Vollmacht ausfüllen und als PDF speichern
Für Behördengänge, die Abholung von Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder Meldebescheinigung und für Krankenkasse oder Arztpraxis, mit dem, was die jeweilige Vorschrift verlangt.
Wofür brauchen Sie die Vollmacht?
Was dafür gilt
- Welche Vorschrift die Vertretung regelt, hängt von der Behörde ab: für Bundesbehörden § 14 VwVfG, für Behörden der Länder und Kommunen in der Regel das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes (§ 1 Abs. 3 VwVfG), für Krankenkassen und andere Sozialleistungsträger § 13 SGB X, für das Finanzamt § 80 AO (§ 2 Abs. 2 VwVfG).
- Die Vollmacht ermächtigt zu allen Verfahrenshandlungen der Angelegenheit, soweit sie nichts anderes sagt; auf Verlangen weist die bevollmächtigte Person sie schriftlich nach (§ 14 Abs. 1 VwVfG, § 13 Abs. 1 SGB X).
- Beim Finanzamt ermächtigt die Vollmacht nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 AO).
- Personalausweis und Reisepass müssen Sie selbst beantragen; dabei kann Sie niemand mit einer einfachen Vollmacht vertreten (§ 9 Abs. 1 Satz 4 PAuswG, § 6 Abs. 1 Satz 4 PassG). Abholen darf sie eine bevollmächtigte Person: Wählen Sie dafür „Dokument abholen“.
Quelle: § 14 VwVfG – Bevollmächtigte und Beistände · § 1 VwVfG – Anwendungsbereich · § 2 VwVfG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich · § 13 SGB X – Bevollmächtigte und Beistände · § 80 AO – Bevollmächtigte und Beistände · § 9 PAuswG – Ausstellung des Ausweises · § 6 PassG – Ausstellung eines Passes
Angelegenheit
Vollmachtgeber (Sie)
Bevollmächtigte Person
Ort, Datum, Gültigkeit
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Vorlage ohne Gewähr – keine Rechtsberatung. Behörden und andere Stellen können eigene Vordrucke und Bedingungen haben.
Quellen
Zuletzt aktualisiert: 16. Oktober 2026
Grundlage
§§ 129, 164, 167, 168, 172, 174, 175, 311b, 630g, 1814, 1820, 1829 BGB; §§ 1, 2, 14 VwVfG; § 13 SGB X; § 80 AO; §§ 9, 20 PAuswG, § 18 PAuswV; § 6 PassG, § 17 PassV; § 18 BMG; § 30 BZRG; § 203 StGB; § 29 GBO; Hinweise von Bundesinnen- und Bundesjustizministerium; Beispiele aus Hamburg und München.
Berücksichtigt
Behördengang, Abholung von Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Meldebescheinigung und anderen Dokumenten, Krankenkasse, Arztpraxis mit Entbindung von der Schweigepflicht, andere Angelegenheiten; Befristung; was für Post, Bank, Grundstücke und Vorsorge stattdessen gilt.
Nicht berücksichtigt
General- und Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Bank- und Grundstücksvollmachten, Firmen und Vereine als Vollmachtgeber, Untervollmacht, Vertretung vor Gericht. Namen nur in lateinischer Schrift.
Wann eine einfache Vollmacht reicht
Wer mit Vollmacht im Namen eines anderen handelt, gibt Erklärungen ab, die unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (§ 164 Abs. 1 BGB). Erteilt wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der bevollmächtigten Person oder gegenüber der Stelle, der gegenüber sie handeln soll (§ 167 Abs. 1 BGB); sie braucht nicht die Form des Geschäfts, für das sie gilt (§ 167 Abs. 2 BGB). Für Alltagsangelegenheiten genügt deshalb in der Regel eine schriftliche, unterschriebene Vollmacht; die Ausnahmen stehen weiter unten.
Bei Behörden kommt es darauf an, welches Gesetz gilt: für Bundesbehörden § 14 VwVfG, für Behörden der Länder und Kommunen in der Regel das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes (§ 1 Abs. 3 VwVfG), für Krankenkassen, Jobcenter und andere Sozialleistungsträger § 13 SGB X und für das Finanzamt § 80 AO; das Verwaltungsverfahrensgesetz selbst gilt dort nicht (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwVfG). Nach § 14 VwVfG und § 13 SGB X ermächtigt die Vollmacht zu allen Verfahrenshandlungen der Angelegenheit, soweit sie nichts anderes sagt, und die bevollmächtigte Person muss sie auf Verlangen schriftlich nachweisen. Beim Finanzamt ermächtigt sie nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 AO).
Bei einseitigen Erklärungen wie einer Kündigung legt die bevollmächtigte Person die unterschriebene Vollmacht vor. Sonst kann der Empfänger die Erklärung unverzüglich zurückweisen, außer Sie hatten ihn vorher über die Vollmacht informiert (§ 174 BGB).
Dokumente abholen lassen
Personalausweis und Reisepass darf eine von Ihnen bevollmächtigte Person abholen (§ 18 Abs. 1 PAuswV, § 17 Abs. 1 PassV), beantragen müssen Sie sie selbst (§ 9 Abs. 1 Satz 4 PAuswG, § 6 Abs. 1 Satz 4 PassG). Beim Personalausweis geht die Abholung laut Bundesinnenministerium, wenn Sie Ihren PIN-Brief vor dem Abholtermin erhalten haben; die bevollmächtigte Person braucht eine schriftliche Vollmacht und ein eigenes Ausweisdokument. Das Muster des Ministeriums nennt zusätzlich Ihr bisheriges Ausweisdokument, sofern vorhanden, und fragt, ob es entwertet zurückgegeben oder vernichtet werden soll; das Formular hier übernimmt beides. Ohne Vollmacht geht es auch: Haben Sie bei der Antragstellung eingewilligt und einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde, schickt der Hersteller Ausweis oder Pass an Ihre inländische Meldeadresse (§ 18 Abs. 2 PAuswV, § 17 Abs. 2 PassV).
Führerschein: Die Fahrerlaubnisbehörden handhaben die Abholung durch eine bevollmächtigte Person unterschiedlich. Hamburg verlangt die Vollmacht, eine Kopie Ihres Personalausweises und gegebenenfalls den alten Führerschein; dort kommt der neue Führerschein aber in der Regel ohnehin per Einwurfeinschreiben. München verlangt eine schriftliche, unterschriebene Vollmacht und den eigenen Ausweis der abholenden Person, dazu Ihren Personalausweis oder Reisepass und den bisherigen Führerschein, und hat einen eigenen Vordruck.
Meldebescheinigung: Sie wird auf Antrag der betroffenen Person ausgestellt; anzugeben sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und die Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung (§ 18 Abs. 1 BMG). Das Formular verlangt deshalb hier Ihr Geburtsdatum. Hamburg will bei Vertretung außerdem den Ausweis der vorsprechenden Person im Original und Ihren Ausweis im Original oder in Kopie. Eine Kopie Ihres Personalausweises dürfen nur Sie anfertigen oder jemand mit Ihrer Zustimmung; sie muss eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar sein, und andere Personen als Sie dürfen sie nicht an Dritte weitergeben (§ 20 Abs. 2 PAuswG). Verlangt die Behörde eine Kopie, klären Sie mit ihr, wie sie sie bekommt.
Krankenkasse und Arztpraxis
Für die Krankenkasse gilt § 13 SGB X. Ist für das Verfahren eine bevollmächtigte Person bestellt, muss sich die Kasse an sie wenden; wendet sie sich an Sie selbst, muss sie die bevollmächtigte Person verständigen (§ 13 Abs. 3 SGB X). Ärztinnen und Ärzte dürfen ein fremdes Geheimnis, das ihnen als Arzt anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, nicht unbefugt offenbaren (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB). An die Verschwiegenheit gebunden sind auch die Personen, denen die Praxis Geheimnisse zugänglich machen darf, etwa das Praxispersonal und Auszubildende (§ 203 Abs. 3 und 4 StGB). Die Vollmacht für eine Arztpraxis entbindet deshalb die Ärztinnen und Ärzte der genannten Praxis und ihr Personal für die beschriebene Angelegenheit von der Schweigepflicht gegenüber der bevollmächtigten Person. Abschriften Ihrer Patientenakte können Sie verlangen, die erste ist kostenlos (§ 630g Abs. 1 BGB).
Wofür eine einfache Vollmacht nicht reicht
- Grundstücke: Der Vertrag über ein Grundstück muss notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 BGB), und das Grundbuchamt trägt nur ein, wenn die nötigen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind (§ 29 Abs. 1 GBO), also mit vom Notar beglaubigter Unterschrift (§ 129 BGB).
- Vorsorge und Betreuung: Wer regeln will, wer für ihn handelt, wenn er es selbst nicht mehr kann, braucht eine Vorsorgevollmacht; sie kann eine Betreuung entbehrlich machen (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Für Entscheidungen über gefährliche ärztliche Maßnahmen muss sie schriftlich sein und sie ausdrücklich nennen (§ 1820 Abs. 2 BGB). Ein Formular mit Hinweisen bietet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
- Bank und Depot: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz empfiehlt die Konto-/Depotvollmacht Ihrer Bank oder Sparkasse, grundsätzlich dort unterschrieben; so lassen sich spätere Zweifel an der Wirksamkeit ausräumen.
- Personalausweis und Reisepass beantragen: Dabei kann Sie niemand mit einer einfachen Vollmacht vertreten (§ 9 Abs. 1 Satz 4 PAuswG, § 6 Abs. 1 Satz 4 PassG).
- Führungszeugnis: Den Antrag kann niemand als Bevollmächtigter für Sie stellen; übersandt wird das Zeugnis nur an Sie oder, wenn Sie es zur Vorlage bei einer Behörde beantragen, unmittelbar an die Behörde (§ 30 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und 5 BZRG).
Widerruf und Vollmachtsurkunde
Eine Vollmacht ist grundsätzlich widerruflich (§ 168 Satz 2 BGB). Einer Behörde gegenüber wirkt der Widerruf erst, wenn er ihr zugeht, und durch den Tod des Vollmachtgebers erlischt die Vollmacht im Verwaltungsverfahren nicht (§ 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 VwVfG). Hat die bevollmächtigte Person die Vollmacht einem Dritten vorgelegt, bleibt ihre Vertretungsmacht bestehen, bis die Urkunde zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist (§ 172 Abs. 2 BGB); nach dem Erlöschen muss sie die Urkunde zurückgeben (§ 175 BGB).
Für Pakete, Briefe und Einschreiben gibt es die Vollmacht zur Paketabholung, für die Zulassungsstelle die Kfz-Vollmacht.
⚠️ Typische Fehler & Sonderfälle
Ausweis beantragen lassen
Geht mit einer einfachen Vollmacht nicht; abholen lassen dagegen schon (§ 9 Abs. 1 Satz 4 PAuswG, § 18 Abs. 1 PAuswV).
Kündigung ohne Vollmachtsurkunde
Legt die bevollmächtigte Person keine Vollmacht vor, kann der Empfänger die Kündigung unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB).
Widerrufen, aber Urkunde nicht zurück
Wer die Urkunde einem Dritten vorgelegt hat, bleibt ihm gegenüber bevollmächtigt, bis sie zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist (§ 172 Abs. 2 BGB).
Arzt gibt keine Auskunft
Ohne Ihre Einwilligung darf die Praxis Patientengeheimnisse grundsätzlich nicht offenbaren (§ 203 StGB); das Formular entbindet Ärztinnen, Ärzte und Praxispersonal für die genannte Angelegenheit von der Schweigepflicht.
Einfache Vollmacht statt Vorsorgevollmacht
Für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können, und für gefährliche ärztliche Maßnahmen braucht es eine Vorsorgevollmacht, die diese Maßnahmen ausdrücklich nennt (§ 1820 Abs. 2 BGB).
❓ Häufig gestellte Fragen
Was muss in einer Vollmacht stehen?
Wer wen bevollmächtigt, mit Namen und Anschriften, bei Bedarf auch Geburtsdaten, wofür die Vollmacht gilt und gegebenenfalls gegenüber welcher Stelle, bei Bedarf bis wann, dazu Ort, Datum und Ihre Unterschrift. Die Vollmacht braucht nicht die Form des Geschäfts, für das sie gilt (§ 167 Abs. 2 BGB). Behörden können aber verlangen, dass die bevollmächtigte Person sie schriftlich nachweist (§ 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG, § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
Kann jemand anderes meinen Personalausweis oder Reisepass abholen?
Ja. Personalausweis und Pass werden auch an eine von Ihnen bevollmächtigte Person ausgegeben (§ 18 Abs. 1 PAuswV, § 17 Abs. 1 PassV). Beim Personalausweis geht das laut Bundesinnenministerium, wenn Sie Ihren PIN-Brief vor dem Abholtermin erhalten haben; die bevollmächtigte Person braucht eine schriftliche Vollmacht und ein eigenes Ausweisdokument. Das Muster des Ministeriums nennt außerdem Ihr bisheriges Ausweisdokument, sofern vorhanden. Beantragen müssen Sie Ausweis und Pass selbst (§ 9 Abs. 1 Satz 4 PAuswG, § 6 Abs. 1 Satz 4 PassG).
Kann ich meinen Führerschein abholen lassen?
Das handhaben die Fahrerlaubnisbehörden unterschiedlich. Hamburg zum Beispiel verlangt die Vollmacht, eine Kopie Ihres Personalausweises und gegebenenfalls den alten Führerschein. München verlangt eine schriftliche, unterschriebene Vollmacht, den eigenen Ausweis der abholenden Person, Ihren Personalausweis oder Reisepass und den bisherigen Führerschein und hat dafür einen eigenen Vordruck. Fragen Sie bei Ihrer Behörde nach, was sie verlangt.
Brauche ich für die Meldebescheinigung eine Vollmacht?
Wenn jemand anderes sie für Sie beantragt, ja. Die Meldebehörde stellt die Meldebescheinigung auf Antrag der betroffenen Person aus; anzugeben sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und die Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung (§ 18 Abs. 1 BMG). Was die Behörde bei Vertretung zusätzlich verlangt, regelt sie selbst; Hamburg etwa will den Ausweis der vorsprechenden Person im Original und Ihren Ausweis im Original oder in Kopie. Die elektronische Meldebescheinigung ist kostenlos (§ 18 Abs. 3 BMG).
Was gilt bei Krankenkasse und Arztpraxis?
Für die Krankenkasse gilt § 13 SGB X: Die Vollmacht deckt alle Verfahrenshandlungen der Angelegenheit, soweit sie nichts anderes sagt, und ist auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. Ärztinnen und Ärzte dürfen Patientengeheimnisse nicht unbefugt offenbaren (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB); die Vollmacht für eine Arztpraxis entbindet deshalb die Ärztinnen und Ärzte der Praxis und ihr Personal, das ebenfalls an die Verschwiegenheit gebunden ist (§ 203 Abs. 3 und 4 StGB), für die genannte Angelegenheit von der Schweigepflicht. Sollen Sie bei Behandlungen vertreten werden, wenn Sie selbst nicht mehr einwilligen können, gehört das in eine Vorsorgevollmacht; bei Maßnahmen mit der Gefahr des Todes oder eines schweren, länger dauernden Gesundheitsschadens muss sie schriftlich sein und diese Maßnahmen ausdrücklich nennen (§ 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Wofür reicht eine einfache Vollmacht nicht?
Für Grundstücksgeschäfte: Der Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 BGB), und das Grundbuchamt trägt nur ein, wenn die nötigen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind (§ 29 Abs. 1 GBO), also mit vom Notar beglaubigter Unterschrift (§ 129 BGB). Für die Vorsorge, falls Sie selbst nichts mehr regeln können, gibt es die Vorsorgevollmacht; sie kann eine Betreuung entbehrlich machen (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Für Konto und Depot empfiehlt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Vollmacht Ihrer Bank oder Sparkasse. Personalausweis oder Reisepass beantragen kann niemand mit einer einfachen Vollmacht für Sie (§ 9 Abs. 1 Satz 4 PAuswG, § 6 Abs. 1 Satz 4 PassG). Auch ein Führungszeugnis kann kein Bevollmächtigter für Sie beantragen; übersandt wird es nur an Sie oder, wenn Sie es zur Vorlage bei einer Behörde beantragen, unmittelbar an die Behörde (§ 30 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und 5 BZRG).
Wie lange gilt die Vollmacht, und wie widerrufe ich sie?
Bis zu dem Datum, das Sie eintragen; sonst endet sie in der Regel mit dem Auftrag, für den Sie sie erteilt haben (§ 168 Satz 1 BGB). Eine Vollmacht ist grundsätzlich widerruflich (§ 168 Satz 2 BGB); der Widerruf geht an die bevollmächtigte Person oder an die Stelle, der gegenüber sie handelt (§ 168 Satz 3 mit § 167 Abs. 1 BGB). Einer Behörde gegenüber wirkt er erst, wenn er ihr zugeht (§ 14 Abs. 1 Satz 4 VwVfG, § 13 Abs. 1 Satz 4 SGB X). Lassen Sie sich die Vollmacht zurückgeben: Hat die bevollmächtigte Person sie einem Dritten vorgelegt, bleibt ihre Vertretungsmacht bestehen, bis die Urkunde zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist (§ 172 BGB); zurückgeben muss sie sie nach dem Erlöschen ohnehin (§ 175 BGB).
Muss eine Vollmacht beglaubigt werden?
In der Regel nicht: Die Vollmacht braucht nicht die Form des Geschäfts, für das sie gilt (§ 167 Abs. 2 BGB). Eine Beglaubigung der Unterschrift durch den Notar (§ 129 BGB) brauchen Sie zum Beispiel, wenn Erklärungen für das Grundbuch nachzuweisen sind (§ 29 Abs. 1 GBO). Für eine handlungs- oder einwilligungsunfähige Person kann ein Bevollmächtigter den Personalausweis nur mit einer für diesen Fall erteilten, öffentlich beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht beantragen (§ 9 Abs. 1 Satz 5 PAuswG).
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