. Die Reichensteuer-Grenzen gelten deshalb bei Ehepaaren erst ab 500.000 bzw. 560.000 €.

Kapitalerträge eingerechnet

Zinsen und Dividenden unterliegen der Abgeltungsteuer (25 %) und gehören nicht ins zu versteuernde Einkommen – es sei denn, die Günstigerprüfung greift.

❓ Häufig gestellte Fragen

Was ändert sich 2027 bei der Einkommensteuer?

Nach dem Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Kabinett 2. September 2026) steigt der Grundfreibetrag von 12.348 € auf 12.564 €, der Spitzensteuersatz von 42 % beginnt bei 70.601 € statt 69.879 €, der 45-%-Satz greift bereits ab 250.000 € (bisher 277.826 €) und neu gilt ein 47-%-Satz ab 280.000 € zu versteuerndem Einkommen. Dazu kommen Kindergeld 267 €, Kinderfreibetrag 10.056 € und Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.430 €. 2028 steigt der Grundfreibetrag auf 12.900 €.

Wie viel spare ich durch die Steuerreform 2027?

Bei mittleren Einkommen 40 bis 120 € im Jahr – der Effekt kommt fast nur aus dem höheren Grundfreibetrag und der leicht verschobenen Tarifzone. Beispiel: 45.000 € zu versteuerndes Einkommen zahlen 2026 rund 8.835 € Einkommensteuer, 2027 rund 8.777 € – 58 € weniger. Familien profitieren zusätzlich von 96 € mehr Kindergeld je Kind. Ab etwa 254.000 € (Einzelveranlagung) wird die Reform durch den vorgezogenen 45-%-Satz zur Mehrbelastung.

Ab welchem Einkommen zahlt man 2027 mehr Steuern?

Der 45-%-Satz beginnt lt. Entwurf bei 250.000 € statt 277.826 €, der neue 47-%-Satz bei 280.000 € (Splitting: 500.000 bzw. 560.000 €). Wer als Einzelperson mehr als rund 254.000 € zu versteuerndes Einkommen hat, zahlt 2027 mehr als 2026; bei 300.000 € sind es rund 1.200 € mehr (inkl. Soli), bei 500.000 € rund 5.400 €.

Ist die Steuerreform 2027 schon beschlossen?

Nein. Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf am 18. August 2026 veröffentlicht, das Kabinett den Regierungsentwurf am 2. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen; das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Der Grundfreibetrag kann nach dem 16. Existenzminimumbericht (Herbst 2026) noch angehoben werden.

Gilt der neue Tarif schon für die Lohnsteuer im Januar 2027?

Erst nach Verkündung und Einarbeitung in den Programmablaufplan 2027, den das BMF im November/Dezember 2026 veröffentlicht. Kommt das Gesetz später, wird der Lohnsteuerabzug rückwirkend korrigiert oder die Entlastung über die Steuererklärung 2027 nachgeholt.

Was passiert mit dem Solidaritätszuschlag 2027?

Der Entwurf ändert den Soli nicht: Freigrenze 20.350 € Einkommensteuer (Zusammenveranlagung 40.700 €), darüber Milderungszone mit 11,9 %, voller Satz 5,5 %. Durch die höhere Einkommensteuer ab 250.000 € steigt der Soli für Spitzenverdiener mit.

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